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EuGH 08.05.2024 - C-75/22
EuGH 08.05.2024 - C-75/22 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) - 8. Mai 2024 ( *1) - „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Rechtsstellung von Personen festlegen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten – Art. 7 Abs. 3 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, u. a. Tierärzten und Architekten die Möglichkeit zu gewährleisten, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen – Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Anforderungen des Art. 44 dieser Richtlinie genügt, mindestens die in Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie genannten Tätigkeiten aufnehmen dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich einer ergänzenden Berufserfahrung – Art. 51 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfügt, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung der Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Dokumente fehlen – Fehlende Umsetzung in nationales Recht“
Leitsatz
In der Rechtssache C-75/22
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 4. Februar 2022,
Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, M. Mataija und M. Salyková als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Tschechische Republik, vertreten durch A. Edelmannová und L. Halajová, T. Müller, O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2023
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3, Art. 21 Abs. 6, Art. 31 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e, Art. 45 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e sowie Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22, berichtigt u. a. in ABl. 2009, L 33, S. 49) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36) verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 heißt es:
„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
‚Anpassungslehrgang‘ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.
Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;
‚Eignungsprüfung‘ … ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden [und] deren Kenntnis [eine] wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt.
…“
Art. 5 („Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(1) Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,
wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend ‚Niederlassungsmitgliedstaat‘ genannt) und
für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.“
Art. 6 („Befreiungen“) der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:
…
Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.
Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.“
Art. 7 („Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters“) Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(3) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.“
Art. 21 („Grundsatz der automatischen Anerkennung“) Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die … Ausbildungsnachweise … des Tierarztes … und des Architekten [an] … und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.
…
(6) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass der betreffende Berufsangehörige im Verlauf seiner Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absätze 6 und 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat.
Um den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aktualisierung der in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 4 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlassen, um die Entwicklung des Unionsrechts, das unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Berufsangehörigen hat, widerzuspiegeln.
Diese Aktualisierungen dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Struktur der Berufe hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei diesen Aktualisierungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme entsprechend der Regelung in Artikel 165 Absatz 1 [AEUV] zu achten.“
Art. 31 („Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege“) Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(3) Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst insgesamt mindestens drei Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten [Punkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System/Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen] ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 4600 Stunden theoretischer und klinisch-praktischer Ausbildung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Ausbildung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Berufsangehörigen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.“
Art. 32 („Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege“) der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.“
Art. 44 („Ausbildung des Apothekers“) der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(1) Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.
…“
Art. 45 („Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers“) Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Anforderungen des Artikels 44 genügt, mindestens die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.
(3) Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.“
Art. 50 („Unterlagen und Formalitäten“) der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.
Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
(3) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
…“
Art. 51 („Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 bestimmt:
„(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.“
Art. 54 („Führen von Ausbildungsbezeichnungen“) der Richtlinie 2005/36 sieht vor:
„Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihre im Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“
Anhang VII („Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können“) der Richtlinie 2005/36 sieht in Nr. 1 Buchst. d und e vor:
„1. Unterlagen
…
Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.
Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.“
Tschechisches Recht
Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 13 Abs. 1 des Zákon č. 18/2004 Sb., o uznávání odborné kvalifikace a jiné způsobilosti státních příslušníků členských států Evropské unie a některých příslušníků jiných států a o změně některých zákonů (zákon o uznávání odborné kvalifikace) (Gesetz Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und anderen Kompetenzen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von bestimmten Staatsangehörigen anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze [Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen]) in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) bestimmt:
„(1) Unter‚Anpassungszeitraum‘ ist der Zeitraum zu verstehen, in dem ein Antragsteller unter der Aufsicht einer beruflich qualifizierten natürlichen Person reglementierte Tätigkeiten in der Tschechischen Republik ausübt, um Kenntnisse in den theoretischen und praktischen Bereichen zu ergänzen, die Bestandteil des Unterrichts und der Ausbildung sind, die zur Erteilung eines in der Tschechischen Republik erforderlichen Ausbildungsnachweises führen und deren Kenntnis für die Ausübung der reglementierten Tätigkeiten erforderlich ist. Der Anpassungszeitraum kann auch weiteren Unterricht oder eine Zusatzausbildung zur Ergänzung der Berufsqualifikationen umfassen.“
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht vor:
„(1) Unter ‚Eignungsprüfung‘ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende Prüfung zu verstehen, mit der seine Fähigkeit, in der Tschechischen Republik eine reglementierte Tätigkeit auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung wird vor einer Anerkennungsstelle, einer anderen Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung, an der das jeweilige Ausbildungsziel erreicht werden kann …, durchgeführt.“
§ 15 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt:
„In Durchführungsvorschriften oder in einer berufsrechtlichen Regelung können für einzelne reglementierte Tätigkeiten oder eine Gruppe von reglementierten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Tätigkeiten die Methode zur Bestimmung der Dauer des Anpassungszeitraums sowie die Bedingungen für die Durchführung und die Bewertung des Anpassungszeitraums und der Eignungsprüfung, einschließlich Form, Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung, festgelegt werden.“
In § 20 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es:
„(1) Ist für die Ausübung einer reglementierten Tätigkeit in der Tschechischen Republik der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller unbescholten ist bzw. nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Disziplinarvergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit bestraft wurde, so gilt eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die dies belegt, als ausreichend. Eine solche Bescheinigung ist ein Auszug aus dem Strafregister oder einem entsprechenden Register des Herkunftsmitgliedstaats oder eine gleichwertige, von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung oder, falls ein solches Register im Herkunftsmitgliedstaat nicht geführt wird, eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers über seine Unbescholtenheit.
(2) Ist für die Ausübung einer reglementierten Tätigkeit in der Tschechischen Republik der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller innerhalb eines durch eine besondere Rechtsvorschrift … festgelegten Zeitraums nicht für insolvent erklärt wurde, dass gegen ihn kein Konkursverfahren eröffnet wurde und dass kein Insolvenzantrag wegen mangelnder Aktiva zurückgewiesen wurde oder dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines satzungsmäßigen Organs, eines Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs oder eines anderen Organs einer juristischen Person durch den Antragsteller nicht dadurch verhindert wird, dass er zuvor eine vergleichbare Funktion in einer juristischen Person ausgeübt hat, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder in Bezug auf die ein Insolvenzantrag wegen mangelnder Aktiva zurückgewiesen wurde, so gilt eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die dies belegt, als ausreichend.
(3) Stellen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten keine Bescheinigungen gemäß den Abs. 1 und 2 aus, so werden diese durch eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt, die der Antragsteller vor der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats oder vor einem im Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Notar abgibt.
(4) Ist für die Ausübung einer reglementierten Tätigkeit in der Tschechischen Republik die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers erforderlich, so gilt die vom Herkunftsmitgliedstaat geforderte Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung als ausreichend. Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit keinen bestimmten Gesundheitszustand, so gilt eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die die Erfüllung der in einer besonderen Rechtsvorschrift der Tschechischen Republik vorgesehenen Voraussetzung belegt, als ausreichend.
…“
In § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es:
„(2) Ein Antragsteller, der in der Tschechischen Republik eine reglementierte Tätigkeit vorübergehend oder gelegentlich ausübt …, verwendet die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats.“
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt:
„(1) Auf Ersuchen der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats führt die zuständige Stelle der Tschechischen Republik die erforderlichen Ermittlungen durch und übermittelt unverzüglich die angeforderten Informationen. Können die Informationen nicht innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden, so ist die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats davon in Kenntnis zu setzen.“
In § 36a Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es:
„(1) Ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist … und die betreffende Tätigkeit, bei der es sich in der Tschechischen Republik um eine reglementierte Tätigkeit handelt, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats ausübt, darf diese Tätigkeit vorübergehend oder gelegentlich auch im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausüben, ohne der Verpflichtung zur Eintragung, Registrierung, Zulassung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß einer besonderen Rechtsvorschrift nachkommen zu müssen und ohne die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragen zu müssen …“
Gesetz Nr. 95/2004
In § 2 Buchst. g des Zákon č. 95/2004 Sb., o podmínkách získávání a uznávání odborné způsobilosti a specializované způsobilosti k výkonu zdravotnického povolání lékaře, zubního lékaře a farmaceuta (Gesetz Nr. 95/2004 Slg. über die Voraussetzungen für den Erwerb und die Anerkennung der beruflichen Kompetenzen und der Fachkompetenzen für die Ausübung der Berufe des Arztes, des Zahnarztes und des Apothekers, im Folgenden: Gesetz Nr. 95/2004) heißt es:
„Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt
…
… als eigenständige Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes und des Apothekers die Ausübung von Tätigkeiten, zu denen der Zahnarzt oder der Apotheker ohne fachliche Aufsicht und auf der Grundlage seiner eigenen Beurteilung und Bewertung des Gesundheitszustands des Patienten und der damit zusammenhängenden Umstände befähigt ist.“
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 95/2004 bestimmt:
„(2) Nach dem Erwerb der beruflichen Kompetenzen … kann der Apotheker mit der Erbringung pharmazeutischer Leistungen verbundene Tätigkeiten gemäß dem [Zákon č. 372/2011 Sb., o zdravotních službách a podmínkách jejich poskytování (zákon o zdravotních službách) (Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung [Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen] vom 6. November 2011 [im Folgenden: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen])] eigenständig ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeiten, deren eigenständige Ausübung den Erwerb von Fachkompetenzen im Sinne von § 11 voraussetzt. Der Apotheker ist ferner befugt, Tätigkeiten auszuüben, die nicht unter die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen fallen, und zwar im Rahmen der Herstellung und der Kontrolle von Arzneimitteln sowie der Lagerung und Verteilung von Arzneimitteln bei einem Arzneimittelhändler gemäß dem [Zákon č. 378/2007 Sb., o léčivech a o změnách některých souvisejících zákonů (zákon o léčivech) (Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze [Gesetz über Arzneimittel]) vom 6. Dezember 2007].“
§ 11 Abs. 1, 2 und 7 bis 12 des Gesetzes Nr. 95/2004 sieht vor:
„(1) Die Fachkompetenz als Apotheker wird erworben durch
den erfolgreichen Abschluss einer Fachausbildung mit einer Attestationsprüfung …, auf deren Grundlage das Ministerium dem Apotheker ein Diplom über die Spezialisierung auf dem betreffenden Fachgebiet erteilt, oder
den Erwerb einer ergänzenden Berufserfahrung gemäß dem entsprechenden Ausbildungsprogramm in einer für den entsprechenden Fachausbildungsbereich oder für den entsprechenden Bereich der ergänzenden Berufserfahrung anerkannten Einrichtung, die dem Antragsteller eine Bescheinigung über den Abschluss ausstellt.
(2) Die Fachausbildungsbereiche für Apotheker, die Bezeichnungen der Spezialisierungen sowie die Dauer der Fachausbildung sind im Anhang Nr. 1 dieses Gesetzes angeführt. …
…
(7) Der Erwerb von Fachkompetenzen im Sinne von Abs. 1 Buchst. a ist eine Voraussetzung … für die eigenständige Ausübung von Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit,
in Transfusionseinrichtungen,
im Bereich der Pharmatechnologie,
im Bereich der Labor- und Analysemethoden im Gesundheitswesen und
im Bereich der Radiopharmaka.
(8) Der Erwerb von Fachkompetenzen im Sinne von Abs. 1 im Bereich der Apothekenpraxis ist eine Voraussetzung für die eigenständige Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Apotheke …
(9) Der Erwerb von Fachkompetenzen im Bereich der klinischen Pharmazie im Sinne von Abs. 1 Buchst. a ist eine Voraussetzung für die eigenständige Ausübung der Tätigkeiten als klinischer Pharmazeut.
(10) Der Erwerb besonderer Fachkompetenzen im speziellen Bereich der Krankenhauspharmazie ist eine Voraussetzung für die eigenständige Ausübung von Tätigkeiten, die mit dem Betrieb einer Apotheke, die über spezielle Arbeitsplätze für die Herstellung besonders anspruchsvoller Darreichungsformen verfügt, verbunden sind. Unter besonders anspruchsvollen Darreichungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind sterile Arzneimittel zur parenteralen Anwendung zu verstehen, die in Apotheken an besonderen Arbeitsplätzen zubereitet werden.
(11) Der Erwerb von Fachkompetenzen im Sinne von Abs. 1 Buchst. a im Bereich der Radiopharmaka oder der Pharmatechnologie oder der Erwerb besonderer Fachkompetenzen im speziellen Bereich der Krankenhauspharmazie ist eine Voraussetzung für die eigenständige Ausübung der Tätigkeit der Zubereitung besonders anspruchsvoller Darreichungsformen.
(12) Bis zum Erwerb der Fachkompetenzen übt der Apotheker die in den Abs. 7 bis 11 genannten Tätigkeiten unter der fachlichen Aufsicht eines Angehörigen eines Gesundheitsberufs aus, der über die entsprechenden Fachkompetenzen verfügt.“
§ 27 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 95/2004 bestimmt:
„(6) Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker, deren Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation die Voraussetzungen des § 28a oder des § 28b erfüllt, können ihren Beruf unter der in diesem Gesetz angeführten Berufsbezeichnung (im Folgenden: Bezeichnung der Spezialisierung) ausüben. Wurde die Berufsqualifikation nach § 27b überprüft, so wird der Gesundheitsberuf unter der Bezeichnung der Spezialisierung nach diesem Gesetz ausgeübt.“
§ 28a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 95/2004 lautet:
„(5) Im Fall einer ergänzenden Berufserfahrung im Sinne von § 11 Abs. 1 Buchst. b [des Gesetzes Nr. 95/2004] erkennt das Ministerium als Nachweis der erworbenen Qualifikation automatisch die von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, dass die beteiligte Person die betreffenden Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.“
Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 44 Abs. 1 des Zákon č. 500/2004 Sb., správní řád (Gesetz Nr. 500/2004 über das Verwaltungsverfahren) in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verwaltungsverfahrensgesetz) bestimmt:
„Das Antragsverfahren wird an dem Tag eingeleitet, an dem der Antrag oder das andere Ersuchen, wodurch das Verfahren eingeleitet wird …, bei der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde eingeht.“
In § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes heißt es:
„(2) Erfüllt der Antrag die vorgeschriebenen Anforderungen nicht oder weist er andere Mängel auf, so unterstützt die Verwaltungsbehörde den Antragsteller dabei, die Mängel auf der Stelle zu beheben, oder fordert ihn zur Behebung der Mängel auf und gewährt ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist, wobei sie ihn über die Folgen einer nicht fristgemäßen Mängelbehebung unterrichtet; …“
§ 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt:
„(1) Die Verwaltungsbehörde hat alle ihr bekannten Beteiligten unverzüglich von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten.“
In § 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes heißt es:
„(1) Die Verwaltungsbehörde hat ihre Entscheidung unverzüglich zu treffen.
…
(3) Kann die Entscheidung nicht unverzüglich getroffen werden, so hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung spätestens 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens zu erlassen, zuzüglich einer Frist … von bis zu 30 Tagen, falls es erforderlich ist, eine mündliche Anhörung oder eine Untersuchung vor Ort anzuordnen, eine Person vorzuladen oder vorführen zu lassen oder einer Person etwas durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, wenn Zustellungen an sie nachweislich nicht möglich sind, oder wenn es sich um einen besonders komplizierten Fall handelt [oder um eine Frist], die für die Durchführung eines [Amtshilfe-]Ersuchens nach § 13 Abs. 3, die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Zustellung eines Schriftstücks ins Ausland erforderlich ist.
…“
Art. 154 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt:
„Wenn die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die betreffenden Personen eine Erklärung abgibt, Bescheinigung ausstellt, Überprüfung durchführt oder Mitteilung macht, so verfährt sie nach … folgenden Bestimmungen des zweiten Teils: §§ 10 bis 16, §§ 19 bis 26, §§ 29 bis 31, §§ 33 bis 35, § 37, § 40, § 62, § 63; und entsprechend nach folgenden Bestimmungen des dritten Teils: § 134, § 137 und § 142 Abs. 1 und 2; sie zieht, soweit angemessen, auch weitere Bestimmungen dieses Gesetzes heran, wenn sich ihre Anwendung dabei als erforderlich erweist.“
Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen bestimmt:
„(2) …
Die pharmazeutische Versorgung und die klinisch-pharmazeutische Versorgung (im Folgenden: pharmazeutische Versorgung) sind Versorgungshandlungen zum Zweck der Bereitstellung, Zubereitung, Aufmachung, Lagerung, Kontrolle und Abgabe von Arzneimitteln – mit Ausnahme von Transfusionsprodukten und Ausgangsstoffen für die Zubereitung von Blutderivaten gemäß dem Arzneimittelgesetz, Laborchemikalien, Reagenzien, Desinfektionsmitteln – sowie der Bereitstellung, der Lagerung, der Abgabe und des Verkaufs von Medizinprodukten nach dem Gesetz über Medizinprodukte …, der Bereitstellung, der Lagerung, der Abgabe und des Verkaufs von Lebensmitteln für bestimmte medizinische Zwecke; im Rahmen dieser Versorgung werden ferner Beratungs- und Konsultationsdienstleistungen sowie weitere Dienstleistungen im Bereich der Prävention und der Früherkennung von Krankheiten, der Gesundheitsförderung sowie der Beurteilung und Kontrolle der zweckmäßigen, sicheren und wirtschaftlichen Anwendung von Arzneimitteln und der damit verbundenen Prozesse erbracht.
…“
§ 12 Abs. 3 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen bestimmt:
„(3) Werden Gesundheitsdienstleistungen erbracht
…
im pharmazeutischen Bereich oder in den Bereichen der Fachausbildung von Apothekern, so ist in mindestens einem der Bereiche der Fachausbildung von Apothekern die Befähigung zur eigenständigen Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich.
…“
Tierärztegesetz
§ 59 des Zákon č. 166/1999 Sb. o veterinární péči a o změně některých souvisejících zákonů (veterinární zákon) (Gesetz Nr. 166/1999 über die tierärztliche Versorgung und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze [Tierärztegesetz]) in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung bestimmt:
„…
(2) Als Tierärzte gelten auch
Personen, die im Besitz eines von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Diploms, Zeugnisses oder anderen Nachweises über den Erwerb der in den Durchführungsvorschriften angeführten erforderlichen Ausbildung sind;
…
(3) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllen, sind berechtigt, einen von ihnen erworbenen akademischen Titel oder gegebenenfalls seine Abkürzung in der Sprache des Staates zu führen, in dem der Titel erworben wurde.
…“
Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung
§ 11 Abs. 1 des Zákon č. 48/1997 Sb., o veřejném zdravotním pojištění a o změně a doplnění některých souvisejících zákonů (Gesetz Nr. 48/1997 über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderungen und Ergänzung einiger damit zusammenhängender Gesetze) in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung) bestimmt:
„(1) Der Versicherungsnehmer hat das Recht
auf die Wahl der Krankenkasse …
auf die Wahl des Gesundheitsdienstleisters im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik …, der in einem Vertragsverhältnis zu der entsprechenden Krankenkasse steht …
auf zeitliche und räumliche Zugänglichkeit der erstatteten Leistungen, die von den vertraglichen Leistungserbringern der entsprechenden Krankenkasse erbracht werden;
auf die Erbringung von erstatteten Leistungen in dem Umfang und zu den Bedingungen, die in diesem Gesetz festgelegt sind, wobei der Leistungserbringer vom Versicherungsnehmer keine Vergütung für diese erstatteten Leistungen empfangen darf;
…“
§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung sieht vor:
„(1) Zur Sicherstellung der Sachleistungen im Rahmen der Erbringung von erstatteten Leistungen an die Versicherungsnehmer schließen die Všeobecná zdravotní pojišťovna České republiky [(Allgemeine Krankenkasse der Tschechischen Republik)] und die anderen Krankenkassen … Verträge mit den Leistungserbringern über die Erbringung und Erstattung der erstatteten Leistungen ab. … Die Verträge sind nicht erforderlich bei der Erbringung
a) einer Notfallbehandlung des Versicherungsnehmers,
…“
Zulassungsgesetz
§ 13 des Zákon č. 360/1992 Sb., České národní rady o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě (autorizační zákon) (Gesetz Nr. 360/1992 des tschechischen Nationalrats über die Ausübung des Berufs der zugelassenen Architekten und über die Ausübung des Berufs der zugelassenen Ingenieure und Techniker im Bauwesen [Zulassungsgesetz]) in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zulassungsgesetz) bestimmt:
„(1) Die zugelassene Person ist je nach Art der erteilten Zulassung berechtigt, die Bezeichnung ‚zugelassener Architekt‘… zu verwenden, und zwar in Verbindung mit der Bezeichnung des Bereichs, gegebenenfalls der Spezialisierung, für den/die die Zulassung erteilt wurde.
…“
§ 30c Abs. 2 des Zulassungsgesetzes bestimmt:
„(2) … Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 sowie des § 13 Abs. 1 … finden, soweit angemessen, auf nicht ansässige Personen Anwendung. …“
Gesetz über die Tierärztekammer
§ 5a Abs. 1 des Zákon č. 381/1991 Sb., České národní rady o Komoře veterinárních lékařů České republiky (Gesetz Nr. 381/1991 Slg. des tschechischen Nationalrats über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik) in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Tierärztekammer) sieht vor:
„(1) Ein Tierarzt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der … beabsichtigt, vorübergehend oder gelegentlich im Gebiet der Tschechischen Republik eine Tätigkeit im Bereich der tierärztlichen Heilbehandlungen und vorbeugenden Behandlungen auszuüben (im Folgenden: nicht ansässiger Tierarzt), ist nicht verpflichtet, Mitglied der Kammer zu werden, er ist jedoch verpflichtet, die Kammer gemäß dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Voraus über die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der tierärztlichen Heilbehandlungen und vorbeugenden Behandlungen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu unterrichten....“
Verordnung Nr. 39/2005
§ 4 („Allgemeine Krankenschwester“) der Vyhláška č. 39/2005 Sb., kterou se stanoví minimální požadavky na studijní programy k získání odborné způsobilosti k výkonu nelékařského zdravotnického povolání (Verordnung Nr. 39/2005 zur Festlegung von Mindestanforderungen an Studienprogramme zur Erlangung der beruflichen Kompetenz zur Ausübung eines nichtärztlichen Gesundheitsberufs) in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung sieht vor:
„(2) Das Studienprogramm gemäß Abs. 1 findet statt
als Präsenzstudium mit spezifischem berufsbezogenen Charakter, das mindestens drei Studienjahre und mindestens 4600 Stunden theoretischen Unterrichts und praktischer Ausbildung, davon mindestens 2300 und höchstens 3000 Stunden praktischer Ausbildung, umfasst, oder
in einer anderen Form mit einer Gesamtunterrichtsdauer, die nicht kürzer ist als die Unterrichtsdauer nach Buchst. a, und bei der das Studienniveau nicht beeinträchtigt wird. …“
§ 20c („Ausführende Krankenschwester“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 39/2005 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung bestimmt:
„(2) Das Ausbildungsprogramm umfasst eine Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren mit einer praktischen Ausbildung von mindestens 1200 Stunden. Der Lehrplan umfasst mindestens 700 Stunden theoretischen Unterrichts und mindestens 600 Stunden praktischer Ausbildung.“
Vorverfahren
Die Richtlinie 2005/36 wurde u. a. durch die Richtlinie 2013/55 geändert, die gemäß ihrem Art. 3 bis zum 18. Januar 2016 umzusetzen war.
In diesem Zusammenhang teilten die tschechischen Behörden der Kommission Umsetzungsmaßnahmen mit.
Am 25. Januar 2019 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Tschechische Republik, in dem sie den Standpunkt vertrat, dass das tschechische Recht gegen mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 verstoße.
Am 28. November 2019 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die tschechischen Behörden, da sie die Antwort der tschechischen Behörden auf die in dem Mahnschreiben erhobenen Rügen nicht für ausreichend hielt.
Am 28. Januar 2020 übermittelte die Tschechische Republik ihre Stellungnahme zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme.
Am 18. Februar 2021 übermittelte die Kommission der Tschechischen Republik eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme.
Am 4. Februar 2022 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Einleitende Bemerkungen
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grenzen das von der Kommission im Rahmen eines nach Art. 258 AEUV eingeleiteten Verfahrens an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre anschließende mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für den betreffenden Mitgliedstaat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu sollen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ist dies nicht der Fall, kann dieser Fehler nicht dadurch als beseitigt angesehen werden, dass sich der beklagte Mitgliedstaat zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußert hat (Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Spanien, C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allerdings müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage zwar auf die gleichen Rügen gestützt werden, doch kann dieses Erfordernis nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen Rügen und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in der Klageschrift präzisieren, sofern sie den Streitgegenstand nicht ändert (Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, EU:C:2020:334, Rn. 49).
Schließlich muss die Klage nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, damit sich der betreffende Staat sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur ersten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Tschechische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 verstoßen, wonach die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verpflichtet seien, die „Rechtsstellung“ der Personen festzulegen, die einen Anpassungslehrgang absolvierten oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiteten.
Die Kommission ist der Ansicht, das Hauptziel von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 bestehe darin, den betreffenden Personen eine Rechtsstellung im Aufnahmemitgliedstaat zu garantieren, damit sie sich nicht in einem „rechtlichen Vakuum“ befänden, was erfordere, dass diese Rechtsstellung hinreichend klar und bestimmt definiert worden sei.
Nach Ansicht der Kommission setzt eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht z. B. eine Regelung dahin gehend voraus, dass dieses Recht es ermöglicht, dass diese Rechtsstellung von den zuständigen Behörden präzisiert oder festgelegt wird.
Die Kommission räumt ein, dass diese Rechtsstellung auch durch allgemeine Rechtsvorschriften festgelegt werden könne, sofern diese insoweit hinreichend klar und bestimmt seien.
Außerdem werde in den von den tschechischen Behörden angeführten §§ 13 bis 15 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Rechtsstellung der betreffenden Personen nicht ausdrücklich geregelt, und die tschechischen Behörden räumten im Übrigen ein, dass diese Rechtsstellung in der Praxis schwer festzulegen sei.
Nach Ansicht der tschechischen Regierung ist die erste Rüge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Zur Zulässigkeit der ersten Rüge macht die tschechische Regierung geltend, dass diese Rüge, so wie sie in der Klageschrift dargelegt werde, nicht derjenigen entspreche, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme geltend gemacht worden sei.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme habe sich die Kommission nämlich ausschließlich darauf bezogen, dass das tschechische Recht die Rechtsstellung der betreffenden Personen nicht näher erläutere, während sie der Tschechischen Republik in der Klageschrift nunmehr vorwerfe, keine Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Festlegung der Rechtsstellung dieser Personen in ihr innerstaatliches Recht aufgenommen zu haben.
Die tschechische Regierung ist der Ansicht, dass die erste Rüge auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei, weil sie nicht zusammenhängend und genau formuliert sei. In Rn. 23 der Klageschrift gebe die Kommission nämlich zu verstehen, dass diese Rechtsstellung jeder betroffenen Person von der zuständigen Behörde gewährt werden könne, während sie in Rn. 22 der Klageschrift offenbar anerkenne, dass diese Rechtsstellung durch Gesetz vorgesehen sein müsse.
Die Kommission weist die Unzulässigkeitsgründe der tschechischen Regierung zurück. Der Streitgegenstand sei gegenüber dem Mahnschreiben weder erweitert noch geändert worden, und er beziehe sich eindeutig darauf, dass die Tschechische Republik Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Rechtsstellung der von dieser Bestimmung erfassten Personen festzulegen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.
In der Sache macht die tschechische Regierung geltend, dass die erste Rüge jedenfalls unbegründet sei.
Sie weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, eine Richtlinienbestimmung wörtlich umzusetzen.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 nenne nicht die konkreten Rechte und Pflichten, die den betreffenden Personen zuzuerkennen seien, und sehe auch nicht vor, dass für sie eine besondere Rechtsstellung vorgesehen werden müsse. Diese Bestimmung verbiete es daher nicht, dass sich diese Rechtsstellung aus allgemeinen Bestimmungen des nationalen Rechts ergebe, wie dies im tschechischen Recht der Fall sei.
Die tschechische Regierung tritt der Auffassung der Kommission entgegen, wonach sich die nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich auf die betreffenden Personen beziehen müssten. Dieses Erfordernis beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass diese eine homogene Gruppe bildeten, die Gegenstand einer einheitlichen besonderen Rechtsstellung sein könne, während ihre Rechtsstellung zwangsläufig von ihrer persönlichen Situation abhänge.
Schließlich trägt die tschechische Regierung vor, dass diese Rechtsstellung nicht im Einzelfall von einer Behörde festgelegt werden könne, da sonst erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen würde.
Würdigung durch den Gerichtshof
Was die Zulässigkeit der ersten Rüge betrifft, geht sowohl aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch aus der Klageschrift klar hervor, dass die Kommission in jedem Fall geltend macht, dass die Festlegung der „Rechtsstellung“ des zugewanderten Lehrgangsteilnehmers und des Antragstellers, der sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten möchte, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g bzw. Buchst. h der Richtlinie 2005/36 genannt seien, im Aufnahmemitgliedstaat nicht hinreichend klar und bestimmt sei.
Was den Unzulässigkeitsgrund betrifft, mit dem ein Verstoß gegen die Pflicht zur zusammenhängenden und genauen Darstellung der Rüge geltend gemacht wird, ergibt sich aus dem in den Rn. 53 bis 57 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen der Kommission, dass die Kommission in der Klageschrift unmissverständlich geltend macht, dass das tschechische Recht es nicht ermögliche, die Rechtsstellung der betreffenden Personen hinreichend klar und bestimmt festzulegen.
Entgegen dem Vorbringen der tschechischen Regierung kann diese Analyse nicht durch die Rn. 22 und 23 der Klageschrift in Frage gestellt werden. In Rn. 22 der Klageschrift beschränkt sich die Kommission nämlich auf die Feststellung, dass die „allgemeinen“ tschechischen Rechtsvorschriften es nicht erlaubten, die Rechtsstellung der betreffenden Personen genau festzulegen. Was Rn. 23 der Klageschrift betrifft, so verweist die Kommission dort zur Veranschaulichung auf eine Fallgestaltung, in der ihrer Ansicht nach davon ausgegangen werden kann, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. h und g der Richtlinie 2005/36 ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
Folglich sind die von der tschechischen Regierung geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurückzuweisen.
Zur Begründetheit der ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/36 den „Anpassungslehrgang“ im Sinne dieser Richtlinie definiert als die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. In dieser Bestimmung heißt es ferner, dass der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist und dass die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt werden.
Im Übrigen wird dort bestimmt, dass die Rechtsstellung des zugewanderten Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Unionsrecht festgelegt wird.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36 definiert die „Eignungsprüfung“ als eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Diese Bestimmung sieht außerdem vor, dass die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt wird.
Somit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36, dass diese Bestimmung verlangt, dass den betreffenden Personen eine Rechtsstellung zukommt, wobei das Ziel des Unionsgesetzgebers darin besteht, diesen Personen Rechte und Pflichten zu garantieren, hinsichtlich deren diese Richtlinie jedoch lediglich vorsieht, dass sie sich u. a. auf das Aufenthaltsrecht, die sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge beziehen und das Unionsrecht beachten müssen.
Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Dabei müssen die Bestimmungen einer Richtlinie allerdings mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 58 und 59).
Daraus folgt, dass es für die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 genannten Personen möglich sein muss, im Aufnahmemitgliedstaat leicht Kenntnis von der im Sinne dieser Bestimmung auf sie anwendbaren „Rechtsstellung“ zu nehmen, was das Bestehen klarer Regeln voraussetzt, die konkret ihre Situation betreffen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass dies nicht der Fall ist.
Insbesondere sehen die §§ 13 bis 15 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwar die Modalitäten des Anpassungslehrgangs bzw. -zeitraums und der Eignungsprüfung vor, enthalten aber keine konkrete Bestimmung über die Rechtsstellung der betreffenden Personen und verweisen für die Festlegung dieser Rechtsstellung auch nicht auf andere Regelungen.
Was die „allgemeinen“ Rechtsvorschriften betrifft, auf die sich die tschechische Regierung beruft, räumt diese ein, dass die Anwendung dieser Vorschriften auf den zugewanderten Lehrgangsteilnehmer oder den Antragsteller, der sich auf die Eignungsprüfung vorbereiten möchte, es ebenfalls nicht ermöglicht, diese Rechtsstellung leicht zu bestimmen.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36 verstoßen hat, dass sie nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h dieser Richtlinie die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Rechtsstellung der Personen festlegen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten möchten.
Zur zweiten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 in Bezug auf die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats verstoßen habe, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleister von den Erfordernissen zu befreien, die an in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Berufsangehörige in Bezug auf die „Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten“ gestellt würden, und ferner gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie, der vorsehe, dass der betreffende Dienstleister die in Buchst. b bezeichnete Körperschaft jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich von der Erbringung seiner Dienstleistungen unterrichte.
Nach Ansicht der Kommission reicht der von den tschechischen Behörden geltend gemachte § 36a des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht aus, um Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 ordnungsgemäß umzusetzen, da § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung in der in dieser Bestimmung der Richtlinie 2005/36 genannten Fallgestaltung die Erstattung an den Versicherten jedenfalls vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Dienstleister und einer tschechischen Krankenkasse abhängig machten.
Da Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 den Aufnahmemitgliedstaat verpflichte, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleister von der Verpflichtung zu befreien, Mitglied bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zu werden, um die Deckung der Sozialversicherten zu gewährleisten, hindere diese Bestimmung die Mitgliedstaaten daran, die Erstattung der Kosten der in diesem Rahmen erbrachten Behandlungen von einer solchen Mitgliedschaft abhängig zu machen.
Nach Ansicht der Kommission stellt diese „Mitgliedschaft“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der unter Berücksichtigung des Kontexts und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels, die Beachtung der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, auszulegen sei.
Dieser Begriff beziehe sich somit nicht nur auf die Mitgliedschaft im eigentlichen Sinne des Wortes bei der vom Aufnahmemitgliedstaat als dessen Hauptträger der sozialen Sicherheit bezeichneten Körperschaft, sondern auch auf andere administrative oder rechtliche Anforderungen mit ähnlicher Wirkung, die der Dienstleister gegebenenfalls bei anderen Einrichtungen dieses Mitgliedstaats zu erfüllen habe, die auf die eine oder andere Weise zum Funktionieren des nationalen Systems der sozialen Sicherheit beitrügen.
Die Kommission weist darauf hin, dass das tschechische Krankenversicherungssystem nach den ihr vorliegenden Informationen so ausgestaltet sei, dass einem Versicherten die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arzt in der Tschechischen Republik erbrachte Behandlung nicht erstattet werde, wenn dieser Arzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Versicherten geschlossen habe, auch wenn dieser Versicherte Beiträge an seine Krankenkasse zahle.
Der Abschluss eines solchen Vertrags geschehe in einem komplexen Prozess mit einem anspruchsvollen Auswahlverfahren.
Die Kommission ist der Ansicht, dass das Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Spanien (C-232/99, EU:C:2002:291), auf das sich die tschechische Regierung berufe, keine Situation betroffen habe, die mit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden vergleichbar sei.
In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindere, die Kostenerstattung für Behandlungen von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig zu machen, ist aber der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 administrativen Anforderungen wie einer „Mitgliedschaft“ im Sinne dieser Bestimmung entgegenstehe, die für sich genommen jede Kostenerstattung für im Rahmen einer Dienstleistung erbrachte Leistungen absolut unmöglich machten.
Die Kommission macht geltend, dass der Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 auch die Krankenkassen erfasse, da diese mit der Erstattung der den Patienten im Rahmen der Krankenversicherung erbrachten medizinischen Leistungen betraut seien.
Art. 55 der Richtlinie 2005/36 über die Kassenzulassung sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da er die Niederlassungsfreiheit betreffe, wobei dieser Artikel im Übrigen klarstelle, dass er unbeschadet der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie gelte.
Zur Tragweite des 38. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2005/36 führt die Kommission aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs sehe ausdrücklich vor, dass der in Art. 56 AEUV verankerte freie Dienstleistungsverkehr die Mitgliedstaaten verpflichte, ihre Systeme der sozialen Sicherheit anzupassen.
Schließlich habe der Gerichtshof im Jahr 2007 zweimal festgestellt, dass die Tschechische Republik dadurch, dass sie die gleichen in früheren Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr durch Ärzte und Zahnärzte nicht umgesetzt habe, eine Vertragsverletzung begangen habe (Urteile vom 18. Januar 2007, Kommission/Tschechische Republik, C-203/06, EU:C:2007:41, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Tschechische Republik, C-204/06, EU:C:2007:42).
Die tschechische Regierung wendet gegen die zweite Rüge zwei Unzulässigkeitsgründe ein.
Die tschechische Regierung macht zunächst geltend, die Kommission habe den Gegenstand der betreffenden Vertragsverletzung im Mahnschreiben nicht umschrieben und die Anforderungen in Bezug auf eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rüge bereits in dieser Phase des Vorverfahrens nicht beachtet.
Die tschechische Regierung fügt hinzu, die Kommission sei auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht der Verpflichtung nachgekommen, zusammenhängend und detailliert die Gründe darzulegen, aus denen sie zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, da sie nicht erläutert habe, dass die im tschechischen Recht vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags einer Mitgliedschaft des Arztes bei einer Krankenversicherung gleichzustellen sei.
In Wirklichkeit habe die Kommission erst im Rahmen der Klageschrift erstmals den Inhalt ihrer insoweit erhobenen Rüge präzisiert und die fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts bezeichnet, so dass die tschechische Regierung auf diese Rüge erstmals im Stadium der Klagebeantwortung habe antworten können.
Daher habe die Kommission den Gegenstand der betreffenden Vertragsverletzung im Stadium der Klageschrift erweitert.
Die tschechische Regierung macht sodann hinsichtlich des Teils der Rüge, der sich auf die Nichtbeachtung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 bezieht, geltend, dass die Kommission diese Bestimmung weder im Mahnschreiben noch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in der Klageschrift erwähnt habe, so dass dieser Teil der Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei.
Außerdem sei die zweite Rüge im Stadium des Mahnschreibens offensichtlich nicht erwähnt worden, so dass ihre Ergänzung in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und dann in der Klageschrift ebenfalls eine Erweiterung des Gegenstands dieser Rüge darstelle, die sie unzulässig mache.
Daraus folgten auch ein mangelnder Zusammenhang und eine mangelnde Genauigkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme.
Die Kommission weist diese beiden Unzulässigkeitsgründe zurück.
Die Kommission macht zunächst geltend, dass der Inhalt der zweiten Rüge seit dem Mahnschreiben unverändert geblieben sei, d. h., dass sie die Nichtumsetzung der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats betreffe, Dienstleister von der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten zu befreien.
Die Kommission weist darauf hin, dass das, was die tschechische Regierung auf das Mahnschreiben geantwortet habe, zeige, dass die tschechische Regierung den Gegenstand der zweiten Rüge verstanden habe, auch wenn sie ihr Vorbringen nicht durch eine Bezugnahme auf konkrete Bestimmungen des nationalen Rechts untermauert habe. Die Kommission macht insoweit geltend, sie habe selbst nach den einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Rechts suchen müssen, so dass deren Erwähnung im Stadium der Klageschrift nicht als Änderung dieser Rüge angesehen werden könne.
Was sodann den Teil der zweiten Rüge betrifft, der sich auf die Verpflichtung des Dienstleisters bezieht, die betreffende Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zu unterrichten, räumt die Kommission ein, dass er sich auf „Art. 6 Abs. 2“ der Richtlinie 2005/36 und nicht nur auf deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. b hätte beziehen müssen, weist aber darauf hin, dass sie im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme jedenfalls den Inhalt der erstgenannten Bestimmung wiedergegeben habe und dass die Tschechische Republik hierzu Stellung genommen habe.
Hilfsweise macht die tschechische Regierung geltend, dass die zweite Rüge unbegründet sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zu den von der tschechischen Regierung geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Stadium des Mahnschreibens auf die Feststellung beschränkt hat, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36, der die Befreiung von Dienstleistern von der Mitgliedschaft bei einem Sozialversicherungsträger betrifft, nicht in tschechisches Recht umgesetzt worden sei. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme hat sie angegeben, dass diese Befreiungspflicht und die Verpflichtung des Dienstleisters zur vorherigen Unterrichtung – die in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgestellt wird, aber von der Kommission fehlerhaft Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zugrechnet wurde – nicht umgesetzt worden seien. In der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme wird eine solche Rüge im Übrigen nicht behandelt.
Dagegen macht die Kommission im Stadium der Klageschrift im Wesentlichen geltend, dass die im tschechischen Recht vorgesehene Verpflichtung des Dienstleisters, einen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten abzuschließen, um sicherzustellen, dass dem Patienten die Kosten für seine Behandlung erstattet würden, einer Pflicht zur Mitgliedschaft bei einem Sozialversicherungsträger entspreche, die folglich gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 verstoße.
Diese Rüge unterscheidet sich daher in ihrem Gegenstand von der ursprünglich angeführten Rüge, mit der, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt hat, geltend gemacht wurde, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mitgliedschaft bei einem Sozialversicherungsträger nicht umgesetzt worden sei. Die Kommission kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Inhalt dieser Rüge seit dem Mahnschreiben unverändert geblieben sei.
Die Kommission rechtfertigt einen solchen Unterschied damit, dass die Tschechische Republik ihr hierzu keine ausreichenden relevanten Angaben gemacht habe und dass sie daher selbst im nationalen Recht nach den von ihr für relevant gehaltenen Umsetzungsbestimmungen habe suchen müssen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, indem sie die für die Prüfung des Vorliegens der Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, dass sie aber weitgehend auf die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen ist, der ihr gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern muss, zu denen es gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. gehört, für die Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden [Abwasserbehandlungsanlagen], C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 143 und 144 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da im vorliegenden Fall die von der Kommission in der Klageschrift angeführten Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik neue Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 aufwerfen, ist die zweite Rüge demnach als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich auf diese Fragen bezieht, da die Kommission den Gegenstand dieser Rüge im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift nicht präzisiert, sondern wesentlich geändert hat.
Die Kommission kann sich daher nicht mit Erfolg auf die in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführte Informationspflicht dieses Mitgliedstaats berufen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, wie sie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils dargelegt wurden, nicht nachgekommen ist.
In Bezug auf den Teil der zweiten Rüge, mit dem eine Nichtumsetzung der dem Dienstleister obliegenden Pflicht zur Unterrichtung des Sozialversicherungsträgers des Aufnahmemitgliedstaats gerügt wird, hat die tschechische Regierung einen Unzulässigkeitsgrund geltend gemacht, mit dem sie rügt, die Kommission habe sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 bezogen, obwohl diese Verpflichtung in deren Art. 6 Abs. 2 vorgesehen sei.
Der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ist jedoch bereits im Stadium des Mahnschreibens wiedergegeben worden, so dass diesem Grund nicht gefolgt werden kann.
Dagegen lässt sich aufgrund dieser ungenauen Bezeichnung der angeführten Bestimmung des Unionsrechts nicht ohne Weiteres feststellen, inwieweit die Argumente, auf die die Kommission einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 stützt, zur Stützung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie geltend gemacht werden.
Zwar steht die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 vorgesehene Verpflichtung, wonach der Dienstleister die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie genannte Körperschaft im Voraus von der Erbringung seiner Dienstleistung zu unterrichten hat, im Zusammenhang mit der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Befreiung des Dienstleisters von seiner Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit, doch handelt es sich nichtsdestoweniger um zwei verschiedene Verpflichtungen, deren behauptete Nichtbeachtung bereits im Stadium des Mahnschreibens klar zutage treten muss, zumal, wie in Rn. 110 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die zweite Rüge ursprünglich die fehlende Umsetzung der Befreiung von der Mitgliedschaft und nicht die fehlende Umsetzung der Pflicht zur Unterrichtung betraf.
Unter diesen Umständen ist die Formulierung des Teils der zweiten Rüge, der sich auf die Nichtumsetzung der dem Dienstleister obliegenden Pflicht zur Unterrichtung des Sozialversicherungsträgers des Aufnahmemitgliedstaats bezieht, unzusammenhängend und ungenau; dieser Teil ist daher als unzulässig anzusehen.
Folglich ist die zweite Rüge als unzulässig zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 verstoßen, dass sie für Tierärzte und Architekten nicht die Möglichkeit umgesetzt habe, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Leistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen.
Die Kommission macht geltend, wenn sich ein Dienstleister zur Erbringung einer Dienstleistung von einem Mitgliedstaat in einen anderen begebe, dann werde diese Dienstleistung nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, außer bei reglementierten Berufen wie den Berufen der Tierärzte und Architekten, deren Ausbildungsnachweise automatisch anerkannt würden. In diesem Fall werde die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.
Die Kommission ist der Ansicht, dass das tschechische Recht eine solche Regel für bestimmte Berufe ausdrücklich vorsehe, dass es aber keine spezielle Bestimmung für Tierärzte gebe, so dass die in § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden sei, wonach ein Antragsteller, der in der Tschechischen Republik eine reglementierte Tätigkeit vorübergehend oder gelegentlich ausübe, die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats verwende. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Tierärzte verstoße somit gegen Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36.
Außerdem enthalte das Tierärztegesetz in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung, auf das sich die tschechische Regierung berufe, keine Bezugnahme auf eine Berufsbezeichnung oder eine Dienstleistung, die von Tierärzten aus anderen Mitgliedstaaten erbracht werde, und § 59 Abs. 3 dieses Gesetzes, der auf die Führung eines akademischen Titels Bezug nehme und dessen Benutzung nur in der Sprache des Staates zulasse, in dem dieser Titel erworben worden sei, könne hinsichtlich der Regelung der betreffenden Berufsbezeichnung irreführend sein.
Was das Gesetz über die Tierärztekammer betreffe, so werde die Verwendung einer Berufsbezeichnung durch einen Tierarzt dort ebenfalls nicht geregelt, und die dort verwendete Bezeichnung „nicht ansässiger Tierarzt“ unterscheide sich jedenfalls von der Bezeichnung „Tierarzt“.
Die Kommission trägt mit ähnlichen Argumenten vor, dass dies auch für Architekten gelte.
Mangels spezieller Bestimmungen sei daher die in § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden.
§ 30c Abs. 2 des Zulassungsgesetzes, der die Ausübung des Architektenberufs betreffe und vorsehe, dass die Bestimmungen von § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes über die Verwendung der Berufsbezeichnung „zugelassener Architekt“ auf nicht ansässige Personen Anwendung fänden, „soweit angemessen“, sei zu ungenau, um die Annahme zu erlauben, dass er Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 ordnungsgemäß in tschechisches Recht umsetze.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht keine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen vorschreibe, dass aber dem Erfordernis der Rechtssicherheit durch hinreichend klare und bestimmte Umsetzungsmaßnahmen Genüge getan werden müsse.
Der Umstand, dass das tschechische Recht, wie die tschechische Regierung geltend mache, „in der Praxis keine Schwierigkeiten“ aufwerfe, sei für die Beurteilung, ob die Richtlinie 2005/36 ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, unerheblich.
Die tschechische Regierung hält die dritte Rüge für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
In der Gegenerwiderung macht die tschechische Regierung geltend, dass die von der Kommission in der Erwiderung vorgebrachten Argumente es rechtfertigten, die dritte Rüge als unzulässig zurückzuweisen, da sie ungenau sei und die Kommission ihr Vorbringen in diesem Stadium des Verfahrens insoweit geändert habe, als sie der Ansicht sei, dass nicht ansässige Personen nach tschechischem Recht gezwungen seien, die Berufsbezeichnung „nicht ansässiger Tierarzt“ oder „nicht ansässiger zugelassener Architekt“ zu verwenden.
Die tschechische Regierung trägt vor, die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, die Bestimmungen einer Richtlinie wörtlich in ihre Rechtsordnung zu übernehmen, und ihr innerstaatliches Recht lasse keinen Zweifel an der für Tierärzte und Architekten anderer Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, die Berufsbezeichnungen des Aufnahmemitgliedstaats zu führen.
Die tschechische Regierung weist darauf hin, dass das Gesetz über die Tierärztekammer den Tierarzt aus einem anderen Mitgliedstaat, der vorübergehend oder gelegentlich Leistungen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erbringe, als „nicht ansässigen Tierarzt“ einstufe.
In Bezug auf Architekten verweist die tschechische Regierung auf § 13 des Zulassungsgesetzes, der die Berufsbezeichnung „zugelassener Architekt“ einführe. Im Übrigen sei § 13 dieses Gesetzes nach dessen § 30c Abs. 2 auf die betreffenden Personen anwendbar, „soweit angemessen“.
In der Praxis würfen die tschechischen Rechtsvorschriften daher „keine Schwierigkeiten“ auf, und die „nicht ansässigen“ Architekten seien keineswegs daran gehindert, die Bezeichnung „zugelassener Architekt“ zu führen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zunächst ist der von der tschechischen Regierung geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass die dritte Rüge zu ungenau formuliert wäre oder dass die Kommission ihren Inhalt im Stadium der Erwiderung geändert hätte.
Was die Prüfung der dritten Rüge in der Sache betrifft, bezieht sich Art. 7 der Richtlinie 2005/36 auf den Fall eines wandernden Dienstleisters. Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt nicht nur, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erbringen ist, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert – und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist –, sondern auch, dass die Dienstleistung in den in Titel III Kapitel III der Richtlinie genannten Fällen ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen ist.
Daraus folgt, dass bei Berufen, die unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36 fallen, die Dienstleistung entsprechend dem Vorbringen der Kommission unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht wird, was angesichts von Art. 21 Abs. 1 dieser Richtlinie, der Tierärzte und Architekten anführt, u. a. für diese beiden Berufe der Fall ist.
In Bezug auf Tierärzte regelt § 5a Abs. 1 des Gesetzes über die Tierärztekammer den Fall eines Tierarztes aus einem Mitgliedstaat der Union, der beabsichtigt, vorübergehend oder gelegentlich im Gebiet der Tschechischen Republik eine Tätigkeit im Bereich der tierärztlichen Heilbehandlungen und vorbeugenden Behandlungen auszuüben, und bezeichnet diesen Tierarzt als „nicht ansässigen Tierarzt“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung die Verwendung der Berufsbezeichnung durch einen Tierarzt regelt, der sich von einem Mitgliedstaat in die Tschechische Republik begibt, um dort seine Tätigkeit auszuüben.
Außerdem sieht § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen allgemein vor, dass ein Antragsteller, der in der Tschechischen Republik eine reglementierte Tätigkeit vorübergehend oder gelegentlich ausübt, die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats verwendet.
Folglich ist nicht ersichtlich, dass Tierärzte, die ihre Tätigkeit gelegentlich oder vorübergehend im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausüben, das Recht hätten, die Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats zu führen, wie es Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 verlangt.
Auch wenn das Unionsrecht nach der Rechtsprechung nicht immer die förmliche Übernahme der Bestimmungen einer Richtlinie in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift verlangt, muss, wenn eine Vorschrift der Richtlinie den Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Rechten ergebende Rechtslage gleichwohl hinreichend bestimmt und klar sein, und die Begünstigten müssen in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem müssen die Vorschriften einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 78).
Im vorliegenden Fall soll Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36, wonach die Dienstleistung in den in Titel III Kapitel III dieser Richtlinie genannten Fällen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht wird, den betreffenden Berufsangehörigen und insbesondere Tierärzten solche Rechte verleihen.
Folglich genügt die fehlende Klarstellung im nationalen Recht in Bezug auf die Verwendung der Berufsbezeichnung der Tschechischen Republik durch Tierärzte, die ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausüben, obwohl dieses Recht die allgemeine Regel der Verwendung der Bezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats vorsieht, nicht den Erfordernissen der gebotenen Bestimmtheit und Klarheit im Sinne der in Rn. 143 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.
Der von der Tschechischen Republik angeführte Umstand, dass Tierärzte in der Praxis auf keine Hindernisse im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung der Tschechischen Republik stießen, ist insoweit unerheblich.
Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nämlich nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 79).
Was die Situation der Architekten betrifft, die ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in der Tschechischen Republik ausüben, ist darauf hinzuweisen, dass das tschechische Recht anders als bei Tierärzten zwar spezielle Vorschriften über die Führung der Berufsbezeichnung in diesem Mitgliedstaat vorsieht, diese aber ebenso wenig hinreichend klar und bestimmt im Sinne der in Rn. 143 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erscheinen.
§ 30c Abs. 2 des Zulassungsgesetzes, der die Ausübung des Berufs des Architekten betrifft und bestimmt, dass die Bestimmungen von § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes über die Berufsbezeichnung „zugelassener Architekt“ auf nicht ansässige Personen Anwendung finden, „soweit angemessen“, ist nämlich in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen diese Regel anzuwenden ist, eindeutig nicht bestimmt.
Im Übrigen kann der Umstand, dass die im tschechischen Recht vorgesehene Regelung in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten soll, dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
Folglich ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36 verstoßen hat, dass sie nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Tierärzte und Architekten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbringen können.
Zur vierten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 21 Abs. 6 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 6 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 verstoßen, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht die Ausübung „paralleler Berufe“ von Krankenschwestern und Krankenpflegern zugelassen habe, die vergleichbar seien, von denen einer aber Qualifikationsanforderungen unterliege, die geringer seien als die nach der Richtlinie 2005/36 verlangten.
Die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die die Ausübung dieser „parallelen Berufe“ erlaubten, beeinträchtigten die Wirksamkeit dieser Richtlinie und könnten zu einem Missbrauch der Vorschriften über die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung und über die automatische Anerkennung führen.
Das tschechische Recht sehe nämlich den Beruf der „allgemeinen Krankenschwester“ vor, die dem Beruf „der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“, im Sinne von Art. 21 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36 entsprächen, und den der „ausführenden Krankenschwester“, für den die im tschechischen Recht vorgesehenen Anforderungen an die Berufsausbildung niedriger seien als diejenigen, die in Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie für „Krankenschwester[n] und … Krankenpfleger für allgemeine Pflege“ vorgeschrieben seien.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Existenz dieser beiden „parallelen“ Berufe angesichts nicht nur ihrer Bezeichnung, sondern auch des sehr ähnlichen Charakters der entsprechenden Tätigkeiten sowohl bei den Patienten als auch bei den Personen, die den Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers ausüben wollten, zu Verwirrung führe.
Eine solche Situation laufe dem Ziel von Art. 54 der Richtlinie 2005/36 zuwider, eine Verwechslung von im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweisen und im Aufnahmemitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweisen zu verhindern.
Die tschechische Regierung hält die vierte Rüge für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Zur Zulässigkeit der vierten Rüge macht die tschechische Regierung zunächst einen ersten Unzulässigkeitsgrund geltend, mit dem sie einwendet, dass diese Rüge weder im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch im Tenor der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt worden sei, wobei ein solcher Fehler angesichts der Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal (C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 28), ergäben, nicht geheilt werden könne.
Die tschechische Regierung macht sodann einen zweiten Unzulässigkeitsgrund geltend, mit dem sie einwendet, die Kommission habe den Gegenstand der vierten Rüge im Stadium der Klageschrift erweitert, da sich diese Rüge im Vorverfahren nur auf die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Begriff „ausführende Krankenschwester“ und dem im tschechischen Recht ebenfalls vorgesehenen Begriff „allgemeine Krankenschwester“ bezogen habe, wobei der letztgenannte Beruf dem der „Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege“ im Sinne der Richtlinie 2005/36 entspreche. Die Rüge habe somit in keiner Weise die in der Klageschrift aufgeworfene Frage betroffen, ob die Mitgliedstaaten zwei ähnliche Berufe schaffen dürften, von denen nur einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 falle.
Die tschechische Regierung trägt vor, dass das bloße Zitat einer Richtlinienbestimmung in der Überschrift einer Rüge nicht bedeute, dass die Kommission alle denkbaren Verstöße gegen diese Bestimmung in die Rüge einbezogen habe.
Schließlich macht die tschechische Regierung einen dritten Unzulässigkeitsgrund geltend, mit dem sie einwendet, dass die vierte Rüge nicht zusammenhängend und genau formuliert worden sei, insbesondere weil die Kommission in Rn. 115 der Klageschrift ihre Analyse allein unter Bezugnahme auf die Berufsbezeichnung der „ausführenden Krankenschwester“ zusammengefasst habe.
Die Kommission weist diese Unzulässigkeitsgründe zurück.
Zum ersten Unzulässigkeitsgrund macht die Kommission geltend, dass das Vorverfahren es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen solle, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder sich wirksam gegen die erhobenen Rügen zu verteidigen, dass dies aber keine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung dieser Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift voraussetze, sofern der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben sei, nicht erweitert oder geändert werde.
Der Umstand, dass die vierte Rüge weder im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch im Tenor der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt worden sei, beruhe auf einem „Verwaltungsfehler“, der sich weder auf die Beachtung ihrer Verpflichtungen durch die Tschechische Republik noch auf ihre Verteidigungsrechte ausgewirkt habe.
In Bezug auf den zweiten und den dritten Unzulässigkeitsgrund macht die Kommission geltend, sie habe den Inhalt der vierten Rüge im Stadium der Klageschrift nicht geändert, da sie sich bereits im Mahnschreiben auf Art. 21 Abs. 6, Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 der Richtlinie 2005/36 bezogen habe.
Außerdem habe sie bereits im Vorverfahren darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie es nicht verbiete, dass bestimmte Tätigkeiten des Berufs der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auch von anderen, weniger qualifizierten Personen ausgeübt werden könnten, sofern keine Unklarheit hinsichtlich der verschiedenen Ausbildungs- und Qualifikationsniveaus der betreffenden Berufsangehörigen bestehe.
Schließlich hätten die tschechischen Behörden in ihrer Antwort die Unterschiede zwischen den beiden Berufen geltend gemacht und daher durchaus verstanden, dass die Kommission die parallele Existenz dieser beiden Berufe beanstande.
In der Sache trägt die tschechische Regierung vor, dass die vierte Rüge jedenfalls unbegründet sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zu den von der tschechischen Regierung geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen ist festzustellen, dass der Gegenstand der vierten Rüge im Stadium der Klageschrift tatsächlich geändert worden ist.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme bezog sich die vierte Rüge nämlich im Wesentlichen auf die Bezeichnung „ausführende Krankenschwester“ – mit der in der Tschechischen Republik ein Beruf bezeichnet wird –, weil diese Bezeichnung zu Verwechslungen mit der im nationalen Recht ebenfalls vorgesehenen Bezeichnung der „allgemeinen Krankenschwester“ führen könne, die dem Beruf „der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“, im Sinne von Art. 21 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36 entspreche.
Dagegen betrifft die vierte Rüge in der Klageschrift im Wesentlichen die davon zu unterscheidende Frage, ob es mit der Richtlinie 2005/36 vereinbar ist, dass das tschechische Recht einen „parallelen Beruf“ zu dem Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege im Sinne dieser Richtlinie vorsieht, der indessen Ausbildungsanforderungen unterliegt, die geringer sind als die in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie für diesen Beruf vorgesehenen – wobei diese Frage zudem eine vergleichende und detaillierte Analyse der Tätigkeiten impliziert, die jedem dieser beiden Berufe in der Tschechischen Republik übertragen sind.
Damit hat sich die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 118 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, demnach nicht darauf beschränkt, die vierte Rüge zu präzisieren, sondern hat ihren Gegenstand wesentlich geändert.
Der von der Kommission angeführte Umstand, dass sie in der Klageschrift dieselben Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 angeführt habe wie im Vorverfahren, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, da das Zitat einer Bestimmung allein nicht ausreicht, um die von der Kommission erhobene Rüge zu bestimmen.
Die vierte Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur fünften Rüge: Nichtumsetzung von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e der Richtlinie 2005/36 verstoßen, dass sie die eigenständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten eines Apothekers vom Erfordernis von „Fachkompetenzen“ abhängig gemacht habe, die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzten.
Die Kommission führt aus, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 Apothekern, die die in Art. 44 festgelegten Voraussetzungen für die Berufsqualifikation erfüllten – gegebenenfalls unter dem alleinigen Vorbehalt des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung – den Zugang zu den in Art. 45 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten gewährleisten müssten.
Die Kommission trägt vor, die Tschechische Republik habe die letztgenannte Bestimmung in Bezug auf die in Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und zum Teil Buchst. e dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da das tschechische Recht die eigenständige Ausübung dieser Tätigkeiten vom Erwerb zusätzlicher Fachkompetenzen abhängig mache, die in den Abs. 7 bis 11 von § 11 des Gesetzes Nr. 95/2004 vorgesehen seien, die Tätigkeiten im Bereich der Pharmatechnologie, der Labor- und Analysemethoden im Gesundheitswesen, der Radiopharmaka, der Apothekenpraxis, der klinischen Pharmazie und der Krankenhauspharmazie beträfen.
Entgegen dem Vorbringen der tschechischen Regierung entsprächen die Tätigkeiten, auf die sich die fünfte Rüge beziehe, den Tätigkeiten im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e der Richtlinie 2005/36, da sich Art. 45 Abs. 2 auf sämtliche traditionell von Apothekern ausgeübten Tätigkeiten beziehe.
Die Kommission fügt hinzu, dass die rechtliche Regelung der Tschechischen Republik umso unklarer sei, als § 12 Abs. 3 Buchst. c des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen vorsehe, dass, wenn Gesundheitsdienstleistungen im pharmazeutischen Bereich oder in den Bereichen der Fachausbildung von Apothekern erbracht würden, in mindestens einem der Bereiche der Fachausbildung von Apothekern die Befähigung zur eigenständigen Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sei.
Das Vorbringen der tschechischen Regierung, die Richtlinie 2005/36 verlange jedenfalls nicht, dass die in ihrem Art. 45 Abs. 2 genannten Tätigkeiten eigenständig ausgeübt würden, könne nicht durchgreifen, da diese Bestimmung vielmehr verlange, dass die Apotheker uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Tätigkeiten hätten.
Die Kommission weist darauf hin, dass der besondere Charakter der reglementierten Berufe im Sinne von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36 eine automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen impliziere und dass diese automatische Anerkennung eines der grundlegenden Prinzipien und Ziele dieser Richtlinie sei.
Die Kommission weist das Vorbringen der tschechischen Regierung zurück, wonach die für den Erwerb von Fachkompetenzen erforderlichen Ausbildungen jedenfalls gemäß Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 durch eine ergänzende Berufserfahrung ersetzt werden könnten.
Selbst wenn schließlich davon auszugehen wäre, dass sich § 11 Abs. 7 bis 11 des Gesetzes Nr. 95/2004 nicht auf die in Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e der Richtlinie 2005/36 genannten Tätigkeiten beziehe, ändere dies nichts daran, dass das tschechische Recht insoweit nicht hinreichend klar und bestimmt bleibe, da § 12 Abs. 3 Buchst. c des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen eine Befähigung zur eigenständigen Ausübung des Apothekerberufs in mindestens einem Bereich zu verlangen scheine, damit Apotheker Tätigkeiten gleich welcher Art ausüben könnten.
Die tschechische Regierung hält die fünfte Rüge für unzulässig.
Die tschechische Regierung macht geltend, die Kommission habe den behaupteten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht zusammenhängend und genau dargestellt und im Vorverfahren nicht klar die Bestimmungen des tschechischen Rechts bezeichnet, die sie als mit Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 unvereinbar ansehe. Insbesondere habe die Kommission in der Klageschrift nicht mehr die Vyhláška č. 187/2009 Sb., o minimálních požadavcích na studijní programy všeobecné lékařství, zubní lékařství, farmacie a na vzdělávací program všeobecné praktické lékařství (Verordnung Nr. 187/2009 Slg. über Mindestanforderungen an Studiengänge in den Bereichen Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie und das Ausbildungsprogramm für allgemeine praktische Medizin) (im Folgenden: Verordnung Nr. 187/2009) angeführt, die indessen im Mahnschreiben für die fünfte Rüge angeführt worden sei.
Die tschechische Regierung macht in diesem Zusammenhang außerdem eine Erweiterung des Gegenstands der fünften Rüge geltend.
Im Übrigen könne die Tragweite der Vertragsverletzung auch nicht auf der Grundlage der Klageschrift selbst bestimmt werden, da sie sich manchmal auf Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 insgesamt und manchmal nur auf die Buchst. c, e und f dieser Bestimmung beziehe.
Die tschechische Regierung fügt hinzu, dass das bloße Zitat des Wortlauts einer Richtlinienbestimmung nicht ausreiche, um eine Rüge klar darzulegen, und dass die Kommission bereits im Vorverfahren die konkreten Gründe und Argumente angeben müsse, die ihre Analyse stützten.
Die Kommission weist diese Unzulässigkeitsgründe zurück.
Die Kommission macht geltend, dass sie der Tschechischen Republik bereits im Mahnschreiben vorgeworfen habe, Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 nicht hinreichend klar und bestimmt umgesetzt zu haben, und dass sie sich angesichts der Stellungnahme der Tschechischen Republik dazu in der mit Gründen versehenen Stellungnahme auf das Gesetz Nr. 95/2004 bezogen habe.
Jedenfalls sei auch das Gesetz Nr. 95/2004 bereits zu Beginn des Vorverfahrens Gegenstand von Diskussionen gewesen, und es sei falsch, zu behaupten, dass das Mahnschreiben nur auf die Verordnung Nr. 187/2009 Bezug genommen habe.
Die Kommission fügt hinzu, dass sie im Anschluss an die Stellungnahme der Tschechischen Republik zu dem Mahnschreiben den Umfang der fünften Rüge schließlich in der mit Gründen versehenen Stellungnahme auf Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e der Richtlinie 2005/36 beschränkt habe und dass die Tragweite dieser Rüge in der Klageschrift nicht geändert worden sei.
Die tschechische Regierung macht ferner geltend, dass die fünfte Rüge jedenfalls unbegründet sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zu den von der tschechischen Regierung geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen ist festzustellen, dass die Kommission im Mahnschreiben auf einen Verstoß gegen Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 Bezug genommen hat, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit der Verordnung Nr. 187/2009 die Buchst. c, f und h bis j dieses Art. 45 Abs. 2 „überhaupt nicht umgesetzt“ würden und Buchst. e dieses Art. 45 Abs. 2 „unvollständig“ umgesetzt werde.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission hingegen auf die in § 11 des Gesetzes Nr. 95/2004 vorgesehenen Anforderungen an die Fachausbildung für die eigenständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, f und teilweise Buchst. e der Richtlinie 2005/36 Bezug genommen, um geltend zu machen, dass diese Anforderungen nicht mit Art. 45 Abs. 2 vereinbar seien.
In der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission erneut auf diese Anforderungen Bezug genommen, damit aber geltend gemacht, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 verstoßen habe.
Daraus folgt, dass der Gegenstand der fünften Rüge zwischen dem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme geändert wurde und neue Fragen aufgeworfen wurden, wie etwa die Frage, ob Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 auf sämtliche Tätigkeiten des Apothekers abschließend anwendbar ist oder ob diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten erlaubt, für andere als die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten zusätzliche Anforderungen aufzustellen, und ob gegebenenfalls die Tätigkeiten, die dem in § 11 Abs. 7 bis 11 des Gesetzes Nr. 95/2004 vorgesehenen Erfordernis der Fachkompetenzen unterliegen, zu den von Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten gehören oder nicht.
Somit betreffen diese neuen Fragen wesentlich andere Punkte als die, ob die genannte Bestimmung der Richtlinie 2005/36 in tschechisches Recht umgesetzt wurde.
Daher ist die fünfte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.
Zur sechsten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Tschechische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 verstoßen, der die Voraussetzungen betreffe, unter denen eine erforderliche zusätzliche Berufserfahrung für Apotheker im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werde.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 im Hinblick auf deren Art. 45 Abs. 2 auszulegen sei, der vorsehe, dass die Mitgliedstaaten von einem Apotheker eine ergänzende Berufserfahrung verlangen könnten.
Die Kommission verweist sodann wie in der fünften Rüge auf § 11 des Gesetzes Nr. 95/2004, der in Abs. 1 Buchst. a den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten des Apothekers von einer ergänzenden Fachausbildung bzw. in Abs. 1 Buchst. b davon abhängig mache, dass etwas erworben werde, was die Tschechische Republik als „ergänzende Berufserfahrung“ darstelle, was in der Praxis aber die Absolvierung eines Ausbildungsprogramms voraussetze, das nur in einer anerkannten Einrichtung durchgeführt werden könne, die dem Antragsteller eine Abschlussbescheinigung erteile.
Daher stehe das in § 11 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 95/2004 vorgesehene Erfordernis einer „Fachausbildung“ aus den gleichen Gründen wie den im Rahmen der fünften Rüge genannten nicht im Einklang mit der Richtlinie 2005/36.
Zu § 11 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 95/2004 vertritt die Kommission die Auffassung, dass es zwei Möglichkeiten gebe, diese Bestimmung auszulegen.
Diese Bestimmung könne dahin ausgelegt werden, dass mit ihr ein „alternatives Ausbildungsprogramm“ eingeführt werde, um die in § 11 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 95/2004 genannten Spezialisierungen zu erhalten, die Gegenstand der fünften Rüge seien, was im Übrigen von der Tschechischen Republik bestätigt worden sei. In diesem Fall verstoße § 11 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes aus den gleichen Gründen wie den im Rahmen der fünften Rüge genannten gegen Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36.
Nach einer zweiten möglichen Auslegung stelle § 11 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 95/2004 ein „Erfordernis [in Bezug auf] Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36 auf. Da das tschechische Recht überdies das Absolvieren eines Ausbildungsprogramms vorsehe, das nur an einer anerkannten Einrichtung durchgeführt werden könne und das zu einem Abschlusszeugnis führen müsse, gehe dieser § 11 Abs. 1 Buchst. b indessen über Art. 45 Abs. 2 und 3 hinaus.
Nach Ansicht der Kommission geht der von der tschechischen Regierung angeführte § 28a des Gesetzes Nr. 95/2004 in Verbindung mit dessen § 11 Abs. 1 Buchst. b somit über den Rahmen einer bloßen Anerkennung der Dauer der Berufserfahrung hinaus.
Die tschechische Regierung macht geltend, dass die im tschechischen Recht vorgesehenen Anforderungen an die Fachkompetenz der Apotheker nicht unter Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 fielen, da die betreffenden Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen, und dass diese Anforderungen folglich auch nicht unter Art. 45 Abs. 3 dieser Richtlinie fielen.
Die tschechische Regierung fügt hinzu, dass die letztgenannte Bestimmung im Übrigen in einem Mitgliedstaat nicht umzusetzen sei, wenn dieser keine „ergänzende Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 dieser Richtlinie verlange.
Jedenfalls folge der Wortlaut von § 28a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 95/2004 unabhängig von den Fragen zum Anwendungsbereich von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 genau Art. 45 Abs. 3 dieser Richtlinie und sehe vor, dass „[i]m Fall einer ergänzenden Berufserfahrung im Sinne von § 11 Abs. 1 Buchst. b [des Gesetzes Nr. 95/2004] … das Ministerium als Nachweis der erworbenen Qualifikation automatisch die von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung an[erkennt], aus der hervorgeht, dass die beteiligte Person die betreffenden Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat“.
Schließlich müsse die Kommission, wenn sie der Ansicht sei, dass mehrere Auslegungen des nationalen Rechts möglich seien, dartun, dass dieses Recht in der Praxis unionsrechtswidrig angewandt werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
In Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 heißt es: „Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines … Ausbildungsnachweise[s] abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.“
Wie die Kommission ausgeführt hat, ist Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 im Licht von deren Art. 45 Abs. 2 zu lesen, wonach die Mitgliedstaaten die Aufnahme der in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten von einer „ergänzenden Berufserfahrung“ abhängig machen können. Das in Art. 45 Abs. 3 genannte Erfordernis der Anerkennung der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen zusätzlichen Berufserfahrung durch den Aufnahmemitgliedstaat gilt nämlich nur für die in Art. 45 Abs. 2 genannten Tätigkeiten.
Im vorliegenden Fall beruft sich die tschechische Regierung auf § 28a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 95/2004, wonach „[i]m Fall einer ergänzenden Berufserfahrung im Sinne von § 11 Abs. 1 Buchst. b [dieses Gesetzes] … das Ministerium als Nachweis der erworbenen Qualifikation automatisch die von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung an[erkennt], aus der hervorgeht, dass die beteiligte Person die betreffenden Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat“.
§ 11 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 95/2004 bezieht sich jedoch auf den Erwerb einer „ergänzenden Berufserfahrung gemäß dem entsprechenden Ausbildungsprogramm in einer für den entsprechenden Fachausbildungsbereich oder für den entsprechenden Bereich der ergänzenden Berufserfahrung anerkannten Einrichtung, die dem Antragsteller eine Bescheinigung über den Abschluss ausstellt“.
Um festzustellen, ob § 28a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 95/2004 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes neben der Voraussetzung „zusätzlicher Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 eine weitere Voraussetzung aufstellt, ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Bestimmungen des tschechischen Rechts Tätigkeiten eines Apothekers betreffen, die in den Anwendungsbereich von Art. 45 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen. Diese Frage ist jedoch Teil der fünften Rüge, die als unzulässig zurückgewiesen worden ist, da die Kommission, wie in Rn. 198 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Gegenstand dieser fünften Rüge geändert und zwischen dem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme neue Fragen aufgeworfen hat. Da die Verteidigungsrechte der Tschechischen Republik im Vorverfahren im Rahmen der fünften Rüge nicht beachtet wurden, ist der Gerichtshof folglich auch nicht in der Lage, im Rahmen der sechsten Rüge eine solche Prüfung vorzunehmen.
Die sechste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zur siebten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die tschechische Regierung habe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e verstoßen, was die Verpflichtung des Herkunftsmitgliedstaats betreffe, die in diesen Bestimmungen genannten Unterlagen, deren Vorlage der Aufnahmemitgliedstaat von dem Antragsteller für den Zugang zu einem reglementierten Beruf verlangen könne, binnen einer Frist von nicht mehr als zwei Monaten zu übermitteln. Diese Unterlagen beträfen zum einen die Zuverlässigkeit und die Konkursfreiheit des Antragstellers oder den Nachweis, dass die Ausübung des betreffenden Berufs durch ihn nicht wegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt worden sei, und zum anderen die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers.
Die Kommission macht geltend, die von den tschechischen Behörden angeführten Bestimmungen des nationalen Rechts reichten nicht aus, um Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.
Insbesondere seien die von den tschechischen Behörden angeführten Bestimmungen, § 71 Abs. 1 und 3 und § 154 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, zu allgemein und nicht hinreichend klar und bestimmt, um dem Antragsteller ein solches Recht zu garantieren. Außerdem verweise § 154, der die Abgabe einer Erklärung oder die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Verwaltung betreffe, nicht ausdrücklich auf die in § 71 vorgesehene Übermittlungsfrist, da er vorsehe, dass diese Vorschrift „soweit angemessen“ und nur dann, wenn sich ihre Anwendung als „erforderlich“ erweise, heranzuziehen sei.
Auch § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, der eine Frist für Mitteilungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vorsehe, sei nicht hinreichend klar und bestimmt, um den betreffenden Personen Rechte zu gewährleisten. Außerdem erlaube es diese Bestimmung, die darin vorgesehene Frist von einem Monat ohne zeitliche Begrenzung zu überschreiten.
Im Übrigen betreffe diese Bestimmung nur die Übermittlung von Unterlagen zwischen den Mitgliedstaaten, während die Einhaltung der Zweimonatsfrist, die Gegenstand der siebten Rüge sei, grundsätzlich das Verhältnis zwischen dem Antragsteller, der einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wolle, und seinem Herkunftsmitgliedstaat betreffe. Die Kommission macht insoweit geltend, Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 erwähne ausdrücklich keine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die angeforderten Dokumente, da diese Zusammenarbeit nur für den Fall berechtigter Zweifel in den Abs. 2, 3 und 3a dieses Artikels ausdrücklich vorgesehen sei. Folglich müsse der Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Unterlagen zunächst unmittelbar vom Antragsteller anfordern, der zu diesem Zweck die Möglichkeit haben müsse, sie von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb der hierfür vorgesehenen Zweimonatsfrist zu erhalten.
Die Kommission weist darauf hin, dass es jedenfalls, auch wenn die Mitgliedstaaten die Form und die Mittel für die Umsetzung von Richtlinien wählen könnten, unerlässlich sei, dass das nationale Recht tatsächlich deren vollständige Anwendung durch die nationalen Behörden gewährleiste und dass die betreffende Rechtslage hinreichend klar und bestimmt sei.
Zum Vorbringen der tschechischen Regierung in der Klagebeantwortung, dass die betreffenden Unterlagen in der Praxis auf anderen Wegen erlangt werden könnten, weist die Kommission darauf hin, dass sie weitgehend auf die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen sei, um die tatsächliche Umsetzung einer Richtlinie zu kontrollieren, und dass dieser Mitgliedstaat ihr die erlassenen Maßnahmen mitteilen müsse. In Bezug auf die so erwähnten neuen Maßnahmen sei aber nichts dergleichen geschehen.
Die Kommission macht ferner geltend, Art. 63 der Richtlinie 2005/36 verpflichte die Mitgliedstaaten, in den zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften auf diese Richtlinie Bezug zu nehmen.
Die Kommission schließt daraus, dass die siebte Rüge trotz der ergänzenden Erklärungen der tschechischen Regierung begründet sei.
Außerdem habe die tschechische Regierung, was die von ihr in ihrer Klagebeantwortung angeführten Nachweise für die Zuverlässigkeit und die Konkursfreiheit betreffe, jedenfalls weder nachgewiesen, dass alle Berufsangehörigen, insbesondere diejenigen, die einen Beruf als Arbeitnehmer ausübten, in das Handelsregister eingetragen seien, noch, dass die Möglichkeit, Unterlagen auf elektronischem Wege anzufordern, für sich genommen ausreiche, da nicht alle Personen unbedingt die materielle Möglichkeit des Zugang dazu hätten.
Die siebte Rüge sei daher zumindest insoweit begründet, als sie sich auf die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlagen beziehe.
Die tschechische Regierung hält die siebte Rüge für unzulässig, da Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 von der Kommission in der Klageschrift nicht erwähnt werde und diese Bestimmung jedenfalls nicht vorsehe, dass die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e dieser Richtlinie aufgeführten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorlegen müssten. In der Gegenerwiderung macht die tschechische Regierung geltend, dass dieser Unzulässigkeitsgrund nicht darauf gestützt sei, dass die Kommission nicht den Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 angeführt habe, sondern darauf, dass sie die Tragweite des dem Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Bestimmung vorgeworfenen Verstoßes nicht erläutere, da dort nicht die Frist vorgesehen sei, die Gegenstand der Rüge sei.
Die Kommission hält diesen Unzulässigkeitsgrund für unbegründet, da eine wörtliche Wiedergabe der Bestimmungen des Unionsrechts, deren Verletzung geltend gemacht werde, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rüge darstellen könne. Außerdem beziehe sich die siebte Rüge auf den Inhalt von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 und ziele jedenfalls auch auf Nr. 1 Buchst. d und e des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36 ab, die die Zweimonatsfrist vorsehe, um die es in dieser Rüge gehe.
Hilfsweise hält die tschechische Regierung die siebte Rüge für unbegründet.
Die tschechische Regierung macht geltend, dass Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36 den Begünstigten der Zweimonatsfrist, d. h. die Person, der die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffenden Unterlagen innerhalb dieser Frist übermitteln müsse, nicht angebe.
Jedenfalls gewährleiste das tschechische Recht die Übermittlung dieser Unterlagen innerhalb der Zweimonatsfrist sowohl gegenüber der Person, die sie bei dem Herkunftsmitgliedstaat beantragt habe, als auch gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, wenn diese den Antrag übermittelt habe.
Wenn also die betreffende Person die Ausstellung dieser Unterlagen bei den tschechischen Behörden beantrage, sei § 154 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar und verpflichte die tschechische Verwaltungsbehörde, sich unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 30 Tagen, die um 30 Tage verlängert werden könne, zu äußern oder eine Bescheinigung auszustellen.
Im Übrigen könnten die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlagen, die sich auf die Zuverlässigkeit oder die Konkursfreiheit bezögen, auch durch einen Handelsregisterauszug erlangt werden und würden in diesem Fall nach dem anwendbaren Recht auf Antrag der betreffenden Person ausgestellt.
Außerdem könne der Nachweis, dass die Ausübung des betreffenden Berufs nicht ausgesetzt oder untersagt worden sei, durch einen Strafregisterauszug erbracht werden, der ebenfalls auf Antrag der betreffenden Person ausgestellt werde.
Es bestehe auch die Möglichkeit, einen Handelsregisterauszug oder einen Strafregisterauszug auf elektronischem Wege über das Portal der betreffenden öffentlichen Verwaltung zu erhalten.
Was die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlagen in Bezug auf die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers betreffe, werde ihre Ausstellung durch den Zákon č. 373/2011 Sb., o specifických zdravotních službách (Gesetz Nr. 373/2011 Slg. über besondere Gesundheitsdienstleistungen) geregelt. Nach § 43 Abs. 1 Buchst. a dieses Gesetzes müsse die Unterlage mit dem ärztlichen Gutachten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ausgestellt werden.
Sowohl mit dem allgemeinen tschechischen Verwaltungsrecht als auch mit speziellen Bestimmungen des tschechischen Rechts könne somit gewährleistet werden, dass die betreffende Person die entsprechenden Unterlagen innerhalb eines Zeitraums erhalte, der wesentlich kürzer sei als der in Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e vorgegebene.
Wenn im Übrigen die betreffenden Unterlagen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats direkt bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats angefordert würden, müssten diese Behörden diese Unterlagen gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich übermitteln.
Schließlich seien die einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Rechts hinreichend klar und bestimmt.
In der Gegenerwiderung weist die tschechische Regierung das Vorbringen der Kommission zurück, dass sie bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen der Pflicht zur Übermittlung klarer und genauer Informationen nicht nachgekommen sei, und fügt hinzu, dass ein Verstoß gegen Art. 63 der Richtlinie 2005/36 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Die tschechische Regierung weist auch darauf hin, dass Personen, die nicht in das nationale Handelsregister eingetragen seien, ihre Zuverlässigkeit und ihre Konkursfreiheit auch durch einen Auszug aus dem Insolvenzregister nachweisen könnten, der ihnen auf ihren Antrag hin unmittelbar bei der Antragstellung beim Registerführer, bei anderen Dienstleistern oder im Internet ausgestellt werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
Als Erstes ist der von der tschechischen Regierung geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen, wonach die siebte Rüge insoweit ungenau sei, als sie sich auf Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 beziehe, da diese Bestimmung die Frist von zwei Monaten für die Übermittlung der betreffenden Unterlagen, die Gegenstand dieser Rüge seien, nicht vorsehe.
Wie sich nämlich unmittelbar aus der Formulierung dieser Rüge ergibt, ist diese Bestimmung in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie zu lesen, auf den sie im Übrigen für die Bestimmung der Unterlagen und Bescheinigungen, die der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller verlangen kann, ausdrücklich verweist; dort ist eine Frist von zwei Monaten für die Übermittlung dieser Unterlagen und Bescheinigungen durch den Herkunftsmitgliedstaat vorgesehen.
Was als Zweites die Frage betrifft, ob diese Frist ordnungsgemäß in tschechisches Recht umgesetzt wurde, geht aus der Klagebeantwortung hervor, dass dies sowohl im Hinblick auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts als auch im Hinblick auf die für die Beschaffung solcher Unterlagen geltenden besonderen Regelungen der Fall sein soll.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der tschechischen Regierung aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 50 der Richtlinie 2005/36 ergibt, dass es grundsätzlich Sache der betreffenden Person ist, diese Unterlagen bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzufordern.
Im Unterschied zu Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 beziehen sich dessen Abs. 2, 3 und 3a nämlich ausdrücklich auf die Fälle, in denen der Aufnahmemitgliedstaat Informationen bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats anfordert.
Aus den von der tschechischen Regierung angeführten Bestimmungen des tschechischen Rechts geht hervor, dass, wenn die betreffende Person bei den tschechischen Behörden eine der in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlagen beantragt, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts anzuwenden sind, d. h. § 154 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der die Verwaltung verpflichtet, eine Entscheidung „unverzüglich“ und andernfalls spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Einleitung eines Verfahrens zu treffen, zu der unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Frist hinzukommen kann.
Die Kommission macht jedoch zu Recht geltend, dass diese Bestimmungen nicht bestimmt sind.
Für den Fall, dass ein solcher Antrag übermittelt wird, sieht § 154 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nämlich vor, dass die Bestimmungen von § 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes „soweit angemessen“ heranzuziehen sind, „wenn sich ihre Anwendung dabei als erforderlich erweist“, was eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der in § 71 vorgesehenen Frist kennzeichnet.
Daraus folgt, dass das Erfordernis der Zweimonatsfrist, das für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gilt, wenn eine Person eine der in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlagen beantragt, mit diesen Bestimmungen offenbar nicht hinreichend klar und bestimmt umgesetzt wurde.
Allerdings macht die tschechische Regierung in der Klagebeantwortung auch die Anwendung anderer Maßnahmen und Vorschriften des nationalen Rechts geltend, insbesondere den Umstand, dass die betreffende Person die Möglichkeit habe, die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36 genannte Bescheinigung über ihre Zuverlässigkeit oder ihre Konkursfreiheit zu erhalten, indem sie einen nationalen Handelsregisterauszug oder einen Strafregisterauszug beantrage, wobei eine solche Unterlage dann auf Antrag ausgestellt oder online erlangt werden müsse. Die zuständigen nationalen Behörden stellten die betreffende Unterlage unmittelbar bei der Antragstellung aus, und im Fall eines Online-Antrags könne die betreffende Person die Unterlage direkt herunterladen.
Hinsichtlich der in Anhang VII Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlage über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers verweist die tschechische Regierung auf das Gesetz Nr. 373/2011 über besondere Gesundheitsdienstleistungen, dessen § 43 Abs. 1 Buchst. a die Ausstellung eines ärztlichen Gutachtens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags vorsehe.
Die Kommission macht geltend, diese Bestimmungen des nationalen Rechts stellten Umsetzungsmaßnahmen dar, die von der Tschechischen Republik nicht mitgeteilt worden seien, so dass sich die tschechische Regierung nicht auf sie berufen könne. Art. 63 der Richtlinie 2005/36 verpflichte die Mitgliedstaaten auch dazu, in den Vorschriften zu ihrer Umsetzung auf diese Richtlinie Bezug zu nehmen.
Die Kommission macht ferner geltend, dass Arbeitnehmer nicht in das Handelsregister eingetragen seien und dass die Möglichkeit, Unterlagen auf elektronischem Wege anzufordern, unzureichend sei, da nicht jedermann Zugang dazu habe.
Die tschechische Regierung entgegnet, dass die betreffenden Informationen über andere öffentliche Informationssysteme erteilt werden könnten und dass der Internetzugriff nicht die einzige Möglichkeit sei, sie zu erhalten.
Hinsichtlich dieser neuen Argumente ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags erlassenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden [Abwasserbehandlungsanlagen], C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 144).
Nach einer ständigen Rechtsprechung zur Beweislast im Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV obliegt es indessen ebenfalls der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden [Abwasserbehandlungsanlagen], C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall lässt sich anhand des Vorbringens der Kommission in ihrer Erwiderung nicht hinreichend feststellen, warum die von der tschechischen Regierung in der Klagebeantwortung angeführten Maßnahmen und Vorschriften des nationalen Rechts, aus denen sich ergibt, dass sie vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist anwendbar waren, nicht ausreichen sollten, um die Frist von zwei Monaten für die Vorlage der in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36 genannten Unterlagen ordnungsgemäß umzusetzen.
Daher ist die siebte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
Zur achten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36
Vorbringen der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Tschechische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 verstoßen, soweit dieser vorsehe, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfüge, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlten.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in tschechisches Recht nicht hinreichend klar und bestimmt sei.
Insbesondere gewähre § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Antragsteller kein besonderes Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen über eventuell fehlende Unterlagen zu erhalten.
§ 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sehe lediglich eine Verpflichtung vor, die betreffende Person „unverzüglich“ über die Einleitung des auf ihren Antrag hin eingeleiteten Verfahrens zu unterrichten.
§ 71 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ermächtige die betreffende Verwaltungsbehörde, ihre Entscheidung nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist von einem Monat zu treffen.
Die tschechische Regierung trägt vor, die achte Rüge sei unbegründet, da das tschechische Recht die Verpflichtung vorsehe, die betreffende Person innerhalb eines Monats von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten und gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 den Empfang der Unterlagen zu bestätigen.
Die tschechische Regierung macht geltend, dass die betreffende Verwaltungsbehörde nach § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet sei, alle Beteiligten des Verfahrens „unverzüglich“ von dessen Einleitung zu unterrichten, was bedeute, dass diese „Frist“ in der Praxis nur wenige Tage betrage, wie die tschechischen Gerichte bestätigt hätten.
Zur Mitteilung über fehlende Unterlagen fügt die tschechische Regierung hinzu, dass die betreffende Verwaltungsbehörde den Antragsteller nach § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dabei unterstütze, etwaige Mängel seines Antrags zu beheben, und ihm hierfür eine angemessene Frist einräume.
Die tschechische Regierung macht ferner geltend, dass die Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet sei, die betreffende Sache „unverzüglich“ zu bearbeiten.
Außerdem weist die tschechische Regierung darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde nach § 71 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet sei, „unverzüglich“ oder, falls dies nicht möglich sei, „spätestens 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens“ eine Entscheidung zu treffen.
Die tschechische Regierung ist daher der Ansicht, dass sich aus der Systematik des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebe, dass der Antragsteller lange vor Ablauf der in Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 festgelegten Frist von einem Monat über etwaige Mängel seines Antrags informiert werden müsse.
Die tschechische Regierung fügt hinzu, dass die einschlägigen nationalen Vorschriften entgegen dem Vorbringen der Kommission klar seien und mit dieser Richtlinie im Einklang stünden und dass es jedenfalls Sache der Kommission sei, nachzuweisen, dass das tschechische Recht in der Praxis unionsrechtswidrig angewandt werde.
Die tschechische Regierung weist ferner darauf hin, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, die Bestimmungen einer Richtlinie ausdrücklich in seine nationale Rechtsordnung aufzunehmen, um sie ordnungsgemäß umzusetzen, und dass ein allgemeiner rechtlicher Kontext ausreichen könne.
Die tschechische Regierung macht schließlich geltend, sie habe keine Kenntnis von praktischen Schwierigkeiten in dieser Hinsicht gehabt.
Würdigung durch den Gerichtshof
Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 setzt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eine Frist von einem Monat für die Bestätigung des Eingangs des Antrags auf Anerkennung der Berufsqualifikationen und für die Unterrichtung des Antragstellers von etwaigen Mängeln des Antrags.
Die von der tschechischen Regierung angeführten Rechtsvorschriften sehen jedoch nichts dergleichen vor.
Insbesondere ist zu den von der tschechischen Regierung angeführten Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts festzustellen, dass mit § 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach die tschechische Verwaltung eine Entscheidung „unverzüglich“, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags, die unter bestimmten Umständen um eine zusätzliche Frist verlängert werden kann, zu treffen hat, nicht die Verpflichtungen aus Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 umgesetzt werden, da er weder auf die Pflicht Bezug nimmt, den Eingang des Antrags zu bestätigen, noch auf die Pflicht zur Mitteilung, welche Unterlagen eventuell fehlen. Außerdem erlaubt es § 71 der Verwaltung jedenfalls, über einen Antrag innerhalb einer Frist zu entscheiden, die einen Monat überschreiten kann.
Auch § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach die Verwaltungsbehörde den Antragsteller dabei unterstützen muss, Mängel seines Antrags zu beheben, und ihm hierfür eine „angemessene Frist“ zu gewähren hat, reicht nicht aus, um die genauen Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 insoweit vollständig umzusetzen.
Das Gleiche gilt für § 6 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach die Verwaltung einen Antrag „unverzüglich“ bearbeiten muss, und für § 47 Abs. 1 dieses Gesetzes, wonach die Verwaltungsbehörde „alle ihr bekannten Beteiligten“„unverzüglich“ von der Einleitung eines Verfahrens zu unterrichten hat, da auch diese Bestimmungen nicht den in Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 aufgestellten genauen Anforderungen entsprechen.
Schließlich kann das Vorbringen der tschechischen Regierung, das tschechische Recht werfe in der Praxis keine Schwierigkeiten auf, entsprechend den Ausführungen in Rn. 148 des vorliegenden Urteils das somit festgestellte Fehlen einer hinreichend klaren und bestimmten Umsetzung nicht heilen.
Folglich ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36 verstoßen hat, dass sie nicht gemäß Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfügt, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36 verstoßen hat, dass sie
nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Rechtsstellung der Personen festlegen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten möchten;
nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Tierärzte und Architekten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbringen können;
nicht gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfügt, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage der Kommission nur teilweise stattgegeben wird, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie
nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 in geänderter Fassung die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Rechtsstellung der Personen festlegen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten möchten;
nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 in geänderter Fassung die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Tierärzte und Architekten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbringen können;
nicht gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in geänderter Fassung die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfügt, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Tschechisch.
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