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EuGH 29.07.2019 - C-516/17
EuGH 29.07.2019 - C-516/17 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) - 29. Juli 2019 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 5 Abs. 3 – Ausnahmen und Beschränkungen – Reichweite – Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d – Berichterstattung über Tagesereignisse – Zitate – Verwendung von Hyperlinks – Rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 11 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“
Leitsatz
In der Rechtssache C-516/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 2017, in dem Verfahren
Spiegel Online GmbH
gegen
Volker Beck
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, M. Vilaras, und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten F. Biltgen und C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Spiegel Online GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Feldmann,
von Herrn Beck, vertreten durch Rechtsanwalt G. Toussaint,
der deutschen Regierung, vertreten durch M. Hellmann und J. Techert als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und D. Segoin als Bevollmächtigte,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und T. Rendas als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery und D. Robertson als Bevollmächtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister,
der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer, T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2019
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Spiegel Online GmbH, die das Nachrichten-Internetportal Spiegel Online betreibt, und Herrn Volker Beck, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorlegenden Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, Mitglied des Deutschen Bundestags war, wegen der Veröffentlichung eines Manuskripts von Herrn Beck und eines von ihm in einem Sammelband veröffentlichten Aufsatzes durch Spiegel Online auf ihrer Website.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 1, 3, 6, 7, 9, 31 und 32 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
Der [EG-]Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und die Einführung einer Regelung vor, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verzerrungen schützt. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.
…
Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.
…
Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch stärker auswirken. …
Der bestehende Gemeinschaftsrechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist daher anzupassen und zu ergänzen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. … Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen, [brauchen] nicht beseitigt oder verhindert zu werden …
…
Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.
…
Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. … Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.
Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. … Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden …“
Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist „Gegenstand dieser Richtlinie … der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft“.
Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,
…“
Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt in Abs. 1:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 3 Buchst. c und d und in Abs. 5 vor:
„(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
…
für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;
für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;
…
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“
Deutsches Recht
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273, im Folgenden: UrhG) bestimmt in § 50 („Berichterstattung über Tagesereignisse“):
„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
§ 51 („Zitate“) UrhG lautet:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Herr Beck war zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorlegenden Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, seit 1994 Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht. Dieses Manuskript wurde unter einem Pseudonym als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht. Bei dieser Veröffentlichung veränderte der Herausgeber den Titel des Manuskripts und kürzte im Text einen Satz. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beanstandete der Verfasser dies gegenüber dem Herausgeber und forderte ihn vergeblich auf, diesen Umstand bei der Auslieferung des Sammelbands kenntlich zu machen. In den Folgejahren wurde Herr Beck mehrfach kritisch mit den Aussagen des Aufsatzes konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden. Spätestens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich Herr Beck vollständig vom Inhalt dieses Aufsatzes.
Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript von Herrn Beck aufgefunden und diesem am 17. September 2013 vorgelegt, als er für die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte. Herr Beck stellte den Aufsatz am folgenden Tag verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass er vom Herausgeber für die Veröffentlichung verändert worden war. Einer Veröffentlichung des Manuskripts und des Aufsatzes durch die Redaktionen stimmte er jedoch nicht zu. Er veröffentlichte sie aber auf seiner eigenen Website, indem er jede Seite mit der Aufschrift „Ich distanziere mich von diesem Beitrag. Volker Beck“ versah. Auf den Seiten des in dem Sammelband veröffentlichten Aufsatzes war zusätzlich folgende Aufschrift angebracht: „[Die Veröffentlichung dieses Textes] ist nicht autorisiert und durch freie Redigierung in Überschrift und Textteilen durch Hrsg. verfälscht.“
Spiegel Online betreibt im Internet das Nachrichtenportal Spiegel Online. Sie veröffentlichte am 20. September 2013 einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Darstellung von Herrn Beck die zentrale Botschaft in seinem Manuskript vom Herausgeber nicht verändert worden sei und er daher die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt habe. Zusätzlich zu diesem Beitrag konnten die Originalfassungen des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes über Hyperlinks abgerufen werden.
Herr Beck beanstandete vor dem Landgericht (Deutschland) die Bereitstellung der vollständigen Texte des Manuskripts und des Aufsatzes auf der Website von Spiegel Online als Verletzung seines Urheberrechts. Das Landgericht gab den Anträgen von Herrn Beck statt. Nach Zurückweisung ihrer Berufung legte Spiegel Online Revision zum vorlegenden Gericht ein.
Dieses ist der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, nicht offenkundig sei. Es wirft insbesondere die Frage auf, ob diese Bestimmung Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) seien innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union umsetzten, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), sondern allein an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlasse.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?
In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen?
Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?
Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?
Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare Dateien im Portable Document Format (PDF) öffentlich zugänglich gemacht werden?
Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die erste Frage, wie sich aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils ergibt, vor dem Hintergrund gestellt wird, dass das vorlegende Gericht für die Beilegung des Ausgangsrechtsstreits die Bestimmungen der §§ 50 und 51 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse und zu Zitaten auszulegen hat, mit denen Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 umgesetzt wird.
In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob diese unionsrechtliche Bestimmung den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lässt, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nationale Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Union umsetzten, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, sondern allein an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen seien, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlasse.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht daher wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung darstellt.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt, die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht (Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107‚ Rn. 59).
Da die Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten jedenfalls unter die von Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erfasste Situation der Durchführung des Rechts der Union durch die Mitgliedstaaten fällt, muss bei einer solchen Umsetzung das in der Charta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von dem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Führt jedoch in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, eine nationale Vorschrift oder Maßnahme das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29).
Daher ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, dass die nationalen Gerichte und Behörden die Anwendung dieser nationalen Schutzstandards von dem vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand abhängig machen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie „Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen“, sofern sich dies auf den durch die Richtlinienbestimmungen bewirkten Harmonisierungsgrad bezieht, da die Anwendung nationaler Schutzstandards nur in Betracht kommt, soweit die Bestimmungen keine vollständige Harmonisierung bewirken.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144‚ Rn. 57).
Wie sich aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, sind in deren Art. 5 Abs. 2 und 3 die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe aufgeführt.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.
Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 betreffen die darin genannten Ausnahmen oder Beschränkungen „die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird“, und die „Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“.
Wie dem Inhalt dieser Bestimmung zu entnehmen ist, wird durch sie die Reichweite der dort geregelten Ausnahmen oder Beschränkungen nicht vollständig harmonisiert.
Zum einen ergibt sich nämlich aus den Wendungen „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ und „sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 bzw. Buchst. d der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Zum anderen führt Art. 5 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie die Fälle, in denen ein Zitat zulässig ist, nur beispielhaft auf, wie dies die Formulierung „zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen“ belegt.
Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29 bestätigt. So ergibt sich aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) zu den Beschränkungen, die nunmehr im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorgesehen sind, dass diese Beschränkungen wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung in dem Vorschlag bewusst nicht detailliert behandelt würden und nur Mindestbedingungen für ihre Anwendung formuliert seien. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, detaillierte Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmen oder Beschränkungen unter Beachtung der Vorgaben dieser Bestimmung aufzustellen.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 in mehrfacher Hinsicht begrenzt.
Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).
Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 126).
Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten (vgl. entsprechend Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798‚ Rn. 105 und 106).
Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.
Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114‚ Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich gelten viertens, wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in der Charta verankerten Grundsätze für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht umsetzen. Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192‚ Rn. 46, und vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C-149/17, EU:C:2018:841‚ Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598‚ Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen eine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen können.
Vorab ist festzustellen, dass sowohl aus der Begründung des Vorschlags KOM(97) 628 endg. als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878‚ Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634‚ Rn. 16).
Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).
Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen verschiedenen Rechten und Interessen zu finden, sind in der Richtlinie 2001/29 selbst verankert, da sie u. a. in den Art. 2 bis 4 die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber und in Art. 5 die Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte vorsieht, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können oder sogar müssen, wobei diese Mechanismen jedoch durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie und durch deren Anwendung durch die nationalen Behörden zu konkretisieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429‚ Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).
Zu dem in den Rn. 36 und 42 des vorliegenden Urteils angesprochenen angemessenen Ausgleich trägt auch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 bei, wonach, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Art. 5 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Dabei würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, wenn jedem Mitgliedstaat ungeachtet des in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers gestattet würde, außerhalb der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorzusehen (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76‚ Rn. 34 und 35). Aus dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Unterschiede, die bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen bestanden, unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hatten und deshalb die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern sollen.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten, wie sich aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, die Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anzuwenden. Das Erfordernis der Kohärenz bei der Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen könnte jedoch nicht gewährleistet werden, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, solche Ausnahmen und Beschränkungen außerhalb der in der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich vorgesehenen anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750‚ Rn. 38 und 39). Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254‚ Rn. 27).
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen können.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 auf der anderen Seite vorzunehmen hat, von einer engen Auslegung der letztgenannten Bestimmungen zugunsten einer Auslegung dieser Bestimmungen abweichen kann, die in vollem Umfang der Notwendigkeit Rechnung trägt, die in Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu wahren.
Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten zu sichern.
Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
Zwar ist, wie das vorlegende Gericht ausführt, eine Abweichung von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen.
Doch auch wenn Art. 5 der Richtlinie 2001/29 formell mit „Ausnahmen und Beschränkungen“ überschrieben ist, enthalten diese Ausnahmen oder Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer, C-117/13, EU:C:2014:2196‚ Rn. 43). Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878‚ Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.
Folglich muss es die Auslegung der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt, erlauben, deren praktische Wirksamkeit zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten, da ein solches Erfordernis von besonderer Bedeutung ist, wenn die Ausnahmen und Beschränkungen – wie die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen – die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen.
In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771‚ Rn. 43, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85‚ Rn. 41, und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192‚ Rn. 61).
Zum anderen ist in Rn. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 den Zweck hat, der Ausübung des durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Nutzer von Schutzgegenständen und auf Pressefreiheit Vorrang einzuräumen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 11 der Charta enthält Rechte, die den durch Art. 10 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39).
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass sich das nationale Gericht im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen muss, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Zur vierten Frage
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
Wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestimmt Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorsehen können, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.
Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die wie Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vorab ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 seinem Wortlaut nach nicht verlangt, dass vor der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe eines geschützten Werks die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt wird.
Für die dort vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung wird nämlich unter dem Vorbehalt der Quellenangabe und einer Nutzung des Werks, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, nur verlangt, dass die Nutzung „in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse“ geschieht.
Da diese Wendung in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist sie entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was erstens den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter einer „Berichterstattung“ im Sinne dieser Bestimmung eine Handlung zu verstehen ist, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Zwar stellt die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses keine Berichterstattung über das Ereignis dar, doch erfordert der Begriff „Berichterstattung“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht, dass der Nutzer ein solches Ereignis eingehend analysiert.
Sodann muss die Berichterstattung ein „Tagesereignis“ betreffen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist als ein Tagesereignis ein Ereignis anzusehen, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber berichtet wird, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Schließlich verlangt Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29, dass – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers des geschützten Werks, angegeben wird und die fragliche Nutzung nur erfolgt, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Folglich darf die Nutzung des geschützten Werks nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist.
Vorliegend ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des in dem fraglichen Sammelband veröffentlichten Aufsatzes im Volltext und ohne die Vermerke von Herrn Beck, mit denen er sich vom Inhalt dieser Dokumente distanziert, erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen.
Zweitens ist bezüglich des Regelungszusammenhangs des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Kontext mit der Verbreitung von Informationen durch Informationsmedien zur Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Tagesereignissen steht. Dies ergibt sich u. a. aus den Begriffen, die in dieser Bestimmung verwendet werden, deren erste Fallkonstellation sich speziell auf Vervielfältigungen durch die Presse sowie auf die Veröffentlichung von Artikeln über Tagesfragen bezieht, und auch aus den vom Unionsgesetzgeber festgelegten Grenzen der Nutzung des betreffenden Werks oder Schutzgegenstands, die nur erfolgen darf, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“.
Tritt ein Tagesereignis ein, ist es jedoch insbesondere im Rahmen der Informationsgesellschaft in der Regel erforderlich, dass die entsprechende Information rasch übermittelt werden kann. Dies lässt sich daher nur schwer mit dem Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Urhebers vereinbaren, das die rechtzeitige Bereitstellung relevanter Informationen an die Öffentlichkeit übermäßig erschweren oder sogar verhindern könnte.
Was drittens die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung betrifft, ist zu beachten, dass die Zielsetzung dieser Ausnahme darin besteht, zu der Ausübung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, die durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, beizutragen, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass es die Aufgabe der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat rechtfertigt, dass sie die Öffentlichkeit ohne andere als die unbedingt notwendigen Einschränkungen informieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 113).
Würde vom Nutzer eines geschützten Werks verlangt, die Erlaubnis des Rechtsinhabers einzuholen, wenn dies bei vernünftiger Betrachtung möglich ist, würde damit verkannt, dass nach der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahme oder Beschränkung, sofern die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, die Nutzung eines geschützten Werks ohne jede Erlaubnis des Rechtsinhabers zulässig sein muss.
Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
Zur fünften Frage
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe aus den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Da der Begriff des Zitats in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist seine Bedeutung und Tragweite nach der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört.
Zum Sinn des Begriffs „Zitat“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist festzustellen, dass die wesentlichen Merkmale eines Zitats darin bestehen, dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob das Zitat in einem urheberrechtlich geschützten Werk oder aber in einem nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgt (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798‚ Rn. 136).
Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen und damit eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen ermöglichen, da Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 insoweit klarstellt, dass das Zitat vor allem eine Kritik oder Rezension ermöglichen soll. Daraus folgt auch, dass die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein muss, da im Übrigen das Zitat eines geschützten Werks nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt.
Allerdings fordern weder der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 noch der Begriff „Zitat“, wie er in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, dass das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird, so dass sich ein solches Zitat aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben kann.
Diese Möglichkeit steht im Einklang mit dem Kontext, in dem diese Bestimmung steht, da Gegenstand der Richtlinie 2001/29 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 speziell der rechtliche Schutz des Urheberrechts im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft, ist. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, tragen Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets bei, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644‚ Rn. 45, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634‚ Rn. 40).
Einer solchen Auslegung steht auch nicht das Ziel der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme entgegen, mit der, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der Nutzer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers erreicht sowie verhindert werden soll, dass das den Urhebern gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht einer sich des Mittels des Zitats bedienenden Veröffentlichung von Auszügen eines der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten Werks, die mit Kommentaren oder Kritik versehen werden, entgegensteht (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798‚ Rn. 120 und 134).
Ungeachtet dieser Erwägungen ist – da das vorlegende Gericht ausführt, das Manuskript und der Aufsatz von Herrn Beck seien im Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden – festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für seine Anwendung verlangt, dass die Nutzung „den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes für Zitate darf daher nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem fraglichen Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist.
Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
Zur sechsten Frage
Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war.
Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 findet die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass unter dem Ausdruck „mis[e] à la disposition du public [d’une œuvre]“ in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 die Tatsache zu verstehen ist, dass dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; diese Auslegung wird nicht nur durch den Ausdruck „made available to the public“, sondern auch durch die Wendung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ bestätigt, die in der englischen bzw. der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798‚ Rn. 128).
Zu der Frage, ob ein Werk der Öffentlichkeit bereits „rechtmäßig“ zugänglich gemacht worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass – sofern alle anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – nur Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798‚ Rn. 127).
Somit wurde ein Werk oder ein Teil eines Werks der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht, wenn es der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Im vorliegenden Fall wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob anzunehmen ist, dass das Werk von Herrn Beck bereits mit der Veröffentlichung seines Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband im Jahr 1988 der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, und zwar vor dem Hintergrund, dass der Herausgeber des Sammelbands das Manuskript vor der Veröffentlichung geringfügig geändert hatte. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung erfolgt ist, als Herr Beck diese Dokumente auf seiner eigenen Website mit Distanzierungsvermerken veröffentlicht hat.
Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132‚ Rn. 28).
Im Ausgangsverfahren wird das vorlegende Gericht insbesondere zu prüfen haben, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts von Herrn Beck als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Allerdings wurden das Manuskript und der Aufsatz von Herrn Beck offenbar zu einem späteren Zeitpunkt vom Inhaber des Urheberrechts selbst auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Das vorlegende Gericht führt gleichwohl aus, diese Dokumente seien auf der Website von Herrn Beck mit einer auf jeder Dokumentseite schräg angebrachten Aufschrift veröffentlicht worden, mit der sich Herr Beck vom Inhalt der Dokumente distanziert habe. Somit wurden die Dokumente bei dieser Veröffentlichung nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken versehen waren.
Jedenfalls ist es in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 83 des vorliegenden Urteils Sache des vorlegenden Gerichts, für die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 zu prüfen, ob die Veröffentlichung der ursprünglichen Fassungen des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes ohne die Vermerke von Herrn Beck, mit denen er sich vom Inhalt dieser Dokumente distanziert, anständigen Gepflogenheiten entsprach und durch das mit dem fraglichen Zitat verfolgte Ziel gerechtfertigt war.
Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Lenaerts
Arabadjiev
Vilaras
von Danwitz
Toader
Biltgen
Lycourgos
Juhász
Ilešič
Bay Larsen
Rodin
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juli 2019.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident
K. Lenaerts
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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