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EuGH 04.06.2015 - C-5/14
EuGH 04.06.2015 - C-5/14 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 4. Juni 2015 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 267 AEUV — Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit — Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats — Möglichkeit für ein nationales Gericht, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen — Nationale Regelung, die die Erhebung einer Steuer auf Kernbrennstoff vorsieht — Richtlinien 2003/96/EG und 2008/118/EG — Art. 107 AEUV — Art. 93 EA, 191 EA und 192 EA“
Leitsatz
In der Rechtssache C-5/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2014, in dem Verfahren
Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH
gegen
Hauptzollamt Osnabrück
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Lüdicke und G. Roderburg,
des Hauptzollamts Osnabrück, vertreten durch C. Schürle und I. Schmidtke als Bevollmächtigte,
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und R. Sauer als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2015
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51), Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12), Art. 107 AEUV, Art. 93 Abs. 1 EA, Art. 191 EA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist (im Folgenden: Protokoll), sowie von Art. 192 Abs. 2 EA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 EA und Art. 2 Buchst. d EA.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH (im Folgenden: KLE), die das Kernkraftwerk Emsland in Lingen (Deutschland) betreibt, und dem Hauptzollamt Osnabrück (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Kernbrennstoffsteuer, die KLE nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I, S. 1804, im Folgenden: KernbrStG) für die Verwendung von Brennelementen im Reaktor dieses Kernkraftwerks im Juni 2011 schuldet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2003/96
In den Erwägungsgründen 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2003/96 heißt es:
Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.
…
Nach Artikel 6 des [EG-]Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Die Gemeinschaft hat als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse – und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms – ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto zu erreichen.“
Art. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“
Art. 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:
der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
der KN-Codes 2901 bis 2902;
des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
des KN-Codes 3403;
des KN-Codes 3811;
des KN-Codes 3817;
des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716.
(3) Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für
…
für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:
für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck;
…
(5) Die in dieser Richtlinie genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [(ABl. L 279, S. 1, im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur)] geltende Fassung.
Einmal jährlich wird nach dem in Artikel 27 genannten Verfahren eine Entscheidung über die Aktualisierung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse getroffen. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze nach dieser Richtlinie geändert werden oder dass Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom zu der Liste hinzugefügt oder daraus gestrichen werden.“
Art. 4 der Richtlinie 2003/96 sieht vor:
„(1) Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“
In Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)] hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:
bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen. In diesem Fall wird die Besteuerung dieser Erzeugnisse in Bezug auf die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 10 nicht berücksichtigt;
…“
Richtlinie 2008/118
Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 lautet:
„Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, sollte sie nicht auf Waren erhoben werden, die unter bestimmten Umständen zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.“
Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie [2003/96]
…
(2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:
andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“
In Art. 47 der Richtlinie 2008/118 heißt es:
„(1) Die Richtlinie [92/12] wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.
…
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.“
Deutsches Recht
In Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland heißt es:
„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und … die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.“
§ 1 („Steuergegenstand, Steuergebiet“) KernbrStG sieht vor:
„(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland …“
§ 2 („Begriffsbestimmungen“) KernbrStG lautet:
„Im Sinn dieses Gesetzes ist:
Kernbrennstoff:
Plutonium 239 und Plutonium 241,
Uran 233 und Uran 235,
auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;
Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;
Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;
Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;
Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;
Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.“
§ 3 („Steuertarif“) dieses Gesetzes legt die Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 auf 145 Euro fest.
§ 5 („Entstehung der Steuer, Steuerschuldner“) dieses Gesetzes sieht vor:
„(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. …
(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.“
§ 6 („Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer“) dieses Gesetzes bestimmt in Abs. 1, dass der Steuerschuldner eine Steueranmeldung abzugeben und darin die geschuldete Steuer selbst zu berechnen hat.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Im Juni 2011 verwendete KLE im Reaktor des Kernkraftwerks Emsland Brennelemente, um eine sich selbsttragende Kettenreaktion auszulösen.
KLE übermittelte dem Hauptzollamt eine Steueranmeldung zur Kernbrennstoffsteuer mit Datum vom 13. Juli 2011, in der sie gemäß den ab dem 1. Januar 2011 in Kraft befindlichen Bestimmungen des KernbrStG einen für diese Steuer geschuldeten Betrag von 154117745 Euro berechnete.
Anschließend erhob KLE gegen diese Anmeldung Einspruch. Mit Entscheidung vom 16. November 2011 wurde ihr Einspruch zurückgewiesen. KLE erhob daher am 30. November 2011 Klage gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht Hamburg. Mit Steuerbescheid vom 28. August 2013 änderte das Hauptzollamt den Betrag der geschuldeten Steuer und setzte diese auf 154117455 Euro fest. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens.
Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens u. a. die Frage streitig ist, ob das KernbrStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
KLE ist erstens der Auffassung, die Richtlinien 2008/118 und 2003/96 gestatteten die Besteuerung von elektrischem Strom als Endprodukt und nicht die gleichzeitige Erhebung von Verbrauchsteuern auf zur Erzeugung von elektrischem Strom verbrauchte Energieträger. Zweitens stehe Art. 107 AEUV dem KernbrStG entgegen, da dieses Gesetz den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Stromerzeugern dadurch beeinträchtige, dass es zu einer Besteuerung der Stromerzeugung in Kernkraftwerken führe, obwohl einerseits die anderen Stromerzeugungsarten, die keine CO2-Emissionen produzierten, und andererseits diejenigen, die solche Emissionen produzierten, nicht besteuert würden. Drittens sei das KernbrStG mit den Art. 191 ff. EA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV unvereinbar, da es für die Erzeuger von elektrischem Strom einen Anreiz setze, sich Stromerzeugungsvarianten zuzuwenden, die der Reduzierung von CO2-Emissionen weniger zuträglich seien. Schließlich widerspreche das KernbrStG der sich aus Art. 93 EA ergebenden Logik sowie dem Ziel, das in den Art. 191 EA, 192 EA und dem Protokoll zum Ausdruck komme und darin bestehe, die Stromerzeugung aus Kernenergie, die keine CO2-Emissionen produziere, zu entwickeln.
Das Hauptzollamt ist der Auffassung, dass die Richtlinie 2008/118 nur den Warenverkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen den Mitgliedstaaten betreffe und die Richtlinie 2003/96 keine Regelungen für Kernbrennstoffe enthalte. Das KernbrStG stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, und diese Bestimmung des AEU-Vertrags könne jedenfalls für KLE keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer Steueranmeldung zur Kernbrennstoffsteuer vom 13. Juli 2011 begründen. Außerdem gestatte Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV den Mitgliedstaaten, über das Ob des Einsatzes von Kernenergie frei zu entscheiden und deren Nutzung einer Steuer zu unterwerfen. Die Bestimmungen des EAG-Vertrags stünden dem KernbrStG auch nicht entgegen, da dieses die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) nicht als Steuerschuldnerin der Kernbrennstoffsteuer bezeichne und mit dieser Steuer auch nicht ihr Eigentum besteuert werde. Diese Bestimmungen berührten weder die Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Art und Weise ihrer Energieversorgung zu bestimmen, noch ihre Kompetenz, Steuern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken zu erheben.
Aus dem Vorlagebeschluss geht außerdem hervor, dass das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht in einem Parallelverfahren die Frage nach der Vereinbarkeit des KernbrStG mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob es dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorlegen darf, obwohl das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Erstens müsste, wenn das Bundesverfassungsgericht – das allein dafür zuständig sei, die Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen zu prüfen und sie gegebenenfalls für ungültig zu erklären – die Ungültigkeit des KernbrStG und seine Unanwendbarkeit ex tunc feststellen sollte, die Anmeldung von KLE vom 13. Juli 2011 zur Kernbrennstoffsteuer sogleich aus diesem Grund aufgehoben werden, und die Auslegung des Unionsrechts wäre für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht mehr erheblich. Allerdings ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Befassung des Bundesverfassungsgerichts es ihm nicht erlaube, von der Prämisse auszugehen, dass es dieses Gesetz nicht anzuwenden habe und dass sich folglich die Frage nach dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht mehr stelle, da dieses Gesetz gültig bleibe, solange nicht anders darüber entschieden worden sei. Außerdem könne es sein, dass das Bundesverfassungsgericht dessen Ungültigkeit und Unanwendbarkeit nur für die Zukunft feststelle.
Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass es Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dahin auslege, dass diese Bestimmung den Gerichten verbiete, in der Sache zu entscheiden, solange das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht gefällt habe, Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof aber nicht verbiete.
Drittens hebt das vorlegende Gericht hervor, dass, wenn die Auslegung des Unionsrechts im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nur nach einer die Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden könnte, das Verfahren insgesamt mehrere Jahre dauern könnte. Das Gericht sei jedoch verpflichtet, seine Entscheidung binnen einer angemessenen Frist zu fällen.
Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Berechtigt Art. 267 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchst. b AEUV das Gericht eines Mitgliedstaats, Fragen, die ihm im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines nationalen Gesetzes über die Auslegung von Unionsrecht gestellt werden, auch dann dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn das Gericht nicht nur einerseits Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Gesetzes hat, sondern andererseits auch zur Überzeugung gelangt ist, das nationale Gesetz widerspreche der nationalen Verfassung, und deswegen in einem Parallelfall bereits das nach nationalem Recht allein zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befugte Verfassungsgericht angerufen hat, dessen Entscheidung aber noch nicht vorliegt?
Sofern die erste Frage bejaht wird, ersucht der Senat den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen:
Stehen die zur Harmonisierung von Verbrauchsteuern und für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom in der Europäischen Union erlassenen Richtlinien 2008/118 und 2003/96 der Einführung einer nationalen Steuer, die auf zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Kernbrennstoffe erhoben wird, entgegen? Kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass die nationale Steuer über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt werden kann, und was ist gegebenenfalls unter Abwälzung zu verstehen?
Kann sich ein Unternehmen gegen eine Steuer, die ein Mitgliedstaat zur Erzielung von Einnahmen auf die Verwendung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom erhebt, mit dem Einwand wehren, die Erhebung der Steuer stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV dar?
Sofern die vorstehende Frage bejaht wird: Stellt das deutsche Kernbrennstoffsteuergesetz, nach dem zur Erzielung von Einnahmen eine Steuer nur von solchen Unternehmen erhoben wird, die gewerblich Strom unter Verwendung von Kernbrennstoffen erzeugen, eine staatliche Beihilfemaßnahme im Sinne des Art. 107 AEUV dar? Welche Umstände sind bei der Prüfung beachtlich, ob sich andere Unternehmen, bei denen Steuern nicht in gleicher Weise erhoben werden, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden?
Steht die Erhebung der deutschen Kernbrennstoffsteuer im Widerspruch zu den Regelungen des EAG-Vertrags?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, deshalb nicht befugt bzw. gegebenenfalls nicht verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen, weil ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist.
Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit, im Wege der Vorabentscheidung sowohl über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union als auch über die Gültigkeit dieser Handlungen zu entscheiden. Nach Abs. 2 dieses Artikels kann ein einzelstaatliches Gericht derartige Fragen dem Gerichtshof vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält, und nach Abs. 3 ist das einzelstaatliche Gericht hierzu verpflichtet, wenn seine Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Aus Art. 267 AEUV folgt erstens, dass es zwar je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt der Rechtssache und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind (vgl. Urteile Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, EU:C:1981:62, Rn. 6, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 26, sowie JämO, C-236/98, EU:C:2000:173, Rn. 31), dass aber die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. u. a. Urteile Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 44, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 88, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 35).
Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).
Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung – auch wenn sie Verfassungsrang hat – oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, sowie in diesem Sinne Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 70). Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus folgende Hindernis für die volle Wirksamkeit dieses Rechts nur vorübergehender Art wäre (vgl. Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein das Unionsrecht betreffender Rechtsstreit anhängig ist und das die Auffassung vertritt, dass eine innerstaatliche Vorschrift nicht nur gegen das Unionsrecht verstößt, sondern darüber hinaus verfassungswidrig ist, auch dann, wenn zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer innerstaatlichen Vorschrift die Anrufung eines Verfassungsgerichts zwingend vorgeschrieben ist, gemäß Art. 267 AEUV befugt bzw. verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen. Die Wirksamkeit des Unionsrechts wäre nämlich gefährdet, wenn der Umstand, dass die Anrufung eines Verfassungsgerichts zwingend vorgeschrieben ist, das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, daran hindern könnte, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (Urteile Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 39, 45 und 46, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 38).
Der Gerichtshof hat aus sämtlichen dieser Erwägungen abgeleitet, dass es dem nationalen Gericht im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39).
Aus den in den Rn. 31 bis 35 dieses Urteils genannten Gründen wäre die Wirksamkeit des Unionsrechts jedoch gefährdet und würde die praktische Wirksamkeit von Art. 267 AEUV geschmälert, wenn es dem nationalen Gericht verwehrt wäre, wegen der Tatsache, dass ein nationales Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit anhängig ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 20).
Was den Umstand betrifft, wonach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für ein Gericht, das ein Gesetz für verfassungswidrig hält, neben der Pflicht, die Frage nach der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, die Pflicht vorsieht, das Verfahren auszusetzen, ist daran zu erinnern, dass das Bestehen einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht das Recht der nationalen Gerichte in Frage stellen kann, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie, wie im Ausgangsverfahren, Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben (Urteil Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was schließlich die Wirkung des beim Bundesverfassungsgericht eingeleiteten Verfahrens auf die Relevanz einer Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits angeht, ist festzustellen, dass es, soweit dieser Rechtsstreit und die Vorlagefragen – unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Ausgangsverfahren streitigen Vorschriften – die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff vorsieht, mit dem Unionsrecht betreffen, nicht offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde, das Problem hypothetischer Natur wäre oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügte, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 43 und 45).
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zum einen Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 und zum anderen Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, entgegenstehen.
Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass sich das Finanzgericht Hamburg erstens fragt, ob Kernbrennstoff nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 von der Steuer zu befreien ist. Das vorlegende Gericht fragt auch, ob diese Ausnahme, auch wenn Kernbrennstoff nicht hierunter fallen sollte, trotzdem analog auf ihn anzuwenden wäre.
Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die durch das KernbrStG eingeführte Steuer eine Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 darstellt, die mittelbar auf den Verbrauch von unter die Richtlinie 2003/96 fallendem elektrischen Strom erhoben wird, oder eine andere zusätzliche Steuer auf dieses Produkt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 darstellt und, falls sie unter eine dieser Bestimmungen fallen sollte, ob diese Steuer mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96 bzw. der Richtlinie 2008/118 vereinbar ist. Das Finanzgericht Hamburg fragt sich insbesondere, ob die Tatsache, dass die Belastung mit einer Steuer von anderen Personen als den Steuerschuldnern getragen wird oder nicht, für ihre Qualifizierung im Hinblick auf Art. 1 der Richtlinie 2008/118 entscheidend ist und ob ein proportionaler Zusammenhang zwischen dem verwendeten Kernbrennstoff und der erzeugten Menge von elektrischem Strom zu diesem Zweck erforderlich ist.
Richtlinie 2003/96
Unbeschadet der Frage, ob die auf der Grundlage von Art. 93 EG (jetzt Art. 113 AEUV) erlassenen Rechtsakte des abgeleiteten Rechts wie die Richtlinie 2003/96 auf Kernbrennstoff anwendbar sind, der unter die Bestimmungen des EAG-Vertrags über den gemeinsamen Nuklearmarkt fällt, ist festzustellen, dass Kernbrennstoff jedenfalls nicht unter die Befreiung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt.
Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2003/96 sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, Energieerzeugnisse gemäß dieser Richtlinie zu besteuern, die, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 3 ergibt, darauf gerichtet ist, für die meisten Energieerzeugnisse Mindeststeuerbeträge auf Unionsebene vorzusehen.
Art. 14 dieser Richtlinie zählt die für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom geltenden zwingenden Ausnahmen abschließend auf (vgl. in diesem Sinne Urteil Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 36).
Außerdem legt Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, „bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird“, nicht der in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung zu unterwerfen, die unter die Steuerbefreiung fallenden Erzeugnisse genau fest (vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, EU:C:2008:429, Rn. 29).
Insoweit definiert Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 den für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Begriff „Energieerzeugnisse“, indem er unter Verweis auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine erschöpfende Liste der Erzeugnisse aufstellt, die unter die Definition dieses Begriffs fallen.
Es genügt der Hinweis, dass der vom KernbrStG erfasste Kernbrennstoff, da er nicht auf dieser Liste steht, kein „Energieerzeugnis“ für die Zwecke der Richtlinie 2003/96 darstellt und demzufolge nicht unter die Steuerbefreiung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt.
Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob dieses Erzeugnis in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/96 fällt oder ob es nach Art. 2 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie davon ausgeschlossen ist.
KLE macht geltend, dass die Steuerbefreiung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dennoch analog auf Kernbrennstoff anzuwenden sei, da diese Richtlinie zum Gegenstand habe, den Grundsatz einer einheitlichen Besteuerung elektrischer Energie umzusetzen, der einer gleichzeitigen Erhebung einer Steuer auf diese Energie und einer Steuer auf den zu ihrer Erzeugung eingesetzten Energieträger entgegenstehe. Zudem ergebe sich das Fehlen dieses Brennstoffs in der Liste der Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie aus einer unbeabsichtigten Lücke seitens des Gesetzgebers der Europäischen Union, da dieser nicht habe damit rechnen können, dass die Mitgliedstaaten eine Maßnahme wie das KernbrStG erlassen würden, die, da sie eine Steuer nur auf ein keine CO2-Emissionen hervorrufendes Verfahren zur Erzeugung von elektrischem Strom einführe, nicht mit der Politik der Union im Bereich der Reduzierung dieser Emissionen sowie mit den Erwägungsgründen 6 und 7 dieser Richtlinie in Einklang stehe.
Hierzu ist festzustellen, dass die von KLE geltend gemachten Argumente nicht den Schluss zulassen, dass es einen Grundsatz gibt, der der gleichzeitigen Erhebung einer Steuer auf den Verbrauch elektrischer Energie und einer Steuer auf den zu ihrer Erzeugung eingesetzten Energieträger entgegenstünde. Aus Seite 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14), auf den sich KLE bezieht, geht höchstens hervor, dass „[e]lektrischer Strom … auf zwei verschiedene Methoden vom Besteuerungsmechanismus erfasst werden [kann], durch Besteuerung der Brenn- oder Heizstoffe, die bei der Stromproduktion eingesetzt werden (Steuer auf die Eingangsumsätze), oder durch Besteuerung des elektrischen Stroms selbst (Steuer auf die Ausgangsumsätze)“. Aus diesem Vorschlag geht nicht hervor, dass sich diese zwei Methoden grundsätzlich gegenseitig ausschließen, zumal die Europäische Kommission ihre Komplementarität dadurch zugelassen hat, dass sie in diesem Vorschlag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten hat, „auf Brenn- oder Heizstoffe, die aus Umweltgesichtspunkten nicht wünschenswert sind, eine [zur Steuer auf die Ausgangsumsätze] zusätzliche (nicht harmonisierte) Steuer auf die Eingangsumsätze anzuwenden“. Außerdem geht aus diesem Text auch nicht hervor, dass die Kommission die Absicht gehabt hätte, die Schaffung einer Pflicht für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, Erzeugnisse, die nicht unter die harmonisierte Besteuerungsregelung fallen, von jeder Besteuerung zu befreien.
Zudem kann eine eventuelle Unvereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Politik der Union im Bereich der Reduzierung von CO2-Emissionen es nicht rechtfertigen, diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie für andere Erzeugnisse als die Energieerzeugnisse und elektrischen Strom im Sinne dieser Richtlinie gelten, da andernfalls die Tragweite der Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 entgegen der klaren Intention des Unionsgesetzgebers radikal verändert würde.
Aus den Erwägungen in den Rn. 51 und 52 dieses Urteils folgt, dass die Steuerbefreiung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 nicht analog auf den vom KernbrStG erfassten Kernbrennstoff angewandt werden kann.
Daher ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegensteht.
Richtlinie 2008/118
Was die Frage anbelangt, ob die durch das KernbrStG eingeführte Steuer eine „Verbrauchsteuer“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 oder eine „andere indirekte Steuer“ auf dieses Erzeugnis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt, ist festzustellen, dass diese Begriffe in der Richtlinie nicht definiert werden.
Allerdings geht aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 hervor, dass die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, d. h. eine indirekte Steuer ist. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass diese Bestimmung auf die Verbrauchsteuern abzielt, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch u. a. der Energieerzeugnisse und des elektrischem Stroms als Waren, die von der Richtlinie 2003/96 erfasst werden, erhoben werden.
Hierzu ist festzustellen, wie die deutsche Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, dass im speziellen Fall der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms Art. 4 der Richtlinie 2003/96, der den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, bestimmte Mindeststeuerbeträge für diese Erzeugnisse einzuhalten, Hinweise auf die Art der von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 erfassten Steuern gibt. Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie definiert nämlich den „Steuerbetrag“, den die Mitgliedstaaten auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, als die „Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden“.
Was den Begriff „andere indirekte Steuern“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 betrifft, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung, die darauf abzielt, den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen, den Mitgliedstaaten erlaubt, zusätzlich zu der Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 18 und 19).
Daraus folgt, dass der Begriff „andere indirekte Steuern“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 die indirekten Steuern betrifft, die auf den Verbrauch der in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgezählten Erzeugnisse und zu besonderen Zwecken erhoben werden und die keine „Verbrauchsteuern“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind.
Um zu ermitteln, ob die vom KernbrStG eingeführte Steuer unter Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 oder Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen kann, ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Steuer eine indirekte Steuer darstellt, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von von der Richtlinie 2003/96 erfasstem elektrischem Strom erhoben wird.
Hierzu hat der Gerichtshof hinsichtlich bestimmter Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) – die durch die Richtlinie 2003/96 ersetzt wurde – fielen, entschieden, dass eine nationale Steuer, die auf den Umweltschutz abzielt, auf den Luftverkehr erhoben wird und anhand von Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlenwasserstoff- und Stickstoffmonoxidemissionen des betreffenden Flugzeugtyps auf einer durchschnittlichen Flugstrecke berechnet wird, als auf den Verbrauch dieser Kraftstoffe erhoben gelten muss, da ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Kraftstoffverbrauch und den Schadstoffen besteht, die bei diesem Verbrauch ausgestoßen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Braathens, C-346/97, EU:C:1999:291, Rn. 22 und 23).
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die durch das KernbrStG eingeführte Steuer zum einen geschuldet wird, wenn Brennelemente oder einzelne Brennstäbe in einem Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird, und zum anderen auf die Menge des verwendeten Kernbrennstoffs berechnet wird, wobei ein einheitlicher Steuersatz für alle Arten dieses Kernbrennstoffs vorgesehen ist.
Hierzu ist zu bemerken, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Menge elektrischen Stroms, die von einem Kernreaktor erzeugt wird, nicht unmittelbar durch die Menge verwendeten Kernbrennstoffs bedingt wird, sondern je nach der Art und den Eigenschaften des verwendeten Brennstoffs sowie dem Wirkungsgrad des betreffenden Reaktors schwanken kann. Im Übrigen könnte die durch das KernbrStG eingeführte Steuer, wie die Kommission bemerkt hat, wegen des Auslösens einer sich selbsttragenden Kettenreaktion erhoben werden, ohne dass notwendigerweise überhaupt elektrischer Strom erzeugt und damit verbraucht wird.
Außerdem wird die vom KernbrStG eingeführte Steuer im Unterschied zu der Steuer, die in der Rechtssache, in der das Urteil Braathens (C-346/97, EU:C:1999:291) ergangen ist, in Rede stand und die unmittelbar bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen erhoben wurde, nicht unmittelbar beim Verbraucher des der Verbrauchsteuer unterliegenden Erzeugnisses erhoben, sondern beim Stromerzeuger. Gewiss könnte die wirtschaftliche Last dieser Steuer, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, grundsätzlich mittelbar vollständig vom Endverbraucher getragen werden, wenn der Erzeuger deren Betrag in den Preis jeder in den Verkehr gebrachten Menge des Erzeugnisses einbeziehen würde, so dass diese Steuer für den Erzeuger neutral wäre. Allerdings geht aus der Beurteilung, die das vorlegende Gericht zu diesem Punkt vorgenommen hat, hervor, dass die durch das KernbrStG eingeführte Steuer nicht vollständig auf den Stromendverbraucher abgewälzt werden kann, insbesondere weil es die besondere Eigenart dieses Erzeugnisses nicht erlaubt, die Herkunft einer bestimmten Menge dieses Erzeugnisses zu ermitteln, und weil in Deutschland ein Strompreisbildungsmechanismus gilt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Preis im Wesentlichen ein Einheitspreis ist, der sich aus den Verhandlungen an der Strombörse ergibt.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang im Sinne des Urteils Braathens (C-346/97, EU:C:1999:291) zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms besteht. Es trifft auch nicht zu, dass diese Steuer zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an elektrischem Strom im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 berechnet wird.
Demzufolge kann die durch das KernbrStG eingeführte Steuer, die weder unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch des von der Richtlinie 2003/96 erfassten elektrischen Stroms noch auf ein anderes verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis erhoben wird, nicht unter Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 oder Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen.
Daraus folgt, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, und, falls diese Frage bejaht wird, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sich die Schuldner einer solchen Steuer gegen deren Erhebung mit dem Einwand wehren können, dass sie eine von diesem Artikel verbotene staatliche Beihilfe darstelle.
Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).
Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (Urteile Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, d. h. selektive Beihilfen, unzulässig.
Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75).
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (Urteile British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).
Hierzu macht KLE im Wesentlichen geltend, dass sich das KernbrStG in eine Besteuerungsregelung für Energieträger einfüge, die zur Stromerzeugung eingesetzt würden, oder zumindest in eine Besteuerungsregelung für Energieträger, die zur Stromerzeugung eingesetzt würden und nicht zu CO2-Emissionen beitrügen. Das KernbrStG bewirke, dass andere zur Stromerzeugung eingesetzte Energieträger als Kernbrennstoff nicht besteuert würden.
Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht geht allerdings aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht hervor, dass es – unabhängig von der Tatsache, dass der Energiesektor in Deutschland nach den Angaben dieses Gerichts auf steuerlicher Ebene durch eine Vielzahl von Regelungen und die Überlagerung staatlicher Maßnahmen gekennzeichnet ist – in Anbetracht der Wirkungen dieser Regelungen und Maßnahmen möglich wäre, eine Steuerregelung zu ermitteln, die zum Ziel hat, die zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträger oder die nicht zu den CO2-Emissionen beitragenden zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträger zu besteuern.
Hingegen geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass gemäß der Begründung des Gesetzesvorschlags, der zum Erlass des KernbrStG geführt hat, dieses Gesetz für einen bestimmten Zeitraum, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016, eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung einführt, um Steuereinnahmen zu erzeugen, die u. a. im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last für den Bundeshaushalt aufgrund der notwendigen Sanierung der Schachtanlage Asse II, in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert werden, beitragen sollen.
Es ist festzustellen, dass die Arten der Stromerzeugung, die keinen Kernbrennstoff verwenden, nicht von der durch das KernbrStG eingeführten Regelung betroffen sind und dass sie sich in Anbetracht des mit dieser Regelung verfolgten Ziels jedenfalls nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit der Situation der Stromerzeugung vergleichbar ist, bei der Kernbrennstoff verwendet wird, da nur bei Letzterer radioaktive Abfälle anfallen, die aus einer solchen Verwendung stammen.
Daraus folgt, dass das KernbrStG keine selektive Maßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und damit keine von dieser Bestimmung verbotene staatliche Beihilfe darstellt.
Insofern ist auf den zweiten Teil der dritten Frage nicht mehr zu antworten.
Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 107 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegensteht.
Zur vierten Frage
Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass es mit seiner vierten Frage wissen möchte, ob Art. 93 Abs. 1 EA, Art. 191 EA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Protokolls sowie Art. 192 Abs. 2 EA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 EA und Art. 2 Buchst. d EA dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, entgegenstehen.
Was Art. 93 Abs. 1 EA anbelangt, ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten aufgibt, untereinander alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr auf die Güter und Erzeugnisse abzuschaffen, die unter die Bestimmungen des EAG-Vertrags über den gemeinsamen Nuklearmarkt fallen.
Es ist daher zu prüfen, ob die durch das KernbrStG eingeführte Steuer, die keinen Zoll oder eine mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung darstellt, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Insoweit stellt sich Art. 93 EA zusammen mit den anderen Bestimmungen des Kapitels 9 in Titel II des EAG-Vertrags als bloße Ausformung der Rechtsvorstellungen, von denen das Gefüge des allgemeinen Gemeinsamen Marktes getragen wird, auf einem hoch spezialisierten Gebiet dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss 1/78, EU:C:1978:202, Rn. 15).
Zur Einstufung einer nationalen Besteuerung als Abgabe zollgleicher Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, die durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert wird (vgl. entsprechend Urteil Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jede – auch noch so geringe – den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 27, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).
Hierzu ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung in dem Umstand liegt, dass sie speziell das ausländische Erzeugnis, nicht aber das gleichartige inländische trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 12 und 13, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).
Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 14, sowie CRT France International, C-109/98, EU:C:1999:199, Rn. 13).
Es ist jedoch festzustellen, dass die durch das KernbrStG eingeführte Steuer nicht wegen der Tatsache erhoben wird, dass der Kernbrennstoff eine Grenze überquert, sondern, wie sich aus § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ergibt, wegen seiner Verwendung für die gewerbliche Stromerzeugung, ohne dass nach der Herkunft dieses Brennstoffs unterschieden wird. Ebenso nimmt das KernbrStG keine solche Unterscheidung hinsichtlich des Steuersatzes oder des Steuerschuldners vor.
Daraus folgt, dass die durch das KernbrStG eingeführte Steuer keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 EA darstellt.
In Anbetracht der in Rn. 90 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung wird diese Feststellung nicht durch das Vorbringen von KLE in Frage gestellt, dass nur eine geringe Menge Kernbrennstoff in Deutschland gewonnen werde.
Was Art. 191 EA und Art. 3 Abs. 1 des Protokolls anbelangt, ist festzustellen, dass sich aus der kombinierten Anwendung dieser Bestimmungen ergibt, dass die EAG, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von jeder direkten Steuer befreit sind.
Hierzu ist zu bemerken, dass das KernbrStG eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung und keine direkte Steuer auf diesen Brennstoff einführt.
Zwar steht dieser Brennstoff nach Art. 86 EA im Eigentum der EAG. Nach Art. 87 EA steht das Recht auf Nutzung und Verbrauch dieses Brennstoffs aber den Mitgliedstaaten oder den Personen oder Unternehmen zu, wenn diese rechtmäßig in seinen Besitz gelangt sind.
Daraus folgt, dass Art. 191 EA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Protokolls dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegensteht.
Außerdem hat KLE in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht, nach dem deutschen Steuerrecht dienten die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als Garantie für die Zahlung der Verbrauchsteuern, die auf ihnen lasteten. So könnte die EAG als Eigentümerin des Kernbrennstoffs verpflichtet sein, eine Sicherheit für die Zahlung der durch das KernbrStG eingeführten Steuer durch den Steuerschuldner zu leisten. Dies würde jedoch gegen Art. 3 des Protokolls verstoßen.
Hierzu ist festzustellen, dass das oben genannte Argument, das in der mündlichen Verhandlung beim Gerichtshof zum ersten Mal vorgetragen und diskutiert worden ist, weder im Vorlagebeschluss noch in den von den Beteiligten abgegebenen schriftlichen Erklärungen erwähnt wird. In Ermangelung genauerer und detaillierter Informationen hierzu ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs aus der Prozessakte demnach nicht mit hinreichender Klarheit, dass dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgebende Bedeutung haben und dem vorlegenden Gericht daher dienlich sein könnte, das im Hinblick auf die besonderen Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens am ehesten in der Lage ist, die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, EU:C:2008:429, Rn. 37 und 38).
Was schließlich Art. 192 Abs. 2 EA betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten aufgibt, alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EAG-Vertrags gefährden könnten.
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die durch das KernbrStG eingeführte Steuer die Wirkung hat, die Verwirklichung des mit der EAG verfolgten und in Art. 1 Abs. 2 EA vorgesehenen Ziels, die für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, und die Erfüllung der in Art. 2 Buchst. d EA vorgesehenen Pflicht der EAG, für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen, zu gefährden.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die kombinierte Anwendung von Art. 192 Abs. 2 EA und Art. 1 Abs. 2 EA weder zur Folge hat, den Mitgliedstaaten aufzugeben, den Umfang ihrer Nutzung von Kernbrennstoff beizubehalten oder zu steigern, noch, ihnen zu verbieten, diese Nutzung zu besteuern, was die Wirkung hätte, diese kostspieliger und damit weniger attraktiv zu machen.
Zum anderen ist die Durchführung der in Art. 2 Buchst. d EA vorgesehenen Verpflichtung in Kapitel 6 des Titels II des EAG-Vertrags geregelt, das die Art. 52 bis 76 umfasst und durch das ein gemeinsames System zur Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen eingeführt wird (Urteil ENU/Kommission, C-357/95 P, EU:C:1997:144, Rn. 2).
Den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die durch das KernbrStG eingeführte Steuer, die, wie KLE bemerkt, gewiss bewirkt, dass die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung kostspieliger ist, eine Verletzung der in diesen Bestimmungen genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten darstellt oder allgemein die Grundsätze dieser Regelung, insbesondere den in Art. 52 EA genannten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen oder die in den Art. 67 EA und 69 EA genannten Grundsätze bezüglich der Preisbildung, verletzt. Wie die Kommission bemerkt hat, kann diese Steuer nämlich nicht die Versorgung der Betreiber von Kernkraftwerken mit Kernbrennstoff beeinträchtigen, da sie nicht auf den Erwerb von Kernbrennstoff erhoben wird, sondern auf dessen Verwendung.
Daraus folgt, dass diese Steuer die Erfüllung der in Art. 2 Buchst. d EA vorgesehenen Pflicht der EAG, für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen, nicht gefährden kann.
Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 93 Abs. 1 EA, Art. 191 EA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Protokolls sowie Art. 192 Abs. 2 EA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 EA und Art. 2 Buchst. d EA dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Art. 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegensteht.
Art. 93 Abs. 1 EA, Art. 191 EA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist, sowie Art. 192 Abs. 2 EA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 EA und Art. 2 Buchst. d EA sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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