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EuGH 02.10.2014 - C-127/13 P
EuGH 02.10.2014 - C-127/13 P - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) - 2. Oktober 2014 ( *1) - „Rechtsmittel — Anspruch auf rechtliches Gehör — Recht auf den gesetzlichen Richter — Zugang zu Dokumenten der Organe — Teilweise Weigerung, dem Rechtsmittelführer Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren — Ursprüngliche ablehnende Entscheidung — Entstehung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung — Ersetzung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung durch ausdrückliche Entscheidungen — Rechtsschutzinteresse nach Erlass ausdrücklicher ablehnender Entscheidungen — Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten — Wahrung des Interesses an einer ordnungsgemäßen Verwaltung — Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen“
Leitsatz
In der Rechtssache C-127/13 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. März 2013,
Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch B. Conte und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Mai 2014
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Strack die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht mit diesem Urteil seinen Anträgen auf Nichtigerklärung mehrerer Entscheidungen der Kommission über seine auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gestützten Anträge auf Zugang zu verschiedenen Dokumenten nicht vollständig stattgegeben hat.
Die Europäische Kommission hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass zum einen nach Ablauf der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen stillschweigende Entscheidungen, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, entstanden seien, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werden könne, und zum anderen die Kommission das Recht des Rechtsmittelführers auf Zugang zu einem Auszug aus dem Register verletzt habe, das die Kommission nach Art. 11 der Verordnung hätte einrichten müssen und das eine Liste der vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang hätte enthalten müssen (im Folgenden: Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Mit E-Mail vom 20. Juni 2007 stellte der Rechtsmittelführer bei der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten, der drei Dokumentengruppen betraf.
Der Rechtsmittelführer beantragte erstens Zugang zu allen Dokumenten in Bezug auf die von der Kommission seit dem 1. Januar 2005 vollständig oder teilweise abgelehnten Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten (im Folgenden: Dokumente in Bezug auf abgelehnte Zweitanträge).
Zweitens beantragte er Zugang zu einem Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurden.
Drittens beantragte er Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache Sequeira Wandschneider/Kommission (T-110/04, EU:T:2007:78, im Folgenden: Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04).
Dieser Erstantrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten, der bei der Kommission am 3. Juli 2007 registriert wurde, war Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der Kommission und dem Rechtsmittelführer. In diesem Rahmen informierte die Kommission den Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 24. Juli 2007, dass hinsichtlich der Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden seien, kein Registerauszug verfügbar sei.
Nach Ablauf der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen für die Bearbeitung von Erstanträgen auf Zugang zu Dokumenten und nachdem die Kommission am 13. August 2007 eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 erlassen hatte, reichte der Rechtsmittelführer am 15. August 2007 gemäß Art. 7 Abs. 2 und 4 der Verordnung einen „Zweitantrag“ auf Zugang ein.
Dieser Antrag war Gegenstand mehrerer Entscheidungen, mit denen teilweise Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt wurde und die nach Ablauf der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen und nach Einreichung der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Klage erlassen wurden, nämlich am 23. Oktober 2007, 28. November 2007, 15. Februar 2008 und 9. April 2008. Mit diesen Entscheidungen erhielt der Rechtsmittelführer Zugang zu einer großen Zahl von Dokumenten, deren Inhalt teilweise geschwärzt wurde, um personenbezogene Daten oder geschäftliche Interessen zu schützen.
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 12. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu den von seinen Erst- und Zweitanträgen erfassten Dokumenten abgelehnt wurde. Im Anschluss an den nach Klageerhebung erfolgten Erlass mehrerer ausdrücklicher Entscheidungen, mit denen die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten teilweise ablehnte, erstreckte der Rechtsmittelführer seine Klage auf diese Entscheidungen.
Im angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass mangels einer von der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 innerhalb der dort festgelegten Fristen erlassenen Zweitentscheidung stillschweigende ablehnende Entscheidungen entstanden seien, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden könne. Soweit die Klage gegen diese stillschweigenden Entscheidungen gerichtet war, hat es sie gleichwohl abgewiesen, weil ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die an die Stelle der stillschweigenden Entscheidungen getretenen ausdrücklichen Entscheidungen über die teilweise Ablehnung getroffen habe, das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers weggefallen sei.
Da die Klage bei ihrer Einreichung zulässig war, ließ das Gericht jedoch ihre Erstreckung auf die ausdrücklichen Entscheidungen zu.
Auch die gegen das Schreiben der Kommission vom 24. Juli 2007, mit dem der Rechtsmittelführer darüber informiert wurde, dass hinsichtlich der Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden seien, kein Registerauszug verfügbar sei, gerichteten Klageanträge wurden vom Gericht für zulässig erklärt.
In der Sache erklärte das Gericht folgende Entscheidungen der Kommission für nichtig: die Entscheidung vom 24. Juli 2007, mit der der Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 über Dokumente des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), soweit sie sich auf Daten in Bezug auf juristische Personen erstreckt, sowie die Entscheidungen vom 28. November 2007 und vom 15. Februar 2008, die Dokumente der Kommission außer den Dokumenten des OLAF und außer den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 betreffen.
Außerdem wurden die Entscheidung vom 28. November 2007, soweit sie die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 betrifft, und die Entscheidung vom 9. April 2008 teilweise für nichtig erklärt.
Das Gericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen und die Kommission verurteilt, ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Rechtsmittelführers zu tragen.
Anträge der Parteien
Herr Strack beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben soweit darin seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde;
gemäß seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden;
das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;
die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen, und
hilfsweise, auch die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts aufzuheben, mit der er die Rechtssache T-392/07 der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen hat.
Die Kommission beantragt,
das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;
das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären, soweit darin die Klage gegen die angeblichen stillschweigenden Entscheidungen, mit denen der Zugang zum Schriftverkehr zu den Zweitanträgen verweigert wurde, für zulässig erklärt wird;
dieses Urteil für nichtig zu erklären, soweit darin die Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007 für nichtig erklärt wird, mit der dem Rechtsmittelführer mitgeteilt wurde, dass es keinen Registerauszug bezüglich der Zweitbescheide gibt, mit denen der Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, und
dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Zum Anschlussrechtsmittel
Die Kommission macht im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels zwei Rechtsmittelgründe geltend, von denen der erste die Zulässigkeit der Klage betrifft. Daher sind im vorliegenden Fall zunächst diese Rechtsmittelgründe zu prüfen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Unzulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen, die gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen entstanden sein sollen.
Die Kommission trägt vor, nach Ablauf der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen habe keine stillschweigende ablehnende Entscheidung entstehen können, denn zum einen habe sich der Rechtsmittelführer einer angemessenen Lösung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung verweigert, und zum anderen sei die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verpflichtet gewesen, die in der Verordnung vorgesehenen Fristen einzuhalten, da der Antrag auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten eine offenkundig unverhältnismäßige Zahl von Dokumenten betroffen habe.
Das angefochtene Urteil weise zudem einen Begründungsmangel auf, da sich das Gericht in Rn. 45 des Urteils auf eine fehlerhafte Auslegung seiner eigenen Rechtsprechung gestützt habe. Im Übrigen sei die Begründung des Urteils in dessen Rn. 49 und 144 widersprüchlich.
Der Rechtsmittelführer beantragt die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission.
Würdigung durch den Gerichtshof
Aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 geht zum einen hervor, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort des betreffenden Organs auf einen Zweitantrag als Verweigerung des Zugangs gilt. Zum anderen beginnt mit dieser stillschweigenden Entscheidung die Frist zu laufen, innerhalb deren der Betroffene Klage auf ihre Nichtigerklärung erheben kann. Solche Fristen, die im Allgemeininteresse eingeführt wurden, stehen nicht zur Disposition der Parteien.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Möglichkeit vorsieht, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, und dass diese Fristen für den Ablauf des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten der betreffenden Organe, das eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen soll, entscheidend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 53).
Bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten ist lediglich in Ausnahmefällen eine Verlängerung der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Frist um 15 Arbeitstage statthaft. Zwar gibt in einem solchen Fall Art. 6 Abs. 3 der Verordnung dem betreffenden Organ die Möglichkeit, sich mit dem Steller des Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz dieses Organs befinden, um eine angemessene Lösung zu bemühen, doch kann diese Lösung nur den Inhalt oder die Zahl der angeforderten Dokumente betreffen.
Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Kommission zur Möglichkeit der Organe entkräftet werden, die Interessen derjenigen, die Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten begehren, mit dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung in Einklang zu bringen. Zwar ergibt sich nach Rn. 30 des Urteils Rat/Hautala (C-353/99 P, EU:C:2001:661) aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Organe in besonderen Fällen, in denen der Umfang der Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, oder der Umfang der zu schwärzenden Stellen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, das Interesse des Antragstellers gegen die mit der Bearbeitung des Zugangsantrags verbundene Arbeitsbelastung abwägen können, um das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu schützen.
Somit könnte ein Organ unter außergewöhnlichen Umständen den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit der Begründung verweigern, dass die mit ihrer Verbreitung verbundene Arbeitsbelastung außer Verhältnis zu den mit dem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verfolgten Zielen stehe. Die Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann jedoch keine Änderung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen ermöglichen, da sonst eine Situation der Rechtsunsicherheit geschaffen würde.
Zur Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass es für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen kann, wenn das Gericht in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Kommission (Urteil Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 35).
Außerdem beruht der gerügte Widerspruch zwischen den Rn. 49 und 144 des angefochtenen Urteils auf einem Fehlverständnis dieser Randnummern, da der Wille des Rechtsmittelführers, sich an die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen zu halten, im Licht der Erwägungen in den Rn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils keineswegs bedeuten kann, dass die Kommission nicht die Möglichkeit hatte, zu einer angemessenen Lösung zu kommen.
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels der Kommission zu verwerfen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, ihr eine Verletzung des Rechts des Rechtsmittelführers auf Zugang zu einem Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten zur Last gelegt zu haben.
Sie trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihr Schreiben vom 24. Juli 2007, mit dem sie dem Rechtsmittelführer mitgeteilt habe, dass es einen solchen Auszug nicht gebe, eine Verweigerung des Zugangs zu diesem Dokument darstelle. Zum einen sei es unmöglich, einen Auszug aus einem Register zu übermitteln, das es ungeachtet der in Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Verpflichtung nicht gebe, und zum anderen gelte diese Verordnung nur für existierende Dokumente. Ein Zugangsantrag könne keinesfalls eine Verpflichtung zur Erstellung eines nicht existierenden Dokuments schaffen.
Überdies habe das Gericht ultra petita entschieden, zum einen durch die Nichtigerklärung einer ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung, obwohl der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beantragt habe, und zum anderen, als es über den Umfang der Verpflichtung der Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 entschieden habe.
Der Rechtsmittelführer beantragt die Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission, da er auf ihren eigenen Verletzungen der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere von Art. 11, beruhe. Außerdem hätte die Kommission eine größere Zahl von Beweisen vorlegen müssen, um ihre Behauptung zu untermauern, dass hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten kein Registerauszug erstellt worden sei. Schließlich hätte die Kommission für den Fall, dass es dieses Register nicht gebe, es entweder einrichten oder aufgrund ihrer Hilfeleistungspflicht die zu registrierenden Dokumente selbst übergeben müssen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass das Verfahren auf Zugang zu Dokumenten der Organe in zwei Schritten abläuft und dass die Antwort auf einen Erstantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme darstellt, gegen die grundsätzlich keine Klage erhoben werden kann (vgl. Beschluss Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P, EU:C:2012:76, Rn. 30 und 31). Legt jedoch ein Organ seinen Standpunkt durch eine solche Antwort endgültig fest, kann sie ausnahmsweise Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2010:40, Rn. 62).
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Rechtsmittelführer Zugang zu einem Teil des Registers beantragt hat, dessen Einrichtung in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen ist, und dass ihm dieser Zugang mit der Begründung verweigert wurde, ein solches Register sei nicht eingerichtet worden.
Wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bezieht sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur auf existierende Dokumente, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden.
Nach Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, die eine besondere Ausprägung des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes darstellen, kann jede Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, die bei der Verwaltung angefordert wurden, Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung sein. Dies gilt unabhängig davon, welcher Grund für die Zugangsverweigerung angegeben wird.
Somit hat es auf das Klagerecht der Betroffenen keine Auswirkung, ob die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument mit einem der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Gründe gerechtfertigt wird oder ob geltend gemacht wird, dass das angeforderte Dokument nicht existiere. Jede andere Lösung würde die vom Unionsgericht auszuübende Kontrolle der Begründetheit einer den Zugang zu Dokumenten der Organe ablehnenden Entscheidung unmöglich machen, da sich das betreffende Organ schon durch die Angabe, dass ein Dokument nicht existiere, jeder gerichtlichen Kontrolle entziehen könnte.
Demnach ist festzustellen, dass es nicht zur Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1049/2001 führt, wenn ein Dokument, zu dem Zugang verlangt wird, nicht existiert oder wenn es sich nicht im Besitz des betreffenden Organs befindet.
Es ist vielmehr Sache des fraglichen Organs, dem Antragsteller zu antworten und gegebenenfalls vor Gericht die aus diesem Grund erfolgende Verweigerung des Zugangs zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15).
Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Erläuterungen, die die Kommission dem Gericht gegeben hat, sowie aus den ihm vorgelegten Akten klar hervor, dass das in Rede stehende Register nicht eingerichtet wurde. Demnach konnte die Kommission dem Antrag des Rechtsmittelführers auf Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten nicht nachkommen.
Wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stellt die Verordnung Nr. 1049/2001 keine unmittelbare Verbindung zwischen der Verpflichtung aus Art. 11 der Verordnung und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten nach ihrem Art. 2 Abs. 1 her. Daher ist es nicht möglich, mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten die Erfüllung der Registrierungspflicht durchzusetzen.
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Gericht durch die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung vom 24. Juli 2007, mit der der Zugang zu einem Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, einen Rechtsfehler begangen hat.
Weder Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 noch die Hilfeleistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung können nämlich ein Organ verpflichten, ein bei ihm angefordertes, aber nicht existierendes Dokument zu erstellen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht darin entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet war, ein nicht existierendes Dokument zu erstellen, und infolgedessen die Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007, mit der der Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, für nichtig erklärt hat.
Zum Rechtsmittel
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem ersten, die Unzuständigkeit des Spruchkörpers betreffenden Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch, dass es mit der Prüfung seiner Klage eine andere als die ursprünglich vorgesehene Kammer betraut habe, das Recht auf den gesetzlichen Richter, die in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte sowie mehrere Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt. Außerdem sei sein Recht, vor der Neuzuweisung der Prüfung seiner Klage gehört zu werden, verletzt worden.
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht seine Verfahrensordnung korrekt angewandt. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht gemäß Art. 12 seiner Verfahrensordnung die Kriterien festlegt, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet, und dass diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Entscheidung über die Festlegung der Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2007, C 269, S. 42) und die zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Klage geltende Entscheidung (ABl. 2011, C 232, S. 2) haben den gleichen Wortlaut. Aus ihnen geht hervor, dass der Präsident des Gerichts von dem in den Entscheidungen vorgesehenen Verteilungsmodus der Rechtssachen abweichen kann, „um … eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen“.
Da die Durchführung dieser Abweichung nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beschränkt ist, steht der Neuzuweisung einer Rechtssache zu einem anderen Zeitpunkt nichts entgegen.
Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als mit der Neuzuweisung einer Rechtssache zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung der Arbeitslast im Interesse einer geordneten Rechtspflege das Ziel verfolgt wird, die Rechtssachen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 der Charta innerhalb angemessener Frist zu behandeln.
Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, sein Recht, vor der Neuzuweisung seiner Klage gehört zu werden, sei verletzt worden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Wie die ursprüngliche Zuweisung einer Rechtssache gibt auch ihre Neuzuweisung an einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper den Parteien nicht das Recht, sich zu dieser Maßnahme der Rechtspflege vorab zu äußern.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall die Unparteilichkeit des Spruchkörpers, der mit seiner Nichtigkeitsklage befasst wurde, nicht in Zweifel gezogen hat.
Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer verschiedene Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils.
Erstens wirft er dem Gericht vor, seinen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen zu haben, und macht geltend, aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer hätte ihm das Gericht eine Entschädigung zusprechen oder seinen dahin gehenden Antrag dem zuständigen Rechtssprechungsorgan zuleiten müssen.
Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör vom Gericht verletzt worden sei. Es habe zwei seiner ergänzenden Schriftsätze und seinen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt. Außerdem sei seine Redezeit in der mündlichen Verhandlung auf 30 Minuten begrenzt worden, und das Gericht habe neues Vorbringen der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) zugelassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Schließlich habe ihm das Gericht nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den vom OLAF aufgrund der Entscheidung vom 23. Oktober 2007 vorgelegten Dokumenten angemessen zu äußern.
Drittens trägt er vor, das Gericht habe nicht alle Dokumente, die er von der Kommission erhalten habe, geprüft, um festzustellen, ob die von ihr in Anwendung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgenommenen Schwärzungen von Daten gerechtfertigt gewesen seien.
Viertens habe das Gericht nicht hinreichend dargelegt, dass die Kommission ihm tatsächlich alle die abgelehnten Zweitanträge betreffenden Dokumente übermittelt habe.
Die Kommission beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Die Rüge, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht binnen einer angemessenen Frist ergangen sei, kann in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 73).
Im vorliegenden Fall macht der Rechtsmittelführer nicht geltend, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht irgendeine Auswirkung auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe. Demnach können weder die Weigerung des Gerichts, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, noch die gerügte überlange Verfahrensdauer zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des vom Rechtsmittelführer auf dieselben, die Verfahrensdauer betreffenden Gründe gestützten Schadensersatzantrags ist ebenfalls zu verwerfen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass es Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts ist, über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, zu entscheiden (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 90).
Folglich hat das Gericht den auf die Verfahrensdauer gestützten Antrag auf Schadensersatz zu Recht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils mit der Erwägung als unzulässig zurückgewiesen, dass er im Wege einer eigenständigen Klage hätte gestellt werden müssen.
Auch das Vorbringen zur Zurückweisung der beiden ergänzenden Schriftsätze und zur Weigerung des Gerichts, dem Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung eine Redezeit von mehr als 30 Minuten zu gewähren, kann keinen Erfolg haben, da aus dem angefochtenen Urteil klar hervorgeht, dass der Rechtsmittelführer Gelegenheit hatte, sich hinreichend zu den im Rahmen seiner Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründen zu äußern.
Zu den Dokumenten des OLAF geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass dem Rechtsmittelführer durch die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 ein teilweiser Zugang zu diesen Dokumenten gewährt wurde. Der Rechtsmittelführer hat aber angegeben, er habe erst nach Einreichung seiner Erwiderung alle von dieser Entscheidung erfassten Dokumente erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt, sich während des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht zu ihrem Inhalt zu äußern.
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Rechtsmittelführer die betreffenden Dokumente spätestens im Oktober 2008 und damit so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erhielt, dass er sie prüfen und zu ihnen Stellung nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Corus UK/Kommission, C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 21).
Auch die Rüge des Rechtsmittelführers, das Gericht habe ein von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenes Argument in Bezug auf die Verordnung Nr. 45/2001 berücksichtigt, ist zurückzuweisen.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63).
Daraus folgt, dass das auf die Verordnung Nr. 45/2001 gestützte Vorbringen der Kommission, mit dem sie die Anwendung der Ausnahme zum Schutz personenbezogener Daten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigte, eine Erweiterung eines bereits implizit in den Entscheidungen, mit denen die Kommission Zugang zu einer Reihe von Dokumenten gewährte, deren Inhalt zum Schutz personenbezogener Daten teilweise geschwärzt war, enthaltenen Grundes darstellt, wie die Generalanwältin in Nr. 123 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat. Das Gericht hat dieses Vorbringen daher zu Recht berücksichtigt.
Außerdem macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte jedes Dokument prüfen müssen, zu dem der Zugang ganz oder teilweise verweigert worden sei; dies habe es nicht getan.
Dazu ist festzustellen, dass das Gericht nur verpflichtet ist, die Vorlage eines solchen Dokuments anzuordnen und es zu prüfen, wenn bestritten wird, dass die von der Zugangsverweigerung betroffenen Informationen in den Anwendungsbereich der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen (Urteil Jurašinović/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 27 und 29).
Da der Rechtsmittelführer die Stichhaltigkeit der Begründung der Entscheidungen, mit denen die Kommission Zugang zu einer Reihe von Dokumenten gewährte, deren Inhalt zum Schutz personenbezogener Daten teilweise geschwärzt war, bestritt, ohne geltend zu machen, dass die in Art. 4 der Verordnung vorgesehene Ausnahme auf die in Rede stehenden Dokumente nicht anwendbar sei, war das Gericht nicht zu einer Prüfung dieser Dokumente verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Jurašinović/Rat, EU:C:2013:777, Rn. 28 bis 30).
Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht überdies vor, nicht geprüft zu haben, ob sich die von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen von Daten tatsächlich auf Informationen beschränkt hätten, die in den Anwendungsbereich der von ihr angeführten Ausnahmen fielen.
Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376) und Jurašinović/Rat (EU:C:2013:777) ergangen sind, ist der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall im Besitz der von ihm angeforderten Dokumente. Daher konnte er feststellen, ob es Anhaltspunkte gibt, die vernünftige Zweifel daran zulassen, dass die von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen Informationen betreffen, die von einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen erfasst sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Die Frage, ob die Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind oder nicht, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts (Urteil E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 115).
Somit war das Gericht im Hinblick auf die für Unionsrechtsakte bestehende Gültigkeitsvermutung und in Ermangelung von Angaben des Rechtsmittelführers, die vernünftige Zweifel daran zuließen, dass die von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen Informationen betreffen, die von einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen erfasst sind, nicht verpflichtet, die Vorlage aller in Rede stehenden Dokumente anzuordnen oder sie zu prüfen.
Schließlich ist zum Vorbringen, dass die Dokumente in Bezug auf abgelehnte Zweitanträge unvollständig übermittelt worden seien, darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Würdigung der Beweise zuständig ist, vorbehaltlich des Falles ihrer Verfälschung (Urteil Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, EU:C:2014:175, Rn. 81). Eine solche Verfälschung liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Kommission im Licht ihrer eigenen Statistiken nur einen Teil der Entscheidungen übermittelt habe, mit denen der Zugang zu den fraglichen Dokumenten abgelehnt worden sei. Darauf hatte die Kommission geantwortet, diese Diskrepanz sei darauf zurückzuführen, dass zum einen eine Entscheidung, den Zugang zu Dokumenten abzulehnen, zu mehreren Anträgen auf Zugang zu solchen Dokumenten ergehen könne und zum anderen bestimmte Anträge auf Zugang am Jahresende noch anhängig gewesen seien.
Aus den Akten, die dem Gericht vorgelegt wurden, geht nicht hervor, dass bei seiner Beurteilung aller Umstände eine Verfälschung aufgetreten wäre.
Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer mehrere Argumente in Bezug auf Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung aller stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission vor.
Er macht zunächst geltend, das Gericht hätte über die Rechtmäßigkeit der stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über den Zugang zu den fraglichen Dokumenten entscheiden müssen. Er habe auch nach Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen ein Interesse daran, gegen sie vorzugehen.
Der Rechtsmittelführer trägt weiter vor, das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die von der Kommission erlassenen ausdrücklichen Entscheidungen die nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 entstandenen stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über den Zugang zu den fraglichen Dokumenten ersetzt hätten. Zum einen enthielten die ausdrücklichen Entscheidungen keine Bezugnahme auf die stillschweigenden Entscheidungen, und zum anderen sei speziell die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 über die Dokumente des OLAF auf der Grundlage von Art. 7 anstelle von Art. 8 der Verordnung ergangen.
Schließlich trägt der Rechtsmittelführer hilfsweise vor, dass die ausdrücklichen Entscheidungen die stillschweigenden Entscheidungen nur teilweise ersetzt hätten.
Die Kommission beantragt, den dritten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen, da ihre ausdrücklichen Entscheidungen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über den Zugang zu den fraglichen Dokumenten ersetzt hätten, auch wenn der durch sie gewährte Zugang beschränkt sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Wie bereits in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind nach Ablauf der Frist für die Beantwortung des Zweitantrags des Rechtsmittelführers in Ermangelung einer ausdrücklichen Entscheidung stillschweigende ablehnende Entscheidungen über den Zugang zu den fraglichen Dokumenten entstanden, die nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 Gegenstand einer Klage sein können.
Diese Entscheidungen wurden jedoch durch die später von der Kommission erlassenen Entscheidungen hinfällig, mit denen sie dem Rechtsmittelführer einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährte. Das Gericht ist somit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass über die Klage nicht mehr zu entscheiden war, soweit sie sich gegen die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über den Zugang zu den fraglichen Dokumenten richtete.
Was insbesondere die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 über die Dokumente des OLAF betrifft, beruht das Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach eine auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassene Entscheidung eine stillschweigende Entscheidung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung nicht ersetzen könne, auf einer fehlerhaften Auslegung der genannten Entscheidung. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Qualifizierung einer Handlung auf ihr Wesen abzustellen, während die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, dafür grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. entsprechend Urteil NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46).
Da die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 über die Dokumente des OLAF nach Einreichung eines Zweitantrags auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten und nach Ablauf der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen erging, handelt es sich um eine ausdrückliche Entscheidung in Beantwortung eines Zweitantrags. Die Bezugnahme auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist damit unerheblich.
Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil, soweit es den Umfang des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 betreffe, den Sachverhalt verfälsche und unzureichend begründet sei.
Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass das Gericht den Sachverhalt in den Rn. 151 bis 154 des angefochtenen Urteils verfälscht habe.
Das Gericht konnte jedoch, ohne die Anträge des Rechtsmittelführers zu verfälschen, mit einem Urteil, das hinreichend begründet ist, davon ausgehen, dass die Aufzählung im Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten, der die Worte „zur Klarstellung“ vorangestellt sind, abschließend war und dass der Rechtsmittelführer keine anderen Dokumente angefordert hatte.
Was das Vorbringen des Rechtsmittelführers zum Fehlen der Anlagen A1 und A2 betrifft, ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Rüge des Fehlens dieser Dokumente Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht war. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind seine Befugnisse im Rahmen eines Rechtsmittels aber auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Klagegründe und Argumente beschränkt.
Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Begründung für die Heranziehung der den Datenschutz betreffenden Ausnahme durch die Kommission und stellt die Rechtmäßigkeit der von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen personenbezogener Daten in Abrede.
Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Rüge, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die von der Kommission unter Heranziehung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten vorgenommene Schwärzung personenbezogener Daten für rechtmäßig erachtet habe, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001, unter denen die Art. 8 Buchst. b und 18 von wesentlicher Bedeutung sind, in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil Kommission/Bavarian Lager, EU:C:2010:378, Rn. 63 und 64).
Die Weitergabe solcher Daten fällt unter die Definition der „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung Nr. 45/2001 (Urteil Kommission/Bavarian Lager, EU:C:2010:378, Rn. 69).
Aus Art. 5 dieser Verordnung geht hervor, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Außerdem dürfen personenbezogene Daten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nur an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung zum einen die Voraussetzungen des Art. 8 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 45/2001 erfüllt und zum anderen eine rechtmäßige Verarbeitung im Sinne der Anforderungen des Art. 5 dieser Verordnung darstellt.
In Anbetracht dessen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es geprüft hat, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 erfüllt waren.
Zudem kann entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass die Organe im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, von Amts wegen prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die eine Übermittlung personenbezogener Daten rechtfertigen.
Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachzuweisen (vgl. Urteil Kommission/Bavarian Lager, EU:C:2010:378, Rn. 77).
Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Kommission sei im Licht von Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 verpflichtet gewesen, ihm die personenbezogenen Daten zu übermitteln, weil der Zugang zu Dokumenten der Organe im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 stets im öffentlichen Interesse liege. Wie die Generalanwältin in Nr. 154 ihrer Schlussanträge erläutert hat, würde eine solche Argumentation der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Verpflichtung des Antragstellers zuwiderlaufen, die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nachzuweisen.
Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 173 des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsmittelführer keinen Grund für die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Kommission angegeben hat.
Folglich sind die Argumente des Rechtsmittelführers zur fehlenden Konsultation aller Personen, deren personenbezogene Daten betroffen waren, und zur fehlenden Berücksichtigung des Einverständnisses bestimmter Personen mit der Verbreitung ihrer Daten als ins Leere gehend zu verwerfen. Selbst wenn die Übermittlung bestimmter Daten rechtmäßig gewesen wäre, durfte die Kommission dies nicht tun, da der Rechtsmittelführer den in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Übermittlung nicht erbracht hatte.
Aus den gleichen Gründen kann das Vorbringen des Rechtsmittelführers, das auf die Offenlegung der in den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 aufgeführten Namen von Beamten gerichtet ist, nicht durchgreifen. Das Gericht hat nämlich in den Rn. 194 und 197 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass ihre Namen geschützte Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 sind. Dass einige Namen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache vor dem Gericht offengelegt wurden, entkräftet diese Schlussfolgerung nicht. Wie das Gericht in Rn. 194 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, kann dieser Umstand die übrigen Organe nicht von ihren Verpflichtungen entbinden.
Der Rechtsmittelführer macht zudem geltend, das Gericht habe die Verpflichtung der Kommission verkannt, eine Kodierung der von ihr geschwärzten Namen vorzunehmen.
Insoweit hat das Gericht den die Kodierung der Namen betreffenden Klagegrund zu Recht zurückgewiesen, indem es in den Rn. 207 und 208 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass eine systematische Verpflichtung zur Kodierung mit einem besonders hohen und unnötigen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Wie nämlich in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils erläutert worden ist, können die Organe in besonderen Fällen nach einer Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am Zugang zu Dokumenten und der Arbeitsbelastung, die sich aus der Bearbeitung seines Antrags ergeben würde, das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung als vorrangig einstufen.
Der Rechtsmittelführer führt weiter aus, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Begründung für die Heranziehung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 durch die Kommission ausreiche, obwohl darin weder die Verordnung Nr. 45/2001 erwähnt werde noch die Gründe erläutert würden, die die Schwärzung aller personenbezogenen Daten in den Dokumenten, zu denen Zugang begehrt worden sei, rechtfertigen könnten.
Das Gericht hat jedoch, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, die Rechtmäßigkeit der Heranziehung dieser Bestimmung durch die Kommission bestätigt, da – wie bereits in den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 notwendigerweise die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 45/2001 impliziert (Urteil Kommission/Bavarian Lager, EU:C:2010:378, Rn. 63).
Da außerdem – wie in den Rn. 106 bis 111 des vorliegenden Urteils dargelegt – der Rechtsmittelführer keinen die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten rechtfertigenden Grund angegeben hat, stellte sich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung nicht. Demnach hat das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 anzuwenden, in diesem Punkt nicht näher habe begründen müssen.
Dies gilt gleichermaßen für die Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht – wie die Generalanwältin in Nr. 145 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – zu Recht festgestellt hat, dass die Begründung der Entscheidung der Kommission, personenbezogene Daten zu schwärzen, den üblichen Anforderungen in diesem Bereich genügt habe.
Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Begründungsmangel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen personenbezogener Daten in den Dokumenten des OLAF behaftet.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei jedoch den Gegenstand des Rechtsstreits nicht ändern, indem sie ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, erstmals vor dem Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, vorbringt, da sie ihn dadurch mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.
Demnach ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, denn der Rechtsmittelführer hat im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht die Begründung der die Dokumente des OLAF betreffenden Entscheidung vom 23. Oktober 2007 in seiner Erwiderung nicht gerügt, obwohl er diese Entscheidung unstreitig spätestens mit der Klagebeantwortung der Kommission erhielt.
Aus alledem ergibt sich, dass der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, eine zu weite Anwendung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die Informationen in den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 zugelassen zu haben.
Außerdem rügt der Rechtsmittelführer die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Vorliegens oder Fehlens eines die Verbreitung der von dieser Bestimmung erfassten Daten rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses.
Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
Würdigung durch den Gerichtshof
Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft alle Daten, die geschwärzt wurden, um die Identifizierung bestimmter Unternehmen zu verhindern, die in die vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 als Bevollmächtigtem der Kommission bearbeiteten Antidumpingfälle verwickelt waren.
Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht in Rn. 228 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Schwärzung der Namen der Unternehmen und der gegen sie erhobenen Vorwürfe notwendig gewesen sei, um ihre Interessen zu schützen, da die Namen der beschuldigten Unternehmen den geschwärzten Informationen in ihrer Gesamtheit hätten entnommen werden können.
Zur Argumentation des Rechtsmittelführers, dass die in der Rechtssache T-110/04 genannten Unternehmen keinen Schutz nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genössen, da Antidumpingentscheidungen im Allgemeinen veröffentlicht würden, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer eine solche Argumentation während des Verfahrens vor dem Gericht nicht vorgetragen hat. Sie ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Schließlich ist die Kritik des Rechtsmittelführers an Rn. 229 des angefochtenen Urteils unbegründet. Zum einen geht aus dieser Randnummer hervor, dass die Kommission das Bestehen überwiegender öffentlicher Interessen sehr wohl geprüft hat. Zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des Rechtsmittelführers, konkrete Umstände anzuführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. Urteil LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94).
Im Verfahren vor dem Gericht und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels hat sich der Rechtsmittelführer aber lediglich auf den Transparenzgrundsatz und dessen Bedeutung berufen.
Das überwiegende öffentliche Interesse, das die Verbreitung eines Dokuments rechtfertigen kann, muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut (Urteil LPN und Finnland/Kommission, EU:C:2013:738, Rn. 92).
Wie das Gericht in Rn. 229 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, sind jedoch Erwägungen von so allgemeiner Art wie die vom Rechtsmittelführer angeführten nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufwies, die schwerer hätte wiegen können als die Gründe für die Weigerung, die fraglichen Informationen zu verbreiten (Urteil LPN und Finnland/Kommission, EU:C:2013:738, Rn. 93).
Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum siebten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens verkannt, den die Kommission durch die Bearbeitung seiner Anträge auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten verursacht habe.
Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Der Rechtsmittelführer macht erstens geltend, das Gericht habe die von ihm angebotenen Beweise zu Unrecht zurückgewiesen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Die Frage, ob die Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind oder nicht, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die sich nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels entzieht, sofern kein Fall der Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen vorliegt.
Der Rechtsmittelführer hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels lediglich vorgebracht, das Gericht hätte sich ein genaueres Bild von der Haftung der Kommission machen müssen, und wirft dem Gericht somit nicht vor, in den Rn. 261 bis 267 des angefochtenen Urteils Tatsachen oder Beweise verfälscht zu haben.
Zweitens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe bei der Beurteilung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission bei der Bearbeitung seiner Anträge auf Zugang zu Dokumenten in ihrem Besitz und der Verschlechterung seines Gesundheitszustands Rechtsfehler begangen.
Das Gericht hat seine Feststellung, dass der Rechtsmittelführer das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs nicht nachgewiesen habe, in Rn. 264 des angefochtenen Urteils auf das vom Rechtsmittelführer vorgelegte Sachverständigengutachten und auf dessen Angaben gestützt, aus denen es ohne Verfälschung ableiten konnte, dass eine Auswirkung des Verhaltens der Kommission auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rechtsmittelführers nicht erwiesen ist.
Drittens hat das Gericht in Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts des Rechtsmittelführers, an der öffentlichen Debatte über die Transparenz teilzunehmen, in Rn. 265 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall darauf keinen Einfluss hatte, da die Konsultationsphase am 31. Juli 2007 endete und der Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten erst am 20. Juni 2007 gestellt wurde.
Wie die Generalanwältin in Nr. 189 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hätte die Kommission bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme der Verlängerung der Antwortfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Erstantrag frühestens am 31. Juli 2007 beantworten müssen. Eine Beteiligung am Konsultationsprozess wäre zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.
Somit ist der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum achten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem achten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, sein Antrag, der Kommission aufzugeben, ihm die Dokumente zu übermitteln, zu denen er unter Verletzung der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang erhalten habe, sei vom Gericht zu Unrecht abgelehnt worden.
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Unionsrichter einem Unionsorgan grundsätzlich keine Anweisungen erteilen, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen (vgl. Urteile Verzyck/Kommission, 225/82, EU:C:1983:165, Rn. 19, und Campogrande/Kommission, C-62/01 P, EU:C:2002:248, Rn. 43).
Somit hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zu Recht festgestellt, dass es gemäß Art. 264 AEUV nur die Möglichkeit hatte, die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären. Soweit der Rechtsmittelführer sein Vorbringen auf Art. 266 AEUV stützt, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Bestimmung keine Möglichkeit vorsieht, den Organen Anweisungen zu erteilen.
Diese Feststellung wird durch das auf Art. 47 der Charta gestützte Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht entkräftet, da dieser Artikel nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem zu ändern (vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97).
Somit ist der achte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum neunten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits verkannt, als es die Kommission verurteilt habe, ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel seiner Kosten zu tragen.
Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig. Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung Anträge, mit denen die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts gerügt wird, in Anwendung dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.
Da der Rechtsmittelführer mit seinen ersten acht Rechtsmittelgründen unterlegen ist, ist der neunte, die Kostenverteilung betreffende Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.
Zur Klage vor dem Gericht
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs kann er, wenn er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.
Nach dem Vorstehenden ist nur über den Klagegrund des Rechtsmittelführers zu entscheiden, mit dem er die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission begehrt, ihm den Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten zu verweigern.
Dazu ergibt sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils, dass das fragliche Register nicht eingerichtet wurde und die Kommission dem Antrag des Rechtsmittelführers daher nicht stattgeben konnte. Demnach ist seine Klage in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet er über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.
Da Herr Strack mit seinem Vorbringen im Rahmen des Rechtsmittels und hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes des Anschlussrechtsmittels unterlegen ist, sind ihm gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission seine eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten und ein Drittel der der Kommission durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, ist festzustellen, dass die mit diesem Rechtszug verbundenen Kosten nach den in Nr. 7 des Tenors des angefochtenen Urteils festgelegten Modalitäten zu tragen sind.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) wird aufgehoben, soweit das Gericht darin die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2007 für nichtig erklärt hat.
Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission richtet, mit der der Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde.
Herr Guido Strack trägt seine eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten und ein Drittel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
Die Europäische Kommission trägt zwei Drittel ihrer durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, in dem das Urteil Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) ergangen ist, sind nach den in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten zu tragen.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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