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BAG 16.12.2020 - 4 AZR 97/20
BAG 16.12.2020 - 4 AZR 97/20 - Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (MTLA) - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - schwierige Antikörperbestimmung - Durchführung von Coombs-Tests
Normen
§ 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 10 Entgeltgr 9b Fallgr 2 TVöD, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Weiden, 22. Januar 2019, Az: 5 Ca 848/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 24. September 2019, Az: 6 Sa 93/19, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. September 2019 - 6 Sa 93/19 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist staatlich geprüfte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTLA) und seit dem 1. April 2012 bei der Beklagten im Institut für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie beschäftigt. Für die Tätigkeit einer „MTLA / MFA im Institut für Laboratoriumsmedizin“ existiert eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2008. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.
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Die Klägerin führt unter anderem immunhämatologische Untersuchungen mit Befunderstellungen durch. Diese Tätigkeit umfasst auch die Durchführung sog. Coombs-Tests zur Antikörpersuche und -differenzierung. Können Antikörper bei der Beklagten nicht bestimmt werden, wird die weitere Antikörperidentifikation an ein Fremdlabor vergeben. Daneben fallen im Bereich der Immunhämatologie (sog. Blutbank) noch folgende Tätigkeiten an: Blutgruppenbestimmungen, die manuelle Durchführung von immunhämatologischen Untersuchungen, die Annahme und das Einbuchen von Blutprodukten, die Ausgabe von Blutprodukten, die Zuordnung der Blutprodukte zum Patienten, die Kommunikation mit den Stationen, die Reagenzien- und Verbrauchsmittelbestellung sowie die Vorbereitung des Versands für Antikörperdifferenzierungen.
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Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Entgeltgruppe 8 Teil B Abschnitt XI Ziffer 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (nachfolgend TVöD/VKA). Eine von ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 2017 nach § 29b TVÜ-VKA rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 begehrte Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA lehnte die Beklagte ab.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit in der Immunhämatologie, die mehr als 50 vH der Arbeitszeit ausmache, erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA. Jeder Coombs-Test sei kraft tariflicher Bestimmung als schwierige Antikörperbestimmung zu werten.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 2017 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD/VKA Teil B XI 10 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klägerin habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie das maßgebliche Tätigkeitsmerkmal in zeitlich erforderlichem Umfang erfülle. Im Übrigen würden Coombs-Tests bei der Beklagten nicht zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen verwendet, sondern nur für Routinediagnostik, wie zB der Antikörpersuche. Die in geringem Umfang durchgeführten Antikörperbestimmungen seien einfacher Natur. Der Coombs-Test sei eine diagnostische Technik und kein Eingruppierungsmerkmal. Es bestehe deshalb auch kein Arbeitsvorgang „Coombs-Tests“.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA.
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I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (etwa BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 12 mwN, BAGE 168, 306).
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA in Gestalt der hier allein relevanten Fallgruppe 2 erfüllt.
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1. Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale im Teil B Abschnitt XI „Beschäftigte in Gesundheitsberufen“ der Anlage 1 zum TVöD/VKA lauten:
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„10.
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
Vorbemerkung
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, …
Entgeltgruppe 7
Staatlich geprüfte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
…
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
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Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
-
Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test),
…“
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2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. umfassend dazu zuletzt BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff. mwN).
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3. Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., zB BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 18). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht stand.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat selbst keine Arbeitsvorgänge bestimmt, sondern sich im Wege der Bezugnahme nach § 69 Abs. 2 ArbGG die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht. Das Arbeitsgericht wiederum ist unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Senats zur Vorgängerregelung in Teil II Abschnitt D Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAG 19. März 2003 - 4 AZR 336/02 - zu I 7 b cc der Gründe) davon ausgegangen, die einzelnen in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA genannten Aufgaben würden jeweils eigene Arbeitsvorgänge bilden. Zwar bliebe die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen grundsätzlich außer Betracht. Vorliegend bestünde jedoch die Besonderheit, dass sich der Arbeitsvorgang und das tarifliche Tätigkeitsmerkmal vollumfänglich deckten. Zum Arbeitsvorgang „schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test)“ könnten demnach tatbestandlich - abgesehen von Zusammenhangstätigkeiten - nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen.
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b) Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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Dabei ist zunächst unbedenklich, sich bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen auf die Tätigkeit in der sog. Blutbank (Immunhämatologische Untersuchungen nach Ziff. 4 der Stellenbeschreibung 2008) zu beschränken. Die dortigen Tätigkeiten machen nach dem - insoweit nicht bestrittenen - Vortrag der Klägerin mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Es fehlt aber eine tragfähige Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts, bei Durchführung der - nicht näher beschriebenen - Coombs-Tests handle es sich bezogen auf das Arbeitsergebnis stets um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn, zu dem dann allerdings „tatbestandlich nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen“ sollen. Zwar können die in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA genannten Aufgaben je nach tatsächlicher Arbeitsorganisation bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis darstellen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs muss aber stets - wie ausgeführt - das jeweilige Arbeitsergebnis selbst sein und nicht, ob und wie ausdifferenziert die Tarifvertragsparteien ggf. einzelne Aufgaben in Tätigkeitsmerkmalen benennen. Die Vorinstanzen verknüpfen insoweit die Feststellung des Arbeitsergebnisses unzulässig mit der tariflichen Wertigkeit einer Aufgabe.
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4. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich trotz dieses Rechtsfehlers im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den von ihr auszuübenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen.
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a) Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 17 mwN).
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b) Hieran fehlt es im Hinblick auf die neben der Durchführung der Coombs-Tests in der sog. Blutbank auszuübenden Arbeitsleistungen und deren zeitlichem Umfang. Dies nimmt das Landesarbeitsgericht in seiner zweiten tragenden Begründung zutreffend an.
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aa) Die Klägerin hatte prozesseinleitend vorgetragen, sie sei zu 51 vH ihrer Tätigkeit in der sog. Blutbank tätig, „dies entspricht Ziff. 4 der Stellenbeschreibung“. Dort fielen gleichartige Arbeitsvorgänge im Tarifsinn an, es würden sog. Coombs-Tests durchgeführt. Dieser Aufgabe sei noch ein Anteil von mehreren Prozent der Tätigkeit im Spätdienst zuzuordnen. Auf den erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, die zeitliche Anforderung der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA sei nicht erfüllt, weil in der Blutbank neben der Durchführung der Coombs-Tests noch „weitere Arbeitsvorgänge“ anfielen, zu deren zeitlicher Abgrenzung voneinander es an einem Vortrag fehle, hat die Klägerin lediglich die Auffassung vertreten, alle Tätigkeiten in der Immunhämatologie seien als Arbeitsvorgänge der „Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test“ zu werten (Schriftsatz vom 28. November 2018). In der Berufungsinstanz hat sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in Bezug genommen und die Auffassung vertreten, die Arbeit in der sog. Blutbank stelle einen Arbeitsvorgang dar, der nicht weiter aufgespalten werden könne, selbst wenn hierbei unterschiedliche Tätigkeiten anfallen würden. Gleichwohl hat sie in anderem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass „die normale Blutgruppenbestimmung also die Serologie im Unterschied zu den Coombs-Tests eine einfache Antikörperbestimmung sei“. Während der (automatischen) Durchführung der Coombs-Tests würden „zwischendrin“ „natürlich auch Blutgruppen bestimmt oder Telefonate geführt, Verbrauchsmaterialien … aufgefüllt“. Ziel des Arbeitsvorgangs sei, „Laborbefunde zu bearbeiten“.
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bb) Mit diesem Vortrag genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht. Bereits aus der von ihr mit der Klagebegründung vorgelegten Stellenbeschreibung ergeben sich Anhaltspunkte für die Erbringung unterschiedlicher Arbeitsleistungen in der sog. Blutbank, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen im Tarifsinn führen könnten. In der Stellenbeschreibung sind unter Ziffer 4 neben verschiedenen Untersuchungen und Tests, die mit dem Klammerzusatz „Coombsteste“ gekennzeichnet sind, die „Bestimmung der Blutgruppe und deren eigenverantwortliche Befunderstellung“ sowie die „manuelle Durchführung von immunhämatologischen Untersuchungen inklusive Qualitätskontrolle“ aufgeführt. Daneben sind weitere Tätigkeiten genannt, wie beispielsweise die Vorbereitung des Versands, die Annahme und das Einbuchen von Blutprodukten und die Reagenzien- und Verbrauchsmittelbestellung. Eine Erläuterung hierzu erfolgte durch die Klägerin nicht. Auch im Folgenden hat sie es trotz mehrfacher Rügen der Beklagten - ua. zum zeitlichen Umfang einer Vielzahl weiterer Tätigkeiten in der sog. Blutbank - unterlassen, Tatsachen zu ihren genauen Tätigkeiten und deren Zeitanteilen vorzutragen, die den Vorinstanzen und nunmehr dem Senat (vgl. dazu BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 15) ermöglicht hätten, Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Es spricht vieles dafür, dass es sich jedenfalls bei der Blutgruppenbestimmung um einen eigenständigen Arbeitsvorgang handelt, der von der Antikörpersuche/-differenzierung mittels Coombs-Tests zu unterscheiden ist. Mangels konkreten Tatsachenvortrags der Klägerin hierzu kann dies aber nicht abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Zuordnung von etwaigen Zusammenhangstätigkeiten und deren zeitlichen Anteilen. Der bloße Hinweis der Klägerin, Ziel des Arbeitsvorgangs sei, „Laborbefunde zu bearbeiten“, ändert hieran nichts.
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cc) Die Ausführungen in der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis. Ob die erhobene Verfahrensrüge zulässig und begründet ist, kann dahinstehen. Die Berücksichtigung des genannten erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28. November 2018 ergibt - wie dargelegt - kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin meint, die Durchführung anderer Tätigkeiten - wie Blutgruppenbestimmungen - würde am zeitlichen Überwiegen der Durchführung der Coombs-Tests nichts ändern, fehlt es insoweit an einem hinreichenden Vortrag zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge und zu deren zeitlichen Anteilen. Allein der Umstand, dass die Coombs-Tests automatisiert im Hintergrund ablaufen, während sie andere Tätigkeiten ausübt, führt nicht zwingend zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang in der sog. Blutbank. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Annahme - die ein einheitliches Arbeitsergebnis voraussetzen - hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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c) Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erforderlich. Zwar haben die Vorinstanzen der Klägerin keinen Hinweis auf ihren unzureichenden Vortrag nach § 139 ZPO erteilt. Ein solcher war bei dem dargestellten Prozessverlauf aber nicht erforderlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Darlegungslast im Eingruppierungsprozess Tatsachenvortrag zu den konkreten Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen erfordert, der dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglicht. Wenn vor diesem Hintergrund die gegnerische Partei mehrfach und konkret im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten das Fehlen eines solchen Vortrags rügt, bedarf es keines weiter gehenden Hinweises des Gerichts (BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 28/06 - Rn. 37 mwN; BGH 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05 - Rn. 2 mwN). Selbst wenn die Klägerin diesen Aspekt zunächst iSv. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO übersehen haben sollte, hat sie spätestens im Berufungsverfahren die Problematik erkannt und mit dem am 20. September 2019 eingegangenen Schriftsatz hierzu Stellung genommen. Dieser Schriftsatz enthält aber nicht den notwendigen Sachvortrag, sondern lediglich eine abweichende Rechtsauffassung. Darauf, dass das Gericht dieser folgt, durfte sie sich nicht verlassen.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Treber
Klug
W. Reinfelder
Lippok
Donath
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