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BAG 20.08.2019 - 3 AZR 157/18
BAG 20.08.2019 - 3 AZR 157/18
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 17. Februar 2017, Az: 1 Ca 229/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 15. Februar 2018, Az: 7 Sa 66/17, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2018 - 7 Sa 66/17 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Anschlussberufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen wird und Zinsen ab dem 21. August 2019 geschuldet sind.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
- 2
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Der Kläger war vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. November 2007 zuletzt als Leiter der Bereiche Archivsystem und Expedition und als leitender Angestellter bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:
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„ Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).
2.
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3.
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4.
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
- 3
-
Der Kläger schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung vom 5. September 2006 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. November 2007 aus. Diese bestimmt auszugsweise:
-
„§ 9
Versorgungsansprüche
Herr M erhält ab dem 01. Oktober 2011 Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbezug beträgt - unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. - monatlich 2.600 € brutto. Die Zahlung und Anpassung der laufenden Versorgungsbezüge erfolgen nach Maßgabe der Regelungen des betrieblichen Versorgungswerkes in der jeweils aktuellen Fassung.“
- 4
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Nachdem der Kläger in den Altersruhestand getreten ist, erhielt er - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der Beklagten nach der Regelung in § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente iHv. zunächst 2.600,00 Euro brutto, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 2.650,01 Euro brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse iHv. 813,44 Euro brutto.
- 5
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Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
- 6
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
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Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich der BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 einen Versorgungsbezug iHv. 2.663,26 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 813,44 Euro brutto.
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Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
- 9
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Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Versorgungsbezug iHv. 2.676,58 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 817,59 Euro brutto.
- 10
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Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH. Der Kläger bezieht seitdem eine Rente aus der Pensionskasse iHv. 818,41 Euro brutto sowie einen Versorgungsbezug iHv. 2.727,56 Euro brutto.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 59,39 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2016 insgesamt 192,20 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2017 weitere 195,69 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung des Versorgungsbezugs habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Zudem stelle die Klausel eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB dar. Zumindest sei aber der Versorgungsbezug zu steigern.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.560,73 Euro hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 195,69 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 3.017,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.
- 14
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
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Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags des Versorgungsbezugs sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der AB § 6 BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers der Klage lediglich bezogen auf die Erhöhung des Versorgungsbezugs im Umfang der Steigerungen der gesetzlichen Renten stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Anpassung der Gesamtversorgung abgewiesen. Es hat die Beklagte damit verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 iHv. 42,33 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 iHv. 143,87 Euro brutto monatlich zzgl. Zinsen ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Tag sowie ab Juli 2017 laufend weitere 146,61 Euro brutto monatlich zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
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I. Die Revision der Beklagten hat nicht deshalb teilweise Erfolg, weil die Anschlussberufung des Klägers unzulässig wäre. Diese ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
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1. Nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann eine Anschlussberufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgen, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat. Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht eine entsprechende Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen getroffen hat (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 73 mwN). Wiederkehrende Leistungen sind in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, sodass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 74 mwN). Der Kläger macht wiederkehrende Leistungen auf Zahlung höherer laufender Betriebsrenten geltend und das Arbeitsgericht hat die Beklagte auch zu solchen verurteilt.
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2. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger in der Anschlussberufung vorgenommene Änderung seiner Anträge eine Klageänderung iSv. § 533 iVm. §§ 263, 264 ZPO darstellt und ob eine solche zulässig war.
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Zwar ist § 533 ZPO auch im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung anwendbar. Entscheidet das Landesarbeitsgericht jedoch - wie hier - in der Sache über einen erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruch, kommt es in der Revisionsinstanz nicht mehr darauf an, ob die Klageerweiterung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer Klageerweiterung dann zumindest stillschweigend bejaht (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 52, BAGE 159, 92). Dies ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198).
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II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 13).
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2. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 5. September 2006 verpflichtet, die Pensionsergänzung des Klägers nach § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Zahlung weiterer 146,61 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 iHv. insgesamt 2.234,40 Euro brutto.
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a) Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des Klägers und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem BVW unterfallenden Betriebsrentner.
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aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in § 9 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt.
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Aufhebungsvereinbarung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Parteien mit der Regelung in § 9 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben.
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(1) Der Wortlaut der Regelung in § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Der demnach vereinbarte Versorgungsbezug wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre der nach § 9 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Versorgungsbezug Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie aber nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt.
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(2) Auch der Regelungszusammenhang spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe des Versorgungsbezugs, wie sie in § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung bzw. im Fall des Klägers der Versorgungsbezug nach den Bestimmungen des BVW seinem Wesen nach dynamisch. Seine Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse.
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Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung der laufenden Versorgungsbezüge solle nach den Regelungen des betrieblichen Versorgungswerks in der jeweils aktuellen Fassung erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien aber die Regelungen des BVW abbedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur auf das BVW hinsichtlich der Zahlung und Anpassung der Rente. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des Versorgungswerks erfolgt gerade nicht.
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(3) Die Parteien haben - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des BVW verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung des Versorgungsbezugs lediglich einen Startbaustein als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa LAG Köln 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach § 9 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung auf die Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit des zu gewährenden Versorgungsbezugs von sonstigen Versorgungsleistungen. Es hätte keiner Regelung bedurft, wenn sich der Versorgungsbezug ohnehin nach den Bestimmungen des BVW richten würde. Hätten die Parteien zugunsten des Klägers eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung.
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(4) Für die Anwendung der Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB ist - insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - kein Raum. Die Auslegung von § 9 Aufhebungsvereinbarung lässt nicht mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen.
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cc) Die Anpassung des Versorgungsbezugs des Klägers nach § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach AB § 6 BVW; sein Versorgungsbezug ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter AB § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger. Auch das ergibt die Auslegung von § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15).
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(1) Der Wortlaut von § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich bereits ausdrücklich auf die Regelungen des betrieblichen Versorgungswerks. Der nach § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Versorgungsbezug wird nach den Bestimmungen des BVW angepasst. Dementsprechend wird, wenn die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Regelungen des BVW an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden, der Versorgungsbezug des Klägers entsprechend verändert. Die Regelung stellt bereits vom Wortlaut her sicher, dass die nach dem BVW getroffene Anpassungsentscheidung auch für den Versorgungsbezug des Klägers gilt.
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(2) Auch der Regelungszusammenhang spricht für dieses Auslegungsergebnis. § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung des Versorgungsbezugs des Klägers auf die Bestimmungen des BVW verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente einen in seiner Ausgangshöhe festgelegten Versorgungsbezug erhält. § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung des Versorgungsbezugs allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung des Versorgungsbezugs bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seines Versorgungsbezugs sollen sich mithin nach denselben Regeln richten, wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung des Versorgungsbezugs des Klägers gelten.
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(3) Auch Sinn und Zweck von § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seines nach § 9 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Versorgungsbezugs so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem BVW erhalten; dies erfolgt, indem der Versorgungsbezug des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem BVW. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt.
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(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW auch dem Kläger zugute. § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in AB § 6 BVW insgesamt. Liegen die Voraussetzungen einer Abweichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln, wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet.
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b) Der Kläger kann danach verlangen, dass sein Versorgungsbezug zum 1. Juli 2015, zum 1. Juli 2016 sowie zum 1. Juli 2017 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach AB § 6 Ziff. 1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.
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aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.
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Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach AB § 6 Ziff. 3 BVW für eine Abweichung von AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.
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bb) Damit verbleibt es bei der in § 9 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seines Versorgungsbezugs entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH.
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c) Dem Kläger stehen folglich ab dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 42,33 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 143,87 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2017 weitere 146,61 Euro brutto zu.
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aa) Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH angepasst. Daraus ergibt sich ein Versorgungsbezug iHv. 2.705,59 Euro brutto (2.650,01 Euro x 1,0209717). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich einen solchen iHv. 2.663,26 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 42,33 Euro brutto (2.705,59 Euro - 2.663,26 Euro) monatlich.
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bb) Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH angepasst. Daraus ergibt sich ein Versorgungsbezug iHv. 2.820,45 Euro brutto (2.705,59 Euro x 1,042451). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich einen solchen iHv. 2.676,58 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 143,87 Euro brutto (2.820,45 Euro - 2.676,58 Euro) monatlich.
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cc) Zum 1. Juli 2017 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH angepasst. Diese Erhöhung hat die Beklagte an die Versorgungsempfänger und damit auch an den Kläger weitergegeben. Daraus ergibt sich ein Versorgungsbezug iSv. § 9 Aufhebungsvereinbarung iHv. 2.874,17 Euro brutto (2.820,45 Euro x 1,0190476). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2017 jedoch lediglich einen solchen iHv. 2.727,56 Euro brutto (2.676,58 Euro x 1,0190476). Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 146,61 Euro (2.874,17 Euro - 2.727,56 Euro) monatlich. Die Beklagte gewährt dem Kläger ab dem 1. Juli 2017 unstreitig insgesamt einen Betrag iHv. 3.545,97 Euro brutto (2.727,56 Euro brutto Versorgungsbezug sowie 818,41 Euro brutto Pensionskassenrente), sodass die Beklagte ab dem 1. Juli 2017 darüber hinaus weitere 146,61 Euro brutto zu zahlen hat.
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Dem Kläger stehen die Differenzen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 507,96 Euro brutto (42,33 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 iHv. 1.726,44 Euro brutto (143,87 Euro/Monat x 12 Monate), mithin insgesamt 2.234,40 Euro brutto (507,96 Euro + 1.726,44 Euro) zu.
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dd) Der rückständige Betrag ist ab dem 21. August 2019 zu verzinsen.
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3. Die Frage der Wirksamkeit des in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Versorgungsbezugs und der damit erfolgten Abweichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht. Als leitender Angestellter hätte das BVW für den Kläger selbst dann keine zwingende Wirkung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, wenn es sich um eine Betriebsvereinbarung handelte, da der Kläger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dem Betriebsverfassungsgesetz nicht unterfällt. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob durch die Abweichung vom BVW ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG vorliegt, und damit eine ungünstige (§ 19 Abs. 3 BetrAVG) Abweichung von unabdingbaren gesetzlichen Regelungen.
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a) Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des BVW, sondern allein auf § 9 Aufhebungsvereinbarung.
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aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27, BAGE 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18, BAGE 163, 205).
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Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17; BGH 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 19; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN).
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bb) Danach macht der Kläger seinen Klageanspruch allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem BVW hat er nicht geltend gemacht.
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Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 5. September 2006 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des BVW, unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Klageanspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt.
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b) Die Beklagte macht mit ihrer Revision ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe. Aus der Revisionsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht insoweit materielles Recht verletzt haben könnte. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr der Auffassung der Beklagten insoweit gefolgt.
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III. Aus Gründen der Klarstellung wurde in den Tenor noch die Zurückweisung der weiter gehenden Anschlussberufung des Klägers aufgenommen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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