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BAG 11.07.2017 - 3 AZR 691/16
BAG 11.07.2017 - 3 AZR 691/16 - Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Normen
§ 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG vom 03.04.2003, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG vom 21.12.2015, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 242 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 17. Dezember 2015, Az: 41 Ca 13169/15, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. August 2016, Az: 19 Sa 314/16, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2016 - 19 Sa 314/16 - aufgehoben.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 - 41 Ca 13169/15 - abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013.
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Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Versorgungszusage aus dem Jahr 1983 erhält der Kläger seit dem 1. November 2009 von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 896,95 Euro.
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Die Beklagte wurde im Jahr 1981 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Ihre Aufgabe war die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Fachbereich Chemie und ihrer Nachbarwissenschaften. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Beklagte unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Bis Ende 2012 wurde sie als Forschungsinstitut der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. gemeinsam vom Bund und den Ländern institutionell gefördert.
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Die Beklagte übernahm im Jahr 1982 im Wege eines Betriebsübergangs 62 Mitarbeiter des G e. V. (im Folgenden GDC). Diesen Arbeitnehmern waren vom GDC Direktzusagen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden. Zudem waren diesen Arbeitnehmern auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse über die PKDW zugesagt worden.
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Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung beschloss im November 1984, dass die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC ab dem 1. Januar 1985 aus den der Beklagten vom GDC überlassenen Finanzanlagen gezahlt und etwaige Deckungslücken als Ausgleichsansprüche gegen die Zuwendungsgeber nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen bilanziert werden sollten.
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Die Beklagte führte die Anpassungsprüfungen für die auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres durch. Sie passte diese Renten - jeweils im dreijährigen Turnus - zum 1. Januar 2005 um 9,34 vH, zum 1. Januar 2006 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2007 um 7,4 vH, zum 1. Januar 2008 um 5,99 vH, zum 1. Januar 2009 um 7,25 vH, zum 1. Januar 2010 um 3,7 vH, zum 1. Januar 2011 um 3,58 vH, zum 1. Januar 2012 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2013 um 6,8 vH, zum 1. Januar 2014 um 5,67 vH, zum 1. Januar 2015 um 3,71 vH und zum 1. Januar 2016 um 1,93 vH an. Eine Anpassung der Pensionskassenrenten nahm die Beklagte weder bei den ehemaligen Arbeitnehmern des GDC noch bei ihren sonstigen Versorgungsempfängern und damit auch nicht beim Kläger vor.
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Durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (im Folgenden GWK) vom 7. November 2011 wurde die gemeinsame Förderung der Beklagten zum 31. Dezember 2012 eingestellt. Der zwischenzeitlich von der GWK beschlossene Abwicklungsplan stellt eine Beteiligung des Bundes und der Länder an den Kosten der Beendigung der Förderung sicher. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 1. November 2012 deren Liquidation zum 31. Dezember 2012. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde in der Folgezeit eingestellt. Die verbliebenen Anlagen zur Finanzierung der auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten wurden von der Beklagten im Jahr 2013 veräußert.
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Die Beklagte erzielte bereits vor ihrer Liquidation keine Jahresüberschüsse. Ein ausgeglichenes Jahresergebnis erreichte sie nur aufgrund der Zuwendungen des Bundes und der Länder.
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Mit seiner der Beklagten am 8. Oktober 2015 zugestellten Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 um 61,03 Euro brutto begehrt. Die Beklagte sei verpflichtet, seine Altersrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die begehrte Anpassung aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Die Beklagte habe die auf Direktzusagen beruhenden Renten zum 1. Januar 2013 angepasst. Ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der Pensionskassenrenten bestehe nicht.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 2.075,02 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 61,03 Euro brutto monatlich nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF), jedenfalls in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Zudem stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Die unterschiedliche Behandlung der auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten und der Pensionskassenrenten sei sachlich gerechtfertigt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger auf die mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Nachzahlungsbeträge Zinsen bereits ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen.
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I. Die Revision hat bereits deshalb teilweise Erfolg, weil die Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen haben. Anders als von den Vorinstanzen angenommen, ist der Klageantrag zu 1. entsprechend seinem Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung des Senats zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 115 mwN, BAGE 149, 212) auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen erst ab Rechtskraft des Urteils gerichtet. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich klargestellt. Soweit das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht Zinsen auf die begehrten Nachzahlungsbeträge bereits ab Rechtshängigkeit der Klage zuerkannt haben, haben sie dem Kläger damit mehr zugesprochen, als er beantragt hat.
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II. Auch im Übrigen ist die Revision der Beklagten erfolgreich. Die weitgehend zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Der Klageantrag zu 2. ist, soweit er sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fälligen Leistungen und damit für die Zeit ab Juli 2017 bezieht, unzulässig.
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Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 29). Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit kann nur Klage nach § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 34). Anhaltspunkte, die Beklagte werde bei einer Verurteilung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers ihrer Zahlungspflicht in Zukunft nicht rechtzeitig nachkommen, bestehen nicht. Das bloße Bestreiten der Hauptforderung begründet noch keine solche Besorgnis. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt auch der Umstand, dass die Beklagte die begehrte Anpassung trotz der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht bereits während des Verfahrens an den Kläger gezahlt hat, nicht hierauf schließen. Das Urteil des Arbeitsgerichts war lediglich vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG); die Beklagte musste der ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung daher nicht von sich aus nachkommen.
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2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
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a) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 nicht auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützen.
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aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Weder die Gemeinnützigkeit der Beklagten noch ihr Status als Zuwendungsempfängerin ändern hieran etwas.
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bb) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG war für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Die Vorschrift galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 54; ausführlich dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212).
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cc) Auch durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 ist die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen, nicht nachträglich entfallen. Zwar hat der Gesetzgeber den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“ aufgehoben und damit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des Senats daher nicht mehr herangezogen werden. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG findet jedoch keine Anwendung auf Anpassungsstichtage, die - wie vorliegend - vor dem 31. Dezember 2015 liegen. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff.) ausführlich begründet. Hieran hält er weiterhin fest. Im Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rückwirkend gelten soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - aaO).
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dd) Ein Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2013 um 61,03 Euro scheidet jedoch deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu diesem Stichtag entgegensteht.
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(1) Bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Von einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit ist auszugehen, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Maßgebend ist, ob der Arbeitgeber annehmen darf, ihm werde es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24 ff.).
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Die von der Rechtsprechung für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Diese haben ebenfalls eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Allerdings ist bei diesen Gesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 148, 244).
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(2) Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Senat zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch auf Unternehmen zur Anwendung kommen, die als institutionelle Zuwendungsempfänger gemeinnützige und damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete, sondern öffentliche Zwecke verfolgen. Besonderheiten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage derartiger Zuwendungsempfänger bestünden jedenfalls nur solange, wie das Unternehmen noch im öffentlichen Interesse liegende und entsprechend geförderte Aufgaben wahrnimmt. Wird die staatliche Förderung des Unternehmens eingestellt und das Unternehmen deswegen in der Folgezeit liquidiert, rechtfertigt dies jedenfalls keine Abweichung mehr von den für die wirtschaftliche Lage von Rentner- oder Abwicklungsgesellschaften geltenden Grundsätzen. Ein solches Unternehmen wäre daher nicht verpflichtet, die Kosten für eine Betriebsrentenanpassung aus seiner Vermögenssubstanz aufzubringen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Versorgungsschuldners verlangen könnte, gewährt die Bestimmung nicht (vgl. für die Rentner- und Abwicklungsgesellschaft BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 43, BAGE 148, 244).
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(3) Damit steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013 entgegen. Durch Beschluss der GWK wurde die gemeinsame Förderung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingestellt. Die Beklagte, deren Jahresergebnis nur aufgrund der staatlichen Förderung ausgeglichen ist, befindet sich seit dem 1. Januar 2013 in Liquidation. Damit war bereits zu diesem Stichtag erkennbar, dass die Beklagte ihre staatlich geförderten Aktivitäten vollständig einstellen wird. Der Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen der Abwicklungsförderung ihre Ausgaben durch ihre Zuwendungsgeber tatsächlich erstattet bekommt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Abwicklungsfinanzierung durch den Bund und die Länder erfasst lediglich bereits bestehende, nicht jedoch neu zu begründende Verbindlichkeiten. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in ihrer Bilanz Rückstellungen für Pensionen gebildet hat. Ungeachtet dessen, dass die Rückstellungen ohnehin nur für die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten gebildet wurden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB), können Rückstellungen in der Bilanz keine Erträge zugeordnet werden; es handelt sich nach der handelsrechtlichen Konzeption im Wesentlichen nur um ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte für mögliche Nachzahlungen hinsichtlich der Anpassung der Pensionskassenrenten bereits Rückstellungen iHv. 765.000,00 Euro gebildet hat.
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3. Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger seinen Anspruch auf Anpassung seiner Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
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a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN).
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b) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normvollzug (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN). In diesem Fall trifft der Arbeitgeber erst dann eine verteilende Entscheidung, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Begründung für eine Leistungspflicht beteiligt (vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben umsetzen will. Beruft sich der Arbeitnehmer auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, hat er als Anspruchsteller daher einen Sachverhalt vorzutragen, der es als naheliegend erscheinen lässt, dass die Leistung des Arbeitgebers auf einer von ihm selbst gesetzten Regel und nicht auf etwaigem Normvollzug beruht.
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c) Danach kann sich der Kläger für die begehrte Anpassung zum 1. Januar 2013 nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
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Zwar hat die Beklagte den Versorgungsempfängern, die neben ihrer Pensionskassenrente noch eine auf einer Direktzusage beruhenden Rente beziehen, eine Leistung gewährt, indem sie die letztgenannte Rente zum 1. Januar 2013 um einen bestimmten Prozentsatz angepasst hat, während die Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - nur eine Pensionskassenrente erhalten, keinen Teuerungsausgleich erhalten haben. Der Vortrag des Klägers legt es jedoch nicht nahe, dass dieses Verhalten der Beklagten auf einer von ihr selbst gesetzten Regel und damit auf einer verteilenden Entscheidung der Beklagten beruht. Der Umstand, dass die Beklagte lediglich die auf Direktzusagen beruhenden Renten, nicht jedoch die Pensionskassenrenten erhöht hat, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe bei der vorliegend streitgegenständlichen Anpassung zum 1. Januar 2013 eine bewusst von den gesetzlichen Vorgaben des § 16 BetrAVG abweichende Entscheidung getroffen.
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Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte die Renten, die auf Direktzusagen beruhten, gebündelt alle drei Jahre „gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG“ angepasst. Damit hat sie lediglich eine Norm vollzogen. Auch die vom Kläger eingereichten Mitteilungsschreiben an die Versorgungsempfänger zeigen dies. In diesen nimmt die Beklagte ausdrücklich auf die Regelung des § 16 BetrAVG Bezug. Die Beklagte hat den Teuerungsausgleich bei den Direktzusagen danach lediglich in Vollzug von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gewährt. Dass die Beklagte die Betriebsrenten - wie von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gefordert - dabei ersichtlich nicht entsprechend dem individuellen Kaufkraftverlust ab dem jeweiligen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag angepasst, sondern pauschal eine Erhöhung vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit liegt lediglich ein fehlerhafter Normvollzug vor.
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Der Vortrag des Klägers lässt auch nicht erkennen, dass der Beklagten bereits zum 1. Januar 2013 bewusst war, nicht zu einer Anpassung der auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten verpflichtet zu sein. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entspricht, wenn ein Unternehmen, das von vornherein nicht vorrangig auf Gewinnerzielung, sondern auf die Förderung wissenschaftlicher und damit gemeinnütziger Ziele ausgerichtet ist und dessen Fehlbedarf im Rahmen einer staatlichen Förderung ausgeglichen wird, die Betriebsrenten nicht anpasst, ist bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Selbst in der lange nach dem streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ergangenen Entscheidung des Senats vom 15. März 2016 (- 3 AZR 827/14 - BAGE 154, 213) hatte sich dieser lediglich mit einer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen institutionellen Zuwendungsempfängerin zu befassen, deren Unternehmenszweck - anders als bei der Beklagten - auch darauf ausgerichtet war, Gewinne zu erwirtschaften.
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Nach dem Vortrag der Parteien liegt es zudem nicht nahe, dass die Beklagte von den gesetzlichen Vorgaben abweichen wollte, als sie die Pensionskassenrenten nicht erhöhte. Die Erläuterungen in der Liquidationseröffnungsbilanz der Beklagten zum 1. Januar 2013, wonach die Frage, ob bei den Pensionskassenrenten im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Ausnahme von der „Anpassungspflicht“ bestehe, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, sprechen vielmehr deutlich dafür, dass die Beklagte von einer Verpflichtung zur Anpassung nach § 16 BetrAVG ausging, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Anpassungsprüfungspflicht bestand. Dem entspricht es, dass sie im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausschließlich geltend gemacht hat, sie sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nicht zu einer Anpassung der Pensionskassenrente des Klägers verpflichtet. Erst in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 4. Mai 2016 und damit nach dem streitgegenständlichen Anpassungsstichtag hat sie sich erstmals darauf berufen, auch ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.
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Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ihre Anpassungsprüfungspflicht in Bezug auf die Pensionskassenrenten bekannt war. Zum 1. Januar 2013 war noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Beklagte wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF auch eine Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung der Pensionskassenrenten traf. Erst durch die Entscheidung des Senats vom 30. September 2014 (- 3 AZR 617/12 - BAGE 149, 212) wurde klargestellt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nur für laufende Leistungen galt, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Die Frage, ob die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungsprüfungsstichtage galt, die vor Inkrafttreten der Neuregelung liegen, hat der Senat erst durch Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 -) entschieden.
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Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu ergänzend vorgetragen hat, die Beklagte habe auch bereits vor der Einführung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF zum 1. Januar 1999 ausschließlich die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten angepasst, vermochte dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Hierbei handelt es sich zum einen um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zum anderen hat die Klägervertreterin selbst ausgeführt, dass zu dieser Zeit die Pensionskassenrenten der Arbeitnehmer infolge der Überschussbeteiligung noch stiegen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 91 ZPO.
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Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Hormel
Schepers
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