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BAG 14.09.2016 - 4 AZR 534/14
BAG 14.09.2016 - 4 AZR 534/14 - Beendigung eines Haustarifvertrags - "Erklärung des Austritts" aus dem Unternehmensverband
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 11. September 2013, Az: 27 Ca 157/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 8. Juli 2014, Az: 2 Sa 67/13, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2014 - 2 Sa 67/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über tarifvertragliche Ansprüche des Klägers auf Gewährung bezahlter freier Tage sowie eine Jahressonderzahlung.
- 2
-
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Hafenbetrieb, seit 1989 als Hafenarbeiter zu einem Entgelt von zuletzt 22,00 Euro brutto pro Stunde beschäftigt. Die Beklagte war und ist Mitglied im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. (im Folgenden Unternehmensverband), der wiederum Mitglied im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
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Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten ua. der zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“ (im Folgenden RTV) und der „Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 18.05.2011“ (im Folgenden BeschäftigungssicherungsTV). Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten schloss die Beklagte zur Sicherung und zum Erhalt der Arbeitsplätze mit der Gewerkschaft ver.di am 20. Februar 2012 für das Jahr 2012 einen „Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Fa. Carl Tiedemann (GmbH & Co.) KG“ (im Folgenden HausTV) ab. Ein entsprechender Tarifvertrag wurde in der Folgezeit zumindest auch für das Jahr 2013 abgeschlossen.
- 4
-
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mit, sie „kündige“ ihre Mitgliedschaft fristgerecht zum 31. Dezember 2012.
- 5
-
Mit E-Mail vom 13. September 2012 wandte sich die ver.di-Gewerkschaftssekretärin H an die Geschäftsführerin der Beklagten und bat „dringend“, den Schritt des Austritts aus dem Unternehmensverband „zu überdenken bzw. zurückzunehmen“. Die Geschäftsführerin der Beklagten erläuterte die Entscheidung mit E-Mail vom 14. September 2012 und teilte mit, die Beklagte sei nicht aus dem Unternehmensverband ausgetreten, sondern habe lediglich die notwendige Kündigungsfrist einhalten wollen, um mit Wirkung zum 1. Januar 2013 austreten zu können.
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In einer E-Mail der Gewerkschaftssekretärin vom 27. September 2012 heißt es:
-
„Die betriebliche Tarifkommission hat gestern nach eingehender Beratung folgendes beschlossen:
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die Tarifkommission fordert Sie auf, bis Freitag, den 05. Oktober 2012 nachzuweisen, dass CT sich in ungekündigter Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft des Unternehmensverbandes Hafen Hamburg befindet, und zwar durch entsprechende Bestätigung des UV
-
in diesem Fall ist die Tarifkommission, um weiteren Schaden vom Betrieb und den Arbeitsplätzen abzuwenden, bereit, den Haustarifvertrag mit sofortiger Wirkung, d.h. ab dem 01.10.2012, neu abzuschliessen und dem Vorstand der Fachgruppe Häfen auf seiner nächsten Sitzung am 10.10.2012 zur Zustimmung vorzulegen.“
- 7
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 zog die Beklagte gegenüber dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., die „ausgesprochene Ankündigung einer Kündigung ... im vollen Umfang zurück…“. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2012 bestätigte der Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. die tarifgebundene Vollmitgliedschaft der Beklagten über den 31. Dezember 2012 hinaus.
- 8
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 - soweit für die Revision von Belang - fünf bezahlte freie Tage und die Jahressonderzahlung iHv. 3.806,00 Euro geltend gemacht.
- 9
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seitdem die Beklagte ihren Austritt aus dem Unternehmensverband erklärt habe, ständen ihm Ansprüche ausschließlich nach dem RTV zu. Ab diesem Zeitpunkt habe der HausTV nach § 17 Nr. 2 HausTV seine Geltung verloren. Diese Regelung solle gerade einer Drohung mit einem Austritt aus dem Unternehmensverband während laufender Tarifvertragsverhandlungen entgegenwirken. Die Beklagte habe die Folgen ihrer Kündigungserklärung nachträglich nicht mehr beseitigen können. Er habe deshalb zum einen Anspruch auf weitere bezahlte freie Tage, die als Schadensersatz zu gewähren seien, und zum anderen auf die volle Jahreszuwendung.
- 10
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
festzustellen, dass ihm 2,5 weitere bezahlte freie Tage im Sinne von § 3 Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe zu gewähren sind,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.806,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen.
- 11
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der HausTV habe seine Geltung nicht vor dem 31. Dezember 2012 verloren. Nach § 2 HausTV habe sie sich lediglich zur Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. während der Laufzeit des HausTV verpflichtet, was durch § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV habe abgesichert werden sollen. Ihre Mitgliedschaft sei nicht vor dem 31. Dezember 2012 beendet worden. Würde der HausTV bereits mit der Kündigungserklärung seine Geltung verlieren, käme es zu einer nicht gewollten Übersicherung. Die Pflicht, Mitglied im Unternehmensverband zu bleiben, verletze überdies ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang der noch streitgegenständlichen Anträge stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 13
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht stattgegeben.
- 14
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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. (vgl. dazu für Urlaubsansprüche BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 ff., BAGE 137, 328).
- 15
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II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach §§ 3 und 9 RTV einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten zusätzlichen freien Tage sowie die Jahreszuwendung.
- 16
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1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten bzw. gelten der RTV, der HausTV sowie der BeschäftigungssicherungsTV kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.
- 17
-
a) Der RTV lautet auszugsweise:
-
„§ 3
Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage
1.
Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurchschnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frühschicht zu vergüten sind.
2.
a.)
Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 bezahlten freien Tagen.
b.)
Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wird, erhalten abweichend von Ziff. 2a) freie bezahlte Tage nach folgender Staffelung:
Im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung 8 Tage
Im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung 16 Tage
Im 3. Kalenderjahr der Beschäftigung 24 Tage
Ab dem 4. Kalenderjahr der Beschäftigung 30 Tage
3.
Hafenarbeiter, die in dem jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien Tage.
…
§ 9
Jahreszuwendung (13. Monatslohn)
1.
Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung.
2.
Diese Jahreszuwendung beträgt:
…
d)
nach mehr als 48-monatigem ununterbrochenem Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstundenlöhne (13. Monatslohn).
…
4.
Für die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres maßgebliche Lohngruppe des Mitarbeiters heranzuziehen. …
Grundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen.
…
§ 22
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens 2 Monate nach Aushändigung der Lohnabrechnung und/oder nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erloschen.“
- 18
-
b) Im HausTV heißt es ua.:
-
„- Präambel -
Dieser Tarifvertrag wird auf Basis der Beschäftigungssicherungstarifverträge für Hafenarbeiter und für Angestellte und vor dem Hintergrund der marktbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fa. Carl Tiedemann abgeschlossen und dient dem Zweck, zu deren Behebung und damit zum Erhalt der Arbeitsplätze beizutragen.
Weiterer wesentlicher Bestandteil des Sanierungskonzepts ist das innerbetriebliche Reorganisationsverfahren.
…
§ 2
Mitgliedschaft der Fa. Carl Tiedemann im Unternehmensverband Hafen Hamburg
CT verpflichtet sich zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mindestens während der Laufzeit dieses Tarifvertrages.
§ 3 Reorganisationsverfahren
Bestandteil dieses Tarifvertrages ist die Verpflichtung seitens CT, ein innerbetriebliches Reorganisationsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, durch eine Überprüfung des gesamten Betriebes in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht und dauerhafte Verbesserungen der innerbetrieblichen Abläufe die wirtschaftliche Basis des Betriebes zu konsolidieren.
Über die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die Bestandteil dieses Haustarifvertrages ist.
...
§ 6 Regelungen für Hafenarbeiter
…
6.2 Freie Tage nach § 3 RTV
Abweichend von § 3 RTV besteht Anspruch auf 25 bezahlte freie Tage (AZV-Tage). …
6.3 Jahreszuwendung
Die Zahlung der Jahreszuwendung gemäß § 9 Ziffer 2 RTV entfällt.
…
§ 12 Kündigungsschutz
Während der Laufzeit dieses Haustarifvertrages ist gemäß § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des Haustarifvertrages fallen, der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen ausgeschlossen.
§ 17 Laufzeit
1.
Dieser Tarifvertrag tritt 01.01.2012 in Kraft und endet am 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er entfaltet keine Nachwirkung.
2.
Der Tarifvertrag endet ohne Frist und ohne Nachwirkung
-
bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen entgegen dem Verbot gem. § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge,
-
mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. bzw. aus der Tarifbindung,
-
bei Nichteinhaltung der Vereinbarung gem. § 3 dieses Tarifvertrages.“
- 19
-
c) Der BeschäftigungssicherungsTV enthält ua. folgende Regelung:
-
„§ 8 Laufzeit
2.
…
Die betrieblichen Regelungen enden ohne Frist und ohne Nachwirkung
-
bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen entgegen dem Verbot gem. § 2 Ziffer 6,
-
mit der Erklärung des Austritts des Mitglieds aus dem Arbeitgeberverband bzw. aus der Tarifbindung,
-
bei Verstößen des Unternehmens gegen § 5 dieses Tarifvertrages.“
- 20
-
2. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 3 und 9 RTV für das Jahr 2012 zu. Diese Regelungen werden nicht (mehr) durch die Regelungen des HausTV verdrängt. Mit dem Zugang der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. vom 28. Juni 2012 ist die Geltung der den RTV verdrängenden Regelungen des HausTV entfallen.
- 21
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a) Das ergibt die Auslegung von § 17 Nr. 2 HausTV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204).
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aa) Nach dem Wortlaut des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV endet der Tarifvertrag ohne Frist und ohne Nachwirkung ua. „mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband … bzw. aus der Tarifbindung“. Der Begriff „Erklärung“ hat keinen eindeutigen Inhalt und enthält entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts weder im juristischen Sinne noch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs eine Zeitbestimmung. Unter einer Erklärung wird allgemein eine „offizielle Äußerung, Mitteilung“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl.) verstanden, also eine Willens- oder Wissensäußerung als solche, deren rechtliche Wirkung abhängig vom jeweiligen Kontext zu bestimmen ist. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den Eintritt der auflösenden Bedingung jedoch ausdrücklich an die „Erklärung“ des Austritts und nicht an den Austritt als solchen geknüpft haben, indiziert aber, dass sie dem Begriff der Erklärung einen eigenen Bedeutungsgehalt beigemessen haben. Da es für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Regelfall auf den Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger ankommt (§ 130 BGB), spricht der Wortlaut dafür, dass die auflösende Bedingung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Zugangs beim Unternehmensverband eintreten sollte.
- 23
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bb) Der systematische Zusammenhang des HausTV bestärkt dieses Verständnis.
- 24
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(1) Der Kontext des Tarifvertrags spricht dafür, dass mit der Regelung des § 17 Nr. 2 HausTV die von der Beklagten eingegangenen tarifvertraglichen Verpflichtungen abgesichert werden sollten. So wird nach § 12 HausTV während der Laufzeit des HausTV gemäß § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des HausTV fallen, der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 1 HausTV endet der HausTV bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen. Nach § 2 HausTV hat sich die Beklagte zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unternehmensverband mindestens während der Laufzeit des HausTV verpflichtet. Nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV endet der HausTV mit der Erklärung des Austritts ohne Frist und ohne Nachwirkung. Gemäß § 3 HausTV trifft die Beklagte schließlich die Verpflichtung, ein innerbetriebliches Reorganisationsverfahren durchzuführen. Verstößt sie dagegen, endet der HausTV nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 3 HausTV ebenfalls.
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(2) Aus diesen (Sicherungs-)Zwecken folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass es lediglich auf die Mitgliedschaft unabhängig von deren Status (ungekündigt, gekündigt) ankommt.
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(a) Zunächst fehlt es - anders als bei den Regelungen in § 17 Nr. 2 Spiegelstriche 1 und 3 HausTV - an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine konkrete tarifvertragliche Verpflichtung der Beklagten. § 2 HausTV kann deshalb nicht ohne Weiteres zur Auslegung von § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV herangezogen werden.
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(b) Gegen eine solche Heranziehung spricht maßgebend der Umstand, dass der HausTV ausweislich seiner Präambel „auf Basis der Beschäftigungssicherungstarifverträge für Hafenarbeiter …“ abgeschlossen worden ist. Der BeschäftigungssicherungsTV sieht in seinem § 8 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 eine mit § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV wortgleiche Sanktionsregelung vor, ohne dass er gleichzeitig eine dem § 2 HausTV entsprechende Regelung enthielte. Da die Tarifvertragsparteien des HausTV diese Regelung erkennbar übernehmen wollten, kann sich ihre Auslegung nicht an § 2 HausTV orientieren.
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cc) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für das Auslegungsergebnis, dass bereits die Erklärung des Verbandsaustritts zur Beendigung des HausTV führt. § 2 HausTV bezweckt einen Gleichlauf von Tarifgebundenheit der Beklagten auf der einen und Geltung des (Sanierungs-)Tarifvertrags auf der anderen Seite. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Beklagte, deren Verpflichtungen aus dem RTV teilweise vorübergehend abgesenkt werden, diese im Übrigen aufgrund unmittelbarer Tarifgebundenheit zu erfüllen hat. Schon die Gefährdung dieses Gleichlaufs durch eine Kündigung der - tarifgebundenen - Mitgliedschaft im Unternehmensverband sollte durch die Regelung unterbunden werden.
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b) Die Regelung in § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV ist auch wirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit nicht verletzt.
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aa) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet als individuelles Freiheitsrecht das Recht jedes Einzelnen, eine Koalition zu gründen, einer Koalition beizutreten oder ihr fernzubleiben oder aus ihr auszutreten sowie das Recht, durch koalitionsmäßige Betätigung die in der Grundrechtsnorm genannten Zwecke zu verfolgen. Elemente der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit sind demnach insbesondere die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens (sh. nur BVerfG 3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - zu II 2 a der Gründe mwN zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, BAGE 131, 176). Dabei stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 55, 7; 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - zu B I der Gründe, BVerfGE 64, 208). Allerdings kann eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Firmentarifvertrag, die Mitgliedschaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten, gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 1 GG verstoßen. Der Arbeitgeber verliert durch eine derartige Verpflichtung seine grundrechtlich garantierte Freiheit, aus dem Verband auszutreten. Der freiwilligen Beschränkung der negativen Koalitionsfreiheit werden hierdurch Grenzen gesetzt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b bb der Gründe, BAGE 104, 155). Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden. Einem Mitglied einer Koalition seien lediglich „mäßige“ Kündigungsfristen zuzumuten (BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 -; 22. September 1980 - II ZR 34/80 -; für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 23 ff., BGHZ 202, 202).
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bb) Im Entscheidungsfall ist die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten durch die tarifliche Regelung von § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV nicht verletzt.
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(1) Eine Verletzung des nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mit dem Abschluss des HausTV nicht verpflichtet hat, ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband - längerfristig - zu garantieren. Sie ist lediglich die Verpflichtung eingegangen, ihre Mitgliedschaft für die Laufzeit des Sanierungszwecken dienenden HausTV - gleichsam als Gegenleistung für dessen Abschluss - aufrechtzuerhalten. § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV untersagt zudem nicht den Austritt aus dem Arbeitgeberverband. Die Vorschrift geht gerade umgekehrt von einer solchen - jederzeitigen - Möglichkeit aus.
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(2) Mit der an die Erklärung eines Austritts während der Laufzeit geknüpften Rechtsfolge des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV wird auch kein unangemessener Druck auf die Beklagte ausgeübt, die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten. Der Eintritt der auflösenden Bedingung führt lediglich zu einem „Wiederaufleben“ des RTV, also einer uneingeschränkten Geltung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und einer anschließenden Nachbindung iSv. § 3 Abs. 3 TVG. Dies stellt keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG dar. Die Beklagte hat ihre Bindung an die von dem Arbeitgeberverband vereinbarten Tarifverträge durch ihren Beitritt zu diesem in Ausübung der ihr zustehenden Koalitionsfreiheit selbst herbeigeführt. Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist durch die - frühere - Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband legitimiert (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 43, BAGE 131, 176; 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd (1) der Gründe, BAGE 99, 283).
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(3) Danach kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die satzungsmäßige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam ist, nicht an (vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG durch eine Austrittsfrist von mehr als sechs Monaten in einer Satzung eines Arbeitgeberverbands BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 23 ff., BGHZ 202, 202).
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c) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Juni 2012 ihren Austritt aus dem Unternehmensverband wirksam erklärt.
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aa) Entgegen ihrer Auffassung handelte es sich bei diesem Schreiben ausweislich des Wortlauts um eine Kündigungserklärung, die mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne weitere Erklärung zur Beendigung der Mitgliedschaft führen sollte, und nicht lediglich um eine „Ankündigung“ einer Kündigung.
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bb) Das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2012, mit welchem sie ihre „Ankündigung einer Kündigung der Mitgliedschaft … im vollen Umfang zurück[zog]“, konnte die wirksame Austrittserklärung nicht rückwirkend beseitigen. Diese Austrittserklärung ist eine Kündigungserklärung und damit eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist bedingungsfeindlich und kann nach ihrem Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Sie kann allenfalls gemäß § 140 BGB in einen Antrag auf erneuten Beitritt umgedeutet werden. Diesen hat der Unternehmensverband zwar mit E-Mail vom 4. Dezember 2012 angenommen. Aber selbst wenn man darin einen „rückwirkenden Vertragsschluss“ sehen wollte, wäre dieser nicht geeignet, die „Erklärung des Austritts“ aus dem Unternehmensverband mit der - tariflichen - Folge der auflösenden Bedingung des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV zu beseitigen.
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d) Schließlich gilt der HausTV auch nicht deshalb fort, weil die Tarifvertragsparteien sich später auf dessen durchgehenden Fortbestand geeinigt hätten. Mit E-Mail vom 13. September 2012 hat die Gewerkschaftssekretärin von ver.di die Beklagte gebeten, den Schritt des Austritts zu überdenken bzw. zurückzunehmen. Am folgenden Tag hat die Geschäftsführerin der Beklagten angekündigt, „einen Dialog“ mit der Gewerkschaft aufnehmen zu wollen. Darin liegt weder die Annahme eines Angebots noch ein - hinreichend bestimmter - Antrag auf Neuabschluss des HausTV. Erst in der E-Mail der Gewerkschaftssekretärin H vom 27. September 2012 liegt ein auf den Neuabschluss des HausTV gerichtetes Angebot mit Wirkung zum 1. Oktober 2012. Die Beklagte hat diesen Antrag nicht angenommen. Eine Annahme kann auch nicht in der „Rücknahme“ der Kündigung gesehen werden. Diese Erklärung ist der Gewerkschaft ver.di nicht zugegangen. Zudem wäre sie auch nicht rechtzeitig erfolgt, da der Antrag mit Ablauf des 5. Oktober 2012 erloschen war (§§ 146, 148 BGB). Die Geltung des Antrags war ausdrücklich bis zu diesem Datum befristet.
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e) Die noch streitigen Ansprüche des Klägers sind - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht nach § 22 RTV verfallen. Dagegen hat die Revision keine Einwendungen mehr erhoben.
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III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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