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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 14.07.2010 - 7 ABR 80/08
BAG 14.07.2010 - 7 ABR 80/08 - Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
Normen
§ 40 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Duisburg, 7. Dezember 2007, Az: 4 BV 104/07, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2. September 2008, Az: 9 TaBV 8/08, Beschluss
Leitsatz
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Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - teilweise aufgehoben.
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Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2007 - 4 BV 104/07 - teilweise abgeändert:
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Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen.
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Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats externe E-Mail-Adressen einzurichten.
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2. Im Übrigen ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - gegenstandslos.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der Arbeitgeber allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen E-Mail-Adressen zur unternehmensexternen Kommunikation einzurichten oder jedenfalls dem Betriebsrat als Gremium den Internetzugang zu gewähren hat.
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Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der in der Außenstelle Duisburg Anfang September 2009 ca. 54 Mitarbeiter beschäftigte. In dieser Außenstelle bestand ein fünfköpfiger Betriebsrat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht der im Frühjahr 2010 neu gewählte Betriebsrat nunmehr aus drei Mitgliedern. Alle Mitarbeiter - auch die Betriebsratsmitglieder - arbeiten an einem mit einem Personalcomputer (PC) ausgestatteten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verwendet ein System, bei dem am Arbeitsplatz eine sog. Workstation steht und die Daten zentral auf einem Server gespeichert werden. Zur PC-Nutzung muss man sich mit einem personenbezogenen Passwort einloggen. Nach einer Betriebsvereinbarung und betrieblichen Richtlinien, zu deren Beachtung sich jeder PC-Nutzer schriftlich verpflichtet hat, ist der Gebrauch eines fremden Passworts untersagt. Über das Intranet ist eine betriebs- und unternehmensinterne elektronische Kommunikation möglich. Ca. 10-12 % der Mitarbeiter, darunter der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, haben einen Internetzugang. Ca. 25 % der Mitarbeiter können außerhalb der über das Intranet zur Verfügung gestellten Möglichkeit E-Mails empfangen und senden (sog. externe E-Mails). Durch die Vergabe entsprechender externer E-Mail-Adressen verfügen auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter über diese Möglichkeit.
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Der Betriebsrat hat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren vom Arbeitgeber zuletzt den Zugang zum Internet und die Einrichtung externer E-Mail-Adressen für sämtliche ordentlichen Betriebsratsmitglieder sowie hilfsweise die nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, jedes Gremiumsmitglied müsse sich im Internet über betriebsverfassungsrechtliche Fragen eigenständig informieren und mit nicht dem Unternehmen angehörenden Dritten per E-Mail kommunizieren können.
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Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt
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1.
den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen,
2.
den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung externe E-Mail-Adressen einzurichten,
3.
hilfsweise den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten.
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Der Arbeitgeber hat Antragsabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, bereits die dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gewährten Internetzugänge seien freiwillig und nicht erforderlich für die Betriebsratsarbeit. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats folge nicht, dass er ohne weitere Internetfreischaltungen und E-Mail-Accounts seine gesetzlichen Aufgaben vernachlässigen müsse. Das Begehren sei - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anzahl der im Unternehmen existierenden Betriebsräte - mit finanziellem und administrativem Aufwand verbunden. Die erforderlichen Lizenzen und Softwarepakete verursachten Kosten. Im Übrigen erhöhe jeder weitere Internetzugang die Gefahr des Eindringens von Viren, Trojanern uä. in das Netzwerk.
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Hilfsantrag entsprochen und den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die ursprünglich gestellten Hauptanträge weiter, während der Arbeitgeber die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter dem (nunmehr einzigen) weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Zugang zum Internet zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten. Der vom Landesarbeitsgericht beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an; die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist gegenstandslos.
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I. Die Hauptanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Sie bedürfen jedoch der Auslegung.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird.
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2. Wie die gebotene Auslegung der Hauptanträge unter Berücksichtigung des Verfahrensziels und der Interessenlage ergibt, begehrt der Betriebsrat der Sache nach, neben seinem Vorsitzenden und Stellvertreter dem nunmehr einzigen weiteren Gremiumsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang zu eröffnen und ihm eine externe E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.
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a) Wie insbesondere die Antragsbegründung zeigt, geht es dem Betriebsrat darum, dass der Zugang zum Internet und zum „externen“ elektronischen Postverkehr für sämtliche seiner ordentlichen Mitglieder so gestaltet wird, wie ihn der Arbeitgeber - aus seiner Sicht freiwillig und überobligatorisch - für den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter an deren mit einer personenbezogenen Zugangsberechtigung versehenen PC-Arbeitsplätzen eingerichtet hat. Nur bei solch einem arbeitsplatzbezogenen Antragsverständnis erklärt sich das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren. Ginge es dem Antragsteller bereits in der Hauptsache um die bloße, wie auch immer umgesetzte Internetnutzungsmöglichkeit für alle Betriebsratsmitglieder, wäre der Hilfsantrag mit dem Ziel der Gewährleistung einer nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkten Zugangsmöglichkeit zum Internet überflüssig.
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b) Dieses arbeitsplatzbezogene Sachmittelverlangen erstreckt sich nur auf das nunmehr neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter einzige weitere Betriebsratsmitglied. Nach dem Wortlaut der Hauptanträge verlangt der Betriebsrat die Sachmittel für alle „ordentlichen“ Mitglieder. Mit der Verwendung dieses Rechtsbegriffs sind zum Einen die Ersatzmitglieder des Betriebsrats vom Antragsbegehren ausgenommen. Zum Anderen werden Betriebsratsvorsitzender und -stellvertreter von dem Sachmittelverlangen nicht erfasst. Der Betriebsrat hat selbst vorgetragen, dass an deren Arbeitsplätzen bereits Internetzugänge und E-Mail-Accounts für den über das Intranet hinausgehenden elektronischen Postverkehr eingerichtet sind.
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c) Soweit der Betriebsrat die zur Erfüllung der mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis - die Sachmittelbereitstellung am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds - herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).
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d) Mit der Antragsformulierung „unter Kostentragung“ verweist der Antragsteller lediglich im Sinne eines Begründungselements auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
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II. Die (Haupt-)Anträge sind begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter auch dem weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Internetzugang zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten.
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1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 40 Rn. 134 mwN).
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a) Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 11 mwN, NZA-RR 2010, 413).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 12 mwN, NZA 2010, 709).
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c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 13 mwN, NZA-RR 2010, 413).
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d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 14 mwN, NZA-RR 2010, 413).
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2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung - soweit die Hauptanträge abgewiesen worden sind - nicht stand. Mit der Argumentation, dem Betriebsrat könne statt der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am PC-Arbeitsplatz des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Betriebsratsbüro ein PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden, setzt das Beschwerdegericht seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen des Betriebsrats. Damit hat es den dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum nicht hinreichend gewahrt und insofern den Begriff der Erforderlichkeit iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG verkannt.
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a) Dies gilt zunächst für den mit dem (Haupt-)Antrag zu 1) verlangten Internetzugang am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds.
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aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Betriebsrat die Ausstattung des PC-Arbeitsplatzes des weiteren Betriebsratsmitglieds mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen.
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(1) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (grds. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, 20, NZA 2010, 709; 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 17 - 20 mwN, NZA-RR 2010, 413).
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(2) In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf der Betriebsrat ebenso davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder seiner Aufgabenerfüllung dient. Eine verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt ua. voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann. Es obliegt der Entscheidung des Betriebsrats, auf welche Weise und mittels welcher Informationsquellen er den einzelnen seiner Mitglieder den zur Erfüllung der Gremiumsaufgaben notwendigen Informationszugang eröffnen will. Durch das Internet können Sachinformationen zu nahezu allen betriebsratsrelevanten Themenbereichen eingeholt werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich der Betriebsrat im Rahmen des ihm beim Sachmittelverschaffungsanspruch grundsätzlich zustehenden Ermessens vorliegend für das Verlangen eines Internetzugangs für jedes einzelne Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz entschieden hat. Entgegen der landesarbeitsgerichtlichen Annahme bedarf es wegen des prinzipiell anzuerkennenden Informationsbeschaffungsbedürfnisses für jedes einzelne Betriebsratsmitglied auch regelmäßig keiner besonderen Umstände, wenn das Informationsmittel - vorliegend das Internet - durch einen „Zugriff vom Arbeitsplatz“ jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden soll.
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bb) Berechtigte Interessen des Arbeitgebers stehen dem arbeitsplatzbezogenen Internetzugang für das weitere Betriebsratsmitglied im Streitfall nicht entgegen.
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(1) Ebenso wie bei einem dem Gremium zur Verfügung gestellten Internetanschluss können bei einem den einzelnen Betriebsratsmitgliedern an ihrem Arbeitsplatz eröffneten Internetzugang für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen.
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(2) Der Betriebsrat hat bei seinem Verlangen des Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied an dessen Arbeitsplatz die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt.
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(a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Das Betriebsratsmitglied arbeitet bereits an einem PC-Arbeitsplatz. Die Freischaltung eines Internetzugangs erfordert somit weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch den vom Arbeitgeber angeführten Erwerb von Software und Lizenzen und durch die Pflege und Wartung des Internetzugangs unverhältnismäßig hohe Kosten sowie ein unzumutbarer administrativer Aufwand entstünden.
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(b) Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers kann nicht auf den kostenmäßigen und administrativen Aufwand abgestellt werden, der dadurch entstünde, dass sämtlichen Mitgliedern der in allen seiner betriebsorganisatorischen Einheiten gewählten Betriebsräte am jeweiligen PC-Arbeitsplatz ein Internetzugang freigeschaltet werden müsste. Ein Betriebsrat muss bei seiner Entscheidung über das Verlangen nach einem Sachmittel keine Erwägungen darüber einstellen, ob möglicherweise Betriebsräte in anderen Betrieben des Arbeitgebers seinem Beispiel folgen.
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(c) Soweit der Arbeitgeber Störungen durch Viren und Hackerangriffe befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Betrieb.
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b) Auch durch das mit dem (Haupt-)Antrag zu 2) verfolgte Verlangen, dem weiteren Betriebratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz eine eigene E-Mail-Adresse zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, hat der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
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aa) Der Betriebsrat durfte dieses Sachmittelverlangen für dienlich erachten. Die zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben von einzelnen Betriebsratsmitgliedern für erforderlich gehaltene Kommunikation mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten ist grundsätzlich Teil der Betriebsratstätigkeit. Angesichts des Aufgabenkatalogs des Betriebsrats und der eigenverantwortlichen Mandatswahrnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder kommen vielfältige Situationen in Betracht, in denen ein Betriebsratsmitglied Kontakt mit betriebs- und unternehmensexternen Personen, Stellen und Institutionen aufnehmen muss. Dabei kann sich der Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich dafür entscheiden, seinen Mitgliedern die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail zu eröffnen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall ebenfalls dieser Kommunikationstechnik - und sei es durch das Bereitstellen für einzelne Mitarbeiter - bedient.
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bb) Berechtigte Arbeitgeberinteressen stehen dem Sachmittelverlangen vorliegend nicht entgegen. Ebenso wie der Internetzugang ist die Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am ohnehin mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplatz des weiteren Betriebsratsmitglieds weder mit unverhältnismäßig hohen Kosten noch einem unzumutbaren administrativen Aufwand verbunden. Missbrauchs- und Störungsgefahren kann der Arbeitgeber ebenso wie an den anderen mit entsprechender E-Mail-Konfiguration ausgestatteten PC-Arbeitsplätzen begegnen. Die hypothetische Möglichkeit eines entsprechenden Verlangens anderer im Unternehmen des Arbeitgebers bestehender Betriebsräte musste der antragstellende Betriebsrat bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen.
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III. Der erkennbar nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 1) gestellte und vom Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers geht ins Leere. Aus Klarstellungsgründen war veranlasst, die entsprechende Titulierung des Beschwerdegerichts für gegenstandslos zu erklären.
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