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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 09.04.2024 - B 5 R 101/23 AR
BSG 09.04.2024 - B 5 R 101/23 AR
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der 1968 geborene Kläger begehrt von der Beklagten eine Waisenrente. Er hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.11.2023, hier eingegangen am 4.12.2023, sinngemäß Beschwerde ("Beantrage ich meine Berufung und Antrag auf Weisenrente stattzugeben") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 28.9.2023 eingelegt.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und in der Eingangsbestätigung des Senats vom 6.12.2023 hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, die spätestens am 29.12.2023 endete, ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen. Zwar erfolgte die Zustellung des Urteils durch Einlegen in den Briefkasten der forensischen Klinik, in der der Kläger sich aufhielt, am 15.11.2023 unter Verletzung zwingender Formvorschriften. Eine Ersatzzustellung gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 ZPO ist in einer Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich (vgl BGH Beschluss vom 4.6.2019 - 1 StR 102/19 - juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 63 RdNr 14a mwN und zu evtl zulässigen - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen). Gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 189 ZPO gilt jedoch das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist, also in die Hände des Adressaten gelangt ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 63 RdNr 21 mwN). Da der Kläger sich selbst mit Schreiben vom 29.11.2023 gegen das Urteil des LSG gewandt hat, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem tatsächlichen Zugang auszugehen. Einer Zustellung an den Betreuer des Klägers (vgl § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 170 Abs 1 ZPO) bedurfte es nicht, weil, wie auch aus der Bestellungsurkunde (vgl § 290 FamFG) vom 22.6.2018 hervorgeht, kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 Abs 1 BGB (bzw bis zum 31.12.2022 § 1903 BGB) angeordnet war und Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr 2 BGB) nicht bestehen. Dass das LSG dem Betreuer des Klägers keine Abschrift des Urteils übersandt hat (vgl § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 170a Abs 1 ZPO), ist unschädlich (vgl OLG Frankfurt Beschluss vom 10.5.2023 - 5 WF 15/23 - juris RdNr 18 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 170a RdNr 4 unter Hinweis auf BT-Drucks 19/2787 29).
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Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Düring
Körner
Hahn
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