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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 16.11.2023 - B 12 KR 11/23 BH
BSG 16.11.2023 - B 12 KR 11/23 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung ab 16.2.2018, hilfsweise die Feststellung des Endes der Versicherung am 28.2.2018.
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Der Kläger war seit 1.6.2013 bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert, zuletzt - nach einer Unterbrechung am 30.4.2017 - vom 1.5.2017 bis 15.2.2018 als Bezieher von Arbeitslosengeld. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.12.2017 die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese bestätigte die Beendigung der Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.10.2018 für den Fall, dass innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen werde. Der Kläger erklärte wiederholt seinen Austritt, nachdem ihn die Beklagte auf die Möglichkeit des Austritts aus der obligatorischen Anschlussversicherung hingewiesen hatte. Vom 1.3.2018 bis zum 6.4.2018 hielt sich der Kläger in der Russischen Föderation auf. Zur Absicherung während des Aufenthalts schloss er eine Auslandsreisekrankenversicherung für maximal 42 Tage mit der H ab. Zum 1.5.2018 schloss er eine Auslandsreisekrankenversicherung mit der D für maximal acht Wochen ab. Die Beklagte stellte den Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung für die Zeit vom 16.2.2018 bis 31.8.2018 fest (Bescheide vom 20.4.2018, 16.5.2018, 17.5.2018, Widerspruchsbescheid vom 5.2.2019).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil des SG Hannover vom 24.2.2023), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 17.5.2018 sei bestandskräftig geworden, weil der Kläger dagegen keinen Widerspruch eingelegt habe. Im Übrigen sei die obligatorische Anschlussversicherung ab 16.2.2018 zutreffend festgestellt worden, denn der Kläger haben keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ab 16.2.2018 oder 1.3.2018 nachgewiesen. Die Auslandsreisekrankenversicherung bei der H gelte nur für Behandlungen im Ausland und nur für 42 Tage. Dasselbe gelte für die D, deren Versicherung im Übrigen erst ab 1.5.2018 vereinbart worden sei. Weder habe der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland genommen noch liege eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten vor (Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.6.2023).
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Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes ergeben, der die Bewilligung von PKH rechtfertigen könnte. Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
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a) Es ist nicht ersichtlich, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen könnte. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (<Klärungsfähigkeit > vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 6 mwN). Dass die angefochtene Entscheidung des LSG eine abstrakt-generelle klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) mit Breitenwirkung aufwerfen würde, ist nicht zu erkennen. Insbesondere sind weder zum Eintritt einer Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGG noch zur Beendigung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kündigung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar.
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Das Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Er macht geltend, das LSG habe den Tatbestand unrichtig gewürdigt, in dem es den Bescheid vom 17.5.2018 als bestandskräftig angesehen habe. Außerdem habe das LSG berücksichtigen müssen, dass während des Aufenthalts in Russland die Beklagte keine Absicherung geboten habe. Schließlich habe das LSG von einem Beratungsfehler der Beklagten ausgehen müssen. Damit rügt er die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus erkennbar nicht.
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b) Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar.
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c) Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, nicht zu erkennen. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKA 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist insoweit die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht wäre mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
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Diese Voraussetzungen könnte ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt nicht hinreichend darlegen. Selbst wenn das LSG zu Unrecht von der Bestandskraft des Bescheids vom 17.5.2018 ausgegangen wäre, ist nicht zu erkennen, inwieweit der angefochtene Beschluss darauf beruhen sollte. Das LSG hat ungeachtet dessen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer obligatorischen Anschlussversicherung ab 16.2.2018 und über den 28.2.2018 hinaus geprüft und mit dem Hinweis darauf bejaht, dass die Auslandsreisekrankenversicherungen bei der H und der D die Anforderungen an eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht erfüllten.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Heinz
Bergner
Padé
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
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