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BSG 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R
BSG 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R - (Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Formfehler - Begründungsmangel - Investitionskostenvereinbarung - externer Vergleich - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Pachtkosten - Zugrundelegung fiktiver Kosten nach dem sog Eigentümermodell)
Normen
§ 75 Abs 3 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 23.12.2016, § 75 Abs 5 S 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 80 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 3 S 1 SGB 11, § 82 Abs 4 S 1 SGB 11, § 20 Abs 1 SGB 10, § 35 Abs 1 S 1 SGB 10, § 35 Abs 1 S 2 SGB 10
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2018, Az: L 2 SO 688/17 KL, Urteil
Leitsatz
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Bei einem Streit um gesondert berechenbare Investitionskosten verkennt die Schiedsstelle den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum, wenn sie bei ihrer Entscheidung eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich entstandener Aufwendungen für Pacht unterlässt und stattdessen ein mit fiktiven Größen arbeitendes Berechnungsmodell (sog Eigentümermodell) für den Kostenvergleich heranzieht.
Tenor
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Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte ein Drittel, der Kläger zwei Drittel.
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Der Streitwert wird auf 19 801,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit ist die Höhe von Investitionskosten für die vollstationären Pflegeplätze in einer Einrichtung der Beklagten für die Zeit vom 1.6.2016 bis 31.5.2017.
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Die Beklagte betreibt seit Juni 2016 eine nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassene, landesrechtlich nicht geförderte Pflegeeinrichtung mit ua 52 vollstationären Pflegeplätzen im Kreisgebiet des Klägers. Eigentümerin des Gebäudes, in dem sich die Einrichtung befindet, ist die S. AG, die das gesamte Gebäude an die W. gGmbH vermietet. Dieses stattete ua die 52 vollstationären Pflegeplätze mit Inventar aus und verpachtet diese "mobile Betriebs- und Geschäftsausstattung" und das Gebäude an die Beklagte (Pachtverträge vom 25.4.2016), die ihre 100%ige Tochter ist.
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Die Beklagte machte als gesondert berechenbare Investitionskosten für die 52 Dauerpflegeplätze 28,54 Euro pro Tag geltend und forderte den Kläger vergeblich zur Verhandlung darüber auf; sie rief am 18.8.2016 die Schiedsstelle Baden-Württemberg an, nachdem von Seiten des Klägers keine Reaktion auf ihre Anschreiben erfolgt war. Die Schiedsstelle forderte den Kläger unter Fristsetzung bis 19.9.2016 auf, die von der Beklagten vorgelegten prospektiven Entgeltkalkulationen auf ihre Plausibilität zu prüfen, ggf auf Unschlüssigkeiten hinzuweisen und diese konkret zu belegen. Weiter führte die Schiedsstelle aus, dass sie zur Beurteilung der wirtschaftlichen und leistungsgerechten Vergütungssätze Vergleichsdaten aller vergleichbaren Einrichtungen im Landkreis bzw der betroffenen Region benötige. Der Kläger äußerte sich dazu nicht und beantragte lediglich, die Investitionskosten auf 17,69 Euro festzusetzen. Die Beklagte habe unangemessen hohe Mietkosten geltend gemacht. Nach dem Mietspiegel der Stadt Böblingen könne bei einem Neubau in mittlerer Lage von 9,68 Euro Miete je Quadratmeter ausgegangen werden, während die Beklagte umgerechnet 15,58 Euro je Quadratmeter verlange. Außerdem würden nach der bisherigen Spruchpraxis der Schiedsstelle Mietobjekte so gestellt wie selbst erbaute Objekte.
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Die Schiedsstelle setzte die gesondert berechenbaren Investitionskosten für die Zeit vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 auf 23,85 Euro pro Tag und Platz fest (Schiedsspruch vom 23.1.2017) und führte zur Begründung aus, Mieterin und Vermieterin seien gesellschaftsrechtlich eng miteinander verwoben, sodass nicht gesichert sei, dass die Mieterin nur eine Miethöhe akzeptiere, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung trage. Die Heranziehung eines Mietspiegels scheide zur Bewertung der Miethöhe aus, weil sich dieser nur auf freifinanzierte Wohnungen im Landkreis beziehe. Ein externer Vergleich mit anderen Pflegeheimen in der Region sei "sehr schwierig". Die Angemessenheit des Investitionskostensatzes lasse sich deshalb nur durch das von der Schiedsstelle seit vielen Jahren verwendete Berechnungsverfahren bewerten, das unterstelle, die Einrichtung würde das Gebäude nicht mieten, sondern selbst erstellen. Die sich daraus ergebenden fiktiven Anschaffungs- und Herstellungskosten würden ermittelt und als Vergleichswert der Miete gegenübergestellt. Das Berechnungsverfahren orientiere sich an den ehemaligen Förderbedingungen des Landes für Pflegeheime.
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Auf die dagegen von beiden Beteiligten erhobene Klage hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Schiedsspruch aufgehoben und die Klage im Übrigen, soweit die Beklagte beantragt hat festzustellen, dass der Investitionsbetrag 28,54 Euro beträgt, abgewiesen (Urteil vom 19.12.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Schiedsspruch bereits deswegen formell rechtswidrig sei, weil er keine hinreichende Begründung dafür enthalte, warum der "externe Vergleich" nicht durchgeführt worden sei. Er sei aber jedenfalls materiell-rechtlich rechtswidrig. Dabei könne offenbleiben, ob die Schiedsstelle grundsätzlich berechtigt sei, die Wirtschaftlichkeit der Pachtkosten in einem Vergleich mit Kosten zu bewerten, wie sie für Eigentümer anfielen. Denn nicht mehr vom Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle sei gedeckt, bei Anwendung des sog Eigentümermodells nicht marktgerechte Annahmen wie der Verwendung des fortgeschriebenen Kostenrichtwerts Stand August 2016 anstelle eines die Entwicklung der Baupreise bezogen auf die tatsächliche Bauzeit abbildenden Baupreisindex zugrunde zu legen.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 75 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 82 Abs 4 SGB XI und von Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG). Die Schiedsstelle habe die Investitionskosten anhand eines fiktiven Vergleichs mit einer Eigentumseinrichtung ermittelt, ohne sich mit der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der tatsächlichen Mietkosten zu befassen. Ob die Anwendung des Eigentümermodells rechtlich zulässig sei, habe das LSG rechtsfehlerhaft offengelassen. Tatsächlich liege nicht die Anmietung eines Objekts von einem verbundenen Unternehmen vor, das Eigentümer der Immobilie sei und ggf die Anwendung des sog Eigentümermodells rechtfertigen könne. Vielmehr miete auch die Muttergesellschaft der Beklagten das Gebäude von einem von ihr gesellschaftsrechtlich unabhängigen Dritten. Diese Miete reiche sie an sie, die Beklagte, lediglich weiter. Als gemeinnütziges Unternehmen dürfe die Vermieterin ohnedies keinen Gewinn aus der Vermietung fremder Immobilien erzielen. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Leistungsgerechtigkeit der Vergütung vor.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2018 in den Gründen nach Maßgabe ihrer eigenen Revisionsbegründung zu ändern.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, es liege bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Mietverhältnis mit einem unbeteiligten Dritten vor und die zwischen Muttergesellschaft und Eigentümerin vereinbarte Pacht werde nicht "nur weitergereicht". Der von der Schiedsstelle vorgenommene interne Vergleich sei sachgerecht.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig; die Beklagte und Widerklägerin ist durch das LSG-Urteil beschwert, obwohl dieses formal ihrem Klageantrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs entsprochen hat. Die Beschwer liegt in der maßgeblichen Begründung für die Aufhebung des Schiedsspruchs, an die die Revisionsklägerin und der Revisionsbeklagte wegen der Besonderheiten des Verfahrens (vgl § 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII hier in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hatte, alte Fassung <aF>) im Rahmen der Rechtskraft der Entscheidung (§ 141 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 131 Abs 3 SGG untereinander gebunden sind und die auch die Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan (zu dieser Funktion Bundessozialgericht <BSG> vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1, RdNr 9 mwN) bei ihrer erforderlich werdenden neuen Entscheidung zu beachten hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1, RdNr 14; Lange, jurisPK SGB XII, 3. Aufl 2020, § 77 SGB XII RdNr 88; so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 28.2.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, 78, 86 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr 7 aE ohne nähere Begründung).
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Die Revision ist aber unbegründet. Das LSG hat den Schiedsspruch im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe eine seitens der Revision zu Recht gerügte Rechtsverletzung, jedoch erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Schiedsspruch vom 23.1.2017, gegen den sich die Beklagte zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) wendet (vgl hierzu nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1). Entgegen der üblichen prozessualen Situation richtet sich die Klage in einem Verfahren sui generis gemäß § 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII aF gegen den Vertragspartner, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (§ 77 Abs 1 Satz 6 SGB XII aF). Dabei ist die Klage auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF), hier also der Schiedsspruch über gesondert berechnete Investitionskosten pro Tag und Platz für die Zeit vom 1.6.2016 bis 31.5.2017. Über die Statthaftigkeit der zunächst erhobenen Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), gerichtet auf die Feststellung des angemessenen Investitionsbetrags, bedurfte es keiner Entscheidung, weil die Beklagte an dem Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten hat.
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Das LSG hat die Entscheidung der Schiedsstelle im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Diese stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1, RdNr 9 mwN), deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr 3, RdNr 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 12 mwN).
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Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig ergangen; die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Prozessuale Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Einer (notwendigen) Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) der Schiedsstelle bedurfte es nicht, weil ihr keine eigenen Rechte zustehen (vgl dazu nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1, RdNr 13). Der Kläger ist der nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF stellt bei der örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen auf den für den Sitz der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträger ab, also darauf, wo die Einrichtung selbst gelegen ist. Auf den Sitz des Trägers der Einrichtung kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 13). Sitz der Einrichtung ist hier B., das im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Dieser ist als örtlich zuständiger Träger auch sachlich zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1.7.2004, verkündet als Artikel 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1.7.2004, Gesetzblatt <GBl> S 469 ff).
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Auch die Frist von sechs Wochen zwischen schriftlicher Aufforderung zu Verhandlungen und der Anrufung der Schiedsstelle ist eingehalten (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF); ob die Beteiligten in dieser Zeit tatsächlich verhandelt haben oder, wie hier, eine Verhandlung unterblieben ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung ohne Belang (vgl Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 RdNr 60).
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Anders als das LSG angedeutet, letztlich aber offengelassen hat, leidet der Schiedsspruch schließlich auch nicht deshalb unter einem Begründungsmangel, weil die Schiedsstelle den nicht vorgenommenen "externen Vergleich" mit anderen Einrichtungen (allein) damit begründet hat, dass ein "externer Vergleich" mit anderen Pflegeheimen in der Region beim Investitionskostenansatz sehr schwierig sei, weil von der Beklagten keine Werte zur Verfügung gestellt worden seien und sich baubedingt bereits große Unterschiede in den Mietsätzen ergäben, die keine Rückschlüsse auf die Höhe betriebsnotwendiger und wirtschaftlicher Investitionskostensätze erlaubten. Als Verwaltungsakt unterliegt der Schiedsspruch grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X> (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 10), wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im Schiedsspruch. Ein zur Aufhebung führender Formfehler liegt nicht schon dann vor, wenn die Begründung der Schiedsstelle einer materiellen Überprüfung nicht standhält.
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Die Schiedsstelle hat bei ihrer Entscheidung jedoch ihren bei Entscheidungen nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII zustehenden Gestaltungsspielraum verkannt, weshalb der Schiedsspruch zu Recht aufgehoben worden ist. Nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII (bis 31.12.2016 in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; ab 1.1.2017 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 - Bundesteilhabegesetz <BTHG>, BGBl I 3234) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten, die von landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) geförderten Pflegeeinrichtungen dem Heimbewohner ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können (§ 82 Abs 4 Satz 1 SGB XI hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9.9.2001 - BGBl I 2320 - erhalten hat und die mit dem zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - insoweit unverändert geblieben ist), nur verpflichtet, wenn über solche Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII getroffen worden sind.
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Kommen solche Vereinbarungen - wie hier - nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit für die Festsetzung einer entsprechenden Vergütung durch die Schiedsstelle im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert (vgl zusammenfassend BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 10 RdNr 17), wie ihn nunmehr § 75 Abs 2 Satz 10 bis 12 SGB XII in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung des BTHG aaO vorschreibt.
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Zwingende Voraussetzung für einen solchen Vergleich ist jedoch die Durchführung einer Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Investitionskosten. Welche Kosten im Grundsatz als umlagefähige gesondert berechenbare Investitionskosten anzusehen sind, ist dabei in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI beschrieben, der die hier streitigen Aufwendungen für Miete bzw Pacht ausdrücklich aufführt. Die Schiedsstelle hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs jedoch gerade nicht geprüft, ob die von der Beklagten geltend gemachten Miet- bzw Pachtkosten, die den Kern der verlangten Investitionskosten bilden, dem Vermieter tatsächlich geschuldet und damit plausibel sind (vgl dazu nur BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 20 ff) und sich im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 20 SGB X; zum Umfang der Amtsermittlung der Schiedsstelle BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 20) auch die Miet- und Pachtverträge nicht vorlegen lassen. Die von der Beklagten allein vorgelegte Kostenkalkulation genügte aber ohne weitere Angaben nicht, die geltend gemachten Investitionskosten nachzuvollziehen (vgl dazu auch BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 23 ff). Wie zu verfahren gewesen wäre, wenn es der Beklagten (auch) im Schiedsverfahren nicht gelungen wäre, die behaupteten Kosten schlüssig darzustellen, sie also ihrer die Amtsermittlungspflicht der Schiedsstelle begrenzenden Mitwirkungspflichten (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 20, 21) im Schiedsverfahren nicht nachgekommen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nur wenn die Beteiligten sich weigern, ihren jeweiligen Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Grundes für hohe Sachausgaben ebenso wie bei der Prüfung der Plausibilität nachzukommen, geht dies zu Lasten des jeweiligen Beteiligten (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 23-24).
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Bei der Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 18). Ausgangspunkt des og Vergleichs müssen die Kosten von auf gleicher wirtschaftlicher Basis tätigen Einrichtungen sein. Unzulässig ist demgegenüber, den Vergleich lediglich anhand fiktiver Kosten vorzunehmen (im Ergebnis auch Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 70.3 und § 75 SGB XII RdNr 112; so auch BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 20/14 R - BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 39). Ein mit fiktiven Größen arbeitendes Berechnungsmodell steht bereits in Widerspruch zu den Grundannahmen und der auf der vorgegebenen Pflegefinanzierungsstruktur aufbauenden Systematik des § 82 SGB XI, die von der Umlagefähigkeit nur tatsächlich aufgewandter Kosten ausgeht. Die Schiedsstelle durfte deshalb im Rahmen der Plausibilitätskontrolle diese Kosten nicht unberücksichtigt lassen und stattdessen fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem von ihr seit Jahren verwendeten Berechnungsverfahren - dem sog Eigentümermodell - zugrunde legen.
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Sind die Mietkosten plausibel, muss die Schiedsstelle sodann prüfen, ob diese Kosten im Vergleich zu anderen Einrichtungen, die im Mietmodell betrieben werden, marktgerecht sind. In diesem Zusammenhang ist einer wirtschaftlichen Verflechtung von Mieter und Vermieter - hier Tochter- und Mutterunternehmen - dadurch Rechnung zu tragen, dass nur nicht geförderte Vergleichseinrichtungen heranzuziehen sind, die ohne eine solche Verflechtung betrieben werden. Allein eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung ist bei dem vorzunehmenden Vergleich aber ohne Bedeutung, solange - wie hier nach dem Vortrag der Beklagten - die mit der Vermietung verbundenen Kosten nur weitergegeben werden. In einem weiteren Schritt sind zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit die Investitionskosten der Vergleichseinrichtungen den im Schiedsverfahren geltend gemachten Investitionskosten gegenüberzustellen. Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167), sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht <OVG> Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19).
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Ob das seitens der Schiedsstelle angewandte Eigentümermodell einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG bedeutet (vgl zur Anwendbarkeit auf die Beklagte BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr 3 RdNr 76), kann danach offenbleiben. Ob in extremen Ausnahmefällen gleichwohl das Eigentümermodell trotz der zwischen Miet- und Eigentümermodell bestehenden erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten noch als Prüfungsmaßstab herangezogen werden darf, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Insoweit wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass auch bei dieser Variante ein Grundstück erworben werden muss, dessen Kosten durchaus von der Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers geprägt sein können. Im Übrigen ist der regelmäßig zu zahlende Mietzins bei Mietobjekten nicht nur dem Kaufpreis gegenüberzustellen, sondern es sind auch zwangsläufig den Eigentümer treffende Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt einerseits das formelle Unterliegen der Beklagten, die jedoch mit ihrem Klageziel, der Aufhebung des Schiedsspruchs mit anderer Begründung, in der Sache Erfolg hatte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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