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BSG 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R
BSG 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R - Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Inlandswohnsitz - vorübergehender Auslandsaufenthalt der gesamten Familie - Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland - Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Prognose zu Beginn des Bezugszeitraums - Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände - keine Bindung an die Feststellung des Wohnsitzes in steuerrechtlichen Kindergeldverfahren - richterliche Überprüfung - kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung - sozialgerichtliches Verfahren - Prognose als hypothetische Tatsache - Prognoseentscheidung der Tatsacheninstanz - Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen - Kontrollmaßstab im Revisionsverfahren - Verfassungsrecht - Inlandsbezug - Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland - sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - Rumpfarbeitsverhältnis
Normen
§ 1 Abs 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 2 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 68 Nr 15 SGB 1, § 4 Abs 1 SGB 4, § 8 AO 1977, § 9 S 1 AO 1977, § 9 S 2 AO 1977, § 124 AO 1977, § 163 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 10. Mai 2016, Az: S 37 EG 230/14, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 8. März 2018, Az: L 9 EG 24/16, Urteil
Leitsatz
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Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Zeit vom 2.8.2013 bis 1.8.2014 während ihres Aufenthalts in China.
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet und Mutter ihrer am 2.8.2013 in China geborenen Tochter A. Vor der Geburt ihrer Tochter stand die Klägerin in Deutschland in einer Vollzeitbeschäftigung.
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Vom 1.7.2013 bis 25.10.2014 arbeitete der in Deutschland bei der A. AG beschäftigte Ehemann im Rahmen eines Global Assignment Vertrags in China bei einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft, der A. (China) E. M. Co Ltd. Dort lebte die Klägerin in dieser Zeit mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter. Eine Erwerbstätigkeit übte sie nicht aus. Ihre Wohnung in Deutschland behielt die Familie bei.
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Der Ehemann hatte mit der chinesischen Tochtergesellschaft einen gesonderten (lokalen) Arbeitsvertrag geschlossen, während das Arbeitsverhältnis mit der A. AG in Deutschland ruhend gestellt wurde. Die Dauer des Auslandseinsatzes war ursprünglich bis 30.6.2014 befristet mit der Möglichkeit einer Verlängerung, von der im April 2014 Gebrauch gemacht wurde. Vertraglich richteten sich die Arbeitsbedingungen nach chinesischem Recht. Der Ehemann der Klägerin fand über einen Makler im Rahmen einer Dienstreise vor Ort in China eine 85 qm große möblierte Wohnung, die von der Familie am 2.7.2013 bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 25.10.2014 bezogen wurde.
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Am 15.10.2013 beantragte die Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter (2.8.2013 bis 1.8.2014). Als Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt gab sie Deutschland an. Ihr Ehemann sei derzeit als Entsandter in China beschäftigt. Da sich die Tätigkeit auf ein Jahr beschränke und sie in regelmäßigen Abständen zu Besuch nach Deutschland flögen, sei die dortige Wohnung weiterhin ihr Hauptwohnsitz.
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Der Beklagte lehnte den Elterngeldantrag der Klägerin ab, weil der Ehemann einen lokalen Arbeitsvertrag mit dem chinesischen Arbeitgeber geschlossen habe und durch den länger als ein Jahr andauernden Aufenthalt in China kein Wohnsitz in Deutschland bestehe. Die Klägerin habe sich nur einmal kurz besuchsweise in Deutschland aufgehalten (1.2. bis 15.2.2014). Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe in China gelegen. Es sei unerheblich, dass die Wohnung in Deutschland weiterhin zur Verfügung gestanden und jederzeit habe genutzt werden können (Bescheid vom 18.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.11.2014).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.5.2016). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 8.3.2018). Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klägerin habe in den ersten 12 Lebensmonaten ihrer Tochter während des Aufenthalts in China weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Ankunft in China Anfang Juli 2013 ausschließlich dort befunden. In China habe man als Familie in allen Facetten gelebt. Der Ehemann sei rechtlich durch den Arbeitsvertrag an den Aufenthalt in China gebunden gewesen. Dort sei die gemeinsame Tochter geboren und in ihrer ersten Lebensphase betreut und erzogen worden. Dem stehe der ursprünglich auf ein Jahr angelegte Aufenthalt nicht entgegen, da eine Verlängerung vertraglich von Anfang an im Bereich des Möglichen gelegen habe. Im Rahmen der anzustellenden Prognose dürfe nicht übersehen werden, dass es der Klägerin gerade auf die Herstellung der familiären Gemeinschaft angekommen sei; dies überhaupt sei für sie der Grund gewesen, ihren Ehemann zu begleiten. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft sei für sie das Leitmotiv gewesen, an das sie sich gebunden gefühlt habe. Deshalb habe die Klägerin der arbeitsvertraglichen Verlängerung des Auslandsaufenthalts ihres Ehemanns zugestimmt und sei während der gesamten Verlängerungsphase dort geblieben. Durch diese komplette Hinwendung zu China sei die dort prognostisch zu verbringende Zeit lang genug gewesen, um nicht nur als unerhebliches Intermezzo zu erscheinen. Der Aufenthalt in China sei nicht neben einem parallel in Deutschland bestehenden Aufenthalt hergelaufen, sondern habe diesen bis zur Rückkehr nach Deutschland vollständig abgelöst. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Ausstrahlungswirkung im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach China entsandt worden. Mit der A. AG in Deutschland habe während seines Auslandseinsatzes nur noch ein sog Rumpfarbeitsverhältnis bestanden.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Zu Unrecht sei das LSG von einer Wohnsitzaufgabe in Deutschland während des zunächst nur auf ein Jahr befristeten Aufenthalts in China ausgegangen. Die auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgelegte Wohnung in Deutschland sei gerade deshalb aufrechterhalten worden, weil sie dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gesehen habe. Dies sei durch den Aufenthalt in China nicht erschüttert worden, sodass der inländische Wohnsitz durch den Auslandsaufenthalt nicht eingebüßt worden sei. Zudem sei ihr während des China-Aufenthalts Kindergeld gewährt worden.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. März 2018 und des Sozialgerichts München vom 10. Mai 2016 aufzuheben sowie den beklagten Freistaat unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am 2. August 2013 geborenen Tochter A. zu gewähren.
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Der beklagte Freistaat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 Satz 1 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter keinen Anspruch auf Elterngeld hat. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2014 (§ 95 SGG), mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter während des Aufenthalts in China abgelehnt hat.
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Die Vorinstanzen sind zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum (2.8.2013 bis 1.8.2014) kein Elterngeld zusteht, weil sie in dieser Zeit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (dazu unter 2.) und weder sie noch ihr Ehemann im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach China "entsandt" waren, das nach § 4 Abs 1 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag (dazu unter 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter 4.).
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2. Einen Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs 1 BEEG (in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748), wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
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Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 bis 4 BEEG im Fall der Klägerin vor. Denn sie lebte in einem Haushalt mit der von ihr selbst erzogenen und betreuten Tochter und übte in China keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin erfüllte allerdings nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG. Das LSG hat - wie zuvor bereits das SG - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin während des hier entscheidungserheblichen Zeitraums vom 2.8.2013 bis 1.8.2014 weder ihren Wohnsitz (dazu unter a) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (dazu unter b) in Deutschland hatte.
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a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wohnsitz der Klägerin in Deutschland während ihres Aufenthalts in China nicht mehr fortbestanden hat. Das Fortbestehen des Wohnsitzes in Deutschland während eines Auslandsaufenthalts des Elterngeldberechtigten (dazu unter aa) ist von den Tatsachengerichten im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände zu prüfen (dazu unter bb). Die auf dieser Grundlage getroffene Schlussfolgerung des LSG, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in dieser Zeit nicht im Inland hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter cc).
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aa) Nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I, der gemäß § 37 Satz 1, § 68 Nr 15 SGB I auch für das Elterngeldrecht und damit im Rahmen des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG gilt, hat jemand den Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei ist entscheidend, ob ein an den objektiven Verhältnissen zu messender realisierbarer Wille vorhanden ist, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr 10, RdNr 25). Der bloße Besitz einer Wohnung reicht ebenso wenig aus, wie die polizeiliche oder ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt. Vielmehr muss eine ausreichende Benutzung hinzukommen (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr 1 RdNr 18). Es kommt maßgeblich auf das Bestehen eines Lebensmittelpunkts von bestimmter Dauer an (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr 10, RdNr 31); die Wohnung muss daher den (oder einen) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr 1 RdNr 18). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen (BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr 36 S 141).
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Da ein Wohnsitz auch dann gegeben ist, wenn eine Wohnung nicht ständig benutzt wird, kann eine Person auch mehrere Wohnsitze im In- und/oder Ausland haben (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr 1 RdNr 18). Voraussetzung ist aber, dass nach den erkennbaren inneren und äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr 36 S 140 f). Die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme dient, er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt ist und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht allerdings allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen (BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr 36 S 141). Denn die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte seiner Lebensverhältnisse verfügt und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (zwei Wohnsitze). Dort muss weiterhin eine Wohnung unterhalten werden (BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr 36 S 142).
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Das BSG hat zwar in seinem Urteil vom 28.5.1997 (14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr 36 S 141 f) ausgeführt, dass bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt sind, im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort liegt, sofern Vorsorge dafür getroffen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in die Wohnung jederzeit möglich ist. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen nach dieser BSG-Entscheidung hingegen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts.
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Allerdings ist auch nach diesem Urteil des BSG die dort genannte "Jahresgrenze" keine absolute Grenze, wie sich bereits aus der Formulierung "im Regelfall" ergibt. Allenfalls handelt es sich bei ihr um eine Vermutung für die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes während eines Auslandsaufenthalts, die allerdings durch die stets zu beachtenden besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich dem Gesetz eine feste allgemeingültige Grenze im Sinne einer Höchst- oder Mindestzeit für ein "zwischenzeitliches Wohnen" im Inland während eines Auslandsaufenthalts nicht entnehmen lässt, und die Frage, ob jemand bei einem Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz beibehält, regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren (aller Umstände des Einzelfalls) abhängt. In diesem Kontext hat sich das BSG bereits wiederholt gegen eine starre Zeitgrenze bei der Anwendung des § 30 Abs 3 SGB I ausgesprochen (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 31; Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 RKg 29/95 - BSGE 79, 147, 151 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 130; BSG Urteil vom 25.6.1987 - 11a REg 1/87 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2 f).
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Bei der Beurteilung des Wohnsitzes kommt es letztlich maßgeblich auf den Lebensmittelpunkt an. Das Unterhalten eines Wohnsitzes erfordert ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt. Der Wohnsitz liegt dort, wo jemand über die räumliche Bleibe hinaus den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (so Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 RKg 29/95 - BSGE 79, 147, 149 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 128) oder der "Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse" ist (so Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr 1 RdNr 18; BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr 8 RdNr 12).
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bb) Hiervon ausgehend erfolgt die Prüfung, ob bei einem Auslandsaufenthalt eines Elterngeldberechtigten der Wohnsitz nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I iVm § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG in Deutschland fortbesteht, in drei Schritten.
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In einem ersten Schritt sind alle mit dem Innehaben der Wohnung in Deutschland und der Wohnung im Ausland verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 RKg 29/95 - BSGE 79, 147, 148 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 128; vgl auch BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15 zum "gewöhnlichen Aufenthalt"); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche Umstände sein (Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 RKg 29/95 - BSGE 79, 147, 148 f = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 128; vgl auch BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 32; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 28 und 30, jeweils zum "gewöhnlichen Aufenthalt").
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In einem zweiten Schritt sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen Bezugszeitraums die für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu würdigen.
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Schließlich ist in einem dritten und letzten Schritt auf dieser Grundlage die Prognose zu treffen, ob der Elterngeldberechtigte die Wohnung in Deutschland während des Auslandsaufenthalts im Bezugszeitraum weiterhin innehaben, er also die Wohnung in dieser Zeit weiter beibehalten und benutzen wird (vgl Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17; Senatsurteil vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr 14 S 32; BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25).
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Zum Wesen einer Prognoseentscheidung gehört es, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Denn die Prognose ist bereits begriffsnotwendig zukunftsbezogen (Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 4 RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass der Elterngeldberechtigte während eines Auslandsaufenthalts bei Beginn des für das Elterngeld beanspruchten Bezugszeitraums seine Wohnung in Deutschland nicht beibehält und benutzt, so hat er in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Das Gleiche ist vom Zeitpunkt der Änderung anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände hierfür erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB bei einem Auslandsaufenthalt während eines bereits laufenden Bezugs von Elterngeld) sprechen und nicht schon bei Beginn des Bezugszeitraums (vgl Senatsurteil vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr 14 S 33; Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Wenn nach der Prognoseentscheidung eine Änderung der Prognosegrundlage eintritt, kann der Wohnsitz an dem Ort daher auch nur vom Zeitpunkt der Änderung an entfallen oder - umgekehrt - (wieder) begründet werden (vgl BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 29; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 26; Lilge in Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl 2019, § 30 RdNr 57). Von den Tatsachengerichten ist die Prognoseentscheidung der Verwaltung vollständig überprüfbar. Ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum steht der Verwaltung nicht zu (vgl Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 4 RdNr 24 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn die der getroffenen Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder sachwidrigen Erwägungen beruht (stRspr, zB Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 RKg 29/95 - BSGE 79, 147, 151 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 131; Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27 f).
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Verfahrensrechtlich ist das Stellen einer Prognose die Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27; BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG Urteil vom 7.4.1987 - 11b RAr 7/86 - SozR 4100 § 44 Nr 47 S 115). Im Gerichtsverfahren ist es allein Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht bei einer Prognose nach freier Überzeugung (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 34).
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Die hiernach getroffene Prognose (als solche) und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen, Umstände oder Anhaltspunkte gehören nicht zur Rechtsanwendung; deshalb können sie vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (stRspr, zB Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; Senatsurteil vom 22.3.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr 1 RdNr 9; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27; BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 34; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 23). Verfahrensrügen, die die Feststellung der für die vorausschauende Betrachtung erforderlichen Tatsachen betreffen, insbesondere der die Prognosegrundlage bildenden Tatsachen, hat die Klägerin vorliegend nicht erhoben. Diese Feststellungen des LSG sind insoweit für den Senat bindend (§ 163 SGG).
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Das Revisionsgericht hat jedoch auch ohne Verfahrensrügen zu prüfen, ob das LSG für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 35; vgl insoweit auch Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 4 RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Denn diese Prüfung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Bundesrecht ist auch dann verletzt, wenn das LSG den Rahmen einer zulässigen Prognoseentscheidung überschritten und dadurch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt hat.
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cc) Nach diesen Maßstäben ist die in vorausschauender Betrachtungsweise getroffene Sachentscheidung des LSG, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in China ihren Wohnsitz in Deutschland nicht beibehalten hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach den Feststellungen des LSG war der zu Beginn des China-Aufenthalts im Juli 2013 hochschwangeren Klägerin von Anfang an "klar, dass man mindestens ein Jahr in China bleiben und dort das Leben in allen Facetten verbringen werde". Der China-Aufenthalt war nicht nur als "ferienähnliches Intermezzo" geplant. Die Familie hatte in China eine eigene Wohnung bezogen. Auch wenn die Wohnung möbliert war, so handelte es sich "eindeutig nicht um eine 'hotelmäßige' Unterbringung". Vielmehr lebte die Familie "dort so, wie man es eben zuhause tut". Sie hatte sich auf ein Leben in China "eingerichtet". Sie war für ihre Versorgung (zB Lebensmittel, Essenszubereitung, Wäsche, Reinigung der Wohnung) selbst verantwortlich. Der Ehemann der Klägerin ging von der chinesischen Wohnung aus seiner Erwerbstätigkeit nach und verdiente damit den Lebensunterhalt. Zudem wurde die Tochter in China geboren und von der Klägerin dort in ihrer ersten Lebensphase betreut und erzogen. Auch wenn der Aufenthalt in China zunächst auf ein Jahr angelegt war, lag eine Verlängerung schon von Anbeginn an im Bereich des Möglichen. Dessen waren sich nach den Feststellungen des LSG auch die Klägerin und ihr Ehemann bewusst. Der vom Ehemann der Klägerin mit der A. AG geschlossene Global Assignment Vertrag wies ausdrücklich auf die Option einer Verlängerung hin.
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Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es der Klägerin "gerade" auf die Herstellung und Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft ankam, sie sich an dieses "Leitmotiv" gebunden fühlte und dass diese Motivation "überhaupt" der Grund war, ihren Ehemann nach China zu begleiten. Deshalb bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "gerade" nicht die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nach Deutschland. Denn der Ehemann der Klägerin war arbeitsrechtlich an seinen Arbeitgeber in China "gebunden", die Klägerin ihrerseits innerlich dadurch, dass sie die Familiengemeinschaft während des Auslandseinsatzes ihres Ehemanns unbedingt aufrechterhalten wollte.
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Aus diesen von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) hat das LSG unter Berücksichtigung aller hiernach zu Beginn des entscheidungserheblichen (Bezugs-)Zeitraums erkennbaren Umstände in vorausschauender Betrachtungsweise rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Klägerin während ihres Auslandsaufenthalts den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in Deutschland hatte und damit während des hier streitbefangenen (Bezugs-)Zeitraums auch kein zweiter Wohnsitz iS von § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG iVm § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I in Deutschland fortbestand. Diese prognostisch getroffene Entscheidung des LSG ist nachvollziehbar. Weitere wesentliche Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet hat, aber bezogen auf den hier maßgeblichen (Bezugs-)Zeitraum ex-ante zu berücksichtigen gewesen wären, sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgetragen.
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dd) Der Einwand der Klägerin, dass sie während ihres Aufenthalts in China Kindergeld bezogen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das LSG hat schon keine Feststellungen zum Kindergeldbezug der Klägerin oder ihres Ehemanns im hier streitigen Zeitraum getroffen.
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Selbst wenn die Familienkasse bei der Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Beibehaltung des Wohnsitzes der Klägerin oder ihres Ehemanns in Deutschland während des Chinaaufenthalts ausgegangen sein sollte, ergibt sich daraus nichts für die von ihr begehrte Bewilligung von Elterngeld. Vielmehr ist das Vorhandensein oder Beibehalten eines inländischen Wohnsitzes nach § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG iVm § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I bei einem Auslandsaufenthalt eines Elterngeldberechtigten im sozialrechtlichen Elterngeldverfahren von den hierfür zuständigen Stellen und Sozialgerichten nach den oben genannten Maßstäben eigenständig zu prüfen, selbst wenn die Familienkasse im steuerrechtlichen Kindergeldverfahren das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nach § 8 Abgabenordnung (AO) für den gleichen Zeitraum bejaht haben sollte. Eine Bindung der Elterngeldstellen an solche Entscheidungen der Familienkassen oder ein Vorrang derselben ist gesetzlich nicht bestimmt.
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Im Übrigen bestehen aber - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch keine grundlegenden Unterschiede zwischen dem sozialrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I und dem steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 8 AO und der jeweiligen Auslegung durch das BSG einerseits und des BFH andererseits. Auch nach der Rechtsprechung des BFH hängt die Frage, ob jemand seinen inländischen Wohnsitz trotz Auslandsaufenthalts beibehält, von einer Vielzahl von Faktoren ab. Insbesondere für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich keine maximale Grenze ziehen (vgl BFH Beschluss vom 22.11.2011 - III B 154/11 - juris RdNr 8 mwN). Ob jemand seinen Wohnsitz im Inland hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen (vgl BFH Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15 - juris RdNr 23 mwN).
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Nach § 8 AO, der wortgleich § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I entspricht, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl zB Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15 - juris RdNr 23; Urteil vom 15.7.2010 - III R 6/08 - juris RdNr 12, jeweils mwN) neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungs- bzw Besuchszwecken reicht nicht aus. Hiervon geht - wie oben dargestellt - grundsätzlich auch das BSG aus. Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten nach der Rechtsprechung des BFH insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl BFH Beschluss vom 5.1.2012 - III B 42/11 - juris RdNr 13 f). Zwar hat der BFH in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 12.1.2001 (VI R 64/98 - juris RdNr 9) auch ausgeführt, dass eine Wohnung im Inland nicht "den Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Steuerpflichtigen bilden muss. Diese Ausführungen erfolgten jedoch lediglich vor dem Hintergrund und zur Begründung dafür, dass der Steuerpflichtige "deshalb mehrere Wohnsitze haben" kann. Ein doppelter Wohnsitz ist aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr 1 RdNr 18 mwN) möglich, wenn nach den ("allen") erkennbaren inneren und äußeren Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen an verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Dies war bei der Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen - wie oben aufgezeigt - jedoch nicht der Fall. Dass die Familienkasse im Rahmen der Kindergeldgewährung den Wohnsitz der Klägerin während des Chinaaufenthalts (zu Unrecht) möglicherweise auch in Deutschland gesehen hat (Doppelwohnsitz), hat - wie oben ausgeführt - keine Bindungswirkung für das Elterngeldverfahren und ist deshalb unerheblich.
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b) Die Klägerin hatte im streitbefangenen Zeitraum vom 2.8.2013 bis 1.8.2014 auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG iVm § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I in Deutschland. Das LSG hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts iS der vorgenannten Bestimmungen (dazu unter aa) verkannt noch ist seine in vorausschauender Betrachtungsweise gezogene Schlussfolgerung, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Streitzeitraum nicht im Inland hatte, revisionsrechtlich zu beanstanden (dazu unter bb).
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aa) Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I, der über § 37 Satz 1, § 68 Nr 15 SGB I auch für das Elterngeldrecht und damit im Rahmen des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG gilt, hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
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Für die in § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I enthaltene gesetzliche Vorgabe "nicht nur vorübergehend verweilt" genügt ein Aufhalten "bis auf Weiteres" iS eines zukunftsoffenen Verbleibs (stRspr, zB BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 30 mwN). Die Zukunftsoffenheit des Verbleibens schließt bei (von vornherein) zeitlich begrenzten Aufenthalten den gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich nicht aus (vgl BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 28), wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort bis auf Weiteres den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 36; BVerwG Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris RdNr 23).
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Auch für den gewöhnlichen Aufenthalt gibt es keine feste allgemein gültige Grenze iS von Höchst- oder Mindestzeiten des Verbleibs. Insbesondere enthält § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I keine dem § 9 Satz 2 AO entsprechende Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist, weshalb die Norm für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I nicht näher herangezogen werden kann (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 31 mwN). Voraussetzung für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist zwar keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts. Erforderlich ist aber eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Verbleibs, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 28). Ein gewichtiges Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 30). Anders als beim Wohnsitz kann es aber jeweils immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt geben.
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Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, lässt sich ebenso wie beim Wohnsitz nur mittels einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände des Einzelfalls feststellen, und zwar selbst dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (stRspr, zB Senatsteilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr 10, RdNr 26 mwN; BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 6 und RdNr 25 f, jeweils mwN). Es ist allein Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht auch bei einer Prognose nach freier Überzeugung. Dabei gehören die Prognose als solche und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen nicht zur Rechtsanwendung; sie können deshalb vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (stRspr, zB BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr 1 RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27 mwN). Erfolgt dies von den Verfahrensbeteiligten nicht, sind sie für das BSG bindend (§ 163 SGG). Das BSG hat dann - wie beim Wohnsitz - lediglich noch zu prüfen, ob das LSG für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat und ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 28 mwN).
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bb) Auch hier hat das LSG aus den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass die Klägerin während des Aufenthalts in China dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Dies erschließt sich - wie oben im Einzelnen ausgeführt - schon daraus, dass sie nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) mit ihrer Familie im streitigen Zeitraum in China von Anbeginn an den örtlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hatte. Hierbei hat das LSG für seine Sachentscheidung bei gebotener ex-ante Betrachtungsweise sachgerechte Anknüpfungstatsachen gewählt, seine Prognose unter Berücksichtigung und Würdigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums erkennbaren Umstände getroffen und sich hierbei auch nicht auf rechtlich falsche oder unsachliche Erwägungen gestützt.
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3. Der fehlende Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Deutschland während des hier streitbefangenen Zeitraums kann nicht mit Hilfe der sozialversicherungsrechtlichen Ausstrahlungswirkung iS des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Alt 1 und Satz 2 BEEG in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (aaO) kompensiert werden. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt (Satz 1 Nr 1 Alt 1). Dies gilt ua auch für den mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebenden Ehegatten (Satz 2).
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Die Klägerin selbst hat im streitbefangenen Zeitraum in China keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie zählt aber auch nicht über ihren Ehemann zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Ihr Ehemann erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Alt 1 BEEG nicht. Er arbeitete in China nicht im Rahmen seines deutschen Beschäftigungsverhältnisses, wie es § 4 Abs 1 SGB IV für die sozialversicherungsrechtliche Ausstrahlungswirkung verlangt. Die in dieser Zeit verbliebene "Restbindung" an den deutschen Arbeitgeber beschränkte sich vielmehr auf ein sog Rumpfarbeitsverhältnis, welches nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Elterngeld zu begründen (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr 11 RdNr 19 ff).
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Ein der Ausstrahlung entgegenstehendes inländisches Rumpfarbeitsverhältnis ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass für die Beschäftigung im Ausland ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet wird, dass die Hauptpflichten aus dem mit dem deutschen Arbeitgeber geschlossenen Vertrag ruhen, dass dieser Vertrag erst nach der Rückkehr nach Deutschland wieder seine volle Wirksamkeit entfalten soll und dass während des Zeitraums der befristeten Beschäftigung im Ausland die Arbeitgeberfunktion, insbesondere das Weisungsrecht, auf den ausländischen Arbeitgeber übergeht (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr 11 RdNr 18; BSG Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr 1, RdNr 21; BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 234 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 18 f).
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Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das LSG hat festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin während des hier streitbefangenen Zeitraums bei einer rechtlich selbstständigen chinesischen Tochtergesellschaft in China arbeitete, während sein Arbeitsverhältnis mit der A. AG in Deutschland ruhte. Der Kläger hatte einen gesonderten (lokalen) Arbeitsvertrag mit dieser Tochtergesellschaft geschlossen und unterlag dem chinesischen Arbeitsrecht und dem Weisungsrecht seines dortigen Arbeitgebers. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der Klägerin mit der A. AG sollte erst nach dessen Rückkehr wieder seine volle Wirksamkeit entfalten. Bei diesen vom LSG festgestellten Vertragsgestaltungen während der Zeit in China lag kein Beschäftigungsverhältnis mit Ausstrahlungswirkung iS des § 4 Abs 1 SGB IV vor (vgl hierzu BSG Urteil vom 5.12.2006 - B 11a Al 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 1 RdNr 17 und 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 6.2.2018 - L 11 EG 4286/16 - juris RdNr 33). Dies wird von der Klägerin zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.
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4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vom Senat gefundene Ergebnis bestehen nicht. Insbesondere enthält die Anknüpfung der Elterngeldberechtigung an einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis keine willkürliche Leistungsvorgabe. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Elterngeld als steuerfinanzierte Sozialleistungen gewährt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 und 193; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28). Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr 11 RdNr 33 mwN auch auf die Rspr des BVerfG). Überdies ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art 20 Abs 3 GG) oder aus anderen Verfassungsnormen die Verpflichtung ergibt, im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige generell bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Der Staat ist auch bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - juris RdNr 45; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvR 1375/03 - juris RdNr 15).
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Mit der Anknüpfung des Elterngelds an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder die sozialversicherungsrechtliche Ausstrahlungswirkung werden zwar ua die Familien (Erziehende/Ehegatten/Lebenspartner) schlechter gestellt, die ihr Kind ohne Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes und ohne den Fortbestand eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses im Ausland erziehen. Mit dieser Ungleichbehandlung verfolgt der Gesetzgeber jedoch ein rechtlich zulässiges Differenzierungsziel. Zudem orientiert er sich mit dem Ausschluss dieser Personengruppe an geeigneten Differenzierungskriterien, um dieses Differenzierungsziel angemessen und insgesamt verhältnismäßig zu erreichen.
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Die Gewährung von Elterngeld an Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewährleistet im Unterschied zur bloßen Beibehaltung einer inländischen Wohnung die nötige Inlandsanbindung, mit der der Gesetzgeber die Änderung der Lebenssituation infolge der Elternschaft unter den spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland auszugleichen sucht. Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich auf eine Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland beschränkt, sodass der Gesetzgeber während eines längeren Auslandsaufenthalts verfassungskonform eine Lösung vom Lebensmittelpunkt in Deutschland annehmen darf (vgl Senatsurteile vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 21 f und vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr 11 RdNr 24). Die sich daraus ergebenden Beschränkungen können Berechtigte durch die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland (Doppelwohnsitz) vermeiden.
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Damit in Einklang steht, diese Leistung bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr 11 RdNr 35). Die Anknüpfung an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als einen das Wohnsitz- und Aufenthaltsprinzip erweiternden Ausnahmetatbestand ist im Zusammenhang mit der Gewährung einer Sozialleistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in dessen erster Lebensphase sachgerecht, denn sie sichert anders als ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland. Im Hinblick auf die gerade bei einem Auslandsaufenthalt - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) - besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen ist demnach auch die sich aus dieser Anknüpfung ergebende Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr 11 RdNr 35).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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