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BSG 08.10.2019 - B 12 KR 2/19 R
BSG 08.10.2019 - B 12 KR 2/19 R - Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen - Versorgungsbezüge - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 237 S 1 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 180 Abs 8 S 2 Nr 3 RVO, § 28 Abs 1 Nr 6 SeelotG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Schleswig, 8. September 2015, Az: S 6 KR 92/13, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 25. April 2018, Az: L 5 KR 125/15, Urteil
Leitsatz
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Kapitalleistungen eines privaten Versicherungsunternehmens aufgrund eines exklusiv für Seelotsen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge, soweit sie vom Empfänger als Versicherungsnehmer während der Berufsausübung erworben und wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 353 769,72 Euro als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegen.
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Der Kläger war als Seelotse Mitglied der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II. Er bezieht seit 1.9.2012 eine Altersrente der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See. Als Rentner ist der Kläger bei der Beklagten als Kranken- und Pflegekasse pflichtversichertes Mitglied in der GKV und sPV. Neben der Altersrente erhält er seit September 2012 einen laufenden Versorgungsbezug der beigeladenen Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen der Reviere/Gemeinsame Ausgleichskasse (GÜK/GAK).
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Am 3.9.2012 erhielt der Kläger von der H. (H.) einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 38 774,98 Euro (Nr K1), 154 411,04 Euro (Nr K2) und 160 583,70 Euro (Nr K8). Grundlage dieser Leistungen ist ein zwischen der beigeladenen Bundeslotsenkammer und der Rechtsvorgängerin der H. abgeschlossener Gruppenversicherungsvertrag vom 7./20.7.1972 (GVV). Danach sind Mitglieder einer vom GVV erfassten Lotsenbrüderschaft Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung (§§ 1, 2 und 6 GVV). Die Beklagte legte 1/120 der jeweiligen Kapitalleistung sowie den Versorgungsbezug der GÜK/GAK der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze und Altersrente für die Zeit ab 1.10.2012 zugrunde (Bescheide vom 3., 5., 19.10., 20.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013).
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Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 1.5.2013 neu festgesetzt (Bescheide vom 8.5., 10.7., 6.9., 18.12.2013, 11.7., 30.7., 21.8., 18.12.2014, 7.7., 15.7.2015). Das SG Schleswig hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.9.2015). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die im Berufungsverfahren für die Zeit ab 1.1.2016 erlassenen Beitragsbescheide (17.12.2015, 8.7., 21.12.2016, 13.7., 4.8., 23.12.2017) abgewiesen (Urteil vom 25.4.2018). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Kapitalleistungen handele es sich um beitragspflichtige Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungseinrichtung. Sie wiesen einen unmittelbaren Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit des Klägers als bestallter Lotse sowie Mitglied einer Lotsenbrüderschaft auf und hätten Einkommensersatzfunktion. Das Versicherungsverhältnis habe nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge beruht. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Direktversicherungen ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine Lösung des beruflichen Bezugs durch ein Ausscheiden aus der Lotsenbrüderschaft liege nicht vor.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm Art 3 Abs 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die im Senatsurteil vom 10.6.1988 (12 RK 35/86 - SozR 2200 § 180 Nr 43) geforderte Versorgung der Lotsen entsprechend derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt sei bereits durch die gesetzliche Altersrente und die Leistungen der GÜK/GAK erreicht. Die streitigen Kapitalleistungen gingen über dieses Sicherungsniveau hinaus und seien vom Auftrag des § 28 Abs 1 Nr 6 Seelotsgesetz (SeeLG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.9.1984 <BGBl I 1213>; zuvor § 32 Abs 1 Nr 6 SeeLG in der Fassung vom 13.10.1954 <BGBl II 1035>), Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu treffen, nicht gedeckt. Die vom BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V entwickelten Grundsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Er sei von Anfang an Versicherungsnehmer gewesen sei und habe damit von vornherein eines der vom BVerfG für die Beitragsfreiheit geforderten Kriterien erfüllt. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn im Vergleich zu anderen Altersvorsorgeprodukten Beiträge sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase und damit doppelt erhoben würden.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 und des Sozialgerichts Schleswig vom 8. September 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Oktober 2012, 5. Oktober 2012, 19. Oktober 2012 und 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 und die Bescheide vom 8. Mai 2013, 10. Juli 2013, 6. September 2013, 18. Dezember 2013, 11. Juli 2014, 30. Juli 2014, 21. August 2014, 18. Dezember 2014, 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 8. Juli 2016, 21. Dezember 2016, 13. Juli 2017, 4. August 2017 und 23. Dezember 2017 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalzahlungen der H. (Nr K8, K1 und K2) festgesetzt worden sind.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Die beigeladene Bundeslotsenkammer hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheide abgewiesen. Die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See hat als Kranken- und Pflegekasse zutreffend Beiträge zur GKV und sPV auf die dem Kläger zugeflossenen Kapitalleistungen festgesetzt.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den während des Widerspruchs- und Klageverfahrens erlassenen Beitragsfestsetzungsverwaltungsakten (§§ 86, 96 Abs 1 SGG) auch die Verwaltungsakte in den im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheiden der Beklagten. Sie haben die vorangegangenen unbefristeten Dauerverwaltungsakte abgeändert (§ 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG). Über sie hat das LSG zu Recht nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich auf Klage entschieden (vgl ua BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 15 mwN).
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2. Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen unterliegen als Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V der Beitragspflicht in der GKV. Nach § 237 Satz 1 SGB V wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Hierunter fallen nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind", soweit sie "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
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a) Die Kapitalleistungen wurden wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 26 RdNr 14 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Kläger war mit seiner Bestallung zum Seelotsen über den zwischen der beigeladenen Bundeslotsenkammer und der H. abgeschlossenen GVV im Wege einer unechten Gruppenversicherung abgesichert. Nach § 2 GVV werden Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters- , Witwen- und Waisenrenten versichert.
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b) Die von der H. gezahlten Kapitalleistungen stammten auch von einer "Versicherungs- und Versorgungseinrichtung". Der Senat hat bereits zu der § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V inhaltlich entsprechenden Vorläuferregelung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO entschieden, dass auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen erfasst sind, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (zum Ganzen BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74 ff, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.3.1995 - 12 RK 40/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr 6 S 22 f und BSG Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 25/86 - SozR 2200 § 180 Nr 42 S 174 f).
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c) Schließlich liegt eine für bestimmte Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung vor. Die Kapitalleistungen weisen den notwendigen Berufsbezug auf.
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aa) Die den Kapitalleistungen zugrunde liegende Versicherung ist allein der Berufsgruppe der Seelotsen bestimmter Lotsenbrüderschaften vorbehalten. Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet (§ 1 Satz 1 SeeLG). Wer den Beruf eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung (§ 7 SeeLG; zuvor § 9 SeeLG). Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 27 Abs 1 SeeLG; zuvor § 31 Abs 1 SeeLG). Die ausschließlich für die Berufsgruppe der Seelotsen aufgrund des GVV vorgesehenen Versicherungsleistungen hat der Senat bereits als beitragspflichtige Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO qualifiziert (BSG Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 35/86 - SozR 2200 § 180 Nr 43). Hieran hält der Senat auch unter Geltung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V fest. Beide Normen sind inhaltsgleich (zur Gesetzeshistorie der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - BSGE 58, 1, 7 f = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 82 f). Nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO in der bis zum 31.12.1988 gültigen Fassung (BGBl I 2477) galten Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Diese Regelung wurde mit § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V beibehalten (vgl BT-Drucks 11/2237 S 223 zu § 238).
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bb) Ungeachtet dessen wird die Exklusivität und Berufsbezogenheit des den Kapitalleistungen zugrunde liegenden Versicherungsverhältnisses durch die Ausgestaltung des GVV deutlich. Das Versicherungsverhältnis kommt im Rahmen einer unechten Gruppenversicherung (zum Ganzen: Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl 2018, Vor § 150 VVG RdNr 31; Millauer, Rechtsgrundsätze der Gruppenversicherung, 2. Aufl 1966, S 99) mit den jeweiligen Seelotsen als Versicherungsnehmer verpflichtend, automatisch und ausnahmslos mit der Aufnahme der Tätigkeit durch Bestallung als Seelotse in einer vom GVV erfassten Lotsenbrüderschaft zustande (§§ 1, 6 Satz 1 GVV). Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist nicht vorgesehen. Lediglich beim Ausscheiden aus einer Lotsenbrüderschaft tritt die Versicherung außer Kraft, soweit sie nicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers fortgesetzt wird (§ 7 Satz 2 und 4 GVV). Nur bei einer Kündigung des GVV durch die beigeladene Bundeslotsenkammer oder das Versicherungsunternehmen besteht die Möglichkeit der Auflösung und Rückabwicklung (§ 10 GVV). Zudem besteht eine weitreichende Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten (§ 5 GVV). Darüber hinaus belegen auch die Regelungen über den Prämieneinzug die Berufsbezogenheit der Versicherung: Nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zog die Lotsenbrüderschaft die Versicherungsprämien - wie bei einem Quellenabzugsverfahren - von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien in einem Betrag kostenfrei an das Versicherungsunternehmen.
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Schließlich trägt der GVV einer speziell Seelotsen betreffenden gesetzlichen Verpflichtung Rechnung. Nach § 28 Abs 1 Nr 6 SeeLG (zuvor § 32 Abs 1 Nr 6 SeeLG) obliegt es der Lotsenbrüderschaft insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen (zur Umsetzung vgl Heinrich/Steinicke, Seelotswesen, 3. Aufl 2011, § 28 S 56 f). Dabei ist es irrelevant, ob die Versicherungsleistungen aufgrund des GVV zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Seelotsen notwendig sind oder - wie der Kläger meint - eine überobligatorische Versorgung darstellen. Entscheidend für den Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V ist lediglich, dass sie von einer für eine bestimmte Berufsgruppe errichteten Versicherungseinrichtung bezogen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch dem Senatsurteil vom 10.6.1988 (12 RK 35/86 - SozR 2200 § 180 Nr 43) nicht die Forderung zu entnehmen, das gebotene Sicherungsniveau müsse zwingend (nur) demjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt entsprechen. In dieser Entscheidung wird lediglich wegen des für die Bestallung als Seelotse notwendigen Befähigungszeugnisses als Kapitän auf Großer Fahrt der Schluss gezogen, die "Versorgung der Seelotsen der Reviere soll sich deshalb an derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt ausrichten" und für den Beitrag zur Angestelltenversicherung sei "der nach § 842 RVO für einen Kapitän auf Großer Fahrt festgesetzte Durchschnitt des Barentgelts und des Durchschnittssatzes für Beköstigung maßgebend" (BSG aaO S 177).
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cc) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 10.10.2017 (B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr 22 <Versorgungswerk der Presse>). Der Kreis der Mitglieder des Versorgungswerks der Presse war - anders als hier und von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gefordert - nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines Berufs oder mehrerer Berufe beschränkt. Vielmehr konnte das Versorgungswerk der Presse für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt, also auch Berufsfremde, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen (BSG aaO, RdNr 21). Dem ist nicht gleichzusetzen, dass aus den Lotsenbrüderschaften austretende Personen nach § 7 Satz 4 GVV innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Versicherungsunternehmens verlangen können. Die Fortsetzungsmöglichkeit ändert nichts daran, dass die Versicherung überhaupt nur bei Mitgliedern einer Lotsenbrüderschaft zustande kommt.
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3. Eine gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verstoßende Doppelverbeitragung liegt nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beitragspflicht auf einen Versorgungsbezug nach §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, soweit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat ein "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu beachten. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der GKV nicht (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 40 mwN). Die Herausnahme von Leistungen der so genannten "Riesterrente" aus der Beitragspflicht als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V in der zum 1.1.2018 eingeführten Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017 (BGBl I 3214) führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Privilegierung ist wegen des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Altersarmut zu bekämpfen, sachlich gerechtfertigt und hält sich in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung (vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 25 RdNr 18 ff).
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4. Auch aus der Rechtsprechung des BVerfG folgt kein anderes Ergebnis. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der GKV begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr 22, RdNr 14 <Versorgungswerk der Presse> mit Hinweisen auf die Rspr des BVerfG und des BSG). Das BVerfG hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 zu Direktversicherungen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dürfen Kapitalleistungen insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 ff). Rentenleistungen einer Pensionskasse sind nach einem Kammerbeschluss des BVerfG vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 ua - NJW 2018, 3169) dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Beide Entscheidungen betreffen Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, nicht aber Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V.
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Selbst eine Übertragung dieser verfassungsrechtlichen Überlegungen auf die hier streitigen Renten würde deren Beitragspflicht nicht entfallen lassen. Zwar war der Kläger von Anfang an Versicherungsnehmer der den Kapitalleistungen zugrunde liegenden Versicherungen. Die Versicherungsnehmereigenschaft des Rentenbeziehers ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG nur eine Voraussetzung für den Ausschluss der Beitragspflicht. Die weitere Voraussetzung, die Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses, ist beim Kläger nicht gegeben. Er war in der gesamten Ansparphase als Lotse tätig und gehörte durchgängig der vom GVV allein erfassten Berufsgruppe an. Zu keinem Zeitpunkt hat seine Versicherung einen mit einem frei zugänglichen Altersvorsorgeprodukt vergleichbaren Charakter erworben. Vielmehr war sie durchgehend einem bestimmten Personenkreis exklusiv vorbehalten.
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5. Für die Beitragserhebung in der sPV gelten die vorgenannten Ausführungen gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI entsprechend.
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6. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge unzutreffend festgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der einmaligen Auszahlung der Kapitalleistungen gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI ein Einhundertzwanzigstel als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Die konkrete Beitragsberechnung wird vom Kläger auch nicht beanstandet.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
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