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BSG 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R
BSG 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 10. Februar 2017, Az: S 15 AS 1543/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 31. Januar 2018, Az: L 5 AS 201/17, Urteil
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 15. April 2021, Az: L 5 AS 391/19 ZVW, Urteil
Tenor
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Auf die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2018 aufgehoben.
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Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
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Die Klagen der Klägerin zu 2 werden als unzulässig verworfen.
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Hinsichtlich der Klägerin zu 2 sind keine Kosten zu erstatten.
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Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Umstritten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung von März bis August 2013 und von März bis August 2014.
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Die 1963 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 23.5.1996 geborenen Klägerin zu 2. Sie bewohnten in Blankenburg eine 99 qm große Wohnung, für die monatlich zu zahlen waren 370 Euro Nettokaltmiete (ab 1.7.2013: 380 Euro; ab 1.7.2014: 390 Euro), 100 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 121 Euro Heizkostenvorauszahlung (ab 1.3.2014: 137 Euro), insgesamt zunächst 591 Euro. Das beklagte Jobcenter wies die Klägerinnen auf die Unangemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung hin, angemessen seien für die Unterkunft 322,80 Euro und für die Heizkosten 68,38 Euro (Schreiben vom 7.8.2012). Für März bis August 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Alg II zunächst nur noch unter Anerkennung dieser Beträge als Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und ebenso für März bis August 2014. Später änderte er dies ab und legte der Bewilligung als Bedarf für die Heizung jeweils höhere Beträge zugrunde (zuletzt Bescheide vom 2.4.2014; Widerspruchsbescheide vom 28.4.2014).
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Dagegen hat der bereits im Widerspruchsverfahren tätige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen am 28.5.2014 jeweils für die Klägerin zu 1 Klagen erhoben und begründet. Nach Verbindung der Verfahren durch das SG hat er auf Anfrage des Gerichts in 2015 mitgeteilt, dass die Klägerin zu 2 auch klage. Das SG hat die Klagen der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei, und die der Klägerin zu 1 als unbegründet, weil der Beklagte ein schlüssiges Konzept den Unterkunftskosten zugrunde gelegt habe (Urteil vom 10.2.2017). Das LSG hat auf die Berufungen der Klägerinnen das Urteil des SG geändert und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, den Klägerinnen monatlich jeweils weitere Beträge zwischen ca 10 und 19 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 31.1.2018). Die Klagen der Klägerin zu 2 seien zulässig, weil den Klageschriften bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens zu entnehmen gewesen sei, dass auch sie jeweils Klagen erhoben habe. Die Klagen seien teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht der gesamte Landkreis Harz als ein Vergleichsraum anzusehen, sondern in 14 Vergleichsräume aufzuteilen und der Wohnort der Klägerinnen, die Stadt Blankenburg, bilde einen eigenen Vergleichsraum. Das vom Beklagten der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete zugrunde gelegte Konzept sei schlüssig und trotz der unzutreffenden Vergleichsraumbildung verwertbar. Es bestehe ein Anspruch auf Übernahme höherer Heizkosten, weil die vom Beklagten ermittelte lokale Angemessenheitsgrenze nicht mit der Rechtsprechung des BSG vereinbar und vom bundesweiten Heizkostenspiegel auszugehen sei.
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Mit ihren Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, das Konzept des Beklagten genüge den zu stellenden Anforderungen.
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Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2018 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten unter weitergehender Änderung seiner Bescheide vom 2. April 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 2014 zu verurteilen, ihnen für März bis August 2013 und März bis August 2014 Arbeitslosengeld II unter Anerkennung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen
sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2018 zu ändern und die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2017 insgesamt zurückzuweisen
sowie die Revisionen der Klägerinnen zurückzuweisen.
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Er rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Das LSG habe den Klägerinnen zu Unrecht höhere Heizkosten zugesprochen. Es liege ein aufgrund der Methodenfreiheit nicht zu beanstandender kommunaler Heizkostenspiegel vor. Ggf als notwendig angesehene Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts seien möglich.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist hinsichtlich seiner Verurteilung durch das LSG zur Gewährung von Leistungen an die Klägerin zu 2 begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG) und das Urteil des LSG aufzuheben, die zulässige Revision der Klägerin zu 2 ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG), weil ihre Klagen als unzulässig zu verwerfen sind. Die zulässige Revision der Klägerin zu 1 sowie die des Beklagten im Übrigen sind im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob bei der Klägerin zu 1 ein höherer Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen ist.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des Beklagten vom 2.4.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2014 sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II von März bis August 2013 und von März bis August 2014 (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10).
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2. a) Im Hinblick auf die Klägerin zu 2 steht einer Sachentscheidung des Senats als verfahrensrechtliches Hindernis entgegen, dass deren Klagen als unzulässig zu verwerfen sind. Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin zu 2 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu gewähren, denn die Klägerin zu 2 hat ihre Klagen nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG) erhoben, die aufgrund der Aufgabe der Widerspruchsbescheide zur Post am 29.4.2014 jeweils am 2.6.2014 ablief (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB X; § 64 Abs 2 SGG). Mit den am 28.5.2014 bei Gericht eingegangenen Klageschriften des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 hat die Klägerin zu 2 die Klagefrist nicht gewahrt.
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Zur Bestimmung des Inhalts einer Klageschrift ist nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen; vielmehr ist der hinter diesem Wortlaut liegende wahre Wille des Begehrens des Klägers zu erforschen; dafür sind das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalls - ggf schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen und ist davon auszugehen, dass der Kläger eine möglichst weitgehende Verwirklichung seines Begehrens anstrebt (§ 123 SGG; vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 29 mwN).
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Nach diesen Voraussetzungen kann vorliegend keine fristgemäße Klageerhebung der Klägerin zu 2 angenommen werden, weil nichts für eine Klageerhebung des Prozessbevollmächtigten auch in ihrem Namen durch die Klageschriften vom 28.5.2014 spricht. Die Klageschriften führen im Rubrum jeweils lediglich die Klägerin zu 1 auf und lassen nicht erkennen, dass mit ihnen die Klägerin zu 2 ebenfalls Ansprüche verfolgt, zumal diese im Zeitpunkt der Klageerhebung schon volljährig war. Die im Verfahren - S 15 AS 1543/14 - übersandte Prozessvollmacht lautete nur auf die Klägerin zu 1. In der Klagebegründung vom 20.10.2014 wird nur von der oder die Klägerin - im Singular - geschrieben und allein aus der im Antrag gebrauchten Wendung "der tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft entstehenden Mietkosten" kann nicht abgeleitet werden, dass die frühere Klageerhebung auch im Namen der Klägerin zu 2 erfolgen sollte. Der nachfolgende Verbindungsbeschluss des SG vom 19.1.2015 führt in seinem Rubrum ebenfalls nur die (spätere) Klägerin zu 1 auf. Erst auf Nachfrage des SG teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 2.6.2015 mit, dass auch die Klägerin zu 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft klage und bis zum Eintritt der Volljährigkeit durch die Klägerin zu 1 vertreten werde. Volljährig war die Klägerin zu 2 jedoch am 23.5.2014 noch vor der Klageerhebung am 28.5.2014 geworden. Die ausnahmsweise Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes für die Antwort auf die Frage, wer Kläger ist, im Rahmen von Bedarfsgemeinschaften war auf die Zeit bis zum 30.6.2007 befristet (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 11). Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 Abs 1 SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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b) Verfahrensrechtliche Hindernisse im Hinblick auf die Klägerin zu 1 stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere sind die Berufungen zulässig, weil die Differenz zwischen der vom Beklagten anerkannten und der tatsächlichen (anfänglichen) Nettokaltmiete monatlich 147,20 Euro beträgt und sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750 Euro errechnet. Die Klägerin zu 1 verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).
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Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 17 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der Klägerin zu 1 Alg II bewilligt hat und diese Anspruch auf höheres Alg II hat, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung gefolgt wird.
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3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin zu 1 auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für März bis August 2013 und von März bis August 2014 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013, BGBl I 1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824).
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Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 <Staffelmiete>, RdNr 15 ff). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 29; letztens BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90).
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5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München I>, RdNr 12; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, RdNr 14).
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Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, RdNr 17 f).
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Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 40 RdNr 147 ff, § 46 RdNr 63 ff, jeweils mwN; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31 RdNr 100, Stand der Einzelkommentierung 12/2011) und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls. Eine Rechtsgrundlage oder dogmatische Herleitung für die von Jobcentern in diesem Zusammenhang zum Teil beanspruchte "nicht justiziable Einschätzungsprärogative" oder "gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung" sind im Lichte von Art 19 Abs 4 GG nicht ersichtlich (vgl zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit die einhellige Auffassung der Literatur zu § 22 SGB II: Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 61; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 73, 91; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 83; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).
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6. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24 f; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, RdNr 14 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 63 ff; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 70 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 73 ff; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 83 ff; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 80 ff, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 74 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).
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7. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der Senat ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammenfasst und konkretisiert (stRspr BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 <Wilhelmshaven>; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 <Duisburg>; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69 <überhöhte Heizkosten>, RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, RdNr 14 f): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
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8. Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen:
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a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München I>, RdNr 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 <Essen> RdNr 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35 <Umzug in anderen Vergleichsraum>, RdNr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 88 RdNr 13 ff). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München I>, RdNr 20 ff).
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Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht.
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b) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 <Wilhelmshaven>, RdNr 18 f; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 <Dresden>, Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, RdNr 17 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).
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c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 <Dresden>, RdNr 19 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 S 101 zu § 22b: "Vielfalt an Konzepten"; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 142, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII>, erstellt von v. Malottki ua, hrsg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017, S 207 ff; zu den Interdependenzen zwischen Vergleichsraum und schlüssigem Konzept schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 18).
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9. Es ist gerichtlich voll überprüfbar - wie ausgeführt (siehe 5.) -, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BVerfG vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris-RdNr 70; vgl zu den Grenzen gerichtlicher Kontrolle zudem: BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl ferner Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 91, 104: "Verfahrenskontrolle").
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a) Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen.
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Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 <Dresden>, RdNr 19 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 <Raumschaft Umland Freiburg> RdNr 18 f).
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b) Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 SGG sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1, juris-RdNr 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 SGB II).
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Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 <Zweibrücken> RdNr 20 f; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 <Raumschaft Umland Freiburg> RdNr 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 <Flensburg> RdNr 27; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 92 ff).
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10. Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht wie vorliegend (LSG Sachsen-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - <Blankenburg> juris-RdNr 53 ff; vgl in den Parallelverfahren: zu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 10/18 R - <Umzug> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.5.2017 - L 5 AS 547/16 - juris-RdNr 41 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R - <Rückschreibung schlüssiges Konzept> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.9.2017 - L 5 AS 1038/13 - juris-RdNr 38 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 41/18 R - <Hohe Börde> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 60, 65 ff) diesen Vergleichsraum unterteilt und ggf jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht.
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Soweit in der Rechtsprechung des BSG für Großstädte insbesondere zur Vermeidung einer sozialen Segregation das gesamte Stadtgebiet als ein Vergleichsraum angesehen wurde (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München I>, RdNr 21 f; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 <Berlin> RdNr 24), ist dies auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres übertragbar (zurückhaltend insofern schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - <Lüchow-Dannenberg> RdNr 17). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 <Zweibrücken> RdNr 15; vgl zur Vergleichsraumbildung in Landkreisen Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 85 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).
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Die Unterteilung eines Landkreises, wie sie das LSG vorgenommen hat, verkehrt die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist und im Übrigen vom LSG in den soeben angeführten Urteilen nicht durchgehend für jeden Vergleichsraum gleichermaßen vorgenommen wurde (vgl zB LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 103, 115).
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11. Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer "Clusteranalyse" führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept. Denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden (ebenso: Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 76).
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Dass die zu einem Wohnungsmarkttyp zusammengefassten Städte und Gemeinden einen Vergleichsraum gemäß den aufgezeigten Voraussetzungen bilden, wird vom Beklagten nicht vorgetragen. Dies scheidet auch aus, weil die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum wie eine Art "Flickenteppich" verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen (zu dieser Anforderung an einen Vergleichsraum siehe 8. a).
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Die im Vordergrund eines Wohnungsmarkttypen-Konzepts stehenden unterschiedlichen Angemessenheitswerte je nach Wohnungsmarkttyp innerhalb des Vergleichsraums stehen im Widerspruch zu den dargestellten Anforderungen und Rechtsfolgen eines Vergleichsraums (siehe 8. a). Bei unterschiedlichen Angemessenheitswerten für die Nettokaltmiete je nach Wohnungsmarkttyp könnte, weil bei einer Kostensenkungsaufforderung ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums zulässig ist, eine solche zu einem Umzug von einem Wohnungsmarkttyp mit niedrigeren Angemessenheitswerten in einen solchen mit höheren und damit letztlich zu einer Erhöhung der Aufwendungen führen. Die in § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II angeordnete Deckelung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums auf die bisherigen würde eine soziale Segregation bewirken, wenn sie auf den Umzug von einem "preiswerten" in einen "teuren" Wohnungsmarkttyp Anwendung fände, und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem "teuren" Wohnungsmarkttyp in einen "preiswerten" umgezogen wird. Dies zeigt, dass der Vergleichsraum die mit dessen Festlegung (auch) verfolgten Steuerungswirkungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt verliert, wenn in ihm kein einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert bestimmt ist.
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Im Übrigen mangelt es für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung. Vielmehr werden verschiedene Kriterien verwandt, um die jeweiligen Wohnungsmarkttypen zu rechtfertigen, wie ein Vergleich der Feststellungen des LSG zu solchen Konzepten zeigt (vgl LSG Sachsen-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - <Blankenburg> RdNr 94; LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - <Hohe Börde> RdNr 151 ff).
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12. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist das Urteil des LSG auch im Hinblick auf die Klägerin zu 1 aufzuheben und mangels entsprechender Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
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Das LSG war nicht befugt, die Vergleichsraumbildung des beklagten Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Vergleichsraumbildung des Beklagten und die von ihm festgesetzten Angemessenheitsgrenzen spricht die Unterteilung des Vergleichsraums in fünf Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG dem Beklagten Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts vorzulegen.
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Die zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene konkrete Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ua wegen Haustieren kann ohne die zutreffende Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht beurteilt werden, weil die Prüfung der konkreten Angemessenheit auf der der abstrakten Angemessenheit aufbaut (siehe 6.). Sie wird das LSG ggf nachzuholen haben.
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Über den umstrittenen anzuerkennenden Bedarf für die Heizung kann vom Senat gleichfalls nicht entschieden werden, weil sich die aufgezeigten Mängel bei der Bildung des Vergleichsraums auf den Bedarf für die Heizung auswirken. Denn der Beklagte hat seiner Entscheidung über die angemessenen Aufwendungen für die Heizung die von ihm ermittelten lokalen Angemessenheitswerte zugrunde gelegt, was die Bildung eines entsprechenden Vergleichsraums erfordert (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 21).
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Über die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich der Klägerin zu 1 wird das LSG ebenfalls zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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