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BSG 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B
BSG 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - wirksame Beschwerdeeinlegung - elektronischer Rechtsverkehr - Beschwerdeeinlegung per einfacher E-Mail - Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 3 SGG, § 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 2 SGG, § 65a Abs 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 18. Oktober 2017, Az: S 25 SO 115/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 22. Februar 2018, Az: L 8 SO 63/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Magdeburg vom 18.10.2017 als unzulässig verworfen (Urteil vom 22.2.2018). Hiergegen hat der Kläger sich mit einfacher E-Mail vom 22.5.2018 gewandt.
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II. Die E-Mail des Klägers "gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt" wertet der Senat als Beschwerde gegen das Urteil des LSG vom 22.2.2018. Diese ist nach § 160 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.
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Rechtsbehelfe können beim Bundessozialgericht (BSG) nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die E-Mail des Klägers vom 22.5.2018, mit welcher er sich gegen das Urteil vom 22.2.2018 wendet, wie auch alle nachfolgenden E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
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Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das SGG nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3 SGG; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und 2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG> und § 575 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung <ZPO>; § 202 S 1 und 3 SGG iVm § 74 Abs 1 S 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen <GWB> und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018 (BGBl I 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 und 4 SGG; vgl dazu BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B).
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Hieran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das BSG übermittelten einfachen E-Mail vom 22.5.2018 sowie mit allen vorangegangenen und später übersandten weiteren einfachen E-Mails nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Mai 2018, § 65a RdNr 15 mwN).
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Im Übrigen ist die Beschwerde des Klägers auch deshalb unzulässig und entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie von ihm selbst ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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