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BSG 07.12.2017 - B 5 R 378/16 B
BSG 07.12.2017 - B 5 R 378/16 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Terminverlegung - Verspätung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 202 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 4. September 2015, Az: S 6 R 411/14
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2016, Az: L 3 R 882/15, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Bei dem 1979 geborenen Kläger bestehen seit einem Autounfall im Mai 2000 verschiedenste Gesundheitsstörungen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist festgestellt. Nach mehreren in der Vergangenheit erfolglos gestellten Rentenanträgen lehnte die Beklagte zuletzt einen Antrag des Klägers vom 23.3.2013 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ab, weil bis zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich zehn Monate Pflichtbeiträge geleistet wurden (Bescheid vom 3.5.2013, Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014). Im Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn über die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zu informieren. Nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei ihm dafür "Wiedereinsetzung" zu gewähren. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.9.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Zeitpunkt des Leistungsfalls am Tag des Autounfalls sei die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gewesen. Auch bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge könne diese nicht erfüllt werden, weil die Nachentrichtung erst für die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich sei. Der Kläger käme auch dann nur auf insgesamt 55 Monate und damit zu wenige Pflichtbeiträge. Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladenen Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entschieden. In der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 29.9.2016 heißt es dazu: "Die Vorsitzende weist darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine telefonische Nachricht in der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlassen hat, dass ihm die Anreise aus dringenden privaten Gründen nicht pünktlich möglich ist und er sich verspäten wird. Er bringt den Kläger in seinem Fahrzeug mit." In den Entscheidungsgründen des Urteils führt das LSG aus, es habe sich an der Entscheidung nach einer telefonischen Ankündigung der Verspätung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten nicht gehindert gesehen. Selbst wenn ein Beteiligter sein Erscheinen angekündigt habe und unter besonderen Schwierigkeiten versuche, den Termin wahrzunehmen, müsse sich das Gericht nicht gehalten sehen, mehr als 30 Minuten zu warten. Das LSG habe in Anbetracht der angekündigten, aber nur vage mit privaten Umständen begründeten Verspätung sogar 35 Minuten bis zum Aufruf der Sache gewartet (Urteil vom 29.9.2016).
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verstößen gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Der Kläger trägt dazu vor, er sei unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Am Morgen der mündlichen Verhandlung habe sein Prozessbevollmächtigter, ein alleinerziehender Vater, den 11jährigen Sohn wegen eines akuten Notfalls in der Notaufnahme des Krankenhauses vorstellen müssen. Sein Prozessbevollmächtigter wohne und arbeite 105 km vom Sitz des LSG entfernt. Für die Anreise mit dem Pkw sei eine Fahrtzeit von etwa einer Stunde und 25 Minuten einzuplanen. Als der Prozessbevollmächtigte festgestellt habe, dass er zu der um 10.00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung nicht mehr pünktlich erscheinen konnte, habe er seine Büroleiterin beim LSG anrufen lassen, um das Gericht von einer voraussichtlichen Säumnis von wahrscheinlich zwei Stunden zu unterrichten. Er habe fernmündlich aus dringenden Gründen eine Terminverlegung beantragen lassen. Der Büroleiterin sei am Telefon mitgeteilt worden, dass der Termin nicht aufgehoben werde, sondern man auf die Anreise des Klägers und des Prozessbevollmächtigten warten werde. Als der Prozessbevollmächtigte zusammen mit dem Kläger um 10.50 Uhr den Sitzungssaal erreicht habe, sei bereits durch Urteil entschieden gewesen. Eine Gehörsverletzung liege schon darin, dass das LSG den fernmündlich gestellten Verlegungsantrag abgelehnt habe. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe das LSG zudem dadurch verletzt, dass es trotz ausdrücklichem Hinweis, auf die Beteiligten zu warten, die mündliche Verhandlung geschlossen und über die Berufung entschieden habe.
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Der Senat hat dienstliche Stellungnahmen der die Verhandlung als Vorsitzende leitenden Richterin am LSG und von zwei Justizbeschäftigten sowie eine schriftliche Auskunft der Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten eingeholt. Die Richterin am LSG Dr. W. hat angegeben, zu einem ihr nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt (gegen 10.00 Uhr) von der Geschäftsstelle die telefonische Information erhalten zu haben, dass sich der Prozessbevollmächtigte zusammen mit dem Kläger verspäte. Der Senat habe die auch sonst übliche Wartezeit bei nicht (pünktlichem) Erscheinen von Beteiligten zum fachlichen Austausch genutzt und mit der Sitzung um 10.35 Uhr begonnen. Über eine "Aufhebung des Termins" habe der Senat nicht zu entscheiden gehabt, da es hierzu - wie sie dem Protokoll entnehme - offenbar keinen Antrag gegeben habe. Über eine Aussage, dass "man auf die Anreise des Klägers … warten wird", sei ihr nichts bekannt (Stellungnahme vom 4.8.2017). Die Justizbeschäftigten Frau L. und Frau G. haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen jeweils mitgeteilt, sich an die vom Kläger geschilderten Vorgänge am Vormittag des 29.9.2016 nicht mehr erinnern zu können (Stellungnahmen vom 31.7.2017 und vom 10.8.2017). Die Büroleiterin erinnert sich daran, dass sie auf der Geschäftsstelle des LSG angerufen und mitgeteilt habe, dass der Prozessbevollmächtigte "dringende familiäre Probleme hätte" und noch nicht wisse, wann er zum Verhandlungstermin eintreffen werde. Sie solle ausrichten, dass er um Verlegung des Termins bitte. Auf Nachfrage, wie lange er noch benötige, habe sie gesagt "auf jeden Fall 1 1/2 Stunden". Das sei eigentlich schon kurz vor dem Termin gewesen. Auf die Frage, "was wir dann jetzt machen" sei ihr mitgeteilt worden, es werde der Richterin vorgelegt. Sie könne sich noch erinnern, dass entweder im selben Telefonat oder nach Rückruf scherzhaft und freundlich gesagt worden sei, "er möge sich beeilen". Sie sei aufgrund der Antwort davon ausgegangen, dass der Gerichtstermin auf jeden Fall stattfinde und habe den Prozessbevollmächtigten daraufhin auf dem Handy angerufen. Er sei da schon mit dem Auto unterwegs gewesen und gleich weiter nach P. gefahren (Stellungnahme vom 6.10.2017).
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II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Es liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 SGG vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7). Wird in einem solchen Fall ein Verfahrensbeteiligter daran gehindert, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist (vgl BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7). Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass dies auch ohne Vertagungsantrag gilt, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, sich zu dem Termin begründet entschuldigt hat (vgl BSG Urteil vom 27.1.1993 - 6 RKa 19/92 - Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 1.8.1978 - 7 RAr 42/77 - SozR 1500 § 62 Nr 8 = BSGE 47, 35, 37).
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1. Indem das LSG, ohne den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, diese um 10.35 Uhr eröffnet und schließlich durch Urteil entschieden hat, wurde der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt. Der unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung geladene Kläger durfte darauf vertrauen, dass er noch Gelegenheit zur Äußerung erhält. Ob darüber hinaus - wie von dem Kläger gerügt - auch weitere Nichtzulassungsgründe wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, kann dahingestellt bleiben.
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Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 21.7.2016 geladen. Dabei war nach der richterlichen Verfügung vom 18.7.2016 das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Das persönliche Erscheinen wurde auch nicht aufgehoben. Aus den Akten des LSG, insbesondere aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung geht nicht hervor, dass das Gericht die Notwendigkeit, den Kläger selbst anzuhören, in der Folge anders beurteilt hat. Das LSG hat vielmehr auch nach der telefonischen Mitteilung am Morgen der mündlichen Verhandlung, dass sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter verspäten werden, nicht zu erkennen gegeben, dass es die persönliche Anwesenheit des Klägers nicht mehr als erforderlich ansah.
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Vorrangiger Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ist es insbesondere, die Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 111 RdNr 2). Eine solche Anordnung ist nicht der Regelfall, sondern steht im Ermessen des Vorsitzenden (§ 111 Abs 1 S 1 SGG). Dabei steht ihm ein großer Entscheidungsspielraum zu. Das Gericht ist nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen - etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten -, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - Juris RdNr 11). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers vorliegend geboten war. Jedenfalls hat das LSG mit dieser Anordnung dem Kläger vermittelt, ihn persönlich hören zu wollen. Das LSG durfte deshalb in diesem Termin nicht "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris RdNr 5).
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Dies gilt vorliegend gerade auch im Hinblick darauf, dass bei der durch den Vorsitzenden vorzunehmenden Abwägung, ob dem Kläger das persönliche Erscheinen zuzumuten ist, auch die Entfernung des Wohnorts des Klägers Berücksichtigung findet (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 111 RdNr 2b). Der Kläger wohnt vom Gerichtssitz des LSG mehr als 100 km entfernt. Auch unabhängig von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ist eine Anreise über diese Entfernung mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass seine persönliche Anhörung für das Gericht von besonderer Bedeutung war.
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Auch nach dem Telefonanruf der Büroleiterin seines Prozessbevollmächtigten bei Gericht und der Mitteilung, dieser werde sich zusammen mit dem mitreisenden Kläger verspäten, wurde die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht aufgehoben. Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, dass er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann und auch persönlich gehört wird (vgl BSG Urteil vom 22.9.1999 - B 5 RJ 22/98 R - Juris RdNr 21). Wenn das Gericht in einer solchen Konstellation entscheiden will, ohne den Kläger zu hören, muss es ihn zuvor unterrichten (vgl BSG Urteil vom 1.8.1978 - 7 RAr 42/77 - SozR 1500 § 62 Nr 8 = BSGE 47, 35, 37). Ohne einen derartigen Hinweis hätte das LSG den Termin aufheben oder vertagen müssen (vgl BSG Urteil vom 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 - RdNr 18). Dies ist nicht geschehen.
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2. Der Kläger hat zudem ausreichend zum Ausdruck gebracht, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen und war für sein Zuspätkommen auch begründet entschuldigt.
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Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe dessen Büroleiterin am Morgen der mündlichen Verhandlung beim LSG anrufen lassen, um das Gericht von einer voraussichtlichen Säumnis von wahrscheinlich zwei Stunden zu unterrichten. In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.9.2016 wird die telefonische Nachricht im Auftrag des Prozessbevollmächtigten mit dem Inhalt wiedergegeben, dass "die Anreise aus dringenden privaten Gründen nicht pünktlich möglich ist und er sich verspäten wird. Er bringt den Kläger in seinem Fahrzeug mit". Auch die eingeholten Stellungnahmen der Büroleiterin des Klägers und der die mündliche Verhandlung leitenden Richterin am LSG bestätigen, dass dem Gericht die verspätete Anreise des im Wagen seines Prozessbevollmächtigten mitfahrenden Klägers noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt wurde: Die Büroleiterin erinnert sich daran, dass sie auf der Geschäftsstelle des LSG angerufen und mitgeteilt habe, dass der Prozessbevollmächtigte noch nicht wisse, wann er zum Verhandlungstermin eintreffen werde. Sie solle ausrichten, dass er um Verlegung des Termins bitte. Die Büroleiterin ging dabei kurz vor dem Termin von einer Verspätung von "auf jeden Fall 1 1/2 Stunden" aus. Die Richterin am LSG Dr. W. hat in ihrer Stellungnahme in Übereinstimmung dazu angegeben, zu einem ihr nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt (gegen 10.00 Uhr) von der Geschäftsstelle die telefonische Information erhalten zu haben, dass sich der Prozessbevollmächtigte zusammen mit dem Kläger verspäte.
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Mit der Information an das Gericht, der Kläger reise zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten im Auto an und beide verspäteten sich, wurde auch der Wille des Klägers, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Die angekündigte Verspätung wird im Berufungsurteil zwar als "nur vage mit privaten Umständen begründet" beschrieben (Urteilsumdruck, S 7). Entsprechend trägt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch lediglich vor, sein Prozessbevollmächtigter habe fernmündlich aus "dringenden Gründen" eine Terminverlegung beantragt. Die Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten erinnert sich in ihrer Stellungnahme immerhin daran, dass sie dem LSG mitgeteilt habe, dass der Prozessbevollmächtigte "dringende familiäre Probleme hätte". Dem LSG war jedenfalls bekannt, dass der Kläger im Wagen seines Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung anreiste. Der Kläger ist nicht selbstständig auf dem Weg zur mündlichen Verhandlung gewesen. Er konnte angesichts der weiten Entfernung und der erst am Morgen der mündlichen Verhandlung begründeten Verspätung offensichtlich auch nicht mehr rechtzeitig umdisponieren und unabhängig von seinem Prozessbevollmächtigten anreisen. Der Kläger war deshalb am Vormittag der mündlichen Verhandlung kurzfristig und für das Gericht auch erkennbar auf die Mitfahrgelegenheit im Auto seines Prozessbevollmächtigten angewiesen.
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3. Wird einem Beteiligten das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es ihm nicht ermöglicht wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangenen Entscheidung ursächlich geworden ist (vgl BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1, RdNr 7). Der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des Verfahrens kommt ein besonderer Rechtswert zu. Führt die verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des Gerichts dazu, dass ein Beteiligter an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, sind hiervon in wechselseitiger Bedingtheit von Form und Inhalt seine Äußerungsmöglichkeiten zum gesamten Verfahrensstoff und gerade in mündlicher Form betroffen (vgl BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 = SozR 3-1750 § 227 Nr 2, RdNr 18). Gründe, welche die Ursächlichkeit des gerügten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs für das angefochtene Urteil ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich.
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4. Nach § 160a Abs 5 SGG wird im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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