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BSG 14.12.2016 - B 13 R 204/16 B
BSG 14.12.2016 - B 13 R 204/16 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Berücksichtigung eigener Sachkunde des Gerichtes bei der Urteilsfindung
Normen
§ 43 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Würzburg, 8. Mai 2014, Az: S 8 R 956/13, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 4. Mai 2016, Az: L 19 R 490/14, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen zeitlich bis zum 31.12.2014 befristeten Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der im Januar 1957 geborene Kläger hat den Beruf des Mechanikers erlernt und war nach langjähriger Tätigkeit als Betriebsrat zuletzt als Qualifizierungsberater beschäftigt. Seit März 2013 ist er arbeitslos gemeldet. Er hat seit Mai 2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50. Auf psychiatrischem Fachgebiet wurden die Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet und als Schmerzsyndrom, Somatisationen, depressive Verstimmung, Vermeidung und Antriebsschwäche beschrieben.
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Auf seinen Antrag vom 9.4.2013 wegen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung holte die Beklagte ua ein Gutachten des Psychiaters Dr. M. ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger am 4.7.2013 eine somatoforme Schmerzstörung und eine überdauernde depressive Symptomatik. Dem Kläger seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten ohne erhöhte psychische Belastung von sechs Stunden und mehr möglich und zumutbar.
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Gestützt ua auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab (Bescheid vom 10.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 26.9.2013).
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Im Klageverfahren hat das SG Würzburg ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 7.2.2014 eingeholt. Dieser hat als Gesundheitsstörungen ua eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Beim Kläger komme nur noch ein Einsatz von weniger als sechs Stunden mit weiteren qualitativen Einschränkungen für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts in Betracht. Die geminderte Erwerbsfähigkeit bestehe seit der gescheiterten stufenweisen Wiedereingliederung im Jahr 2012. Es sei nicht sicher, ob die geminderte Erwerbsfähigkeit vorübergehend oder auf Dauer bestehe. Insbesondere bestehe die Hoffnung, dass nach Abbau (Entzug) des opiathaltigen Schmerzmittels eine Verbesserung des Leistungsvermögens, der Ausdauerbelastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit, der Alltagsmobilität und der Sozialkontaktfähigkeit des Klägers erreicht werden könne. Die Behandlungsbedürftigkeit bestehe mindestens für ein weiteres Jahr. Eine stationäre Heilbehandlung in einer Fachklinik werde empfohlen.
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Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten hat das SG mit Urteil vom 8.5.2014 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung am 9.4.2013 die "entsprechenden gesetzlichen Leistungen" ab 1.11.2013 bis einschließlich Dezember 2014 zu gewähren. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8.10.2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2013 bis 31.12.2014 bewilligt. Den Weitergewährungsantrag des Klägers über Dezember 2014 hinaus hat sie abgelehnt (Bescheid vom 13.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015). Hiergegen ist ein Klageverfahren beim SG Würzburg unter dem Az S 10 R 293/15 anhängig.
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Im Berufungsverfahren hat das LSG ein Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Diplom-Psychologen Dr. W. eingeholt. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 2.9.2015 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger im Zeitraum von August 2012 bis Februar 2015 auf Dauer eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome bei anhaltender somatoformer Störung vorgelegen habe. Im Vergleich zu den zuvor eingeholten Gutachten liege eine Verschlechterung des Leistungsvermögens bzw der dafür erforderlichen Ressourcen vor, was psychologisch im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung zum Ausdruck komme und ein therapeutisch nur eingeschränkt zugängliches klinisches Bild umschreibe. Das in der Untersuchung vorgefundene Bild einer mittelgradigen depressiven Störung und einer chronisch somatoformen Schmerzstörung mit Hinweis auf eine organische Grundlage habe testpsychologisch gestützt werden können. Bezüglich des zeitlichen Umfangs, in dem der Kläger im Zeitraum von August 2012 bis Februar 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich habe erwerbstätig sein können, sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. S. von drei bis unter sechs Stunden auszugehen. Eine höhere zeitliche Arbeitsbelastung sei kaum vorstellbar und aus damaliger Sicht die Wahrscheinlichkeit einer Besserung nicht als gegeben anzusehen. Die Leistungseinschätzung des Dr. M. lasse sich bei der Entwicklung des Krankheitsbildes im Zeitverlauf nicht mehr aufrechterhalten, und es deute sich bereits eine Chronifizierung an, die therapeutisch wohl kaum mehr umkehrbar sein dürfte. Zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers würden derzeit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht empfohlen.
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Mit Urteil vom 4.5.2016 hat das Bayerische LSG die SG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das SG habe zu Unrecht das Vorliegen eines Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung als nachgewiesen angesehen. Zwar hätten sowohl der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. S. als auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. W. angenommen, dass durch die depressive Erkrankung in Verbindung mit den übrigen Gesundheitsstörungen die Leistungsfähigkeit des Klägers auch quantitativ eingeschränkt sei. Zugleich hätten sie aber weitere Behandlungsoptionen als gegeben erachtet, insbesondere sei jeweils eine nochmalige stationäre Rehabilitationsmaßnahme angesprochen worden. Das Leistungsvermögen des Klägers stelle sich wie folgt dar: Er könne nur noch leichte Arbeiten verrichten. Häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten größer als 5 bis 10 kg und häufiges Bücken, Klettern, Steigen, Knien oder Hocken sowie dauerhaftes Stehen seien dem Kläger nicht zumutbar. Ebenfalls seien Dauerbelastung der Schultern und Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie häufiges Überkopfarbeiten ausgeschlossen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- und Fließbandarbeit, Wechsel- und Nachtschichtarbeit und die Arbeit an laufenden, dh nicht selbstbedienten Maschinen. Bei Arbeiten mit Publikumsverkehr sollten möglichst konfliktbehaftete Situationen und beim Arbeiten als Lehrer, Dozent oder Berater das häufige freie Sprechen vor größeren Gruppen vermieden werden.
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Bei Beachtung dieser Arbeitsbedingungen sei eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf drei bis unter sechs Stunden nicht nachgewiesen. Weitere Ermittlungen seien für den abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit nicht möglich. Die von den Gutachtern Dr. S. und Dr. W. angenommene quantitative Leistungseinschränkung würde von diesen im Wesentlichen auf das Vorliegen einer psychischen Minderbelastbarkeit zurückgeführt. Dabei sei die sozialmedizinische Beurteilung des Dr. S. schon deshalb übersteigernd verzerrt, weil er eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert habe, die anderweitig ärztlich nicht in dieser Form bestätigt worden sei und die auch mit den von Dr. S. selbst angegebenen Therapieoptionen kaum zur Harmonisierung gebracht werden könnte. Es spreche zwar durchaus viel dafür, dass beim Kläger im Zuge von Belastungssituationen psychische Störungen und psychovegetative Begleiterscheinungen in deutlichem Umfang zu beobachten gewesen seien und beim Wiederausgesetztsein gegenüber diesen Geschehnissen solche psychischen Überforderungen erneut aufträten. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn eine Arbeitstätigkeit außerhalb des erlebten Belastungsumfelds verrichtet werden soll.
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Soweit vom Kläger auf die Durchführung erfolgloser stationärer Rehabilitationsmaßnahmen in der Vergangenheit verwiesen werde, sei zu berücksichtigen, dass diese Maßnahmen kurz vor der Rentenantragstellung durchgeführt worden seien und - noch - keine ausreichende Distanz zu den äußeren Faktoren für die Belastungsreaktionen aufgewiesen hätten. Stationäre Rehabilitationen, die im nächsten Schritt nicht mehr die Rückkehr an den - hier besonders problembelasteten - Arbeitsplatz anstrebten, sondern auf ein deutlich weiteres Einsatzfeld ausgerichtet seien, seien aber in ihren Erfolgschancen nicht mehr durch die früheren Maßnahmen mit anderer Zielrichtung, die wenig erfolgreich gewesen seien, prädisponiert.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend. Als verfahrensfehlerhaft rügt er, das LSG habe eigene medizinische Erwägungen angestellt, ohne seine diesbezügliche Sachkunde darzulegen. Es habe ausgeführt, dass bei der Durchführung vergangener Rehabilitationsmaßnahmen noch keine ausreichende Distanz zu den Einflussfaktoren der Belastungsreaktion bestanden habe. Eine solche Distanz werde vom LSG für das von ihm festgestellte vollschichtige Leistungsvermögen als medizinisch relevant unterstellt, ohne dass auf sachkundige Ausführungen eines Gutachters Bezug genommen werde.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen.
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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua dann begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das angefochtene Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung des Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2011 - B 2 U 157/11 B - Juris RdNr 8 mwN). Wenn ein Gericht - wie hier - eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigen will, muss es den Beteiligten die Grundlagen für seine Sachkunde offenbaren. Das Gericht muss darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und was diese beinhaltet, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen und ihre Prozessführung hierauf einrichten können (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2011 aaO).
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Das LSG hat eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es seine von den Gutachten des Dr. S. vom 7.2.2014 und des Dr. W. vom 2.9.2015 abweichende Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers auf eigene Sachkunde gestützt hat, ohne vor der Entscheidung die Beteiligten auf das Bestehen dieser eigenen sozialmedizinischen Sachkunde hingewiesen und ihnen erläutert zu haben, welche Schlussfolgerungen es daraus ziehen wolle. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass eine Reduzierung der psychischen und körperlichen Belastbarkeit des Klägers - über die beschriebenen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen hinaus - dann nicht bestehe, wenn eine Arbeitstätigkeit "außerhalb des erlebten Belastungsumfeldes" verrichtet werde. Für seine Feststellung zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers hat es eine "Distanz zu den äußeren Einflussfaktoren der Belastungsreaktion" als sozialmedizinisch relevant unterstellt, ohne aber auf sachkundige Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen oder sonstige qualifizierte sozialmedizinische Erkenntnisquellen Bezug zu nehmen. Nähere Ausführungen hierzu wären aber schon deshalb geboten gewesen, weil der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass im hier relevanten Zeitraum eine "therapeutisch wohl kaum mehr umkehrbare" Chronifizierung sich andeute, eine höhere zeitliche Arbeitsbelastung des Klägers als von drei bis unter sechs Stunden "kaum vorstellbar" und die Wahrscheinlichkeit einer Besserung "nicht als gegeben" anzusehen sei.
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Damit liegt der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler vor. Die Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen, weil - wie der Kläger noch hinreichend vorgetragen hat - nicht auszuschließen ist, dass das LSG im hier streitgegenständlichen Zeitraum auf die von ihm dann vorgebrachten Einwendungen im Hinblick auf das von den Sachverständigen Dr. S. und Dr. W. festgestellte untervollschichtige Leistungsvermögen des Klägers zu einer anderen Entscheidung bzw zu weiterer Beweiserhebung hätte kommen können.
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Da die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen erfolgreich ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rechtssache auch - die vom Kläger zusätzlich geltend gemachte - grundsätzliche Bedeutung hat.
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Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Denn selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und Zulassung der Revision wäre voraussichtlich mit einer Zurückverweisung zu rechnen (vgl BSG Beschluss vom 30.4.2003 - B 11 AL 203/02 B - Juris RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - Juris RdNr 22 und vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 21, jeweils mwN). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
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Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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