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BSG 14.11.2016 - B 10 SF 14/16 S
BSG 14.11.2016 - B 10 SF 14/16 S - Sozialgerichtliches Verfahren - kostenprivilegiertes Hauptsacheverfahren - unstatthafte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - Kostenprivilegierung für juristische Laien bei Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes - Gerichtskostenfreiheit auch bei unstatthaften Kostenstreitigkeiten
Normen
§ 183 S 1 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 177 SGG, GKG 2004
Vorinstanz
vorgehend SG Bayreuth, 11. Juli 2016, Az: S 10 SF 92/16 E, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 25. August 2016, Az: L 15 SF 225/16 E, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem SG und LSG geführt, welches ua mit der hälftigen Kostentragungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung endete. Mit Beschluss vom 29.4.2016 (S 15 KR 26/15 ER) setzte die Urkundsbeamtin des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 13,40 Euro fest. Die anschließende Erinnerung blieb erfolglos (Beschluss des SG Bayreuth vom 11.7.2016 - S 10 SF 92/16 E).
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Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 25.8.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des SG als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. § 172 Abs 1 SGG eröffne die Beschwerde gegen die Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt sei. Dementsprechend könne nach § 197 Abs 2 SGG gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nur das Gericht angerufen werden, welches endgültig entscheide. Dies beinhalte einen absoluten Rechtsmittelausschluss, eine Beschwerde zum LSG sei ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie zB § 183 S 1 SGG, § 4 Abs 8 S 1 JVEG, § 56 Abs 2 S 2 RVG oder § 66 Abs 8 S 1 GKG, komme weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gelte. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtsmittelführer - wie vorliegend - in der Hauptsache nach § 183 S 1 SGG kostenprivilegiert gewesen sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.8.2016 beim BSG Beschwerde eingelegt.
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II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen. Zwar greifen vorliegend - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - keine speziellen kostenrechtlichen Vorschriften über Gebührenfreiheit ein, wie zB §§ 4, 4a JVEG oder § 66 Abs 8 S 1 GKG, und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unstatthaft. Allerdings sind in diesem Falle grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 183, 197a Abs 1 S 1 SGG heranzuziehen, wonach Kosten nach dem GKG nur dann erhoben werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (s Anmerkung von Loytved zu LSG München vom 7.10.2015 - L 15 RF 40/15 - jurisPR-SozR 17/2016 Anm 3 unter C mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Kläger ist kostenprivilegiert. Nach Sinn und Zweck des § 183 SGG ist auch die Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes für einen privilegierten Kläger grundsätzlich gerichtskostenfrei möglich (vgl Loytved, aaO) als Annex zum Hauptsacheverfahren. Gerade für juristische Laien sind die Grenzen des Rechtsschutzes nicht immer klar erkennbar, sodass ein soziales Schutzbedürfnis als Ausfluss der Kostenprivilegierung nach § 183 SGG auch in unstatthaften Kostenstreitigkeiten der vorliegenden Art besteht.
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