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BSG 04.04.2016 - B 13 R 43/16 B
BSG 04.04.2016 - B 13 R 43/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügte Ungleichbehandlung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Lüneburg, 13. Oktober 2014, Az: S 1 R 360/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. November 2015, Az: L 2 R 555/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 18.11.2015 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung des mit Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 1.3.2010 (29 F 109/09 S) vorgenommenen Versorgungsausgleichs bereits für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.8.2010 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.2.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn der Beschwerdeführer hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
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Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - die Vereinbarkeit einer Norm mit Art 3 Abs 1 GG angesprochen, darf sich die Beschwerdebegründung zudem nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der - hier teilweise auch vom LSG in dem angefochtenen Urteil zitierten - Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 Abs 1 GG in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris RdNr 8 mwN). Derartige Ausführungen lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Der Kläger untersucht - anders als erforderlich - schon nicht, ob sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte für die Beantwortung des skizzierten Problemkreises ergeben. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht bezüglich des Zeitpunkts der Durchführung des Versorgungsausgleichs reicht nicht.
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Soweit der Kläger die "Missachtung der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung von § 101 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 SGB VI i.V.m. einer Verletzung des Ehezeitanteils bezogenen Halbteilungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 VersAusglG" rügt, wird damit kein Verfahrensfehler auf dem Weg zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend gemacht (sog "error in procedendo"). Vielmehr wird hierdurch ein Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando") gerügt, der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a). Dass der Kläger die angefochtene Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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