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BSG 10.12.2015 - B 5 RE 31/15 B
BSG 10.12.2015 - B 5 RE 31/15 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Unterlassen einer einfachen Beiladung iS von § 75 Abs 1 S 1 SGG)
Normen
§ 75 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Nürnberg, 5. April 2011, Az: S 3 R 183/11, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 8. September 2015, Az: L 19 R 554/11, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 8.9.2015 hat es das Bayerische LSG abgelehnt, den Kläger für die Zeit vom 9.1. bis zum 31.7.2009 für seine Beschäftigung als Unternehmensberater bei der "T." von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat er Beschwerde zum BSG eingelegt und in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), eine Rechtsprechungsabweichung (II.) sowie Verfahrensmängel (III.) geltend gemacht.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).
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Nach Auffassung des Klägers ist die Frage
"hinsichtlich der Versicherungspflicht der angestellten Ärzte, die nicht nur Patienten behandeln, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt".
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Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan. Denn es bleibt schon völlig offen, welche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale welcher bundesrechtlichen Normen (§ 162 SGG) überhaupt in Rede stehen und mit Blick auf die "Versicherungspflicht der angestellten Ärzte" ausgelegt werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Darüber hinaus weist die Beschwerdebegründung selbst auf das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9) hin, wonach die Befreiung approbierter Ärzte von der Versicherungspflicht "anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen" sei, ohne dabei jedoch aufzuzeigen, inwiefern über diese Aussage hinaus und unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Rechtsprechung eine weitere Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt noch erforderlich erscheint. Zudem lassen die Ausführungen nicht erkennen, welchen Sachverhalt das LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG), so dass auch nicht dargetan ist, dass die angeschnittenen Probleme für den konkreten Fall des Klägers entscheidungserheblich und damit in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig wären.
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II. Soweit geltend macht wird, "dass das LSG von der Rechtsprechung des BVerwG abweicht", ist damit von vornherein keine beachtliche Divergenz aufgezeigt. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG muss sich die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts auf eine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG beziehen; Judikate anderer oberster Gerichtshöfe - etwa des BVerwG - sind schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht divergenzfähig (vgl zum enumerativen Charakter der Aufzählung: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 381; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 11; Senatsbeschluss vom 7.7.2015 - B 5 RS 10/15 B - BeckRS 2015, 70602 RdNr 18).
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III. Auch ein Verfahrensfehler ist nicht schlüssig bezeichnet. Soweit der Kläger eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) bemängelt, lässt er die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung versäumt es jedoch bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags wiederzugeben und darzulegen, der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten.
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Darüber hinaus rügt der Kläger, das LSG habe die (echte) notwendige Beiladung der Bayerischen Versorgungskammer verfahrensfehlerhaft "erst nach Zustellung des Urteils" beschlossen und deshalb § 75 Abs 2 SGG (in seiner ersten Alternative) verletzt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, inwieweit an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten die Bayerische Versorgungskammer derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre der Bayerischen Versorgungskammer unmittelbar eingreifen würde (stRspr, zB Senatsurteil vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 17). Notwendig ist insoweit zumindest eine (Teil-)Identität des Streitgegenstands im Verhältnis zu den beiden Hauptbeteiligten (vgl BSG Urteil vom 10.2.2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 279 = SozR 3-3300 § 43 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 21.7.2009 - B 7 AL 119/08 B - Juris RdNr 7; s auch Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 75 RdNr 26; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 10 mwN; Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 RdNr 52). Da die Beschwerdebegründung den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil zu Grunde lag, allenfalls bruchstückhaft schildert und es gleichzeitig versäumt, die Feststellungen anzugeben, die das LSG bindend (§ 163 SGG) getroffen hat, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Konstellation hier vorliegen könnte. Im Übrigen stellt das Unterlassen einer einfachen Beiladung iS von § 75 Abs 1 S 1 SGG keinen Verfahrensmangel dar (BSGE 95, 141, 143 RdNr 6 mwN = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-5520 § 32b Nr 3 S 10).
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Schließlich lässt die Beschwerdebegründung unerörtert, warum die "Bayerische Versorgungskammer, Ärzteversorgung" sowohl in der Sitzungsniederschrift vom 8.9.2015 als auch im Rubrum des angefochtenen Urteils vom selben Tage, das am 15.10.2015 zugestellt worden ist, jeweils offenbar unangefochten als "Beigeladene" aufgeführt ist, obwohl der Beiladungsbeschluss angeblich erst am 30.10.2015 erfolgt sein soll.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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