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BSG 06.10.2015 - B 9 V 28/15 B
BSG 06.10.2015 - B 9 V 28/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Anspruch auf Feststellung eines bestimmten Grads der Schädigungsfolgen im Versorgungsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Untersuchungsmaxime - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 30 Abs 1 BVG
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 2. November 2011, Az: S 36 VE 5263/09, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 19. März 2015, Az: L 5 VE 595/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 19.3.2015 hat das Thüringer LSG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint, bei ihm einen höheren Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Zwar sei der schädigende Vorgang (Unfälle vom 21.1.1980) und die dadurch hervorgerufene gesundheitliche Schädigung (Primärschaden), nämlich der Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers, erwiesen. Gleiches gelte für die als Schädigungsfolgen anerkannte Verformung des ersten Lendenwirbelkörpers und geringe Gefühlsstörungen an den Beinen nach einem Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erreiche jedoch nach wie vor nicht die rentenberechtigende Höhe von 25.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger hält es sinngemäß für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob es bei Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, darauf ankommt, ob sie eine bestimmte MdE erreichen oder ob es allein darauf ankommt, ob sie ihren früheren Beruf noch ausüben können. Ungeachtet des Umstandes, dass diese vermeintliche Rechtsfrage im Wesentlichen auch tatsächliche Gegebenheiten bzw naturwissenschaftliche Erkenntnisse anspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen des Klägers zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze, an die die Diskussion der Rechtsfrage anknüpft. Eine Klärungsbedürftigkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Der Kläger hätte daher die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Fragestellung unter Einbeziehung der betroffenen Rechtsnormen sowie der vorhandenen Rechtsprechung des BSG näher begründen müssen. Insoweit hätte der Kläger zB - wie vom Beklagten dargelegt - die Rechtsprechung des BSG darstellen müssen, dass es im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes keinen Anspruch auf alleinige Zuerkennung eines bestimmten Grades der MdE gibt, da der Höhe der MdE keine selbstständige Bedeutung zukommt, sondern diese nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen ist (vgl BSG Urteil vom 17.4.1958 - 9 RV 434/55 - BSGE 7, 126, 128; BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 8/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 8 RdNr 15). Dies hat der Kläger versäumt.
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Im Grunde geht es dem Kläger um die Durchsetzung seiner Auffassung, dass ihm aufgrund seiner Schädigungsfolgen eine Beschädigtenversorgung zusteht. Dabei handelt es sich um die tatsächliche und rechtliche Beurteilung eines Einzelfalles. Die für den Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bedeutsame höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit bezieht sich hingegen auf eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Soweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) rügt und dazu geltend macht, das LSG habe von ihm schriftlich gestellte Beweisanträge übergangen, so hat er diesen Verfahrensmangel im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht schlüssig begründet. Denn den Ausführungen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, in welchem zweitinstanzlichen Vorbringen ein von ihm gestellter Beweisantrag zu sehen sein soll und dass er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, wo sich die genaue Fundstelle für den Beweisantrag befindet, und dass dieser in der letztmündlichen Verhandlung wiederholt worden ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Ebenso fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb sich das LSG zu den von dem Kläger angestrebten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Das hier nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 ZPO die Voraussetzungen für die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen vorgelegen hatten, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht. Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann.
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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