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BSG 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B
BSG 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Aussagekraft einer Schwerbehinderteneigenschaft hinsichtlich der zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler
Normen
§ 43 SGB 6, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Chemnitz, 28. November 2014, Az: S 17 R 1800/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 23. Juni 2015, Az: L 5 R 980/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 23.6.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln gerügt, weil das LSG trotz Kenntnis von seiner Schwerbehinderung auf weitere Ermittlungen hinsichtlich einer zumutbaren Verweisungstätigkeit verzichtet habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege vor, weil das LSG seinem Vortrag, im genannten Verweisungsberuf als Personaldienstleistungskaufmann über 20 vH weniger zu verdienen als im bisherigen Beruf als Personaldisponent, womit ein unzumutbarer sozialer bzw beruflicher Abstieg verbunden sei, nicht gefolgt sei. Wäre ihm bekannt gewesen, dass sein Einwand auf die Urteilsfindung des LSG keinen Einfluss habe, hätte er ggf Beweisanträge, Stellungnahmen sowie weitere Anträge an das Berufungsgericht richten können.
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Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 7.9.2015 nicht gerecht.
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Soweit der Kläger rügt, das LSG habe trotz Kenntnis von seiner Schwerbehinderung auf weitere Ermittlungen hinsichtlich einer zumutbaren Verweisungstätigkeit verzichtet, trägt er bereits nicht vor, einen Beweisantrag gestellt zu haben, den das LSG übergangen habe. Er verkennt überdies, dass der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zukommt.
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Soweit der Kläger vorträgt, das LSG sei seinem Vortrag hinsichtlich des unzumutbaren beruflichen/sozialen Abstiegs durch mindere Verdienstmöglichkeiten im Verweisungsberuf als Personaldienstleistungskaufmann nicht gefolgt, beachtet er nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass der Kläger gehört, nicht jedoch erhört wird (vgl nur Senatsbeschlüsse vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - und vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris). Denn die Gerichte werden durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz) nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497). Dass das LSG seinen Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe, behauptet der Kläger nicht.
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Soweit der Kläger rügt, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sein Einwand auf die Urteilsfindung des LSG keinen Einfluss haben werde, verkennt er, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichtete, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Dass er vom Gericht gehindert worden sei, rein vorsorglich einen Beweisantrag im Hinblick auf seine zumutbare berufliche Einsetzbarkeit zu stellen, behauptet er nicht.
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Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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