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BSG 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
BSG 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung - Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit - Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses
Normen
§ 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 23 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 25. März 2011, Az: S 47 AS 1836/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. September 2013, Az: L 13 AS 146/11, Urteil
Leitsatz
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Der Anspruch auf eine zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung bei einem erneuten Bedarf setzt "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis voraus, die bzw das regelmäßig geeignet sein müssen bzw muss, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände zu bewirken.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Bewilligung von Geldleistungen für eine Wohnungsausstattung.
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Der 1968 geborene Kläger bezog seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Dezember 2004 bewohnt er eine ca 32 qm große Wohnung. Wegen einer Suchterkrankung führte er im Jahre 2007 eine stationäre Therapiemaßnahme durch; eine weitere Maßnahme schloss sich von Dezember 2008 bis Mai 2009 an. Während der laufenden Bewilligung von SGB II-Leistungen vom 1.4.2009 bis 30.9.2009 (Bescheid vom 17.2.2009) beantragte er im Juni 2009 eine "Wiedereingliederungsbeihilfe" mit der Begründung, dass er wegen seiner Heroinabhängigkeit in den letzten vier Jahren kaum Möbel in einem ordnungsgemäßen Zustand besitze. Diese seien zT verbrannt, kaputt oder gar nicht vorhanden. Der Beklagte bestätigte nach einem Hausbesuch, dass die Anschaffung eines neuen Wohnzimmerschrankes, einer Couch, einer Matratze, von Bettwäsche mit Laken sowie einer Waschmaschine erforderlich sei. Hierfür bewilligte er ein Darlehen in Höhe von 547 Euro (Bescheid vom 29.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2009) und lehnte mit einem weiteren Bescheid vom 26.1.2011 eine einmalige Beihilfe für einen neuen Teppichboden ab. Deren Notwendigkeit sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.3.2011). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Beklagte die Notwendigkeit der Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine akzeptiert und einen Teilbetrag in Höhe von 175 Euro der Darlehensleistung als endgültige Zuschussleistung für deren Anschaffung erbringt. Der Kläger akzeptierte, dass ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 102,50 Euro für die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehers als endgültige Darlehensleistung bestehen bleibt; insoweit nahm er die Klage zurück. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von 269,50 Euro für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die nachfolgenden Beträge zwischen ihnen endgültig maßgeblich seien: Für die Matratze 102,50 Euro, für den Schrank 75 Euro, für die Couch 65 Euro und für die Bettwäsche 27 Euro. Nicht erfasst worden ist die Beschaffung eines neuen Teppichbodens (Vergleich vom 12.9.2012).
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Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, "soweit sie über den Teilvergleich vom 12. September 2012 hinausgeht" (Urteil vom 18.9.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, soweit ein Teilbetrag in Höhe von 269,50 Euro für die Anschaffung der begehrten Gegenstände als Darlehen anstelle einer Zuschussleistung bewilligt und ein Zuschuss für die Anschaffung eines Teppichbodens abgelehnt worden sei. Es sei geklärt, dass diese oder jedenfalls funktional entsprechende Gegenstände zuvor im Haushalt des Klägers vorhanden gewesen seien. Diese Gegenstände seien derart beschädigt worden, dass ihr Ersatz für eine menschenwürdige Lebensführung nach dem Ende der Drogenabhängigkeit unabdingbar gewesen sei. Dennoch bestehe kein Anspruch auf eine zuschussweise Finanzierung, weil es sich um "Ersatzbeschaffungen" handele, die deutlich und klar von Erstausstattungen abgegrenzt werden müssten. Insofern sei ein besonderes Ereignis zu fordern, das (erstens) einen erheblichen - bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten so nicht entstehenden - besonderen Neuanschaffungsbedarf hervorrufe, der sich (zweitens) seinem Umfang nach deutlich vom regelmäßigen Ergänzungsbedarf abgrenzen lasse, wobei das Ereignis (drittens) den Leistungsberechtigten unvorhergesehen in dem Sinne treffe, dass er - anders als bei einer Ersatzbeschaffung - nicht in der Lage war, dieses Ereignis willentlich zu steuern, und dass sich der Bedarf (viertens) nicht - dies in Abgrenzung zum regelmäßigen Verschleiß - nahezu gleichbleibend über einen längeren Zeitablauf, etwa über mehrere Monate oder Jahre, entwickele. Zwar habe die Suchterkrankung als besonderes Ereignis eine spezielle, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichende Bedarfslage verursacht, indem ein wesentlicher Teil der Wohnungsausstattung untergegangen bzw unbrauchbar geworden sei. Der Kläger habe dies auch nicht willentlich steuern können. Gleichwohl komme eine Gleichsetzung mit einer Erstausstattung nicht in Betracht, weil der Verschleiß der Gegenstände über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren erfolgt sei. Dies gelte auch für den Anspruch auf einen neuen Teppichboden.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine zu enge Auslegung des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF bzw - nunmehr - des § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II durch das Berufungsgericht. Soweit das LSG davon ausgegangen sei, dass die Bedarfsgegenstände über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren durch Verschleiß unbrauchbar geworden seien, fehle eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts. Zumindest der Wohnzimmerschrank sei durch ein einmaliges Ereignis zerstört worden, weil er im Rauschzustand in den Schrank mit Glastüren gestürzt sei. Die Aufwendungen für den Teppichboden seien ggf als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. März 2011 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 sowie des Bescheides vom 26. Januar 2011 und des Teilvergleichs vom 12. September 2012 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss an Stelle eines bereits geleisteten Darlehens in Höhe von 269,50 Euro für den Erwerb eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze und von Bettwäsche zu erbringen, und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Leistungen für einen Teppichboden für ein Zimmer in seiner Wohnung mit der Größe von 20 qm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Erbringung eines Zuschusses anstelle des bereits geleisteten Darlehens für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze und von Bettwäsche sowie Neubescheidung bezüglich der zuschussweisen Erbringung von Leistungen für einen neuen Teppichboden.
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1. Unter Berücksichtigung dieses Begehrens des Klägers ist Gegenstand des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 29.7.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2009 sowie des Vergleichs vor dem LSG vom 12.9.2012, mit dem der Beklagte die vom Kläger am 26.6.2009 beantragten Geldleistungen für den Erwerb einer Matratze, eines Schranks, einer Couch und von Bettwäsche als Darlehen bewilligt hat. Dieser Bescheid beinhaltete zugleich eine konkludente Ablehnung einer Bewilligung dieser wohnraumbezogenen Gegenstände als Zuschuss sowie der zuschuss- oder darlehensweisen Bewilligung eines Teppichbodens, den der Kläger gleichfalls bereits mit seinem Antrag vom 26.6.2009 als notwendigen Ausstattungsgegenstand begehrt hatte. Der Bescheid vom 26.1.2011, mit dem der Beklagte eine "einmalige Beihilfe" für einen Teppichboden - gleichfalls mit Bezug auf den Antrag vom 26.6.2009 - ausdrücklich und mit detaillierter Begründung abgelehnt hat, ist nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand handelt, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 10 mwN).
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2. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch hinsichtlich des Wohnzimmerschranks, der Couch, der Matratze sowie der Bettwäsche zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Er begehrt die Umwandlung einer Darlehensleistung in eine solche als Zuschuss. Es ist nur darüber zu befinden, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Höhere SGB II-Leistungen sind nicht im Streit, weil sich die Beteiligten ausweislich des Vergleichs vor dem LSG vom 12.9.2012 auf festgelegte Beträge für die streitigen Einrichtungsgegenstände geeinigt haben. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R, juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 10). Für die beanspruchte Ausstattung mit einem Teppichboden als Zuschuss ist die Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) die statthafte Klageart. Insoweit hat der Beklagte noch keine Leistungen erbracht. Der Leistungsberechtigte hat einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht jedoch auch auf das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 S 5 SGG. Es steht daher regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19).
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3. Zwar erfüllte der Kläger im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 - 4 SGB II; insbesondere war er hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF liegen jedoch nicht vor.
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4. a) Nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs 3 S 2 SGB II aF). Bei dem Begehren des Klägers auf einen Zuschuss zu der Beschaffung der zuvor benannten Einrichtungsgegenstände handelt es sich nicht um eines, das auf eine "Erstausstattung" gerichtet ist.
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Grundsätzlich - dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift - liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" aber auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vor oder während des SGB II-Bezugs in Betracht kommen. Bereits in den Gesetzesmaterialien wird davon ausgegangen, dass "Erstausstattungen" für die Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks 15/1514 S 60) und damit auch in Fallgestaltungen eines erneuten Bedarfsanfalls möglich sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 15).
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b) Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12 RdNr 19; vgl insb zur Angemessenheit BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17 ff). In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16). Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und hieran hält der erkennende Senat fest, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 16) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 17 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05). Der Senat folgt daher den vom LSG ergänzend entwickelten Kriterien (zustimmend Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 24 RdNr 59, Stand Dezember 2013) nicht, soweit diese eine Abkehr von der so verstandenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise beinhalten.
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c) Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60) bzw ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16) entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 13; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 8 RdNr 16) vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.
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Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber - nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem BSHG in die Regelleistung - nach dem Wortlaut des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF bzw des inhaltsgleichen § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung "umfasst" werden (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 18). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris RdNr 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149). Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens - wie hier geschehen - nach § 23 Abs 1 SGB II aF bzw dem inhaltsgleichen § 24 Abs 1 SGB II nF zu decken sind (vgl auch BVerfGE 125, 175 ff, juris-RdNr 207; zur Systematik O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 30, Stand 11/2011).
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Hieraus folgt, dass ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf - auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände mitgewirkt haben sollten - durch den Regelbedarf oder ggf bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken ist. Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen. Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514 S 60), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 14 f) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 17).
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Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der "Erstausstattungsregelung", sie für den Fall der "Wiederbeschaffung" an außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis zu knüpfen. Die Leistung hierfür wird ergänzend zu dem Regelbedarf für eine besondere Bedarfslage erbracht. Sie wird "bei vielen bzw dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entstehen" (vgl BT-Drucks 15/1514, S 59; vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 24 RdNr 93).
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d) Hier fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw einem "besonderen Ereignis" als Anknüpfungstatsache für die Übernahme einer erneuten Beschaffung als "Wohnungserstausstattung" der nach den Feststellungen des LSG notwendigen Einrichtungsgegenstände. Ausgehend von den zuvor dargelegten rechtlichen Maßstäben kann nicht allein die langjährige Suchterkrankung des Klägers als eine Anknüpfungstatsache für die erneute Beschaffung von Wohnungsausstattungsgegenständen im Wege einer zuschussweisen anstelle der erfolgten darlehensweisen Bewilligung nach § 23 Abs 1 SGB II aF anerkannt werden. Anders als bei einem Wohnungsbrand und dem Verlust von Gegenständen infolge eines Umzugs handelt es sich bei der Suchterkrankung, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein "von außen" einwirkendes Ereignis oder einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das oder der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw die Unbrauchbarkeit der Einrichtungsgegenstände zu bewirken. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass der Verschleiß der Einrichtungsgegenstände aus krankheitsbedingten Gründen hier möglicherweise schneller oder stärker als im Regelfall vorangeschritten ist, keinen Leistungsanspruch begründet.
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Die Krankheit des Klägers war hier auch nicht mit einer Veränderung der Wohnsituation und einem hierdurch bedingten "Verlust von Einrichtungsgegenständen" als von "außen" wirkendem Umstand, etwa bei Wohnungsaufgabe, verbunden. Insofern ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben als diejenige, die der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 19.8.2010 (B 14 AS 36/09 R) zugrunde lag. Dort hatte der Kläger seine bisherige Wohnung vor Antritt einer längeren stationären Rehabilitationsmaßnahme aufgelöst und über mehr als einen Bewilligungsabschnitt hinweg tatsächlich nicht mehr über eigenes Mobiliar verfügt. Da ein Anspruch des Klägers demnach schon deshalb nicht gegeben ist, weil es an "außergewöhnlichen Umständen" bzw einem "besonderen Ereignis" als Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung fehlt, kommt es auf die von ihm allein gerügten Sachaufklärungslücken des Berufungsgerichts bezogen auf den Erkrankungsverlauf nicht an.
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5. Ebenso wenig besteht der weiter streitgegenständliche Anspruch auf eine erneute Bescheidung des Antrags des Klägers auf Leistungen für einen Teppichboden als Zuschuss nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF, weil insofern ein außergewöhnlicher Umstand bzw ein besonderes Ereignis als Anknüpfungstatsachen für eine erneute Beschaffung nicht vorliegt (vgl zur Ablehnung eines Teppichbodens als Erstausstattungsbedarf: BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 23; offen gelassen BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 17).
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Auch § 22 Abs 1 S 1 SGB II stellt keine Anspruchsgrundlage für die Neuausstattung mit einem Teppichboden dar. § 22 Abs 1 S 1 SGB II erfasst regelmäßig nur diejenigen Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft als mietvertragliche Verpflichtungen laufend anfallen (vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 17). In der Begründung des Bescheides vom 26.1.2011 hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dem Mietvertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dem Kläger eine mietvertraglich unübliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für einen Bodenbelag auferlegt worden ist (vgl zu dem dies nicht umfassenden Begriff der Schönheitsreparaturen: § 28 Abs 4 S 3 der Zweiten Berechnungsverordnung <II. BV> vom 13.9.2001). Zwar können die Aufwendungen für die Herstellung der "Bewohnbarkeit" einer Wohnung als Kosten einer Einzugsrenovierung Bestandteil der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sein (vgl hierzu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 67, Stand 10/2012). Dies setzt jedoch einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug in die Wohnung voraus, der hier nicht mehr gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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