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BSG 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R
BSG 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R - Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Dauer der Unterbrechung: Tanken bzw Tankvorgang - Handlungstendenz - Beginn des erneuten Versicherungsschutzes - Aufnahme des versicherten Weges in Richtung Arbeitsstätte - verkehrswidriges Verhalten
Normen
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 27. Oktober 2010, Az: S 11 U 115/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 26. März 2012, Az: L 2 U 339/10, Urteil
Leitsatz
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Unterbricht der Versicherte den Weg zur Arbeit, um zu tanken, endet die Unterbrechung, wenn er wieder auf der Fahrbahn in Richtung seiner Arbeitsstätte unterwegs ist. Der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung setzt nicht voraus, dass der Versicherte bereits die rechte Fahrbahnseite wieder erreicht hat.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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Der Streitwert wird auf 98 923,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch, den die klagende BG gegen die beklagte Krankenkasse wegen der Kosten eines Unfallereignisses geltend macht, das der Beigeladene am 8.2.2007 erlitten hat.
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Der Beigeladene legte am Unfalltag den Weg von seinem Wohnort in C.-R. zu seiner Arbeitsstätte in B. mit seinem Roller zurück. Bereits am Vortag hatte er auf dem Heimweg von der Arbeit tanken wollen, dies dann aber nach eigenen Angaben vergessen. Deshalb steuerte er am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit eine in Fahrtrichtung links neben der Straße liegende Tankstelle an, um seinen Roller zu betanken. Beim Ausfahren aus der Tankstelle musste der Beigeladene die Straße über die Gegenfahrbahn überqueren, um seinen Weg zum Arbeitsplatz fortzusetzen. Dabei kollidierte er mit einem Fahrzeug, das die Straße in der entgegengesetzten Richtung befuhr und wurde bei dem Unfall erheblich verletzt (Oberschenkelschaftetagenfraktur und Sprunggelenkfraktur links).
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Die mit dem Unfallereignis einhergehenden Kosten der Behandlung des Beigeladenen übernahm zunächst die Klägerin. Mit Bescheid vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2007 lehnte die Klägerin dann aber gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 8.2.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Betanken eines privaten Kraftfahrzeugs, das zum Zurücklegen des Arbeitswegs benutzt werde, habe regelmäßig privaten Charakter und sei somit der nicht versicherten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten zuzuordnen. Der Beigeladene habe den Weg zur Arbeitsstätte durch die private Verrichtung des Tankens auch nicht nur geringfügig unterbrochen. Der Versicherungsschutz setze erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Der Unfall habe sich beim Ausfahren aus der Tankstelle und beim Einordnen in den fließenden Verkehr ereignet und müsse daher noch der eigenwirtschaftlichen Handlung des Tankens zugerechnet werden. Der Beigeladene nahm die hiergegen erhobene Klage zum SG zurück.
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Im Anschluss hieran forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Das BSG sehe die benutzte Straße in ihrer gesamten Breite als versicherungsrechtlich geschützten Weg an. Deshalb verbiete sich eine Prüfung, aus welchen Gründen sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls gerade an dieser Stelle befunden habe.
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Die Klägerin hat Klage zum SG Mainz erhoben und die entstandenen Kosten mit 98 923,33 € beziffert. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch liege nicht vor, weil die klagende BG zuständiger Leistungsträger sei. Der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Die Unterbrechung der Fahrt zum Tanken führe nicht zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Vorliegend habe der Beigeladene seinen Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit nach der kurzfristigen Unterbrechung wieder aufgenommen gehabt, denn der Beigeladene habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses den öffentlichen Verkehrsraum bereits wieder erreicht gehabt. Das Abstellen auf das Überschreiten der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum sei sachgerecht. Er habe auch den Weg in Richtung zum Ort seiner Beschäftigung fortgesetzt. Eine Aufspaltung der Weiterfahrt in einen im öffentlichen Verkehrsraum stattfindenden "Einfädelungsvorgang" und einen sich anschließenden, nach Erreichen des "fließenden Verkehrs" beginnenden, wieder versicherten Teil der Fahrt sei nicht sachgerecht, weil dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führe.
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Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 26.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die anlässlich des Unfalls des Beigeladenen entstandenen Kosten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe an den Beigeladenen als unzuständiger Sozialleistungsträger Leistungen erbracht, weil der Beigeladene am 8.2.2007 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Zuständig sei vielmehr die Beklagte. Das Auftanken eines für den Weg nach und von dem Tätigkeitsort benutzten Fahrzeugs zähle grundsätzlich nicht zur versicherten Tätigkeit. Während des Tankens trete in der Regel - wie auch vorliegend - eine mehr als geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ein. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Versicherungsschutz während des Tankens lägen nicht vor, sodass die versicherte Tätigkeit durch den Beigeladenen infolge des Tankvorgangs unterbrochen worden sei. Die Unterbrechung habe dabei in dem Moment begonnen, als der Beigeladene seinen Entschluss, die Fahrt zum Arbeitsplatz zum Zweck des Tankens zu unterbrechen, nach außen erkennbar dokumentiert habe, also mit dem Beginn des Abbiegevorgangs.
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Die frühere Rechtsprechung des BSG, die ausschließlich auf das Verlassen oder Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums abstelle, führe zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und berücksichtige nicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung Versicherte vor den Risiken eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit schütze, die Versicherten bei der gesetzlich definierten versicherten Tätigkeit begegneten. Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beginne, sobald der Versicherte nach außen dokumentiere, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen wolle. In Fortführung der Rechtsprechung des BSG gelte, dass auf dem Rückweg vom Ort einer unversicherten Unterbrechung eines zuvor versicherten Wegs der Versicherungsschutz erst dann wieder auflebe, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze habe der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Erst wenn der ursprüngliche Weg wieder erreicht werde, beginne erneut der Versicherungsschutz. Erst dann werde die Unterbrechung des versicherten Wegs für die eigenwirtschaftliche Verrichtung des Tankens beendet. Da der Beigeladene den Unfall jedoch zuvor, noch beim Überqueren der Gegenfahrbahn erlitten habe, handele es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei die eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung des Wegs zum Arbeitsplatz noch nicht beendet gewesen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Zwar stelle das BSG nunmehr maßgeblich auf die Handlungstendenz des Versicherten ab, die sich aus objektiven Umständen ableiten müsse. Allerdings müsse hier das Starten und Abfahren nach Beendigung des Tankvorgangs bereits als Beendigung der Unterbrechung des Wegs durch den Tankvorgang betrachtet werden. Zutreffend habe das SG darauf abgestellt, dass der Versicherte bereits wieder den öffentlichen Verkehrsraum in Richtung auf die Arbeitsstätte erreicht gehabt habe. Es könne hingegen nicht auf ein Wiederreichen des Ausgangspunkts abgestellt werden.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Rechtsansicht der Klägerin, auf das Wiederreichen des Ausgangspunkts der privatwirtschaftlichen Unterbrechung sei zu verzichten, der Versicherungsschutz beginne wieder mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums, entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Das Kriterium des Sich-Befindens im öffentlichen Verkehrsraum sei vielmehr ausdrücklich aufgegeben worden. Der Endpunkt der Unterbrechung des Wegs durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit sei hier allein anhand der Handlungstendenz des Versicherten zu bestimmen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beigeladene hat am 8.2.2007 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klägerin zuständig war, diesen Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Ein Erstattungsanspruch der klagenden BG als unzuständig leistender Träger gemäß § 105 Abs 1 SGB X besteht folglich nicht.
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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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Der Beigeladene befand sich am 8.2.2007 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Die durch Zusammenstoß mit dem PKW verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Beigeladenen begründeten auch einen Arbeitsunfall, weil sie iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren.
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Der Beigeladene befand sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Er hat allerdings, indem er mit seinem Roller nach links über die Gegenfahrbahn in eine Tankstelle einfuhr, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus unterbrochen. Das Auf(tanken) des Fahrzeugs gehört - mit wenigen Ausnahmefällen, die hier ersichtlich nicht vorliegen - zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl mwN BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Bereits mit dem Abbremsen des Kraftfahrzeugs setzte der Beigeladene diese eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen objektivierbar in Gang (hierzu Urteil des BSG vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09).
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Der Versicherte hatte allerdings, was das SG richtig erkannt hat, diese rein privatwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens bereits wieder beendet, als sich der Unfall ereignete. Nach den Feststellungen des LSG befand sich der Versicherte bereits wieder auf der Fahrbahn der Straße in Richtung auf seine Arbeitsstelle. Es ist davon auszugehen, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen (zu dem noch nicht versicherten Unfall beim Bezahlvorgang des Tankens vgl zutreffend LSG Berlin-Brandenburg vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11) und Anfahren des Fahrzeugs das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist. Sein äußeres Handeln stimmt mit seiner inneren Tendenz - zur Arbeit zu gelangen - überein. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte bereits wieder den rechten Fahrstreifen erreicht hat, denn der Versicherungsschutz auf Wegen, die mit der Handlungstendenz zur Arbeit zu gelangen, zurückgelegt werden, ist nicht davon abhängig, auf welcher Fahrspur sich der Versicherte befindet. Insofern reicht es aus, dass er auf der Straße in Richtung seiner Arbeitsstelle unterwegs war. Der Beigeladene war mithin bei der konkreten Verrichtung des Fahrens mit dem Roller, die er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vornahm, auf einem versicherten Weg zur Arbeit. Die rein privatwirtschaftliche Verrichtung des Tankens war beendet.
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Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl hierzu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; sowie die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Beigeladenen) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach der früheren Rechtsprechung erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wird. Die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R).
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Der Versicherte befand sich hier nach dem Verlassen des Geländes der Tankstelle (wieder) auf dem Weg zur Arbeit. Er hatte, worauf auch das SG abgestellt hat, die subjektive Motivation mit seinem aufgetankten Fahrzeug zur Arbeit zu fahren. Diese Handlungstendenz zeigt sich auch im äußeren Verhalten des Beigeladenen, wie es objektiv beobachtbar ist. Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26 <Juris>) ausdrücklich klargestellt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt.
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Genauso lagen die Verhältnisse hier. Der Beigeladene hat nach außen objektiv erkennbar die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufgenommen. Damit war objektive Wirkursache für den Unfall der Weg zur Arbeit. Dass der Versicherte auf der Gegenfahrbahn fuhr ist insofern unbeachtlich, denn sein Handeln war erkennbar von dem subjektiven Willen (der Tendenz) getragen, den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Zwar wäre er in einem naturwissenschaftlich- kausalen Sinne ohne den Tankvorgang niemals an die Stelle gelangt, an der sich der konkrete Unfall ereignet hat. Allerdings hat der Senat bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes ggf sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten ebenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" sein kann (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Auch eine evtl verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration des Fahrers oder eine überhöhte Geschwindigkeit könnte als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter der Wirkursache, sich auf dem Weg zur Arbeit zu befinden, (rechtlich) zurückzutreten hätte. Hätte der Beigeladene hier mithin aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur gewechselt oder wäre fahrlässig auf die Gegenfahrbahn geraten, so hätte dies den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung nicht beendet. Dementsprechend kann nicht maßgeblich sein, dass der Beigeladene sich von einem beendeten Tankvorgang her noch auf der Gegenfahrbahn befand, soweit seine Handlungstendenz ausschließlich darauf gerichtet war, (wieder) zur Arbeit zu gelangen. Eine Sichtweise, die eine Beendigung der Unterbrechung durch das Tanken erst dann annehmen würde, wenn sich der Versicherte wieder ordnungsgemäß auf seiner Fahrspur in Richtung auf das Ziel eingeordnet hätte, verkennt, dass der Schutz der Wegeunfallversicherung nicht davon abhängt, dass der Versicherte jeweils eine bestimmte Fahrbahn oder gar den äußersten rechten Fahrbahnrand einhält, wozu er nach § 2 Abs 2 Straßenverkehrsordnung verpflichtet wäre. Der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst vielmehr auch Abweichungen von der optimalen Streckenführung oder ein "normales" verkehrswidriges Verhalten (wie ggf auch leichtfertige Überholvorgänge, für die ebenfalls die Gegenfahrbahn benutzt würde). Der Schutz der Wegeunfallversicherung besteht fort oder tritt wieder ein, solange die Handlungstendenz darauf gerichtet ist, den versicherten Weg zurückzulegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, für den Beigeladenen aus § 162 Abs 3 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 GKG festgesetzt.
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