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BSG 02.05.2013 - B 9 SB 61/12 B
BSG 02.05.2013 - B 9 SB 61/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht - Übergehen eines sinngemäß gestellten Beweisantrags - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a SGG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 15. Juni 2011, Az: S 34 SB 1232/08, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. Juli 2012, Az: L 16 SB 142/11, Urteil
nachgehend BSG, 2. Juli 2013, Az: B 9 SB 2/13 C, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten habe einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 18.7.2012 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 (anstelle des ab Mai 1995 zuerkannten Grades von 50) sowie auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B, H und RF verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.
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Der Kläger behauptet allein einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG muss die Beschwerdebegründung insoweit folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines vor dem LSG gestellten Beweisantrages.
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Der Kläger macht geltend, dass er gegenüber dem LSG schriftlich einen Beweisantrag gestellt habe und dieser trotz seiner Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung des LSG nicht als erledigt angesehen werden könne. Dazu verweist er (vgl Seite 4 der Beschwerdebegründung) auf einen drei Punkte umfassenden Antrag, den er als "sinngemäß" gestellt bezeichnet, ohne im Einzelnen zu begründen, inwiefern sich diese drei Anträge im Wege der Auslegung aus seinem tatsächlichen Vorbringen im Berufungsverfahren entnehmen lassen.
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Zu den zu 1. und 3. genannten ("sinngemäßen") Anträgen, Frau T. und Herrn Dr. C. als "Zeugen" zu vernehmen, hat der Kläger nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass er - für das LSG erkennbar - die Vernehmung der genannten Personen als Zeugen angestrebt habe. Nähere Ausführungen wären insofern erforderlich gewesen, als bei Betrachtung der vom Kläger genannten Schreiben vom 22.6. und 17.7.2012 ein auf Zeugenbeweis gerichteter Antrag nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Vielmehr scheinen sich seine Äußerungen "unabdingbar: SG-Akten/SG-GAin T. 1986 2,-DM großes Loch rechte Lunge" und "koronare Herzwandschäden (Myokardie) Alt seitens Priv. Doz. Dr. med. C. (Nuklearzentrum im Klinikum Ingolstadt) 1984" auf die Beiziehung von Unterlagen oder Akten zu beziehen. Die exakte inhaltliche Darstellung der vom Kläger gegenüber dem LSG gestellten Anträge ist insbesondere auch deswegen wichtig, weil sich von den genannten Ärzten erstellte Unterlagen möglichweise bereits bei den Akten befinden und von dem vom SG gehörten Sachverständigen Meierin junior ausgewertet worden sind. Daher hätte sich der Kläger, sofern sich seine vor dem LSG gestellten Anträge auf die Beiziehung medizinischer Unterlagen bezogen haben, mit der Beschwerdebegründung dazu äußern müssen, ob diese Unterlagen Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind oder nicht.
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Soweit der Kläger den zu 2. schriftlich gegenüber dem LSG gestellten Antrag "fehlende Unterlagen, Ilmtalklinik Pfaffenhofen 1992, lediglich 2x mehrwöchige Aufenthalte feststellbar, Herzinfarkte 1992 unterschlagen sind … bitte anfordern" nennt, hat er diesen Antrag zwar schlüssig als auf die Beiziehung von Unterlagen gerichtet umschrieben. Zur Begründung, warum sich das LSG zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, hätte der Kläger aber angesichts der aktenkundigen Berichte bzw Schreiben des Kreiskrankenhauses Pfaffenhofen an der Ilm vom 9.10.1990, 11.10.1990 und 20.2.1991 genau darlegen müssen, inwiefern das LSG davon ausgehen musste, dass er dort im Jahre 1992 - erneut - behandelt worden ist. Auch zur Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme hätte für den Kläger Veranlassung bestanden, darauf einzugehen, ob von dieser Klinik überhaupt beweiserhebliche Unterlagen aus dem Jahre 1992 zu erhalten seien. Ein entsprechendes Vorbringen wäre auch deshalb geboten gewesen, weil die Jahresangaben des Klägers in seinen Schreiben an das LSG teilweise ungenau erscheinen. So findet sich in den Verwaltungsakten ein Bericht des Privatdozenten Dr. C. vom 12.7.2004 (also nicht aus dem Jahre 1984).
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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