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BSG 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R
BSG 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R - Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei Rentenüberweisung nach dem Tod des Rentenempfängers
Normen
§ 46 SGB 6 vom 19.02.2002, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 4 S 2 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 vom 20.04.2007, § 118 Abs 4 S 5 SGB 6 vom 21.06.2002, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 2 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 50 Abs 2 S 1 SGB 10, § 50 Abs 2 S 2 SGB 10, § 50 Abs 3 SGB 10, § 812 BGB, § 1922 BGB, § 1967 BGB, § 2058 BGB, §§ 2058ff BGB, Art 25 Abs 1 BGBEG
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt, 23. November 2009, Az: S 16 R 733/06, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. August 2011, Az: L 2 R 79/10, Urteil
Leitsatz
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1. Empfänger, Verfügende und Erben haften dem Rentenversicherungsträger gleichrangig auf Rückerstattung für nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Rente.
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2. Erben erfüllen nicht allein durch ihre Rechtsnachfolge als Inhaber des Kontos des Verstorbenen den Begriff des Empfängers oder Verfügenden.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Witwenrentenleistungen.
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Die in Deutschland lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in Kroatien verstorbenen M. T. Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten D. T. und bezog seit 1.7.2001 große Witwenrente aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).
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Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am 20.9.2005 eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am 7.9.2005 in Kroatien ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass M. T. am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der Witwenrente wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 Euro = insgesamt 864,34 Euro) auf das kroatische Bankkonto der Verstorbenen.
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Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. Kontovollmachten hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der Sohn der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.
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Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom 23.5.2006). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in Kroatien ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom 7.4.2006) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in Kroatien lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.
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Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X ebenfalls zurück (Bescheid vom 14.8.2006).
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Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in Kroatien zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 Abs 4 S 5 SGB VI iVm § 50 SGB X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI).
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Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des kroatischen Erbrechts vom Institut für Ostrecht München eV vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen LSG vom 23.8.2011). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten Witwenrente iHv insgesamt 864,34 Euro nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 SGB VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 SGB VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß Abs 4 S 1 sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in Abs 4 S 5 durch den Verweis auf § 50 SGB X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 SGB VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen Verfügenden verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Person des Verfügenden bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei Regelungsabsicht von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI.
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Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 SGB VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom Verfügenden bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI (und nicht nach S 1) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.
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Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom LSG angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw Verfügenden. Der über § 50 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die Witwenrente nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach kroatischem Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.
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Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Klägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.
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Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die Klägerin als Empfängerin oder als Verfügende zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und Verfügenden (4.). Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).
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1. Das Begehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 23.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2006 gerichtet (§ 123 SGG). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 mwN; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).
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a) Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 27.9.2006) anzuwendenden Fassung von § 118 Abs 4 SGB VI (idF des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, BGBl I 2167 <HZvNG aF>) galt:
"Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt (S 5)."
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Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am 29.6.2002) war § 118 Abs 4 S 5 SGB VI wortgleich in § 118 Abs 4 S 3 SGB VI (idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824) normiert. Mit Wirkung vom 1.5.2007 ist § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF zu S 4 (aaO) geworden (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI" zitiert.
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b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) geltend zu machen (§ 50 Abs 2 iVm Abs 3 SGB X). Nach § 50 Abs 3 S 1 SGB X sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 Abs 2 S 1 SGB X) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen Sozialrechtsverhältnisses mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt hat (vgl Senatsurteile vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 SGB VI) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).
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2. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird" (Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53 unter Hinweis auf BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden (zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI besteht, die - wie die Klägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.
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Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25; BR-Drucks 496/95 S 9, 55 jeweils zu Nr 17). Kreditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 19; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 6.1). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die überzahlten Witwenrentenleistungen an eine in Kroatien ansässige Bank (P. Banka, Z.) gezahlt worden.
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3. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI - in Anspruch genommen.
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Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Klägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.
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Die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue Kontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als Verfügende (b) nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.
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a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62, Nr 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
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Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; Nr 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.
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Die (Mit-)Erbenstellung der Klägerin hätte nach deutschem Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem Girovertrag der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem kroatischen Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue Kontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63 zu § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aF; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI idF des HZvNG). Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; Nr 11 S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das Konto war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beteiligt.
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b) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 S 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Dies gilt entsprechend auch für Auslandsfälle, also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.
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Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs 4 Halbs 2 Alt 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von Deutschland aus Verfügungen über das in Kroatien geführte Konto zugelassen hätte.
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4. Für die vom LSG vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 Abs 4 SGB VI, wonach vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach S 1 in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI geltend zu machen ist (so auch Reinhardt in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 Abs 4 SGB VI (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des BSG (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.
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a) Wortlaut und Systematik des § 118 Abs 4 SGB VI sind entgegen der Meinung des LSG unergiebig. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI normiert die Pflicht ("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw Verfügenden zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger. § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.
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b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 Abs 4 SGB VI normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von Abs 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/Verfügenden einerseits und den Erben andererseits entsprechen.
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c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff BGB iVm §§ 1922, 1967 BGB; vgl BGHZ 71, 180, 185) geltend gemacht werden (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; vgl auch Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 SGB VI (vgl die Neufassung von § 118 SGB VI durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem Zeitpunkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; BT-Drucks 13/2590 S 25).
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Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 Abs 4 S 3, ab 29.6.2002: S 5, ab 1.5.2007: S 4 SGB VI), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI haften, nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X (§ 50 SGB X) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Gegenüber Empfängern bzw Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom 29.6.2002 (idF des HZvNG vom 21.6.2002, BGBl I 2167) wurde in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BT-Drucks 14/9007 S 36; BR-Drucks 214/02 S 33, 80).
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Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom LSG angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw Verfügenden in S 1 gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die in Abs 4 genannten Personen (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2010, K § 118 RdNr 26 f; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 10, S 29; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen - bis dahin außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses stehende - Empfänger bzw Verfügende fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 S 25) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25).
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d) Die vom LSG angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw Verfügenden fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI unzulässig einschränken. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; Nr 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42; vgl Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 Abs 2 S 2 iVm §§ 45, 48 SGB X unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz (s dazu unter 6.).
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e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder Verfügender zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 Abs 4 S 1 wie auch nach Abs 4 letzter Satz SGB VI erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kann für den Rentenversicherungsträger dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65; Nr 11 S 80). Sind die Erben jedoch neue Kontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des SGB X Anwendung finden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/Verfügenden zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.
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f) Der Eigenständigkeit der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 SGB X an die Erben zu halten" (BSGE 83, 176, 185 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 31), unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.
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5. Selbst wenn die Klägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das LSG Feststellungen zum kroatischen Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 SGG (vgl zB BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13).
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Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art 25 Abs 1 EGBGB).
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Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach deutschem Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG). Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).
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Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin - entsprechend §§ 2058 ff BGB - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die Klägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.
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6. Selbst wenn die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum deutschen Verfahrensrecht (SGB X). Die Haftung der Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) richtet sich nach § 50 Abs 2 S 2 SGB X. Danach gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der Verfahrenssituation sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.
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7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a SGG zu entscheiden haben.
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