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BSG 28.02.2011 - B 12 SF 10/10 S
BSG 28.02.2011 - B 12 SF 10/10 S - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Ausschluss der Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen Verfahren
Normen
§ 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 98 S 1 SGG, § 117 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 22. September 2010, Az: S 39 KN 258/09 P, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Änderung der Einstufung in eine Pflegestufe der Sozialen Pflegeversicherung von bisher Pflegestufe II in die Pflegestufe I. Die in Dortmund wohnende Klägerin hat am 16.11.2009 beim örtlich zuständigen SG Dortmund Klage gegen den Abänderungsbescheid der beklagten Pflegekasse vom 31.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 erhoben und zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Köln gestellt. Den Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 12.4.2010 abgelehnt, da der Rechtsanwalt keine Erklärung abgeben habe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten iS des § 121 Abs 3 ZPO entstünden. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.8.2010 den Beschluss des SG aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von PKH in analoger Anwendung von § 159 Abs 1 SGG zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen: Nach Zustellung des Beschlusses des SG habe der Rechtsanwalt die geforderte Erklärung abgegeben. Dies stelle - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG - eine neue, für die Entscheidung wesentliche Tatsache dar, die das SG möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden. Da weder eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch der Erfolgsaussichten erfolgt sei, halte der Senat die Zurückverweisung für geboten.
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Nach Rücklauf der Akten am 13.9.2010 hat das SG mit Beschluss vom 22.9.2010 gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG das BSG zur Bestimmung des für die Entscheidung über PKH-Begehren zuständigen Gerichts angerufen. Für die vom LSG vorgenommene Zurückverweisung an das SG fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem werde hierdurch der "Beschleunigungscharakter" des PKH-Verfahrens konterkariert, sodass die Anrufung des BSG geboten sei.
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II. Der an das BSG gerichtete Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist unstatthaft und schon deshalb unzulässig.
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Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 7.9.2009 - B 12 SF 10/09 S - auf einen Zuständigkeitsbestimmungsantrag derselben Kammer des SG Dortmund ausgeführt hat, eröffnet § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, auf den sich das SG bezieht, nicht die Möglichkeit der isolierten Bestimmung der Zuständigkeit für ein Verfahren über die Bewilligung der PKH, wenn - wie hier - bereits Klage erhoben ist. Die Durchführung eines eigenständigen Bestimmungsverfahrens mag zwar - mit allein hierauf begrenzter Wirkung - auch im sozialgerichtlichen Verfahren für isolierte Gesuche um PKH in Betracht kommen (vgl in diesem Sinne BGH vom 18.4.1991 - I ARZ 748/90 - LM Nr 25 zu § 281 ZPO 1976 = AP Nr 4 zu § 281 ZPO 1977 und vom 9.3.1994 - XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706 = EzFamR ZPO § 281 Nr 14 sowie BAG vom 27.10.1992 - 5 AS 5/92 - AP Nr 5 zu § 281 ZPO 1977 = NJW 1993, 751 f). Dagegen ist eine Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen Verfahren mit ggf unterschiedlichen Ergebnissen (vgl BGH vom 9.3.1994 - XII ARZ 2/94 - NJW-RR 1994, 706 = EzFamR BGB § 11 Nr 11) ausgeschlossen, wenn mit der Erhebung der Klage das zuständige Gericht der Hauptsache und damit notwendig gleichzeitig auch das zuständige Gericht für das Nebenverfahren über die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 1 Satz 1 ZPO) bestimmbar sind (vgl BGH vom 8.7.1992 - XII ARZ 14/92 - FamRZ 1993, 48 = EzFamR BGB § 11 Nr 4).
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Der Senat hält ebenfalls daran fest, dass der Anwendungsbereich des Verfahrens über die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem vorliegend allenfalls in Betracht zu ziehenden § 58 Abs 1 Nr 4 SGG darüber hinaus von vorneherein dort nicht eröffnet ist, wo es nicht um die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Gerichts in örtlich, sachlicher, funktioneller und instanzieller Hinsicht oder um die Klärung eines negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikts geht. Zwar erfasst die genannte Norm ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO auch den Streit über das Rechtsmittelverfahren (vgl BGH vom 18.10.1978 - IV ARZ 92/78 - MDR 1979, 212 = NJW 1979, 719 und vom 4.5.1994 - XII ARZ 36/93 - EBE/BGH 1994, 227 ff = EzFamR aktuell 1994, 300 ff). Um einen derartigen Streit geht es indes nicht, wenn sich - wie vorliegend - die beteiligten Gerichte über die Zuständigkeit des LSG für die Entscheidung über ein bestimmtes Rechtsmittel einig sind, es damit am Zuständigkeitsstreit unter mehreren in Betracht kommenden Gerichten fehlt und ihre Meinungsverschiedenheiten lediglich den Verfahrensgang betreffen. Insbesondere fehlt es an einem Streit über die Zuständigkeit, auf den allein § 58 Abs 1 Nr 4 SGG angewandt werden kann, wenn das Gericht der Vorinstanz nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache deren weitere Bearbeitung mit der Begründung verweigert, die Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts leide an schwerwiegenden Verfahrensverstößen, entfalte daher keine Bindungswirkung und die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig (so zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO ausdrücklich BGH vom 4.5.1994, aaO). Anders als insbesondere bei Verweisungsbeschlüssen nach § 98 Satz 1 SGG liegt mit dem Beschluss über die Aufhebung und Zurückverweisung nämlich bereits eine grundsätzlich und in aller Regel bindende Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts vor, durch die das Gericht der Vorinstanz umfassend gebunden wird. An Anhaltspunkten für die Nichtigkeit des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.8.2010 fehlt es offensichtlich. Würde das Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG dennoch auch in derartigen Fällen eröffnet, könnte auf diese Weise die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unabhängig von der Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels und von dessen Einlegung durch die Beteiligten im Ergebnis jedenfalls teilweise in einem Streit zwischen den beteiligten Gerichten einer rechtsmittelartigen Überprüfung zugeführt werden. Dies wäre mit den Regelungsanlässen und -möglichkeiten des Verfahrens nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG so wenig in Einklang zu bringen, wie dies bei § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO der Fall ist (vgl auch insofern BGH vom 4.5.1994, aaO).
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