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BSG 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R
BSG 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R - (Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 Abs 3 SGB 7 iVm § 28e SGB 4 - Haftungsgrenzwert - Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk: Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer)
Normen
§ 150 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 7 vom 15.07.2009, § 150 Abs 3 Alt 2 SGB 7 vom 23.07.2002, § 168 Abs 1 SGB 7, § 28e Abs 3a SGB 4, § 28e Abs 3d S 1 SGB 4
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 19. September 2006, Az: S 14 U 1220/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 15. Juni 2009, Az: L 1 U 4301/08, Urteil
Leitsatz
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Zur Bestimmung des geschätzten Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen im Rahmen der Beitragshaftung von Bauunternehmern ist auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrags zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer abzustellen.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2009 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. September 2006 geändert. Die Verwaltungsakte der Beklagten vom 14. September 2005, 27. Oktober 2005 und 2. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 werden aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 814,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Umstritten ist die Inanspruchnahme der klagenden GmbH, ein Bauunternehmen, durch die beklagte Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für Beitragsrückstände der N-GmbH.
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Die Klägerin beauftragte die N-GmbH in den Jahren 2003 und 2004 mit der Erbringung von Bauleistungen. Nachdem mit Beschluss vom 4.5.2005 der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH mangels Masse abgewiesen worden war, nahm die Beklagte die Klägerin aufgrund dieser Bauaufträge für die Beitragsrückstände der N-GmbH zunächst in Höhe von 2 668,42 Euro, im Widerspruchsverfahren reduziert auf 2 121,99 Euro in Anspruch (Bescheide vom 14.9.2005, 27.10.2005, 2.12.2005, Widerspruchsbescheid vom 22.2.2006). Das Sozialgericht (SG) hat die streitigen Bescheide "dahingehend abgeändert, dass die Klägerin für die Beiträge der N. GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2003 und 2004 nur insoweit haftet, als die Beitragsschuld 2 264,- €" übersteige und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 19.9.2006). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie die streitigen Bescheide aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18.6.2007). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, bei der Verweisung des § 150 Abs 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) lediglich auf § 28e Abs 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) handele es sich um ein qualifiziertes Redaktionsversehen des Gesetzgebers, welches durch eine entsprechende Anwendung der Absätze 3b bis 3f des § 28e SGB IV zu korrigieren sei. Die damit zur Anwendung kommende Wertgrenze des § 28e Abs 3d SGB IV von 500 000 Euro sei im vorliegenden Fall nicht überschritten, weil auf die Summe der in Auftrag gegebenen Leistungen und nicht auf das Bauvorhaben insgesamt abzustellen sei.
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Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 27.5.2008 (B 2 U 21/07 R) die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zwar sei dem LSG hinsichtlich der Anwendung auch der Absätze 3b bis 3f des § 28e SGB IV zu folgen, jedoch sei zur Bestimmung der Wertgrenze des § 28e Abs 3d SGB IV von 500.000 Euro auf den geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen und nicht auf den Wert des für den konkreten Haftungsanspruchs in Rede stehenden Auftrags. Die Haftung greife damit erst ab einer bestimmten Größe des in Auftrag gegebenen Bauwerks ein. Auf diese Weise würden kleinere Bauvorhaben mit einem kalkulatorischen Vorteil begünstigt und wirtschaftlich gesehen die mittelständischen Bauunternehmen und Betriebe des Handwerks, insbesondere im Reihen- und Einfamilienhausbau, gefördert. Ein Haftungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin komme nur in Bezug auf die in Rechnung gestellten Aufträge in Betracht, die für ein Bauwerk erteilt wurden, bei dem diese Wertgrenze von 500 000 Euro überschritten worden sei.
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Nach weiteren Ermittlungen hat das LSG unter Änderung der Bescheide der Beklagten die Klägerin verurteilt, 814,12 Euro an die Beklagte zu zahlen, und im Übrigen die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 15.6.2009). Dieser Betrag ergebe sich aus den zutreffenden Berechnungen der Beklagten aufgrund der Lohnsummen der von der Klägerin an die N-GmbH erteilten Aufträge im Rahmen der Erstellung von drei Reihenhäusern. Die drei Reihenhäuser im Auftragswert von je 210 000 Euro seien als ein Bauwerk anzusehen, auch wenn nur zwei von einem und das dritte von einem anderen Bauträger "in Auftrag gegeben" worden seien. Denn die drei Reihenhäuser bildeten unter funktionellen Gesichtspunkten eine Einheit. Die Klägerin könne sich auch nicht exkulpieren. Bei den anderen Aufträgen der Klägerin an die N-GmbH liege der Gesamtwert aller Bauleistungen für das jeweilige Bauwerk unter 500 000 Euro. Zwischen den in derselben Straße liegenden Reihenhäusern und Doppelhaushälften sei zu unterscheiden.
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In der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen und allein von der Klägerin eingelegten Revision rügt diese eine Verletzung des § 28e Abs 3d und 3b SGB IV. Der Begriff "Bauwerk" werde weder in § 28e Abs 3d SGB IV noch in der Vergabeordnung definiert. Ein Reihenhaus könne ein Bauwerk im Sinne der Vorschrift sein, da es eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen könne. Von Bedeutung sei jedoch auch der Verweis auf den Auftrag in § 28e Abs 3d SGB IV. Vorliegend seien die drei Reihenhäuser für verschiedene Auftraggeber errichtet bzw vermarktet worden. Die Auffassung des LSG, mehrere Reihenhäuser für verschiedene Auftraggeber zu einem Bauwerk zusammenzufassen, widerspreche dem im Urteil des BSG vom 27.5.2008 herausgestellten Willen des Gesetzgebers. Dem LSG könne auch nicht gefolgt werden, soweit es eine Exkulpation der Klägerin nach § 28e Abs 3b SGB IV verneint habe.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2009 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. September 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. September 2005, 27. Oktober 2005 und 2. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig und begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind insofern zu ändern, als auf die Revision der Klägerin die angefochtenen Bescheide der Beklagten insgesamt aufzuheben sind. Die Klägerin haftet nicht für die unbezahlten Beitragsschulden der N-GmbH gegenüber der Beklagten, auch nicht wegen des als Haftungsgrund alleine noch umstrittenen Baus der Reihenhäuser.
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Ermächtigungsgrundlage für die in die Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 Grundgesetz eingreifenden Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber dem klagenden Unternehmen ist § 168 Abs 1 SGB VII. Danach hat der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Betrag schriftlich mitzuteilen. Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer "kraft Gesetzes" bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes (vollstreckbares) Zahlungsgebot, dessen Wirksamkeit ua von der Schriftform abhängt.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung lagen aber nicht vor. Denn die Klägerin war nicht "beitragspflichtig" im Sinne der Vorschrift. Wer zum Kreis der "Beitragspflichtigen" iS von § 168 Abs 1 SGB VII gehört, ergibt sich aus § 150 SGB VII. Danach ist beitragspflichtig auch, wer bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe der Beitragshaftung nach § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV unterliegt (§ 150 Abs 3 Satz 1 Alternative 2 SGB VII). Dies ergibt sich aus dem seit dem 1.10.2009 aufgrund des Gesetzes vom 15.7.2009 (BGBl I S 1939) bis heute geltenden Wortlaut der Vorschrift unmittelbar. Für die Zeit vorher seit dem 1.8.2002 folgt dies aus der Auslegung des § 150 Abs 3 Alternative 2 SGB VII aF aufgrund des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl I S 2787) in der schon angeführten früheren Revisionsentscheidung des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R - in dieser Sache, nach der auf den Haftungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht nur der Absatz 3a, sondern auch die Absätze 3b bis 3f des § 28e SGB IV anzuwenden sind (BSG aaO RdNr 16 ff).
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Die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin für die Beitragsschulden der N-GmbH gegenüber der Beklagten nach § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV sind jedoch nicht erfüllt, sodass die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten rechtswidrig und aufzuheben sind.
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Eine solche Beitragshaftung tritt zwar grundsätzlich ein, wenn ein vom Bauherrn mit der Erstellung eines Bauwerks beauftragter Unternehmer des Baugewerbes, wie die Klägerin, einen anderen Unternehmer, hier die N-GmbH, mit der Erbringung von Bauleistungen für dieses Bauwerk beauftragt. Er haftet dann grundsätzlich wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Nachunternehmers (§ 28e Abs 3a SGB IV).
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Die Beitragshaftung für Nachunternehmer wird jedoch ua begrenzt durch einen geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen nach § 28e Abs 3d SGB IV von 500 000 Euro seit dem 1.8.2002 und von 275 000 Euro seit dem 1.10.2009 (aufgrund des Gesetzes vom 15.7.2009, BGBl I S 1939). Diese Wertgrenze von früher 500 000 Euro und heute 275 000 Euro wird jedoch hinsichtlich der allein noch umstrittenen drei Reihenhäuser nicht erreicht, weil diese entgegen der Auffassung des LSG nicht ein Bauwerk im Sinne der Vorschrift bilden, sodass die Frage einer Exkulpation der Klägerin dahingestellt bleiben kann.
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Die Erstellung der drei Reihenhäuser im Auftragswert von je 210 000 Euro hat das LSG als ein Bauwerk angesehen, auch wenn nur zwei von einem und das dritte von einem anderen Bauträger "in Auftrag gegeben" worden sind, weil die drei Reihenhäuser unter "funktionellen Gesichtspunkten" eine Einheit bildeten. Auch wenn jedes Haus für sich allein existieren könne und eigene Versorgungsleitungen usw habe, sei jedoch die Errichtung eines Hauses notwendig durch die des anderen bedingt gewesen, weil sie an einer Straße mit Gefälle liegen würden, zunächst mit dem am tiefsten gelegenen Haus angefangen und dann nach oben weitergearbeitet worden sei (LSG-Urteil S 12 f).
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Dem kann nicht gefolgt werden. Grundlage für die Auslegung der maßgeblichen und in den Gesetzesmaterialien (vgl BR-Drucks 1086/01, BT-Drucks 14/8221, 16/12596) nicht weiter erläuterten Wendung "geschätzter Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen" muss deren Wortlaut sein. Aus dem Begriff "Bauwerk" alleine ist wenig herleitbar, da unter einem Bauwerk das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten, das eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist (vgl § 99 Abs 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und je nach Bauausführung usw sowohl ein einzelnes Reihenhaus als auch mehrere ein Bauwerk darstellen können. Der Verweis auf § 3 Vergabeverordnung (VgV) hilft ebenfalls wenig weiter, da er vor allem die Maßstäbe für die Schätzung des Bauwerks beinhaltet. Die Formulierung "für ein Bauwerk in Auftrag gegeben" hat jedoch nicht nur den Begriff Bauwerk als Bezugspunkt, sondern geht auch von einem Auftrag und damit von einem Vertrag aus. Auch die VgV nimmt auf einen Auftrag von einem Auftraggeber Bezug, nicht aber mehrere, in Beziehung zueinanderstehende Aufträge mehrerer Auftraggeber.
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Nach dem gesetzlichen Konzept ist also auf die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen abzustellen und nicht auf die tatsächlichen Abläufe und funktionellen Gesichtspunkte des oder der Bauwerke. Für die Frage, für welches vom Hauptunternehmer in Ausführung eines Dienst- oder (hier) Werkvertrages mit dem Bauherrn (Bauträger) zu erstellende Bauwerk Bauleistungen von Nachunternehmern erbracht wurden, kommt es auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Was dieser dem Bauherrn nach dem jeweiligen Vertrag bauen muss, ist das Bauwerk, zu dessen Fertigstellung er die Nachunternehmen heranzieht.
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Nicht entscheidend ist grundsätzlich, ob der Hauptunternehmer nach dem Vertrag zB die Errichtung eines Hauses oder mehrerer Häuser schuldet. In beiden Fällen liegt nur "ein" von ihm auszuführender (Dienst- oder) Werkvertrag iS des § 150 Abs 3 Satz 1 Alternative 2 SGB VII vor, der auf "ein Bauwerk" iS des § 28e Abs 3d Satz 1 SGB IV gerichtet ist. Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung. Dies schließt es nicht aus, dass zwei Auftraggeber zusammen handelnd einen Vertrag mit einem Bauunternehmen über die Erstellung von mehreren Reihenhäusern als ein Bauwerk, das dann ggf oberhalb der Wertgrenze liegt, abschließen.
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Vorliegend haftet die Klägerin nicht nach § 28e Abs 3a SGB IV für die Erfüllung der Beitragspflicht des eingeschalteten Subunternehmers N-GmbH wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Gesamtwert der von der Klägerin an die N-GmbH aller "für ein Bauwerk" in Auftrag gegebenen Bauleistungen erreicht nicht die damals geltende Wertgrenze von 500 000 Euro nach § 28e Abs 3d Satz 1 SGB IV aF. Nach den von keinem Beteiligten gerügten Feststellungen des LSG gab es für jedes der drei Reihenhäuser, für die die Beitragshaftung der Klägerin für die N-GmbH allein noch umstritten ist, einen eigenen Bauauftrag. Diese Aufträge sind von zwei verschiedenen Bauherren erteilt worden. Selbst wenn die Aufträge des Bauherrn, der zwei Reihenhäuser bestellt hat, als für ein Bauwerk erteilt angesehen werden, wird die Wertgrenze von 500 000 Euro nicht erreicht, wenn die Einzelwerte für diese zwei Reihenhäuser von jeweils 210 000 Euro zusammengerechnet werden.
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Anhaltspunkte dafür, der Wert der Häuser sei im Vertrag zu niedrig angegeben worden, lagen nicht vor. Da es drei Aufträge mit zwei unterschiedlichen Auftraggebern waren, lag auch keine Aufteilung vor, um die Anwendung der Vergabeverordnung zu umgehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
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