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BVerfG 18.09.2024 - 2 BvR 823/24
BVerfG 18.09.2024 - 2 BvR 823/24 - Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 90 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, WahlG BY
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Wallrabenstein und Härtel wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
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2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
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a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin - wie hier im Falle der Richterin Härtel - nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 4 f. Rn. 12>). Richterin Härtel gehört dem Zweiten Senat nicht an.
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b) Das gegen Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 32 Rn. 18> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Ein Zusammenhang zwischen lediglich vage angedeuteten Äußerungen der Richterin und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ist nicht erkennbar.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, warum das angegriffene Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der angegriffene Beschluss des Bayerischen Landtags oder das Landeswahlgesetz verfassungswidrig sein sollten.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 19 f.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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