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BVerfG 14.05.2024 - 1 BvR 2103/16
BVerfG 14.05.2024 - 1 BvR 2103/16 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15
vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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