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BVerfG 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23
BVerfG 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23 - Erfolgreicher Eilantrag eines Strafgefangenen auf Gewährung einer Substitutionsbehandlung bei andernfalls bestehender Lebensgefahr - Möglichkeit einer Verletzung des Rechtsschutzanspruchs sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im fachgerichtlichen Verfahren - Folgenabwägung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 114 Abs 2 S 3 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Augsburg, 17. Oktober 2023, Az: 1b NÖ StVK 189/23 Vollz, Beschluss
Tenor
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1. Der Justizvollzugsanstalt Kaisheim wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorläufig aufgegeben, dem Beschwerdeführer eine hinsichtlich Art und Umfang durch den ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt Kaisheim zu bestimmende und von diesem zu überwachende Substitutionsbehandlung zu gewähren. Diese Anordnung bleibt bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, in Kraft. Wird der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Strafvollzug entlassen, tritt die Anordnung außer Kraft.
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2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers insoweit.
Gründe
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Die am 5. Dezember 2023 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung beruht auf den gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nachfolgend dargelegten Gründen:
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Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen einen fachgerichtlichen Beschluss, mit dem ihm eine von ihm begehrte Substitutionsbehandlung versagt wurde.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim (Bayern), wo er seit dem 18. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verbüßt; das Strafende ist für den 17. Dezember 2023 vorgemerkt. Er leidet unter anderem an chronischer Hepatitis C und einem Tumor an der Hypophyse. Eigenen Angaben zufolge ist er drogenabhängig und wurde vor seiner Inhaftierung über einen Zeitraum von fast 17 Jahren mit Polamidon oder Buprenorphin substituiert.
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2. Auch in der Justizvollzugsanstalt erhielt der Beschwerdeführer zunächst eine Substitutionsbehandlung, bis die behandelnden Ärzte des medizinischen Dienstes die Entscheidung trafen, die Behandlung "auszuschleichen". Am 17. Juli 2023 erhielt der Beschwerdeführer letztmalig eine Dosis des Substitutionsmittels. Seitdem leidet er eigenen Angaben zufolge unter starken Schmerzen und schweren depressiven Verstimmungen.
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3. Auf eine am 19. Juni 2023 beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, nicht weiter substituiert zu werden, gab der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt am 4. August 2023 eine Stellungnahme ab. Durch den vor Haftantritt erfolgten ständigen intravenösen Drogenkonsum des Beschwerdeführers sei eine Therapie der Hepatitis C "völlig sinnlos". Aufgrund der bisherigen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sei "leider davon auszugehen, dass er nach Haftende erneut jede Menge illegaler Drogen intravenös konsumieren" werde. Ob die Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers sinnvoll sei, müsse deshalb ernsthaft hinterfragt werden. Es sei ihm bislang weder gelungen, auf den regelmäßigen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol noch auf nicht ärztlich verschriebene Medikamente zu verzichten. Auch sonst habe sich nichts substantiell an der "prekären Lebenssituation" des Beschwerdeführers verbessert. Der einzige Vorteil der Substitutionsbehandlung sei bislang gewesen, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger regelmäßig von einem Substitutionsarzt gesehen worden sei, der aber nicht in der Lage gewesen sei, ihn dazu zu bringen, sein Verhalten zu ändern. Aus den vorgenannten Gründen stehe "der Aufwand der Substitutionsbehandlung in keinem Verhältnis zum Nutzen".
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Die Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers sei langsam ausschleichend beendet worden, weil bei ihm dreimal ein Beikonsum einschließlich einer Intoxikation festgestellt worden sei. Zudem habe er sich aggressiv gegenüber Mitarbeitern der Krankenabteilung verhalten. Ferner habe er sich in Haft tätowieren lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dies nicht erlaubt sei. Als Anstaltsarzt hege er ernsthafte Zweifel, ob die Substitutionsbehandlung die richtige Therapieform für den Beschwerdeführer sei, da bei diesem überhaupt keine Motivation erkennbar sei, "aus dem Drogensumpf herauszukommen beziehungsweise an seiner Situation etwas zu verbessern". Der Beschwerdeführer beanspruche das Recht, nach Belieben illegale Drogen, Alkohol und suchterzeugende Medikamente konsumieren zu dürfen, ohne dass dies für ihn Konsequenzen habe.
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Wenn der Beschwerdeführer vor Haftende nochmals substituiert werden sollte, dann nur deswegen, um die besonders vulnerable Phase nach Entlassung aus der Haft zu überbrücken, in der "früher" besonders viele Patienten an einer Überdosis verstorben seien.
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4. In Reaktion auf seine Eingabe beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eröffnete die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer am 16. August 2023 den Bescheid vom 8. August 2023, wonach sich bei der Überprüfung seines Vorbringens kein Anlass für ein dienstaufsichtliches Einschreiten ergeben habe.
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5. Mit Schreiben vom 19. August 2023 wandte sich der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte an den medizinischen Dienst der Justizvollzugsanstalt und beantragte, umgehend mit einer adäquaten Dosis Polamidon oder Buprenorphin in Entsprechung zu der Dosis, die er außerhalb des Vollzugs erhalten habe, substituiert zu werden. Zur Begründung berief er sich auf seine der Justizvollzugsanstalt bekannten Erkrankungen sowie starke Schmerzen. Es werde um Rückmeldung bis zum 23. August 2023 gebeten. Im Falle des Ausbleibens einer positiven Antwort werde ein Eilantrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt.
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6. Am 12. September 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg durch seine Prozessbevollmächtigte einen "Antrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG" mit dem Inhalt, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn umgehend mit einer adäquaten Dosis Polamidon oder Buprenorphin zu substituieren. Da er unter erheblichen Beschwerden leide, liege ein dringendes Interesse an einstweiligem Rechtsschutz vor, ihm die begehrte Behandlung zu gewähren, auch soweit dies mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einhergehe. Bei weiterem Vorenthalten einer Substitutionsbehandlung drohe ihm die Fortsetzung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung und somit schwerer Schaden. Ein berechtigtes Interesse der Justizvollzugsanstalt, ihm die begehrte Behandlung während eines Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG zu verwehren, sei nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte sich die Vorenthaltung der Substitutionsbehandlung nach derzeitigem Stand im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen. Damit der Eilrechtsschutz nicht leerlaufe, habe er einen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf zeitnahe gerichtliche Entscheidung.
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7. Die Justizvollzugsanstalt nahm hierzu mit Schreiben vom 19. September 2023 Stellung. Der Eilantrag sei unzulässig, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO gegeben sei. Die Individualinteressen des Beschwerdeführers seien gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht höher zu bewerten; außerdem seien in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gegeben. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Krankenbehandlung, sondern lediglich gemäß Art. 58 ff. BayStVollzG einen Anspruch auf Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher Leistungen. Dieser Anspruch sei jedoch gemäß Art. 60 BayStVollzG auf die medizinisch notwendige Krankenbehandlung beschränkt, wobei der zuständige Anstaltsarzt nach eigener ärztlicher Sachkunde entscheide, wann und welche Behandlungsmaßnahmen erforderlich seien. Die Entscheidung des Anstaltsarztes, den Beschwerdeführer nicht weiter zu substituieren, sei nach summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei und rechtmäßig.
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8. Mit weiterem Schreiben vom 19. September 2023 teilte die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 19. August 2023 mit, dass nach nochmaliger Rücksprache mit dem medizinischen Dienst der Justizvollzugsanstalt eine Fortführung der Substitution nicht als zielführend erachtet werde.
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9. Unter dem 16. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte - nachdem diese zuvor mehrere Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 13. Oktober 2023, beantragt hatte - eine sechsseitige Stellungnahme zur Antragserwiderung der Justizvollzugsanstalt ab, die ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts dort am 16. Oktober 2023 einging.
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Der Antrag sei zulässig. Entgegen der Auffassung der Justizvollzugsanstalt komme eine Vorwegnahme der Hauptsache auch im Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Betracht, da ohne eine wenigstens teilweise Vorwegnahme ein Rechtsverlust oftmals nicht vermieden werden könne. Vorliegend ergebe eine Abwägung, dass die Hauptsache zugunsten des Beschwerdeführers teilweise vorweggenommen werden dürfe.
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Der Antrag sei auch begründet. Der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt verkenne seinen Entscheidungsspielraum, der seine Grenze im Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft finde. Gemäß § 5 Abs. 11 Satz 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (im Folgenden: BtMVV) stelle die Bundesärztekammer den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest. Dies sei zuletzt mit der am 8. April 2023 in Kraft getretenen Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger (im Folgenden: Bundesärztekammer-Richtlinie <BÄK-RL>) geschehen. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft werde gemäß § 5 Abs. 11 Satz 4 BtMVV vermutet, wenn die Feststellungen nach § 5 Abs. 11 Sätze 1 und 2 BtMVV vom substituierenden Arzt beachtet worden seien.
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Ausweislich Seite 8 BÄK-RL solle bei einem Übergang von einer ambulant durchgeführten Substitutionsbehandlung in eine Krankenhausbehandlung, Rehabilitationsmaßnahme oder andere Form einer stationären Unterbringung und umgekehrt die Kontinuität der Behandlung durch die übernehmende Institution sichergestellt werden. Im Fall des Beschwerdeführers habe ein solcher Übergang stattgefunden, sodass der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt nicht nach freiem Ermessen entscheiden könne, ob und wie lange er den Beschwerdeführer weitersubstituiere. Die Ausführungen des Anstaltsarztes vom 4. August 2023 machten deutlich, dass er eine Substitution lediglich dann für sinnvoll halte, wenn mit ihr das Ziel einer Abstinenz erreicht werden könne. Zudem sehe er in der Suchterkrankung des Beschwerdeführers ersichtlich ein vorwerfbares Verhalten, das zu ändern Voraussetzung einer weiteren Substitutionsbehandlung sein solle. Damit verkenne der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt die Ziele einer substitutionsgestützten Behandlung, die sich aus Seite 7 BÄK-RL ergäben. Das für den Anstaltsarzt offenbar alles entscheidende Ziel der Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden dürfe lediglich eines unter vielen Zielen sein. Die Justizvollzugsanstalt habe die Substitution daher nicht unter Berufung auf die fehlende oder unvollständige Zielerreichung beenden dürfen.
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Der Bundesärztekammer-Richtlinie widerspreche auch das Argument, eine Substitution scheide wegen des Beikonsums des Beschwerdeführers aus. Dort heiße es nämlich auf Seite 10, dass ein die Substitution gefährdender Gebrauch weiterer psychotroper Stoffe einschließlich Alkohol bei Einleitung sowie während der Substitution hinsichtlich möglicher Risiken berücksichtigt und gegebenenfalls begleitend behandelt werden müsse. Bevor ein Absehen von der Substitution in Betracht komme, seien gemäß Seite 11 f. BÄK-RL diverse andere Vorgehensweisen zu prüfen. Namentlich müssten eine Höherdosierung des Substitutionsmedikaments oder ein anderes Medikament in Betracht gezogen werden. Der Abbruch einer Substitutionsbehandlung komme nur bei fortgesetzt schwerwiegendem Konsum psychotroper Substanzen in Betracht sowie dann, wenn sich der Patient wiederholt und anhaltend nicht an getroffene Vereinbarungen halte (S. 16 BÄK-RL).
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10. Ebenfalls am 16. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 19. September 2023 richtete. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine Argumentation im Eilverfahren. Eine weitergehende Begründung erfolge nach Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu diesem Vorbringen.
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11. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Oktober 2023 wies das Landgericht den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.09.2023" als zulässig, aber unbegründet zurück. Ohne dies näher zu begründen, führte das Landgericht aus, der Eilantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG sei als Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG auszulegen.
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Die Strafvollstreckungskammer halte die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt für zutreffend und schließe sich ihnen an. Die Erwägungen des Anstaltsarztes seien nachvollziehbar. Laut seiner Stellungnahme lägen ernsthafte Zweifel vor, ob die Substitutionsbehandlung die richtige Therapieform für den Beschwerdeführer sei, da bei diesem keine Motivation erkennbar sei, seine Sucht zu bekämpfen beziehungsweise an der Verbesserung der Situation mitzuwirken. Der Erfolg einer Substitutionsbehandlung erscheine angesichts des Konsums von illegalen Drogen fraglich. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, Schmerzen zu haben, stelle eine Substitution keine geeignete Methode zur Bekämpfung der Schmerzen dar. Ihm angebotene Schmerztabletten habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.
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Es handele sich um eine Ermessensentscheidung, sodass das Gericht die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nur daraufhin überprüfen dürfe, ob diese ermessensfehlerfrei ergangen sei. Das Gericht habe insoweit nichts zu beanstanden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt erscheine weder willkürlich noch unverhältnismäßig.
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12. Mit Schreiben vom 6. November 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte Anhörungsrüge. Der Gehörsverstoß ergebe sich daraus, dass seine Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 offensichtlich entweder überhaupt nicht von der Strafvollstreckungskammer zur Kenntnis genommen worden sei oder diese es versäumt habe, sich mit dem wesentlichen Inhalt des Vortrags auseinanderzusetzen. Weder die Stellungnahme als solche noch deren wesentlicher Inhalt seien im Beschluss vom 17. Oktober 2023 erwähnt worden. Es stelle ein deutliches Indiz für einen Gehörsverstoß dar, dass trotz sechsseitiger Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 19. September 2023 und den beigefügten Ausführungen des medizinischen Dienstes ausschließlich affirmativ auf diese Unterlagen Bezug genommen werde.
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13. Mit Schreiben vom 10. November 2023 bat das Landgericht die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers um Mitteilung, ob die Anhörungsrüge vom 6. November 2023 als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden solle. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte am 22. November 2023 mit, dass die Anhörungsrüge als Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags nach § 114 StVollzG zu verstehen sei.
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14. Parallel erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 Rechtsbeschwerde, die er mit einer Verletzung elementarer Verfahrensprinzipien begründete. Über die Rechtsbeschwerde ist gegenwärtig - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
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15. Am 24. November 2023 beschloss das Landgericht auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, dass es mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 auch nach Kenntnis des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2023 sein Bewenden habe. Das Gericht habe sämtliche am 17. Oktober 2023 vorliegenden Schriftsätze des Beschwerdeführers berücksichtigt.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigen verbunden ist, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2023 und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich aus den im Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 dargelegten Gründen, insbesondere einer Zusammenschau mit Art. 3 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ohne Substituierung sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sinnvoll am Ziel der Resozialisierung zu arbeiten, weshalb zugleich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vorliege. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts stelle aufgrund der Umdeutung des Antrags außerdem einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Damit habe die Strafvollstreckungskammer das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz im Eilverfahren vollständig ignoriert. Zwar könne der Beschwerdeführer noch Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen. Dieser werde jedoch zu spät kommen und faktisch nur noch im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsantrags möglich sein. Die Strafvollstreckungskammer nehme sich heraus, das Eilverfahren gemäß § 114 StVollzG für nicht existent zu erklären. Des Weiteren habe sich die Strafvollstreckungskammer jeglicher Sachaufklärungspflicht enthoben, indem sie einen Hauptsachebeschluss erlassen habe, ohne den divergierenden Tatsachenangaben des Beschwerdeführers in Relation zu denjenigen des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nachzugehen. Nicht zuletzt habe die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem sie die ihr vorliegende, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vollständig übergangen habe.
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Schließlich informierte der Beschwerdeführer darüber, wegen des Besitzes von Subutex zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden zu sein, wogegen er Berufung eingelegt habe. Wenn das Rechtsmittel nicht erfolgreich sein sollte, werde er sich noch länger in der Justizvollzugsanstalt befinden, sodass er auch nicht zeitnah wegen bevorstehender Entlassung substituiert werden dürfte. Letzteres habe die Justizvollzugsanstalt für einen Zeitraum von drei Wochen vor der Entlassung in Aussicht gestellt.
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2. Am 29. November 2023 teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, dass nach Auskunft der Verteidigerin in dem gegen den Beschwerdeführer wegen Besitzes von Subutex geführten Strafverfahren die Berufung verworfen worden sei; der Beschwerdeführer habe aber Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 teilte sie außerdem mit, den Beschwerdeführer am Vortag in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht zu haben. Nach gegenwärtigem Stand werde der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 entlassen. Bis zum Zeitpunkt des Vor-Ort-Besuchs sei die Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers trotz dessen bevorstehender Entlassung nicht wiederaufgenommen und auch nicht angekündigt worden. Es sei zu befürchten, dass er nach der Entlassung eine Überdosis konsumieren werde, was mit gesundheitlichen Folgen bis zum Tod einhergehen könne. Derartige Gefahren abzuwenden, sei ein wesentlicher Zweck der Substitutionsbehandlung in Haft.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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III.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>; 132, 195 232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 43 f.>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; 140, 225 226 f. Rn. 7>; 154, 1 10 Rn. 25> - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 126, 158 168>; 129, 284 298>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; 154, 1 10 Rn. 25>; stRspr).
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2. Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
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a) Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Sie ist zumindest hinsichtlich der Rügen von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG (noch) ausreichend substantiiert und genügt insoweit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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aa) Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist hinsichtlich der Rügen von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht geboten, weil der Beschwerdeführer insoweit Grundrechtsverletzungen geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegen und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 340>; 80, 40 45>; 104, 65 70 f.>).
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bb) Im Eilverfahren hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg grundsätzlich erschöpft. Insoweit ergangene Entscheidungen sind gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.
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cc) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass über die vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Anhörungsrüge erhobene Rechtsbeschwerde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
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Ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Strafvollstreckungskammer den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verlassen und tatsächlich in der Hauptsache entschieden hat, die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 2 Ws 223/92 -, NStZ 1993, S. 557 558>; KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 2 Ws 260/18 Vollz -, juris, Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 203 StObWs 227/19 -, juris, Rn. 24; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 114 Rn. 5; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel H. Rn. 7; a.A. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 114 Rn. 4; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kapitel P Rn. 64, mit Verweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 29. November 1978 - 4 StR 633/78 -, NJW 1979, S. 664) und damit Teil des zu erschöpfenden Rechtswegs ist, kann dahinstehen. Zwar muss ein Beschwerdeführer jedenfalls zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn - wie hier - zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 47, 168 175>; 128, 90 99>; 158, 170 199 Rn. 69> - IT-Sicherheitslücken).
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Mit Blick auf die besonderen Umstände des konkreten Falls ist es dem Beschwerdeführer allerdings nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 110, 177 189>), eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde abzuwarten. Angesichts dessen, dass einerseits seine Entlassung aus der Haft mit den damit potentiell einhergehenden gesundheitlichen Folgen (dazu näher s.u. Rn. 48) unmittelbar bevorsteht, es sich andererseits bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG - ungeachtet der durch § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG vorgesehenen entsprechenden Geltung von § 114 Abs. 2 StVollzG (wobei die Möglichkeit des Erlasses einer Regelungsanordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht ohnehin streitig ist, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 Ws 8/16 -, juris, Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2019 - III-1 Vollz <Ws> 54/19 -, juris, Rn. 10 ff.) - nicht um einen originären Rechtsbehelf im Verfahren des Eilrechtsschutzes handelt, ist unklar, ob eine auf die Rechtsbeschwerde ergehende Entscheidung der in Rede stehenden, sich gerade auf das Eilrechtsschutzverfahren beziehenden Grundrechtsverletzung rechtzeitig abhelfen kann. Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, mit einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bis zu dem ungewissen Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem über seine Rechtsbeschwerde entschieden ist.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
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aa) Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz erscheint nicht ausgeschlossen.
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(1) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 284>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 401 f.>; stRspr). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 49>). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 122 f.>; 103, 142 156>; 113, 273 310>; 129, 1 20>). Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher zunächst den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, verletzt dies den Rechtsanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGK 10, 509 513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 2181/20 -, Rn. 21).
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Die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte ferner nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 294 f.>; BVerfGK 4, 119 129>). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 2, 318 324 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2020 - 2 BvR 1935/19 -, Rn. 30 m.w.N.).
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(2) Gemessen daran begegnet der Umgang des Landgerichts mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12. September 2023 zumindest verfassungsrechtlichen Bedenken. Obgleich der durch eine Hochschullehrerin für Rechtswissenschaft vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt hat, hat das Landgericht diesen ohne jegliche Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise als Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG ausgelegt. Es hat damit das vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsschutzziel außer Acht gelassen und anstelle der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch gebotenen Folgenabwägung allein auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, ohne insoweit aber - was konsequenterweise geboten gewesen wäre - den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ergeben, gerecht zu werden. Es spricht einiges dafür, dass es im Hauptsacheverfahren angezeigt gewesen wäre, weitere Nachforschungen zur medizinischen Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers anzustellen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer das Vorbringen der Justizvollzugsanstalt unter Verweis auf die Regelungen der Bundesärztekammer-Richtlinie substantiiert infrage gestellt. Insbesondere hat er substantiiert dazu vorgetragen, dass der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt die Ziele einer substitutionsgestützten Behandlung verkenne. Gleichwohl hat das Landgericht von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen, ohne dies mit Blick auf den konkreten Fall näher zu begründen. Ob diese Vorgehensweise mit Art. 19 Abs. 4 GG noch in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich.
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bb) Jedenfalls spricht viel dafür, dass das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
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(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, das heißt, ihn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 24>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 189>). Um einen Verstoß gegen diese Pflichten annehmen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei Entscheidungen nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 295>; 70, 288 293>).
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(2) Solche Umstände dürften hier vorliegen. Das Landgericht ist mit keinem Wort auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dessen Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 eingegangen. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, weil der Beschwerdeführer darin die Erwägungen des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, substantiell in Zweifel gezogen hat. Über dieses Vorbringen konnte die Strafvollstreckungskammer nicht hinweggehen. Die im Beschluss vom 24. November 2023 getroffene Aussage, das Gericht habe sämtliche am 17. Oktober 2023 vorliegenden Schriftsätze berücksichtigt, genügt vor diesem Hintergrund nicht, um den Gehörsverstoß zu beseitigen. Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer das Vorbringen des Beschwerdeführers in Gänze zur Kenntnis genommen haben sollte, hat sie den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 - soweit ersichtlich - nicht in Erwägung gezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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c) Die danach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, wäre nach den insoweit plausiblen Ausführungen des Anstaltsarztes zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine in Kürze bevorstehende Entlassung aus dem Strafvollzug durch eine Opioid-Überdosierung verstirbt. Aus diesem Grund hatte die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer nach dessen Ausführungen, denen der Freistaat Bayern nicht entgegengetreten ist, eine Wiederaufnahme der Substitutionsbehandlung für den nunmehr angebrochenen Zeitraum von drei Wochen vor der Haftentlassung in Aussicht gestellt. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, wäre der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen, würde der Beschwerdeführer einstweilen eine Substitutionsbehandlung erfahren, die durch das Fachgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden war. Angesichts der potentiellen Betroffenheit des Rechtsguts Leben im Falle des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, vor der Haftentlassung substituiert zu werden.
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IV.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten insoweit (vgl. BVerfGE 62, 392 397>; 69, 248 257>; 71, 122 136 f.>; 105, 239 252>; 135, 259 299 Rn. 83>; 151, 67 97 Rn. 80>).
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