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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15
BVerfG 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 - Zur Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - Sicherung eines leistungsgerechten Zugangs zu Ausbildung und Beruf als legitimes öffentliches Interesse, Zeugnisbemerkungen mithin grds gerechtfertigt - Beschränkung der Verwaltungspraxis von Zeugnisvermerken auf legasthene Betroffene allerdings unzumutbar und damit unverhältnismäßig
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 52 Abs 5 EUG BY, SchulO BY, §§ 31ff SchulO BY 2016, § 31 bis 36 SchulO BY 2016
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 7. Oktober 2015, Az: 6 C 38/15 (6 C 33.14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 29. Juli 2015, Az: 6 C 33/14, Urteil
vorgehend BVerwG, 7. Oktober 2015, Az: 6 C 39/14 (6 C 35.14), Urteil
vorgehend BVerwG, 29. Juli 2015, Az: 6 C 35/14, Urteil
Leitsatz
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1. Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht.
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2. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG findet auch Anwendung auf Benachteiligungen von Menschen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber Menschen mit einer anderen Behinderung.
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3. Der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist auch dann eröffnet, wenn eine rechtliche Gleichbehandlung typischerweise und nach Art und Umfang vorhersehbar faktische Benachteiligungen wegen einer Behinderung zur Folge hat (im Anschluss an BVerfGE 128, 138 156>).
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4. Ziel schulischer Bildung ist auch die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu Persönlichkeiten, die ihre individuelle Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer sozialen Herkunft entfalten und im Anschluss an die Schule ihrer Leistungsfähigkeit und Neigung entsprechend Ausbildungsgänge und Berufe frei wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen können. Dazu gehört es, der ungehinderten Entfaltung des individuell vorhandenen Leistungspotenzials entgegenstehende soziale Nachteile möglichst auszugleichen und vorhandene Begabungen durch ein differenziertes Bildungsangebot zu wecken und zu fördern. Unverzichtbar ist ein Bildungsangebot, das den Schülerinnen und Schülern zumindest die Chance eröffnet, sich zu Persönlichkeiten entwickeln zu können, die unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in der Lage sind, überhaupt eine Ausbildung oder einen Beruf ergreifen zu können (im Anschluss an BVerfGE 159, 355 383 f. Rn. 50 und 386 f. Rn. 57>).
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5. Das Abiturzeugnis dient als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dem nach Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang versehenen Ziel, allen Schülerinnen und Schülern die gleiche Chance zu eröffnen, entsprechend ihren erbrachten schulischen Leistungen und persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden. Diesem Ziel wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird.
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6. Bemerkungen in Schulabschlusszeugnissen über eine ansonsten nicht erkennbare, von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende und auf Antrag erfolgte Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen sind zur Sicherung eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf vor Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie so umfassend erfolgen, dass insgesamt eine hinreichende Transparenz der Zeugnisse erreicht wird.
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7. Solche Bemerkungen sind jedenfalls in Abiturzeugnissen, die mit dem Nachweis der allgemeinen Hochschulreife einen grundsätzlichen Anspruch auf Studienzulassung für alle Fächer vermitteln, im Grundsatz geboten.
Tenor
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1. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 - BVerwG 6 C 33.14 und 6 C 35.14 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden zur Entscheidung über die Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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2. Damit werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 - BVerwG 6 C 38.15 und 6 C 39.15 - gegenstandslos.
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3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Beschwerdeführer begehren die Entfernung einer Bemerkung über die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen aus ihren im Freistaat Bayern erworbenen Abiturzeugnissen.
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I.
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Nach der bei Ablegung der Abiturprüfung durch die Beschwerdeführer im Jahre 2010 geltenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999, geändert durch Bekanntmachung vom 11. August 2000 (KWMBl I 1999, S. 379 und KWMBl I 2000, S. 403), wurde in Bayern bei Schülerinnen und Schülern mit einer fachärztlich festgestellten Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) auf ihren Antrag von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen im Fach Deutsch abgesehen; in den weiterführenden Schulen wurden in den Fremdsprachen die schriftlichen Leistungen auf ihren Antrag gleich gewichtet wie die mündlichen Leistungen, während die schriftlichen Leistungen ansonsten doppelt gewichtet wurden. In der Abiturprüfung selbst wurde hingegen nur für das Fach Deutsch von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen. Allerdings hatten die Beschwerdeführer in der Abiturprüfung auch keine Fremdsprache mehr belegt. In das Zeugnis war nach der obigen Bekanntmachung die Bemerkung aufzunehmen: "Auf Grund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet." In der Zeugnisbemerkung war zudem auf die abweichende Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Leistungen in der Fremdsprache einzugehen. Der Antrag musste vor Eintritt in die Oberstufe gestellt werden. Darüber hinaus wurde Schülerinnen und Schülern mit gutachterlich festgestellter Legasthenie wegen der damit verbundenen langsameren Lese- und Schreibgeschwindigkeit bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ein Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit gewährt, wobei sich die Dauer des Zuschlags nach Art und Ausmaß der Störung richtete. Hierüber war keine Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen. In der Verwaltungspraxis wurde der Zeitzuschlag nur dann gewährt, wenn auch ein Antrag auf Berücksichtigung der Legasthenie bei der Bewertung der Rechtschreibleistungen gestellt wurde (Junktim).
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Mit dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den §§ 31 bis 36 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern vom 1. Juli 2016 (Bayerische Schulordnung - BaySchO) hat der Landesgesetzgeber inzwischen eine normative Grundlage für die Berücksichtigung verschiedener, die Leistungsfeststellungen betreffender Defizite von Schülerinnen und Schülern geschaffen.
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II.
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1. Die Beschwerdeführer bestanden im Jahre 2010 das Abitur mit sehr gutem beziehungsweise gutem Ergebnis. Sie hatten ein fachärztliches Attest vorgelegt, wonach bei ihnen eine nach dem damals maßgeblichen medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 als Erkrankung klassifizierte Lese- und Rechtschreibstörung vorliegt. Auf ihren Antrag flossen die Rechtschreibleistungen gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Rn. 2 f.) nicht beziehungsweise lediglich mit eingeschränktem Gewicht in die Abiturzeugnisse ein. In den Abiturzeugnissen der Beschwerdeführer wurde vermerkt, dass Rechtschreibleistungen aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie nicht bewertet wurden; im Zeugnis des Beschwerdeführers zu III. wurde außerdem darauf verwiesen, dass in den Fremdsprachen die schriftlichen und mündlichen Leistungen im Verhältnis 1:1 bewertet wurden.
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2. Mit Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 3 K 11.2963 (Beschwerdeführer zu I. und II.) und M 3 K 11.2962 (Beschwerdeführer zu III.) - wurde der Freistaat Bayern rechtskräftig verpflichtet, den Beschwerdeführern neue Abiturzeugnisse auszustellen, in denen der Hinweis auf das Vorliegen einer Legasthenie nicht mehr enthalten ist. Mit dem weiteren Begehren einer vollständigen Entfernung der Zeugnisbemerkung blieben die Beschwerdeführer letztlich ohne Erfolg. Zwar verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Freistaat Bayern mit Urteilen vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.23 (Beschwerdeführer zu I. und II.) und 7 B 14.22 (Beschwerdeführer zu III.) -, den Beschwerdeführern Abiturzeugnisse ohne Zeugnisbemerkungen auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht änderte indes mit den angegriffenen Urteilen vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 (Beschwerdeführer zu I. und II.) und 6 C 35.14 (Beschwerdeführer zu III.) - die stattgebenden Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und wies die Berufungen der Beschwerdeführer zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus:
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Die Zeugnisbemerkung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar handele es sich bei der Legasthenie um eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne. Entscheidend sei jedoch, dass die Zeugnisbemerkung keinen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Anspruch legasthener Schülerinnen und Schüler auf Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen konterkariere. Ein solcher Anspruch bestehe − vorbehaltlich schwerwiegender Nachteile wie dem Nichtbestehen des Abiturs − nicht. Allerdings könne sich die einheitliche Bewertung der Rechtschreibleistungen von Schülern mit einer Legasthenie nach allgemeinen Leistungsanforderungen als mittelbare Benachteiligung auswirken, weil sie dann wegen ihrer Behinderung faktisch schlechtere Erfolgschancen hätten. Deshalb sei es vom Fördergebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen legasthener Schüler abzusehen. Jedoch könnten Schüler mit einer Legasthenie wegen kollidierender verfassungsrechtlicher Schutzgüter nicht verlangen, dass ihre Rechtschreibleistungen nicht bewertet würden, wenn hiervon nicht ausnahmsweise das Bestehen des Abiturs abhänge. Eine solche Abweichung von den allgemeinen Prüfungsanforderungen beeinträchtigte die Chancengleichheit der Mitschüler. Dies gelte insbesondere für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren schwaches Leistungsvermögen etwa im Bereich der Rechtschreibung unterhalb der Schwelle einer Behinderung liege. Zudem stehe einem Anspruch auf behindertengerechten Notenschutz entgegen, dass Art. 7 Abs. 1 GG der Schulaufsicht auch den Auftrag gebe, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für ihren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen. Voraussetzung hierfür sei die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs für die Notengebung in den jeweiligen Prüfungen. Abweichungen von diesem Maßstab beeinträchtigten die Aussagekraft der Noten und letztlich des Schulabschlusses. Je größeres Gewicht individuellen Besonderheiten für die Bewertung zukomme, desto weniger sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Noten und der Schulabschluss eine allgemein gültige Qualifikation vermittelten. Werde gleichwohl wegen individueller Defizite von einer Benotung abgesehen, sei es Sache der Schulaufsicht, im Rahmen des ihr eröffneten Einschätzungsspielraums zu entscheiden, ob ein Vermerk hierüber im Zeugnis anzubringen sei.
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Die Zeugnisbemerkung verstoße nicht gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Bei diesem Gebot gehe es um Chancengleichheit bei der Darstellung der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten. Lägen insoweit Defizite vor, müssten die betroffenen Schüler durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen wie etwa durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Möglichkeit zur Benutzung technischer Hilfsmittel in die Lage versetzt werden, ihre Leistungsfähigkeit ebenso nachweisen zu können wie ihre Mitschüler. Dementsprechend hätten legasthene Schüler wegen der behinderungsbedingten Verlangsamung des Lesens und Schreibens einen Anspruch auf angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit. Insoweit dürfe auch keine Zeugnisbemerkung angebracht werden. Hier gehe es jedoch nicht um Chancengleichheit bei der Darstellung der Rechtschreibkenntnisse. Vielmehr werde unter Abweichung von den allgemeinen Leistungsanforderungen vom Nachweis der Rechtschreibkenntnisse abgesehen. Darin liege eine Bevorzugung der legasthenen Schüler gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern. Der Vermerk über diese Bevorzugung im Zeugnis könne nicht seinerseits das Gebot der Chancengleichheit beeinträchtigen.
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Die Beschwerdeführer würden durch die Zeugnisbemerkungen nicht gleichheitswidrig gegenüber Schülern mit anderen Behinderungen benachteiligt. Die Zeugnisbemerkung bezwecke nicht, vorliegende Behinderungen zu dokumentieren, sondern den Verzicht auf allgemein geltende Leistungsanforderungen transparent zu machen. Eine Befreiung von der Teilnahme am Unterricht oder der Verzicht auf die Vergabe von Noten für bestimmte Fächer komme im Zeugnis auch ohne eine gesonderte Bemerkung zum Ausdruck. Im Übrigen lasse die behauptete Praxis einer einseitigen Anbringung von Zeugnisbemerkungen nur bei Schülern mit einer Legasthenie deren Berechtigung nicht entfallen.
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3. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen; die Beschwerdeführer zu I. und II. rügen außerdem die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie tragen unter anderem vor:
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Die Legasthenie sei nicht Ausdruck einer allgemeinen Minderbegabung. Die mit ihr verbundene Rechtschreibstörung könne auch nicht durch Übung oder Förderung überwunden werden. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dürften schulische Prüfungen daher nicht so ausgestaltet werden, dass es für Schüler mit einer Legasthenie zu Nachteilen wegen dieser Behinderung komme. Rechtschreibleistungen legasthener Schüler dürften mithin weder benotet noch eine Bemerkung über die Nichtbewertung in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
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Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verlange den Abbau von Barrieren, die der Erlangung eines begabungsgerechten Schulabschlusses entgegenstünden. Insoweit unterscheide sich die Nichtbewertung der Rechtschreibleistung von Schülern mit einer Legasthenie nicht von Maßnahmen zur Herstellung von Chancengleichheit bei der Darstellung des vorhandenen Leistungsvermögens, auf die wiederum auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch bestehe. Die Zeugnisbemerkung mache die so hergestellte Chancengleichheit teilweise wieder zunichte.
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Das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Zeugnisbemerkungen nur bei Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie angebracht worden seien, nicht jedoch in allen anderen Fällen, in denen wegen anderer Behinderungen von den Leistungsanforderungen abgewichen worden sei. So sei bei spastisch gelähmten oder blinden Schülern auch dann keine Bemerkung in das Abiturzeugnis aufgenommen worden, wenn es wegen dieser Behinderungen nicht möglich gewesen sei, die Rechtschreibleistungen abzuprüfen. Dasselbe gelte für taube Schüler, denen es behinderungsbedingt verwehrt gewesen sei, ihr Hörverständnis und ihre akustische Auffassungsgabe im Fach Musik nachzuweisen. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, wenn es die Entscheidung über die Aufnahme von Zeugnisbemerkungen bei Abweichungen von den Leistungsanforderungen in das Ermessen der Schulaufsicht stelle.
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III.
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische Landtag, die Bundespsychotherapeutenkammer, der Berufsverband Deutscher Psychiater e.V., der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V., der Deutsche Philologenverband e.V. und der Verband Hochschule und Wissenschaft Stellung genommen.
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1. Nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung betrug der durchschnittliche Anteil der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibstörung an den Gymnasien in Bayern im Jahre 2019 etwa 1,8% und an allen bayerischen Schulen 3,4%. Die Anwendung individualisierter Benotungsmaßstäbe müsse durch eine Zeugnisbemerkung kenntlich gemacht werden. Die Noten in den einzelnen Fächern dokumentierten, inwieweit die erbrachten Leistungen den allgemein gültigen, an den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe ausgerichteten Anforderungen entsprächen. Die Nichtbewertung von Leistungen wegen individueller Defizite durchbreche den allgemeinen Leistungsmaßstab, ohne dass dies in der Note selbst zum Ausdruck komme. Die Bemerkung im Zeugnis über die Nichtbewertung lege dies im Interesse der "Zeugniswahrheit" offen und mache deutlich, inwieweit die Zeugnisse miteinander vergleichbar seien.
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Ohne eine solche Zeugnisbemerkung würden Schüler mit einer Legasthenie doppelt bevorzugt, nämlich einmal durch die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen selbst und außerdem dadurch, dass bei Bewerbungen Fehlvorstellungen über die Vergleichbarkeit der durch das Zeugnis bescheinigten Kompetenzen entstehen könnten. So könnten etwa Bestnoten in Deutsch, die − wie hier − unter Gewährung von Notenschutz zustande gekommen seien, ohne eine Bemerkung hierüber im Zeugnis dem Zeugnisadressaten einen falschen Eindruck über das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen in den Kernkompetenzen Lesen und Schreiben vermitteln. Zeugnisbemerkungen verhinderten daher eine "überschießende" Benachteiligung derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen bewertet worden seien.
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Zugleich werde durch den Vermerk über die Nichtbewertung bestimmter Leistungen nach außen erkennbar, dass die Zeugnisse insoweit objektiv nicht vergleichbar seien. Ohne diesen Bezug zu den allgemeinen Leistungsanforderungen veränderten sich die Zeugnisnoten in den Fällen, in denen Leistungen nicht bewertet würden, zu einer Dokumentation der individuellen Leistungsfähigkeit, die in keiner Relation mehr zur Leistungsfähigkeit der übrigen Prüfungsteilnehmer stünde. Dies hätte zur Folge, dass Schulabschlüsse vermehrt durch Eignungsprüfungen der Ausbilder und künftigen Arbeitgeber ersetzt würden, was wiederum finanziell leistungsfähigen Schulabgängern einen Vorteil verschaffte, weil sie sich an privaten Instituten gezielt auf solche Prüfungen vorbereiten könnten. Soweit Schülerinnen und Schülern, die nicht unter Legasthenie, sondern unter anderen Beeinträchtigungen litten, in der Vergangenheit Notenschutz ohne Zeugnisbemerkung gewährt worden sei, komme eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht in Betracht.
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2. Der Bayerische Landtag trägt vor, der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen legasthener Schüler bedeute eine Bevorzugung insbesondere gegenüber Schülern mit einer Rechtschreibschwäche unterhalb der Schwelle einer Behinderung. Die Zeugnisbemerkung gleiche diese Bevorzugung im Interesse der Chancengleichheit aller Schüler aus, ohne dass die Verbesserung der Situation der Schüler mit einer Legasthenie durch die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen verloren gehe. Zudem dürfe die Aussagekraft des Abschlusszeugnisses nicht durch Verschweigen des gewährten Notenschutzes verfälscht werden.
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3. Nach Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer handelt es sich bei der Lese- und Rechtschreibstörung um eine der häufigsten schulischen Entwicklungsstörungen. Diese Störung beruhe nicht auf einer Intelligenzminderung, mangelnden Lerngelegenheiten oder einer erworbenen Hirnschädigung oder -krankheit. Die Betroffenen litten häufig an psychischen Erkrankungen. Viele Kinder mit einer Lese- und Rechtschreibstörung erlebten Ablehnung durch Mitschüler, Lehrer und Eltern, weil sie für faul oder dumm gehalten würden. Damit seien weitere Risiken für die psychische und soziale Entwicklung verbunden. Dem könne durch eine frühe Diagnostik und anschließende Förderung begegnet werden. Es sei beispielsweise möglich, die Leseleistungen durch die Verwendung einer größeren Schrift mit breiteren Buchstaben-, Wort- und Zeilenabständen zu verbessern.
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Problematisch sei, dass sich in den Abschlusszeugnissen nur Hinweise auf psychische Erkrankungen fänden. Auf körperliche Erkrankungen werde hingegen auch dann nicht hingewiesen, wenn sie sich auf die schulischen Leistungen in einzelnen Fächern ausgewirkt hätten.
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4. Der Berufsverband Deutscher Psychiater gibt an, die Lese- und Rechtschreibstörung sei überwiegend erblich bedingt, umfasse Störungen in den sprachverarbeitenden Hirnregionen und allgemeine Wahrnehmungs- und Blickstörungen. Sie trete unabhängig von allgemeiner Intelligenz oder Beschulungsart auf. In Deutschland seien etwa 4% aller Schüler betroffen. Hinweise im Zeugnis auf eine Erkrankung, auf eine Behinderung oder ein benötigtes Hilfsmittel sollten nicht erfolgen, um zu vermeiden, dass solche Zeugnisse als "Zeugnisse 2. Klasse" wahrgenommen würden.
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5. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie weist darauf hin, dass die Legastheniker die Bemerkung im Zeugnis über die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen als echte Diskriminierung erlebten, weil die Bemerkung gerade auf das Vorliegen einer solchen Behinderung hinweise. Dadurch würden die Chancen bei Bewerbungen deutlich verschlechtert. Folglich verzichteten viele Schüler mit einer Legasthenie vor dem Eintritt in die Oberstufe auf Notenschutz, obwohl er ihnen zu einem begabungsgerechten Abschluss verhelfen könnte.
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6. Nach Auffassung des Deutschen Philologenverbandes geht es bei Zeugnisbemerkungen nicht um die Dokumentation vorhandener Behinderungen, sondern darum, den Verzicht auf allgemein geltende Leistungsanforderungen transparent zu machen. In den letzten Jahren sei die Berücksichtigung individueller Defizite bei der Notengebung stark ausgeweitet worden. Daher könnten die Schulabschlusszeugnisse ohne entsprechende Hinweise die tatsächlichen Leistungen kaum mehr sichtbar und vergleichbar zum Ausdruck bringen, was die Gleichbehandlung aller Schüler beeinträchtige.
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7. Nach Angaben des Verbandes Hochschule und Wissenschaft spielen Zeugnisbemerkungen für das Studium keine Rolle, weil das Abiturzeugnis die allgemeine Hochschulreife bescheinige.
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IV.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Juni 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Geäußert haben sich die Beschwerdeführer und die Bayerische Staatsregierung, ferner das Sekretariat der Kultusministerkonferenz. Als sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG haben sich der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V., die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V., die Deutsche Industrie- und Handelskammer, der Deutsche Lehrerverband, der Deutsche Philologenverband e.V., der Direktor des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache Lobin und der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. geäußert.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil zulässig.
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Sie zeigen entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (dazu BVerfGE 149, 346 359 Rn. 24> m.w.N.) die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert im Rahmen einer argumentativen Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf.
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I.
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Die Rügen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind nur teilweise zulässig.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die vom Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen Urteilen angeordnete Fortgeltung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 für einen Übergangszeitraum bis zum Erlass einer gesetzlichen Grundlage als Rechtsgrundlage für die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen und die Anbringung von darauf bezogenen Zeugnisbemerkungen richten, fehlt es insgesamt an hinreichend substantiierten Darlegungen. Das gilt etwa für die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht hinreichend klargestellt, mit welchem Gehalt die maßgebliche Bestimmung Ziffer IV. 3.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Rn. 2) fortgelte. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei eine Nichtbewertung nur im Fach Deutsch zulässig gewesen. Dem trage die Fortgeltungsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung. Insoweit setzen sich die Verfassungsbeschwerden schon nicht damit auseinander, dass Ziffer IV. 3.6 der Bekanntmachung hinsichtlich der Zeugnisbemerkung auf die Ziffern IV. 3.1 und 3.2 verweist, die eine mit entsprechenden Zeugnisbemerkungen verbundene Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen vorsehen. Es drängt sich daher auf, dass Ziffer IV. 3.6 sich auf die Abschlussprüfung selbst bezieht, während die Ziffern IV. 3.1 und 3.2 den vorangehenden Zeitraum und damit auch die für das Abitur maßgebliche Qualifikationsphase der Klassen 12 und 13 betreffen. Im Übrigen erfolgte eine entsprechende Klarstellung bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch den Vertreter des Freistaats Bayern. Die Rüge, die Bekanntmachung könne nicht fortgelten, weil sie hinsichtlich der Anbringung von Zeugnisbemerkungen in Widerspruch zu höherrangigen Vorschriften der als Rechtsverordnung ergangenen Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Juli 2007 stehe, verkennt, dass nach der maßgeblichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl Regelungen über eine Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen als auch die Anbringung darauf bezogener Zeugnisbemerkungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten seien (vgl. BVerwGE 152, 330 342 ff. Rn. 41 ff.>).
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Die weitere Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die zum Zeitpunkt der Abiturprüfung der Beschwerdeführer bei Schülern mit einer Legasthenie praktizierte Verknüpfung der Schreibzeitverlängerung mit der Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen samt Zeugnisbemerkung (Junktim) genügt zum einen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Es wäre den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen, zur Vermeidung der Zeugnisbemerkung einen Antrag auf isolierte Gewährung der Schreibzeitverlängerung zu stellen und gegen eine etwaige Ablehnung um Rechtsschutz − gegebenenfalls verbunden mit Eilrechtsschutz − zu ersuchen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie hätten nach dem Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung zur Kompensation ihrer verlangsamten Lese- und Schreibgeschwindigkeit, zeigt, dass ein solches Vorgehen nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre (vgl. BVerwGE 152, 330 334 Rn. 16, 335 Rn. 19>). Zum anderen haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass sie selbst durch das Junktim grundrechtlich beschwert sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdeführer ohne das Junktim zur Vermeidung einer Zeugnisbemerkung keinen Antrag auf Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen gestellt, sondern sich auf die Gewährung der Schreibzeitverlängerung beschränkt hätten. Zu diesem in ihre Sphäre fallenden Umstand haben sich die Beschwerdeführer weder im fachgerichtlichen Verfahren noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren verhalten.
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2. Hingegen genügt die Rüge, Zeugnisbemerkungen verstießen generell gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie Schüler mit einer Legasthenie benachteiligten, obwohl diese Behinderung nicht mit einer allgemeinen Minderbegabung einhergehe und auch nicht durch Übung und Förderung überwunden werden könne, noch den Darlegungsanforderungen. Dasselbe gilt für die unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG vorgebrachte Rüge einer diskriminierenden Praxis bei der Anbringung von Zeugnisbemerkungen. Diese seien bei Abweichungen von den Leistungsanforderungen nur bei Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie angebracht worden, nicht jedoch bei Schülern mit körperlichen Behinderungen, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gebe; eine solche Differenzierung zwischen Schülern mit unterschiedlichen Behinderungen könne entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht im Ermessen der Schulaufsicht liegen. Zwar fehlt es insoweit an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die hier in Rede stehende Nichtbewertung erbrachter Leistungen unterscheide sich grundlegend von der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht oder dem Verzicht auf die Vergabe von Noten in einzelnen Fächern. Die Beschwerdeführer haben jedoch noch hinreichend dargetan, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abiturprüfung im Jahre 2010 bei körperlichen Behinderungen auch dann keine Zeugnisbemerkung angebracht worden sei, wenn die Nichtbewertung von Leistungen nicht erkennbar gewesen sei, weil sie nicht ein ganzes Schulfach, sondern − wie hier − bestimmte Teilleistungen betroffen habe.
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II.
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Schließlich genügt auch die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verkannt, dass die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen legasthener Schüler keine Bevorzugung gegenüber den Mitschülern darstelle, sondern im Gegenteil Chancengleichheit herstelle, weil eine unüberwindliche Barriere für einen begabungsgerechten Schulabschluss beseitigt werde, noch den Darlegungsanforderungen.
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C.
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Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, im Ergebnis begründet. Die den angegriffenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zeugnisbemerkungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (I). Das Gebot der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG steht der Anbringung von Zeugnisbemerkungen nicht entgegen (II).
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I.
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Die Anbringung der Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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Bei der Legasthenie handelt es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (1). Durch die Zeugnisbemerkung werden legasthene Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zu verschiedenen Personengruppen benachteiligt (2). Die gleichmäßige Anbringung von Bemerkungen im Abiturzeugnis über die von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen ist vor Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich gerechtfertigt (3). Sie dient mit der Herstellung von Transparenz über die individuell tatsächlich erbrachten Leistungen der Sicherung eines legitimen Ziels von Verfassungsrang, indem die Abiturprüfung nach Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG den Schulabgängern einen gemessen an ihren erbrachten Leistungen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf ermöglicht (3 a). Die legasthenen Schülerinnen und Schüler können nicht durch vorrangige, auf ihre Behinderung bezogene und zumutbare Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu einer gleichen Teilhabe an der Rechtschreibprüfung befähigt werden (3 b). Die Anbringung von Zeugnisbemerkungen ist zum Schutz der Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler, entsprechend ihren erbrachten schulischen Leistungen und persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden, grundsätzlich geeignet (3 c), erforderlich (3 d) sowie angemessen (3 e). Gleichwohl verletzen die hier angegriffenen Zeugnisbemerkungen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie nach der zum Zeitpunkt der Abiturprüfung der Beschwerdeführer geübten Verwaltungspraxis gegenüber legasthenen Schülerinnen und Schülern diskriminierend wirken (3 f). Die Anbringung von Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende Nichtbewertung von Leistungen steht in Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (4).
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1. Die bei den Beschwerdeführern fachärztlich diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung stellt eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar.
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a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 301>; 99, 341 356 f.>; 151, 1 23 f. Rn. 54>; 160, 79 111 f. Rn. 90>).
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b) Danach ist der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) eröffnet.
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aa) Die Lese- und Rechtschreibstörung ist nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie durch folgende Umstände gekennzeichnet: Es handelt sich um eine lebenslang anhaltende neurobiologische Entwicklungsstörung. Eine unzureichende Verbindung bestimmter Hirnareale führt zu einer Verlangsamung der Hirnfunktionen beim Lesen und Schreiben und zu einer Rechtschreibstörung. Die Lesegeschwindigkeit ist deutlich herabgesetzt. Wegen der verlangsamten Repräsentation einzelner Wörter im Gehirn ist auch das Textverständnis erheblich beeinträchtigt. Die Rechtschreibstörung beruht auf der unzureichenden Fähigkeit, die lautliche Repräsentation den Buchstaben zuzuordnen.
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Für die Diagnose der Legasthenie gibt es klare Kriterien. Die Lese- und Rechtschreibleistungen müssen unterdurchschnittlich sein und die akademische und berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Es muss ein signifikantes Missverhältnis zwischen der Rechtschreibleistung und dem allgemeinen Intelligenzniveau der Person bestehen und ausgeschlossen werden können, dass der Rechtschreibstörung mangelnde Lerngelegenheiten, nicht korrigierte Seh- oder Hörleistungen oder andere Erkrankungen zugrunde liegen. Die hirnstrukturellen Anomalien sind bei einer Magnetresonanztomografie erkennbar.
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Die Wirksamkeit der therapeutischen Behandlung ist für die Lesestörung als gering einzuschätzen und liegt für die Rechtschreibstörung im mittleren Bereich. Bei der schulischen Förderung sind die Effekte noch deutlich geringer. Gleichwohl ist es wichtig, möglichst früh mit der schulischen Förderung legasthener Kinder zu beginnen. Die Folgen der Erkrankung sind für die Kinder beträchtlich. 20 bis 30% der Kinder mit einer ausgeprägten Legasthenie leiden als deren Folge an psychischen Erkrankungen wie Angststörungen, Depressionen, Aufmerksamkeitsdefiziten und Verhaltensstörungen. Die Erkrankungsrate ist damit gegenüber Kindern ohne Legasthenie um das Vier- bis Fünffache erhöht. Die psychischen Erkrankungen zeigen sich nach außen in Schulängsten, sozialem Rückzug, Interessensverlust, gedrückter Stimmung und massiven Prüfungsängsten. Während Kinder ohne Legasthenie das Gymnasium mit einem Anteil von 40 bis 75% besuchen, sind es bei Kindern mit Legasthenie trotz gleicher Begabung lediglich 12 bis 27%. Bei Kindern mit einer Legasthenie kommt es sechsmal häufiger zu einem Schulabbruch. Auch die Suizidalitätsrate ist bei legasthenen Jugendlichen deutlich höher. Diese erhebliche psychische Belastung hindert viele junge Menschen mit einer Legasthenie an einer ihrer Begabung entsprechenden Ausbildung und beruflichen Tätigkeit.
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bb) Ausgehend davon ist die Legasthenie eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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(1) Die Defizite beim Lesen und Schreiben beruhen bei der Legasthenie nicht auf Ursachen ohne Krankheitswert wie etwa einer geringen Begabung, fehlenden Lerngelegenheiten oder unzureichenden Sprachkenntnissen, sondern auf einer medizinisch messbaren neurobiologischen Hirnfunktionsstörung und damit auf einem regelwidrigen körperlichen Zustand. Dieser Zustand kann als solcher eindeutig diagnostiziert und von anderen Ursachen für Defizite beim Lesen und Schreiben abgegrenzt werden.
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(2) Die Symptome der neurobiologischen Funktionsstörung, nämlich eine deutliche Verlangsamung des Lesens, Schreibens und Textverständnisses und weit unterdurchschnittliche Rechtschreibfähigkeiten halten längerfristig, regelmäßig sogar lebenslang, an. Die damit verbundenen Einschränkungen einer individuellen und selbstbestimmten Lebensführung sind zudem gewichtig. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gilt das insbesondere während der Schulzeit. Zwar gehören die erheblichen psychischen Erkrankungen, die bei Schülern mit einer Legasthenie weit überdurchschnittlich häufig auftreten, selbst nicht zum Krankheitsbild der Legasthenie. Sie machen aber doch deutlich, welchen Belastungen die legasthenen Schüler ausgesetzt sind, wenn ihre Defizite beim Lesen, Schreiben, dem Verständnis von Texten und der Rechtschreibung angesichts der schulischen Anforderungen zutage treten. Dementsprechend werden nach den Ausführungen der Vertreter des Freistaats Bayern an den bayerischen Schulen insbesondere in den ersten Schuljahren umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit legasthener Schüler ergriffen. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung selbstbestimmter Lebensführung stellt der Umstand dar, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie die Schule weit häufiger abbrechen und das Gymnasium weit unterdurchschnittlich häufig besuchen, obwohl die Legasthenie die intellektuellen Fähigkeiten nicht berührt. Die Legasthenie kann die davon Betroffenen somit in erheblichem Umfang daran hindern, sich entsprechend ihrer allgemeinen Begabung in Schule, Ausbildung und Beruf zu entfalten. Angesichts der in allen Lebensbereichen vorherrschenden Schriftlichkeit der Kommunikation muss schließlich angenommen werden, dass die Verlangsamung des Schreibens, Lesens und des Textverständnisses sowie die Defizite in der Rechtschreibung die Lebensführung auch der Personen mit einer Legasthenie auf vielfältige Weise nachhaltig beeinträchtigen, denen es gelungen ist, eine ihrer Begabung entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit aufzunehmen beziehungsweise auszuüben.
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2. Legasthene Schülerinnen und Schüler mit Zeugnisbemerkung werden gegenüber Schülerinnen und Schülern ohne Zeugnisbemerkung benachteiligt. Letztere umfassen zunächst Schülerinnen und Schüler, bei denen die Rechtschreibleistungen bewertet werden (Vergleichsgruppe 1). Sie umfassen weiterhin Schülerinnen und Schüler, bei denen die Rechtschreibleistungen oder sonstige Prüfungsleistungen aus anderen Gründen nicht bewertet werden, aber gleichwohl keine Zeugnisbemerkung erfolgt; dies ist der Fall bei Schülerinnen und Schülern mit anderen bewertungsrelevanten Behinderungen (Vergleichsgruppe 2) sowie in den Fällen, in denen auf Grundlage des Ermessens der Lehrkräfte von der Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wird (Vergleichsgruppe 3).
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a) Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 128, 138 156>; 160, 79 112 Rn. 91>).
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b) Danach ist eine Benachteiligung gegeben.
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aa) (1) Dem steht nicht entgegen, dass nur diejenigen legasthenen Schüler eine Zeugnisbemerkung erhalten, die einen Antrag auf Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen gestellt haben. Dieser Antrag bezieht sich nur auf die Nichtbewertung, nicht auf das Anbringen einer Bemerkung hierüber im Zeugnis. Letzteres geschieht einseitig und gegen den Willen der davon Betroffenen.
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(2) Eine Zeugnisbemerkung erfolgt nur bei Legasthenikern. Zwar knüpft sie nicht unmittelbar an das Vorliegen einer Legasthenie an. Es geht nicht darum, diese Behinderung nach außen zu dokumentieren. Die Zeugnisbemerkung zielt auch nicht darauf, Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie von der Ausübung ihrer Rechte auszuschließen. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen auf Antrag. Es soll transparent gemacht werden, dass diese Leistungen abweichend von den jedenfalls für die Fächer Deutsch und Fremdsprachen verbindlichen allgemeinen Benotungsmaßstäben nicht in das Abiturzeugnis eingeflossen sind. Jedoch betrifft die Zeugnisbemerkung im maßgeblichen Zeitraum nur Schüler mit einer Legasthenie, weil nur bei ihnen von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wird.
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bb) Durch die Zeugnisbemerkung verschlechtert sich die Situation der betroffenen Schüler mit einer Legasthenie gegenüber den Schülerinnen und Schülern, bei denen die Rechtschreibleistungen bewertet werden (Vergleichsgruppe 1, vgl. Rn. 44).
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Für Adressaten des Schulabschlusszeugnisses liegt auf der Hand, dass eine solche Bemerkung nicht allgemein angebracht wird, sondern nur dann, wenn die Rechtschreibleistungen abweichend von den allgemein geltenden Anforderungen ausnahmsweise nicht bewertet werden. Sie werden daraus den Schluss ziehen, dass der Zeugnisinhaber insoweit Defizite aufweist, die bei den anderen Prüfungsteilnehmern so nicht vorliegen. Ferner dürfte regelmäßig angenommen werden, dass es sich um einen Legastheniker handelt. Diese Offenlegung eines vorhandenen Leistungsdefizits und einer Behinderung beeinträchtigt zum einen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es umfasst als Recht über die Darstellung der eigenen Person das Recht, selbst über die Offenlegung von Vorgängen und Zuständen aus dem eigenen persönlichen Lebensbereich bestimmen zu können (vgl. BVerfGE 35, 202 219 ff.>; 54, 148 153 f.>). In dieses Recht wird durch die Zeugnisbemerkung eingegriffen. Jede Bemerkung im Zeugnis über eine Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen legt persönliche Umstände der Betroffenen ohne deren Einwilligung offen, auch wenn darin nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme liegt (zu den mit der Zeugnisbemerkung verfolgten Zielen Rn. 92 f.). Zum anderen ist die Zeugnisbemerkung geeignet, die Erfolgschancen der Betroffenen bei Bewerbungen zu verschlechtern. Das gilt nicht nur dann, wenn das durch die Zeugnisbemerkung offengelegte Leistungsdefizit einen konkreten Bezug zur angestrebten Ausbildung oder zum angestrebten Beruf hat. In der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass aus einer fehlenden orthografischen Kompetenz nicht selten jedenfalls auf eine allgemein unzureichende Schreib- und Sprachkompetenz geschlossen wird.
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cc) Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abiturprüfung der Beschwerdeführer im Jahre 2010 geübten Praxis bei der Anbringung von Zeugnisbemerkungen ist auch eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beurteilende Ungleichbehandlung gegenüber Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen gegeben, bei denen Rechtschreibleistungen und sonstige Prüfungsleistungen nicht bewertet wurden (Vergleichsgruppe 2, vgl. Rn. 44). Hier liegen weitere spezifische Nachteile vor.
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(1) Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass zu der Zeit, als sie das Abitur abgelegt haben, eine Zeugnisbemerkung ausschließlich bei einem Absehen von der Bewertung der Rechtschreibleistungen von Schülern mit einer Legasthenie angebracht worden sei. Wenn hingegen aus anderen Gründen Leistungen von Schülern etwa mit körperlichen Behinderungen wegen der damit verbundenen Defizite abweichend vom allgemeinen Maßstab nicht bewertet worden seien, sei dies nicht im Zeugnis vermerkt worden. Die Vertreter des Freistaats Bayern haben dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nur für legasthene Schüler habe mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 eine Grundlage für eine Zeugnisbemerkung bestanden. Zugleich gaben die Vertreter des Freistaats Bayern an, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Bewertung von Prüfungsteilen bei anderen Behinderungen als der Legasthenie in den Fällen abgesehen worden sei, die nunmehr gemäß Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG, § 34 BaySchO normiert sind. Dazu zählt auch die Nichtbewertung von Prüfungsteilen, die − wie hier − ohne einen Vermerk hierüber im Zeugnis nicht erkennbar ist.
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(2) Der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG steht nicht entgegen, dass es hier um eine Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen geht. Zwar sieht ein Teil der Literatur dies anders. Bei diesem Grundrecht gehe es allein um die Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen gegenüber solchen ohne. Benachteiligungen von Menschen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber Menschen mit einer anderen Behinderung seien daher am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 199; Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 315). Auch die Beschwerdeführer haben diese Ungleichbehandlung als Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG gerügt.
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Gegen eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs spricht schon der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach jede Benachteiligung wegen einer Behinderung verboten ist, unabhängig davon, wem gegenüber sie erfolgt. Eine solche Einschränkung widerspräche auch dem besonderen Schutzgehalt dieses Grundrechts. Ist eine bestimmte Art von Behinderung Anknüpfungspunkt für eine Benachteiligung, kommt es für deren Rechtfertigung darauf an, ob die Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit anderen Behinderungen auf behinderungsspezifische Gründe gestützt werden kann. Gerade das spezielle Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gibt aber den geeigneten Maßstab vor, um die dann auf beiden Seiten spezifisch behinderungsrechtlichen Belange nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgebots gegeneinander abzuwägen.
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Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 303>; 151, 1 25 Rn. 57>; 160, 79 112 Rn. 93>). Es gibt schließlich keinen Grund, diesen Schutz behinderten Personen dann zu entziehen, wenn sie gegenüber Personen mit anderen Behinderungen benachteiligt werden, zumal die Kompensationspflicht deren Rechtsposition in keiner Weise nachteilig berührt.
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(3) Die Ungleichbehandlung der Legastheniker bei der Anbringung von Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung von Leistungen gegenüber Schülern mit anderen Behinderungen, bei denen ohne entsprechende Bemerkungen vom allgemeinen Prüfungsmaßstab abgewichen wurde, wirkt sich spezifisch benachteiligend aus. Durch die Beschränkung der Maßnahme auf die Legasthenie wird diese Behinderung zum Alleinstellungsmerkmal für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Schule, Ausbildung und Beruf, durch das diese Behinderung besonders herausgehoben wird und sich besonders negativ von anderen Behinderungen abhebt. Diese Diskriminierung wird noch durch die verbreitete Vorstellung verstärkt, dass die Legasthenie jedenfalls mit einer allgemein unzureichenden Schreib- und Sprachfähigkeit einhergehe (Rn. 50).
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dd) Eine Ungleichbehandlung von Legasthenikern gegenüber allen anderen Schülerinnen und Schülern liegt schließlich auch insofern vor, als bei Legasthenikern die generelle Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen im Zeugnis vermerkt wird (also auch etwa die Naturwissenschaften umfasst), während dies bei allen anderen Schülern auch dann nicht erfolgt, soweit Lehrkräfte in Ausübung ihres Ermessens (vgl. § 82a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F.) von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen in bestimmten Fächern tatsächlich absehen (Vergleichsgruppe 3, vgl. Rn. 44).
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3. Diese Benachteiligung ist im konkreten Fall nicht gerechtfertigt.
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Soweit − wie hier − die Maßnahmen nicht unerlässlich sind, um behindertenbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung nur im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Fördergebots in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 1 25 f. Rn. 57, 59> m.w.N.). Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerfGE 151, 1 26 Rn. 59> m.w.N.).
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Danach ist die gleichmäßige Anbringung von Bemerkungen im Abiturzeugnis über eine von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende und ansonsten nicht erkennbare Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen legasthener Schülerinnen und Schüler grundsätzlich gerechtfertigt (a-e). Die hier angefochtenen Zeugnisbemerkungen verletzen gleichwohl Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie nach der Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Abiturprüfung der Beschwerdeführer legasthene Schülerinnen und Schüler ungerechtfertigt diskriminieren (f).
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a) Den Zeugnisbemerkungen liegen legitime Ziele von Verfassungsrang zugrunde.
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Schon die Berücksichtigung der Rechtschreibung im Abiturzeugnis, auf deren Nichtbewertung die Zeugnisbemerkungen verweisen, ist zulässig und dient einem Ziel von Verfassungsrang. Art. 7 Abs. 1 GG weist dem Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel zu, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 53, 185 196>). Dabei besteht ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 34, 165 181>). Die Rechtschreibung durfte daher trotz der damit verbundenen faktischen Verschlechterungen der Erfolgschancen legasthener Schülerinnen und Schüler zum Gegenstand der Abiturprüfung gemacht werden. Die Bewertung der Rechtschreibleistungen nach einheitlichen Prüfungsmaßstäben dient als Bestandteil der allgemeinen Hochschulreife dem Ziel, im Rahmen des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG die Schulabschlusszeugnisse so auszugestalten, dass den Schulabgängern ein gemessen an ihren erbrachten Leistungen chancengleicher Zugang zu Ausbildung und Beruf ermöglicht wird (aa).
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Auch die Zeugnisbemerkungen beruhen auf einem legitimen Ziel von Verfassungsrang. Wird − wie hier − wegen behinderungsbedingter Einschränkungen abweichend von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben teilweise von der Bewertung von Leistungen abgesehen, dienen entsprechende Zeugnisbemerkungen der Sicherung des Ziels eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf durch die Herstellung von Transparenz über die tatsächlich erbrachten Leistungen(bb).
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aa) Die Festlegung der Rechtschreibung als Gegenstand der Abiturprüfung steht ihrerseits in Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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Zwar werden Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die Festlegung der Rechtschreibung zum Prüfungsgegenstand des Abiturs mittelbar wegen dieser Behinderung benachteiligt. Sie können faktisch nicht mit denselben Erfolgschancen an der Prüfung teilnehmen wie ihre Mitschüler ohne diese Behinderung ((1); zur fehlenden Möglichkeit einer Inklusion der legasthenen Schüler durch schulische Fördermaßnahmen Rn. 94 ff.). Diese Benachteiligung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ((2) bis (6)).
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(1) (a) Eine Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt nicht nur dann vor, wenn Personen mit Behinderungen gegenüber solchen ohne Behinderungen oder gegenüber Personen mit anderen Behinderungen in benachteiligender Weise ungleich behandelt werden (Rn. 44 ff.). Der Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn eine rechtliche Gleichbehandlung typischerweise und nach Art und Umfang vorhersehbar faktische Benachteiligungen wegen einer Behinderung zur Folge hat (vgl. bereits BVerfGE 128, 138 156>).
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(b) Vorliegend ist eine solche Benachteiligung gegeben. Die Bewertung ihrer Rechtschreibleistungen verschlechtert faktisch die Erfolgschancen von legasthenen Schülern in der Prüfung, weil sie infolge ihres behinderungsbedingten Rechtschreibdefizits nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Diese faktische Benachteiligung trifft die Schüler mit einer Legasthenie nicht nur typischerweise, sondern vollständig und in besonderer Weise. Zwar können durch die Bewertung der Rechtschreibleistungen auch Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtschreibschwäche ohne Krankheitswert nachteilig betroffen sein. Die Nachteile der Legastheniker unterscheiden sich hiervon aber nicht nur deshalb, weil sie infolge des behinderungsbedingt besonders ausgeprägten Rechtschreibdefizits regelmäßig schwerer wiegen. Sie sind auch ihrer Art nach verschieden, weil sie von vornherein nicht durch Übung, Fleiß und Förderung vermieden werden können und weil eine Diskrepanz zwischen dem individuellen Intelligenzniveau und den legastheniebedingten unzureichenden Rechtschreibleistungen besteht (Rn. 39). Diese behinderungsspezifischen Nachteile sind schließlich angesichts des bekannten Krankheitsbildes der Legasthenie und des Umstandes, dass der durchschnittliche Anteil der Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie an allen Schulen in Bayern rund 3,4% und an den bayerischen Gymnasien etwa 1,8% beträgt, für den Normgeber nach Art und Umfang vorhersehbar.
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(2) Die Benachteiligung beruht auf einer rechtlichen Grundlage, die mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Einklang steht. Die bayerische Schulaufsicht hat zulässig festgelegt, dass die Rechtschreibleistungen jedenfalls in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen zum Gegenstand der von den Beschwerdeführern abgelegten Abiturprüfung im Jahr 2010 gehören.
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(a) Auch im Schulwesen verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip den parlamentarischen Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. "Wesentlich" bedeutet im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165 192 f.>; 41, 251 259 f.>; 45, 400 417 ff.>; 47, 46 78 f.>; 58, 257 268 f.>; 98, 218 251 ff.>; 162, 378 418 Rn. 95> - Impfnachweis (Masern)). "Wesentlich" ist danach unter anderem die Festlegung der Schulformen und deren Qualifikationsziele in den Grundzügen. Hingegen muss es bei der Festlegung der einzelnen Lernziele möglich sein, flexibel auf einen Wandel pädagogisch-didaktischer Erkenntnisse, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder auf Anforderungen zu reagieren, die sich aus der länderübergreifenden Abstimmung über den Inhalt schulischer Bildung ergeben (vgl. BVerfGE 34, 165 193>; 45, 400 419>; 47, 46 83>).
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(b) Ausgehend davon ist die Festlegung der Rechtschreibung als Prüfungsstoff des Abiturs in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen für das hier maßgebliche Abitur 2010 nicht zu beanstanden.
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Gemäß Art. 9 Abs. 1 BayEUG vermittelt das Gymnasium die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife (Art. 9 Abs. 2 BayEUG). Damit hat der parlamentarische Gesetzgeber die Grundentscheidung über die Ausrichtung der Abiturprüfung getroffen, aus der heraus auch der Prüfungsstoff abgeleitet werden kann. Mit der "allgemeinen Hochschulreife" bescheinigt das Abitur die Befähigung für jedes Hochschulstudium, aber auch für eine Vielzahl anderer höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe (vgl. BVerfGE 45, 400 419>; 147, 253 314 ff. Rn. 128 ff.>). Schon angesichts der Breite dieser Qualifikation, die etwa auch geisteswissenschaftliche Studiengänge oder Berufe umfasst, in denen es auf eine erweiterte schriftliche Kommunikationsfähigkeit ankommt, ist es von der Grundentscheidung des Gesetzgebers gedeckt, auch die Beherrschung der Rechtschreibregeln zum Gegenstand des Abiturs zu machen.
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Eine dahingehende Entscheidung hat die bayerische Schulaufsicht für die Fächer Deutsch und Fremdsprachen in nicht zu beanstandender Weise getroffen. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) in der zum Zeitpunkt der Abiturprüfung der Beschwerdeführer geltenden Fassung vom 7. Juli 2009 sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel bei schriftlichen Arbeiten zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden. Diese Vorschrift galt nicht nur in der für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ebenfalls maßgeblichen Qualifikationsphase der Jahrgangsstufen 12 und 13 (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayEUG), sondern gemäß § 82a Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. auch für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten in der Abiturprüfung selbst (nunmehr § 26 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 GSO). Nach der gegenüber § 82a Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. speziellen Regelung des § 79a Abs. 2 Satz 2 GSO a.F. (§ 48 Abs. 3 GSO n.F.) galt darüber hinaus, dass inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach die Lernziele und Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 12 und 13 waren. In den für den Unterricht verbindlichen Lehrplänen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) der Jahrgangsstufen 12 und 13 war festgelegt, dass die sprachliche Richtigkeit in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen zu den Lerninhalten gehört. Sie war somit zu bewerten.
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(3) Die Berücksichtigung der Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis dient ihrerseits einem legitimen Ziel von Verfassungsrang, nämlich die Schulabschlüsse im Rahmen des Auftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG so auszugestalten, dass allen Schulabgängern nach Maßgabe ihrer erbrachten schulischen Leistung und ihrer persönlichen Fähigkeiten die gleichen Chancen für den Zugang zu Ausbildung und Beruf eröffnet werden.
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(a) Nach Art. 7 Abs. 1 GG kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen durch die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Allgemeinbildung und sozialen Kompetenzen die Möglichkeit eröffnet, sich gemäß ihren Fähigkeiten mit gleichen Chancen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten auch in der Gemeinschaft entwickeln zu können; dem entspricht ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgendes Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung gemäß diesem Auftrag (vgl. BVerfGE 159, 355 382 ff. Rn. 47 f., 50, 57> - Bundesnotbremse II (Schulschließungen); vgl. auch BVerfGE 34, 165 182>). Damit sollen die Kinder und Jugendlichen zugleich zu einer Teilhabe an Staat und Gesellschaft durch eigenverantwortliche und selbstbestimmte Ausübung ihrer Grundrechte befähigt werden (vgl. BVerfGE 159, 355 384 Rn. 50>; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 6).
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Von besonderer Bedeutung ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch schulische Bildung für die Chance der Schulabgänger, Ausbildung und Beruf gemäß ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG frei wählen zu können (vgl. BVerfGE 58, 257 272 f.>). Denn das Recht, Ausbildung und Beruf frei zu wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen zu können, ist eine besondere Ausprägung des umfassenderen in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 13, 97 104 f.>; 30, 292 334>; 63, 266 286 f.>; 71, 183 201>; 110, 226 251>). Daraus ergeben sich spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung von Schule.
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Ziel schulischer Bildung ist auch die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu Persönlichkeiten, die ihre individuelle Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer sozialen Herkunft entfalten und im Anschluss an die Schule ihrer Leistungsfähigkeit und Neigung entsprechend Ausbildungsgänge und Berufe frei wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen können. Dazu gehört es, der ungehinderten Entfaltung des individuell vorhandenen Leistungspotenzials entgegenstehende soziale Nachteile möglichst auszugleichen und vorhandene Begabungen durch ein differenziertes Bildungsangebot zu wecken und zu fördern (vgl. BVerfGE 34, 165 187 f.>; 45, 400 417>). Unverzichtbar ist ein Bildungsangebot, das den Schülerinnen und Schülern zumindest die Chance eröffnet, sich zu Persönlichkeiten entwickeln zu können, die unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in der Lage sind, überhaupt eine Ausbildung oder einen Beruf ergreifen zu können (vgl. BVerfGE 159, 355 386 f. Rn. 57>).
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(b) Welche Anforderungen Art. 7 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Schulabschlusszeugnissen stellt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wenn aber der Gesetzgeber dem Abitur die allgemeine Hochschulreife beimisst, die als breiter, allgemeiner Qualifikationsnachweis angelegt ist, und das darüber erteilte Zeugnis einen grundsätzlichen Anspruch auf Studienzulassung für alle Fächer vermittelt, kommt der in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG angelegten leistungsgerechten und chancengleichen Ausgestaltung der Prüfung eine hervorgehobene Bedeutung zu. Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfGE 37, 342 354>; 79, 212 218 f.>; 84, 34 51 ff.> zum Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG bei Berufszugangsprüfungen; vgl. auch BVerfGE 147, 253 333 ff. Rn. 173 ff.> zur Voraussetzung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten für eine gleichheitsgerechte, an der Eignung ausgerichtete Vergabe knapper Studienplätze; BVerwGE 152, 330 336 Rn. 21 f., 340 Rn. 34>). Im Übrigen ist auch insoweit das sozialstaatliche Gebot der Wahrung gleicher, von der sozialen Herkunft möglichst unabhängiger Ausbildungs- und Berufschancen berührt (vgl. BVerfGE 134, 1 14 Rn. 40>). Die Bayerische Staatsregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bei fehlender Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Schulabschlusszeugnissen Eignungsprüfungen der Ausbildungsstätten und Arbeitgeber an deren Stelle träten, auf die sich dann diejenigen Bewerber am besten vorbereiten könnten, die in der Lage seien, die finanziellen Mittel für die Teilnahme an entsprechenden Kursen aufzubringen.
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(c) Auch die Bewertung der Rechtschreibleistungen aller Prüfungsteilnehmer in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen dient dem Ziel der Abiturprüfung, den Abiturienten einen chancengleichen Übergang in Ausbildung und Beruf zu ermöglichen (vgl. Rn. 73, 77).
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Der Landesgesetzgeber hat das Abitur als Nachweis der "allgemeinen Hochschulreife" ausgestaltet (Art. 9 Abs. 1 BayEUG). Mit diesem Qualifikationsziel soll der Schulabschluss die Eignung für jedes Hochschulstudium, aber auch für eine Vielzahl anderer höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe zum Ausdruck bringen. Dies geschieht durch die Feststellung einer breiten Befähigung, der zahlreiche spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, aber daneben auch unverzichtbare Grundkompetenzen wie eine umfassende Allgemeinbildung zugrunde liegen. Das Abitur ist damit gut geeignet, Aufschluss über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen wie Interesse, Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung zu geben (vgl. BVerfGE 147, 253 314 ff. Rn. 128 ff.>). Der Abiturnote wird auch deshalb eine hohe Aussagekraft für die Beurteilung der Eignung von Bewerbern zugeschrieben, weil sie auf mehrere Beurteilungen gestützt ist, die über einen längeren Zeitraum hinweg in unterschiedlichen Fächern durch verschiedene Beurteiler erfolgt sind (vgl. BVerfGE 147, 253 316 Rn. 131>).
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Die bayerische Schulaufsicht hat im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 34, 165 182>; 159, 355 384 f. Rn. 53 f.>) festgelegt, dass die Beherrschung der Rechtschreibregeln zu den Kompetenzen gehört, welche die so umschriebene allgemeine Hochschulreife ausmachen, und dass daher die nachzuweisenden und zu bewertenden Rechtschreibleistungen in das Abiturzeugnis einfließen. Damit dient auch die Bewertung der Rechtschreibkenntnisse den genannten verfassungsrechtlichen Zielen der Abiturprüfung.
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(4) Die Bewertung der Rechtschreibkenntnisse ist zur Zielerreichung auch geeignet.
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(a) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit der Zielerreichung. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Zielerreichung in keiner Weise fördert oder sich sogar gegenläufig auswirken kann. Insoweit besteht ein gesetzgeberischer Einschätzungs- und Bewertungsspielraum (vgl. BVerfGE 161, 299 367 f. Rn. 166>).
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(b) Danach ist die Annahme der bayerischen Schulaufsicht, die Bewertung der Rechtschreibkenntnisse in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen fördere den chancengleichen Zugang der Abiturienten zu Ausbildung und Beruf (vgl. Rn. 78 f.), weil die Beherrschung der Rechtschreibregeln notwendiger Bestandteil der durch das Abitur vermittelten allgemeinen Hochschulreife sei, nicht zu beanstanden.
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Die Aufgabe der schulischen Vermittlung von Rechtschreibregeln und deren Bewertung hat sich durch die Entwicklung selbstlernender Rechtschreibprogramme nicht überholt. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, können insbesondere Korrekturprogramme Rechtschreibdefizite nicht vollständig ausgleichen. Zudem gibt es viele Berufe, in denen die Rechtschreibung nicht vollständig an Korrekturprogramme delegiert werden kann, sondern eine eigenständige orthografische Kompetenz notwendig ist. Die Beherrschung der Rechtschreibregeln ist vor allem auch notwendig, um Wörter in ihrer wiederkehrenden Gestalt schnell ganzheitlich und in ihrer richtigen Bedeutung erfassen zu können. Bei fehlender orthografischer Kompetenz ist die Lesefähigkeit hingegen eingeschränkt, weil die Wörter zunächst auf der "Einzelbuchstabenebene" erschlossen werden müssen und es bei lautgleichen Wörtern zu Missverständnissen hinsichtlich ihrer Bedeutung kommen kann. Somit setzt die Fähigkeit zu störungsfreier Kommunikation auch die Beherrschung von Rechtschreibregeln voraus.
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur vertretbar, sondern naheliegend, die Rechtschreibkompetenz zum Bestandteil der durch das Abitur vermittelten allgemeinen Hochschulreife zu machen. Damit trägt auch die Bewertung der Rechtschreibkenntnisse nach allgemeinen Kriterien dazu bei, einen chancengleichen Zugang der Abiturienten zu Ausbildung und Beruf zu ermöglichen (vgl. Rn. 77 ff.).
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(5) Es ist kein die legasthenen Schülerinnen und Schüler weniger belastendes Mittel erkennbar, mit dem ein chancengleicher Zugang der Abiturienten zu Ausbildung und Beruf gleich wirksam und ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit unterstützt werden könnte wie durch die Festlegung der Rechtschreibung zum Gegenstand der Abiturprüfung. Ein milderes Mittel läge nicht darin, die Rechtschreibung nur zu unterrichten, die insoweit erworbenen Kenntnisse aber nicht in das Abiturzeugnis einfließen zu lassen. Die Rechtschreibkompetenz würde dann nämlich nicht mehr nach außen dokumentiert, obwohl sie nach der plausiblen Einschätzung der Schulaufsicht (Rn. 83 ff.) notwendiger Bestandteil der durch das Abitur vermittelten Qualifikation der allgemeinen Hochschulreife ist. Dies liefe zudem dem Interesse der anderen Abiturienten an einem den chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf bestmöglich unterstützenden Qualifikationsnachweis zuwider. Schließlich ist anzunehmen, dass die Rechtschreibkenntnisse nicht mehr mit gleichem Erfolg im Unterricht vermittelt werden könnten, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse nicht mehr nachgewiesen werden müssten.
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(6) Die durch eine Bewertung der Rechtschreibleistungen in der Abiturprüfung verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele stehen nicht außer Verhältnis zu der damit verbundenen Benachteiligung der Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie.
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(a) Die Bestimmung der Rechtschreibung zum Gegenstand der Abiturprüfung verschlechtert die Erfolgschancen der legasthenen Schüler, deren Leistungsfähigkeit insoweit behinderungsbedingt beträchtlich eingeschränkt ist. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass es nicht möglich ist, durch auf das Rechtschreibdefizit bezogene schulische Fördermaßnahmen Chancengleichheit zwischen Schülern mit und ohne Legasthenie herzustellen (Rn. 99). Auf der anderen Seite sind Schüler mit einer Legasthenie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber nur ausnahmsweise wegen einer Bewertung ihrer Rechtschreibleistungen nicht in der Lage, das Abitur zu bestehen. Stattdessen wird der Antrag auf Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen regelmäßig gestellt, um zu vermeiden, dass wegen der Bewertung dieser Leistungen diejenigen Zehntelpunkte bei der Durchschnittsnote fehlen, die für den Zugang zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang notwendig sind.
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(b) Dem steht das gewichtige Interesse gegenüber, das Abitur als geeignetes Instrument für einen chancengleichen Übergang der Abiturienten in das Ausbildungs- und Berufswesen auch durch eine Bewertung der Rechtschreibleistungen zu erhalten.
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Der Beherrschung der Rechtschreibregeln als Teil der Kernkompetenzen des Lesens und Schreibens kommt nach wie vor eine besondere Bedeutung zu, wie auch durch die mündliche Verhandlung bestätigt wurde (Rn. 84). Wie ausgeführt gibt es viele Berufe und Ausbildungsgänge, in denen vorausgesetzt wird, dass die Rechtschreibregeln auch ohne technische Unterstützung mittels Korrekturprogrammen richtig angewendet werden, damit in jeder Situation störungsfrei schriftlich kommuniziert werden kann. Schon deshalb kommt der Rechtschreibkompetenz für einen Schulabschluss, der wie das Abitur eine breite Qualifikation vermittelt, besonderes Gewicht zu. Dieses Gewicht wird dadurch deutlich verstärkt, dass fehlende Rechtschreibkenntnisse die Lesefähigkeit beeinträchtigen und die Fähigkeit zur Rechtschreibung ohnehin allgemein als Indikator für die individuelle Schreib- und Sprachfähigkeit angesehen wird. Somit würde das Abiturzeugnis in seiner Funktion als Qualifikationsnachweis, der einen chancengleichen Zugang zu jedem Hochschulstudium und einer Vielzahl höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe ermöglichen soll, nicht nur geringfügig entwertet, wenn die Rechtschreibkompetenz nicht mehr Bestandteil der nachgewiesenen Kompetenzen wäre. Dies lässt die Entscheidungsfreiheit der Schulaufsicht bei der Festlegung der für den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Kompetenzen unberührt.
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(c) Angesichts dessen stehen die von der bayerischen Schulaufsicht mit der Festlegung der Rechtschreibung als Prüfungsstoff des Abiturs verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele in einem angemessenen Verhältnis zur damit verbundenen Benachteiligung der legasthenen Schüler. Das gilt erst recht dann, wenn eine Option auf Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen eingeräumt wird, wenn auch abgeschwächt durch die Kombination mit der Belastung durch eine Zeugnisbemerkung.
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bb) Ausgehend davon dienen auch Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichende Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen einem legitimen Ziel von Verfassungsrang, nämlich der aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Funktion solcher Zeugnisse, den Schulabgängern einen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf zu ermöglichen (vgl. Rn. 73, 77).
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Ist aus dem Abschlusszeugnis nicht erkennbar, dass im Einzelfall abweichend von den allgemeinen Prüfungsanforderungen von einer Bewertung von Kompetenzen abgesehen wurde, bescheinigt das Zeugnis Leistungen, die so tatsächlich nicht erbracht wurden; es ist insoweit unwahr. Dadurch wird der chancengleiche Zugang zu Ausbildung und Beruf (vgl. Rn. 73, 77) derjenigen Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt, die die entsprechenden Kompetenzen nachweisen mussten. Denn der Umstand, dass das Abschlusszeugnis eine einheitliche Qualifikation vermittelt, erweckt den Anschein, dass sich alle Prüfungsteilnehmer der Bewertung sämtlicher Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen mussten, die − wie hier die Rechtschreibung − an sich Bestandteil der durch das Zeugnis vermittelten Qualifikation sind. Solche Fehlvorstellungen werden durch einen Vermerk im Zeugnis über die Nichtbewertung vermieden. Dadurch wird die Aussagekraft und Vergleichbarkeit des Zeugnisses erhöht. Erst die Zeugnisbemerkung eröffnet in den Fällen, in denen mit Rücksicht auf behinderungsbedingte Leistungsdefizite einzelner Schüler von einer Bewertung prüfungsrelevanter Leistungen abgesehen wurde, die Möglichkeit, bei der Auswahl von Bewerbern deren unterschiedliche Leistungsfähigkeit auch tatsächlich vergleichen zu können.
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b) Die Zeugnisbemerkungen hätten nicht durch − gegenüber der Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen vorrangig zu ergreifende − schulische Fördermaßnahmen zur Beseitigung des legastheniebedingten Rechtschreibdefizits vermieden werden können.
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aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 303>; 151, 1 25 Rn. 57>; 160, 79 112 Rn. 93>).
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bb) (1) Diese Pflicht zur Inklusion ist auch bei Schulabschlussprüfungen zu beachten. Danach dürfen Leistungsdefizite, die auf einer Behinderung beruhen, sich nur insoweit nachteilig auf das Prüfungsergebnis auswirken, als diese Defizite nicht durch schulische Fördermaßnahmen behoben werden können. Allerdings können nur solche Fördermaßnahmen verlangt werden, deren personeller und sächlicher Aufwand noch vertretbar ist und denen keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 305 ff.> zur integrativen Beschulung durch sonderpädagogische Förderung).
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Bezogen auf die Prüfungssituation zählt zu den Fördermaßnahmen, die eine gleiche Teilhabe an der Prüfung ermöglichen und daher nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geboten sind, die Änderung derjenigen Prüfungsbedingungen, die Schülerinnen und Schüler wegen einer behinderungsbedingten Einschränkung daran hindern, ihre Leistungsfähigkeit ebenso gut darstellen zu können wie Nichtbehinderte (zur Chancengleichheit bei nicht auf einer Behinderung beruhenden Leistungsdefiziten Rn. 121). Zu den auf die Herstellung von Chancengleichheit zwischen behinderten und nichtbehinderten Schülern bei der Prüfung zielenden Maßnahmen kann etwa die Zulassung spezieller Arbeitsmittel, die Bereitstellung besonderer Räumlichkeiten oder die Ersetzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen und umgekehrt gehören (vgl. Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 BaySchO). Um eine verpflichtende Maßnahme der Inklusion handelt es sich aber nur, wenn die Schüler mit einer Behinderung ansonsten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das Prüfungsergebnis relevant sind, ebenso nachweisen müssen wie ihre nichtbehinderten Mitschüler.
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(2) Hiervon zu unterscheiden ist der von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichende Verzicht auf den Nachweis oder die Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen. Dazu gehört die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht und der ganze Fächer oder bestimmte Teilleistungen − wie etwa hier die Rechtschreibung als Leistungselement der Fächer Deutsch und Fremdsprachen − betreffende Verzicht auf die Vergabe von Noten oder einer Bewertung. Mit diesen Maßnahmen wird den Schülern mit einer Behinderung nicht die gleiche Teilhabe an der Prüfung wie den nichtbehinderten Schülern ermöglicht. Vielmehr wird für sie ein besonderer Prüfungsmaßstab geschaffen, durch den sie gegenüber ihren Mitschülern bevorzugt werden, da sich ihr eingeschränktes Leistungsvermögen − weil behinderungsbedingt − nicht negativ im Zeugnis niederschlägt. Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten (vgl. BVerfGE 96, 288 302 f.>). Bevorzugende Maßnahmen sind jedenfalls nachrangig gegenüber Fördermaßnahmen, die Chancengleichheit zwischen Schülern mit und denen ohne Behinderung herstellen. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schützt Menschen mit einer Behinderung vor allem davor, dass ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Daher kommt der Verweis auf andere Entfaltungsalternativen nur dann in Betracht, wenn die Herstellung gleicher Teilhabe einen unvertretbaren Aufwand verursachte oder dem schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstünden (vgl. BVerfGE 96, 288 303, 307 f.> zum Verhältnis von integrativer Beschulung förderbedürftiger Schüler in der Regelschule zur Entfaltungsalternative Sonderschule). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Teilnehmer mit Behinderungen an Schulabschlussprüfungen abweichende Prüfungsmaßstäbe verlangen können (vgl. BVerwGE 152, 330 340 f. Rn. 35 f.> für den Fall, dass das Bestehen des Abiturs von der Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen abhängt), kann hier offenbleiben, weil bei den Beschwerdeführern von einer Bewertung ihrer Rechtschreibleistungen abgesehen wurde.
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cc) Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Rechtschreibleistungen der Beschwerdeführer nicht durch vorrangige schulische Fördermaßnahmen so weit hätten verbessert werden können, dass sie auch ohne deren Nichtbewertung mit gleichen Erfolgschancen an der Prüfung hätten teilnehmen können wie ihre Mitschüler. Da die Legasthenie auf einer neurobiologischen Störung beruht, ist es von vornherein nicht möglich, die davon betroffenen Personen durch Förderung auf den gleichen Leistungsstand zu bringen wie Menschen ohne diese Störung. Zwar können die Rechtschreibleistungen durch Training verbessert werden. Die Wirksamkeit liegt jedoch selbst bei Maßnahmen in speziellen Therapiezentren mit ausgebildetem Personal nur im mittleren Bereich. Bei schulischer Förderung ist die Wirksamkeit nochmals deutlich geringer (Rn. 40).
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c) Bemerkungen im Zeugnis über die Nichtbewertung von Leistungen sind geeignet, das verfassungsrechtliche Ziel eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf zu fördern. Zwar kann eine Zeugnisbemerkung einen leistungsgerechten Übergang in Ausbildung und Beruf dann nicht weiter fördern, wenn das Zeugnis schon auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass bestimmte Leistungen in Abweichung von den allgemeinen Anforderungen nicht in das Prüfungsergebnis eingeflossen sind, was etwa bei einer Befreiung von der Teilnahme am Unterricht oder bei einem das gesamte Fach betreffenden Absehen von einer Benotung möglich ist (vgl. BVerwGE 152, 330 346 Rn. 52>). Das setzt allerdings voraus, dass sich aus dem Zeugnis klar entnehmen lässt, dass in dem betreffenden Fach ein Unterricht stattgefunden hat und die dort gezeigten Leistungen bei den Mitschülern benotet wurden. Anders liegt es hingegen, wenn sich die Nichtbewertung auf Teilleistungen eines Faches bezieht, wie dies hier bezogen auf die Rechtschreibung als Teilleistung der Fächer Deutsch und Fremdsprachen der Fall ist. Eine solche Maßnahme bliebe ohne eine Bemerkung hierüber im Zeugnis verborgen.
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Die Zeugnisbemerkung kann auch dann zu einem leistungsbezogen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf beitragen, wenn es hierfür − wie regelmäßig bei der Auswahl der Bewerber um zulassungsbeschränkte Studiengänge − auf die Abiturdurchschnittsnote ankommt. Zwar lässt eine Zeugnisbemerkung die Durchschnittsnote unverändert. Die Abiturdurchschnittsnote stellt aber nur dann ein geeignetes Kriterium für die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebotene chancengleiche Vergabe knapper Studienplätze nach Maßgabe der besten Eignung dar, wenn ein Mindestmaß an Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Abiturnoten gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 147, 253 308 ff. Rn. 108 ff., 333 ff. Rn. 173 ff.>). Die Aussagekraft und Vergleichbarkeit des Abiturzeugnisses wird aber gerade verbessert, wenn eine sonst nicht erkennbare Nichtbewertung von Leistungen offengelegt wird. Es ist dann Sache der Hochschulen, dies − soweit fachlich relevant − bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen. Mit Blick auf die hohe Bedeutung für eine gerechte Verteilung von Lebenschancen, die der besten Eignung für die Zulassung zu knappen Studiengängen zukommt (vgl. BVerfGE 43, 291 314 ff.>; 147, 253 308 ff. Rn. 108 ff.>), liegt eine Berücksichtigung in den Fällen nahe, in denen sich die Nichtbewertung auf Leistungen bezieht, die für die Erfolgsaussichten im Studium und in einem anschließenden Beruf von hinreichender Relevanz sind.
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d) Zeugnisbemerkungen sind erforderlich, um einen leistungsbezogen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf zu ermöglichen. Es ist nicht erkennbar, wie der Verweis auf eine − ansonsten verborgene − Nichtbewertung von Leistungen im Zeugnis durch ein milderes, die Transparenz auf gleich wirksame Weise herstellendes Mittel ersetzt werden könnte.
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e) Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine ansonsten nicht erkennbare, nur auf Antrag erfolgte Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen sind nicht nur grundsätzlich gerechtfertigt, sondern angesichts der konkreten Ausgestaltung der Abiturprüfung (vgl. Rn. 77) verfassungsrechtlich geboten. Denn nur auf diese Weise kann ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG an den Staat, Schulabschlussprüfungen so auszugestalten, dass alle Schulabgänger die gleiche Chance haben, entsprechend ihrer erbrachten schulischen Leistung und ihrer persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden, und dem nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützten Interesse daran hergestellt werden, dass sich behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei Schulabschlussprüfungen nicht nachteilig auswirken (vgl. BVerfGE 93, 1 21> m.w.N.).
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aa) Wie bereits ausgeführt, beeinträchtigt die mit einer Zeugnisbemerkung regelmäßig verbundene Offenlegung eines behinderungsbedingten Leistungsdefizits das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Darstellung der eigenen Person und kann zur Folge haben, dass sich die Erfolgschancen bei Bewerbungen verschlechtern. Das gilt nicht zuletzt für Schüler mit einer Legasthenie, weil nach wie vor nicht selten angenommen wird, dass bei einem Rechtschreibdefizit auch die Schreib- und Sprachkompetenz beeinträchtigt sei (Rn. 50).
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Auf der anderen Seite wird ein Antrag auf Nichtbewertung regelmäßig nur dann eingereicht, wenn die Prognose ergibt, dass der Vorteil eines besseren Prüfungsergebnisses etwaige Nachteile aus der Zeugnisbemerkung mit Blick auf die angestrebte Ausbildung oder berufliche Tätigkeit überwiegt. Anträge auf Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen werden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor allem gestellt, um zu verhindern, dass die für den Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen maßgebliche Abiturdurchschnittsnote wegen eines behinderungsbedingten Leistungsdefizits verfehlt wird. Insoweit liegt der Gesamtvorteil der Maßnahme auf der Hand. Die Nichtbewertung von Leistungen kann eine Ausbildungs- und Berufschance eröffnen, die ansonsten nach dem für den chancengleichen Zugang zu knappen Studienplätzen geltenden Prinzip der Bestenauslese (Rn. 101) unter den grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen allgemeinen Prüfungsbedingungen verschlossen geblieben wäre. Gleiches gilt dann, wenn der Antrag auf Nichtbewertung gestellt wird, um die Abiturprüfung bestehen zu können, was nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise der Fall ist. Auch dann überwiegt der Vorteil der Nichtbewertung deutlich, weil die durch das Abiturzeugnis vermittelte allgemeine Hochschulreife ungeachtet der Zeugnisbemerkung vielfältige höher qualifizierte Ausbildungsgänge und Berufe eröffnet. Dieser regelmäßig gegebene Gesamtvorteil relativiert die mit der Zeugnisbemerkung verbundenen Beeinträchtigungen nicht unerheblich.
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bb) Demgegenüber wäre das aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgende öffentliche Interesse, allen Schulabgängern eines Landes gleiche Chancen auf einen der erbrachten schulischen Leistung entsprechenden Zugang zu Ausbildung und Beruf zu eröffnen, ohne einen Vermerk im Abschlusszeugnis über eine ansonsten nicht erkennbare Nichtbewertung beeinträchtigt.
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Es würde dann fälschlich angenommen, dass bei allen Prüfungsteilnehmern dieselben durch schulische Bildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach allgemeinen Maßstäben bewertet und die Bewertungen bei der Notengebung einheitlich berücksichtigt wurden (Rn. 93). Tatsächlich liegt der Zeugnisnote bei einer Nichtbewertung von Leistungen aber eine individuelle Leistung zugrunde, die nicht den auf dieselbe Note bezogenen Leistungen der übrigen Prüfungsteilnehmer entspricht. Die objektive Leistungsfähigkeit von Bewerbern um eine Ausbildungsstelle oder einen Arbeitsplatz kann dann nicht allein anhand der Zeugnisnoten beurteilt und verglichen werden. Durch die Offenlegung der Nichtbewertung können dahingehende Fehlvorstellungen vermieden werden. Dies ist für die Funktion von Abschlusszeugnissen, im Anschluss an die Schule einen gemessen an den erbrachten schulischen Leistungen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf zu ermöglichen (Rn. 77), von erheblicher Bedeutung. Wird die Nichtbewertung von Teilleistungen eines Faches nicht durch Zeugnisbemerkungen transparent gemacht, kann hinter jeder Zeugnisnote eine individuelle Leistung stehen, die mit den Leistungen der übrigen Prüfungsteilnehmer nicht vergleichbar ist. Das Abschlusszeugnis büßt dann insgesamt an Aussagekraft und Vergleichbarkeit ein mit der Folge, dass es seine Funktion, den Schulabgängern einen entsprechenden Übergang in Ausbildung und Beruf zu ermöglichen, nur noch eingeschränkt erfüllen kann. Zudem beeinträchtigte eine solche Entwertung der Schulabschlüsse in ihrer Funktion als Nachweis der persönlichen Qualifikation das sozialstaatliche Gebot einer gerechten, von der sozialen Herkunft und den finanziellen Verhältnissen unabhängigen Verteilung von Lebenschancen (Rn. 76 f., 108). Dies verleiht dem öffentlichen Interesse an der Anbringung von Zeugnisbemerkungen über eine Nichtbewertung zusätzliche Bedeutung.
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Eine wichtige Funktion kann Zeugnisbemerkungen nicht zuletzt bei der Auswahl von Bewerbern um zulassungsbeschränkte Studiengänge zukommen. Sie können die Möglichkeit der Hochschulen für eine grundsätzlich an Eignungskriterien zu orientierende Vergabe von Studienplätzen jedenfalls in den Fällen verbessern, in denen die nicht bewertete Leistung einen konkreten Bezug zur Eignung für den erstrebten Studiengang aufweist (Rn. 101). Einer solchen Verbesserung der Aussagekraft von Abiturzeugnissen für das Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kommt mit Blick auf die hohe Bedeutung einer gleichheitsgerechten Zulassung zum Studium an staatlichen Hochschulen für die Verteilung von Lebenschancen (vgl. BVerfGE 33, 303 330 ff.>; 43, 291 314 ff.>; 147, 253 305 ff. Rn. 103 ff.>) beträchtliches Gewicht zu.
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cc) (1) Danach sind Bemerkungen in Schulabschlusszeugnissen, die in allen Fällen angebracht werden, in denen die vom allgemeinen Prüfungsmaßstab abweichende Nichtbewertung von Teilleistungen eines Faches ansonsten nicht erkennbar wäre, grundsätzlich angemessen. Das öffentliche Interesse an einer entsprechenden Transparenz des Zeugnisses überwiegt das gegenläufige Interesse an der Vermeidung jeglicher Benachteiligungen wegen einer Behinderung bei Abschlussprüfungen. Die Vergabe einer Zeugnisbemerkung ist aber zur Herstellung der Transparenz nur angemessen, wenn sie erhebliche Abweichungen von den Prüfungsmaßstäben hinreichend umfassend einbezieht. Denn nur wenn das Ziel der Vergleichbarkeit der Notenabschlüsse und der hierüber gesicherten Chancengleichheit beim Zugang zu Ausbildung und Beruf durch eine entsprechende Transparenz auch hinreichend umfänglich erreicht wird, hat dieses Ziel genügendes Gewicht, um die Ungleichbehandlung durch eine zusätzliche Bemerkung im Zeugnis zu rechtfertigen (vgl. Rn. 110 f. zur grundsätzlichen Pflicht zur Anbringung von Zeugnisbemerkungen). Daran kann es etwa fehlen, wenn Maßnahmen zur Berücksichtigung behinderungsbedingter Einschränkungen in einigem Umfang zu Unrecht als solche eingestuft werden, die lediglich eine gleiche Teilhabe an der Prüfung nach Maßgabe der allgemeinen Prüfungsmaßstäbe bewirken. Für die Abgrenzung inkludierender Maßnahmen, die nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geboten sind und bei denen daher keine Zeugnisbemerkung erfolgen darf (Rn. 97), von Abweichungen vom Prüfungsmaßstab (Rn. 98), kommt es darauf an, für jede Prüfung genau zu bestimmen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten nach den prüfungsrechtlichen Anforderungen festzustellen sind und in die Notengebung einfließen. Eine Zeugnisbemerkung ist daher bei solchen Fördermaßnahmen nicht gerechtfertigt, bei denen die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in gleicher Weise bei der Benotung berücksichtigt werden wie die entsprechenden Leistungen der Mitschüler. Voraussetzung für die Angemessenheit ist zudem, dass allein die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern darüber entscheiden können, ob wegen einer Behinderung von einer Bewertung prüfungsrelevanter Leistungen abgesehen werden soll. Ein dahingehender Zwang verstieße gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Es gibt kein legitimes Ziel, das es rechtfertigen könnte, denjenigen Schülern mit einer Behinderung eine Nichtbewertung aufzudrängen, die dies wegen einer mit der Zeugnisbemerkung verbundenen Benachteiligung ablehnen.
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(2) Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass bei einem wie hier ausgestalteten Abiturzeugnis (Rn. 77, 79) die gleichmäßige Anbringung von Zeugnisbemerkungen in allen Fällen, in denen die vom allgemeinen Prüfungsmaßstab abweichende Nichtbewertung von Leistungen ansonsten nicht erkennbar wäre, sogar geboten ist.
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Schon die vom allgemeinen Prüfungsmaßstab abweichende Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen beeinträchtigt die Funktion des Abiturzeugnisses, allen Schulabgängern einen chancengleichen Übergang in Ausbildung und Beruf zu ermöglichen, der ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Das behinderungsbedingt eingeschränkte Leistungsvermögen schlägt sich nicht in der Zeugnisnote nieder. Dadurch werden diejenigen Schüler strukturell benachteiligt, deren Leistungen bei der Benotung berücksichtigt wurden. Dieser Nachteil kann insbesondere dann beträchtlich sein, wenn die Verteilung von Lebenschancen auch von der Abiturdurchschnittsnote abhängt, wie dies bei der Vergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge der Fall ist (Rn. 101, 108). Fehlende Transparenz des Zeugnisses über die den Noten tatsächlich zugrundeliegenden Leistungen beeinträchtigte die leistungsbezogene Chancengleichheit beim Zugang zu Ausbildung und Beruf noch zusätzlich. Denn ohne Bemerkungen im Zeugnis über die Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen entstünde die Fehlvorstellung, die Noten und damit die Leistungsfähigkeit der miteinander in einem natürlichen Konkurrenzverhältnis stehenden Prüflinge (vgl. BVerfGE 37, 342 353 f.>) seien vergleichbar. Je nachdem, in welchem Umfang von Leistungsbewertungen abgesehen wird, kann das Zeugnis ohne Bemerkungen hierüber letztlich seine Aussagekraft als Qualifikationsnachweis weitgehend einbüßen, weil hinter jeder Note eine individuelle Leistung stehen kann, die mit den Leistungen der übrigen Prüflinge nicht vergleichbar ist (Rn. 107). Daher ist die Herstellung von Transparenz über die tatsächlich erbrachten Leistungen zum Schutz eines chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf im Rahmen einer wie hier ausgestalteten Abiturprüfung (vgl. Rn. 77) von solchem Gewicht, dass grundsätzlich Bemerkungen über eine antragsgemäß erfolgte Nichtbewertung von Leistungen im Abiturzeugnis anzubringen sind, zumal den Betroffenen im Regelfall ein Gesamtvorteil verbleibt.
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Nach allem ist die Benachteiligung gegenüber der Vergleichsgruppe 1 (vgl. Rn. 44) gerechtfertigt.
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f) Gleichwohl sind die hier angegriffenen Zeugnisbemerkungen den Beschwerdeführern im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen 2 und 3 jedenfalls nicht zumutbar. Denn eine Zeugnisbemerkung ist zur Herstellung von Transparenz nur angemessen, wenn sie die Fälle erheblicher Abweichungen von den Prüfungsmaßstäben hinreichend umfassend einbezieht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abiturprüfung der Beschwerdeführer wurden Zeugnisbemerkungen ausschließlich in den Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie angebracht, die einen Antrag auf Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen gestellt hatten. Bei anderen Behinderungen wurde eine Zeugnisbemerkung hingegen weder dann angebracht, wenn deshalb ebenfalls von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wurde, noch dann, wenn die Nichtbewertung andere Teilleistungen eines Faches betraf. Zudem ist der allgemeine Verweis auf die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen überschießend, soweit nicht von einem allgemeinen Prüfungsmaßstab abgewichen wurde, weil die Rechtschreibleistungen in einigen Fächern auch bei den anderen Mitschülern wegen eines den Lehrkräften insoweit eingeräumten Ermessens nicht bewertet werden mussten .
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aa) Mit der Anbringung von Zeugnisbemerkungen allein bei Schülern mit einer Legasthenie verfehlte die damalige Verwaltungspraxis die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Werden Zeugnisbemerkungen nur bezogen auf bestimmte Behinderungen angebracht (Vergleichsgruppe 2, vgl. Rn. 44), besteht nach wie vor Ungewissheit darüber, inwieweit die in den Zeugnissen enthaltenen Noten miteinander vergleichbar sind und welche Noten lediglich eine individuelle Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen. Hinreichende Transparenz kann insoweit nur dadurch hergestellt werden, dass die Nichtbewertung von Teilleistungen eines Faches generell im Zeugnis vermerkt wird (Rn. 92, 107, 109).
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Dass eine Nichtbewertung ausschließlich in den Zeugnissen legasthener Schüler vermerkt wurde, gibt der darin liegenden Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erhebliches Gewicht. Für eine solche Diskriminierung der legasthenen Schüler gegenüber den Schülern mit anderen Behinderungen gab es keine Rechtfertigung. Es ist nicht erkennbar, dass hierfür Gründe maßgeblich waren, die aus der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Arten von Behinderung folgen. Dagegen spricht schon, dass nunmehr nach Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG in Verbindung mit § 34 BaySchO unabhängig von der Behinderungsart in allen Fällen einer Nichtbewertung Zeugnisbemerkungen anzubringen sind (vgl. zur Gebotenheit von Zeugnisbemerkungen Rn. 110 f.). Die Ungleichbehandlung benachteiligt die Schüler mit einer Legasthenie in spezifischer Weise (Rn. 56). Wenn nur die Zeugnisse legasthener Schüler eine Bemerkung über die Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen enthalten, nicht jedoch die Zeugnisse der Schüler mit einer anderen Behinderung, entsteht der − falsche − Eindruck, es sei notwendig, gerade auf das Vorliegen eines Rechtschreibdefizits hinzuweisen, weil dadurch die Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf stärker als bei allen anderen behinderungsbedingten Defiziten eingeschränkt wird. Das Gewicht der Benachteiligung wird noch dadurch verstärkt, dass aus einem Rechtschreibdefizit verbreitet jedenfalls auf eine unzureichende Schreib- und Sprachkompetenz geschlossen wird (Rn. 50).
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Eine derartige auf ihre Behinderung bezogene Diskriminierung durch die Zeugnisbemerkung müssen die Beschwerdeführer nicht hinnehmen, zumal die Aussagekraft und Vergleichbarkeit des Abiturzeugnisses ohne die Offenlegung der den Schülern mit anderen Behinderungen gewährten Nichtbewertung von Teilleistungen eines Faches ohnehin allenfalls eingeschränkt verbessert werden konnte.
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bb) Eine Zeugnisbemerkung kommt schließlich nur insoweit in Betracht, als die Nichtbewertung von Leistungen von einem allgemeinen Prüfungsmaßstab abweicht. Das ist nicht der Fall, soweit die Leistungsbewertung in das Ermessen der jeweiligen Lehrkraft gestellt ist (vgl. § 82a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. - Vergleichsgruppe 3, Rn. 44). Danach stand hier die Bewertung von Rechtschreibleistungen in einigen Fächern − wie etwa in Naturwissenschaften − im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, das nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht für alle Fächer generalisiert ausgeübt wurde; die Rechtschreibleistungen mussten folglich auch bei den Mitschülern nicht generell bewertet werden. Wenn gleichwohl auch insoweit nur in den Zeugnissen legasthener Schüler auf die Nichtbewertung verwiesen wird, bedeutet das eine für die Beschwerdeführer unzumutbare Benachteiligung.
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4. Das Gebot, im Falle einer Nichtbewertung von Teilleistungen eines Prüfungsfaches wegen behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen eine Bemerkung hierüber im Abschlusszeugnis anzubringen, steht mit den als Auslegungshilfe heranzuziehenden (vgl. BVerfGE 111, 307 317 f.>; 128, 282 306>) Anforderungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) in Einklang.
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Art. 24 Abs. 1 BRK verlangt die Verwirklichung eines Rechts auf Bildung "ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit". Die Vertragsstaaten sind gemäß Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 UAbs. 4 BRK verpflichtet, "angemessene Vorkehrungen" zu treffen um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Es ist anerkannt, dass dazu zwar die Herstellung prüfungsrechtlicher Chancengleichheit gehört, soweit damit keine Modifikation der allgemeinen Leistungsanforderungen verbunden ist, nicht jedoch die über die Herstellung gleicher Ausgangsbedingungen hinausgehende Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen. Insoweit handelt es sich um eine "positive Maßnahme", zu der die Vertragsstaaten nach Art. 5 Abs. 4 BRK berechtigt, aber nicht verpflichtet sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 -, Rn. 29; Fuerst/Reimann, in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann, StichwortKommentar Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, "Schule", Rn. 17 f.; Rux, DÖV 2017, 309 315>; a.A. Marwege, Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule, 2013, S. 236 f.). Geht daher die wegen einer behinderungsbedingten Einschränkung antragsgemäß gewährte Nichtbewertung von Leistungen über die Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention hinaus, kann ein darüber im Zeugnis angebrachter Vermerk nicht im Konflikt mit völkerrechtlichen Bestimmungen stehen.
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II.
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Eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen habe dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung getragen, weil danach verhindert werden müsse, dass nicht überwindbare Leistungsdefizite das Prüfungsergebnis verschlechtern. Dies dürfe nicht durch eine Zeugnisbemerkung teilweise konterkariert werden.
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Hier bedarf keiner abschließenden Klärung, inwieweit das bei Berufszugangsprüfungen geltende verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 37, 342 354>; 79, 212 218 f.>; 84, 34 51 ff.>) auf Schulabschlussprüfungen übertragen werden kann. Es liegt nahe, den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch für Schulabschlussprüfungen bejahten Anspruch auf Abweichungen von den einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen zur Herstellung von Chancengleichheit beim Nachweis der prüfungsrelevanten Leistungen (vgl. BVerwGE 152, 330 334 Rn. 16>) auf das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen, wesentlich Ungleiches nicht gleich zu behandeln, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht und unverhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 161, 163 253 Rn. 241, 265 f. Rn. 280>). Ein solches Differenzierungsgebot zielte aber jedenfalls nicht auf die Ermöglichung von Ergebnisgleichheit bei nicht überwindbaren Leistungsdefiziten, wie die Beschwerdeführer meinen. Vielmehr ist es gerade das Ziel von leistungsorientierten Schulabschlüssen, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler festzustellen, um einen leistungsbezogen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf zu ermöglichen (Rn. 73, 77). Danach war die Nichtbewertung der prüfungsrelevanten Rechtschreibleistungen nicht etwa zur Herstellung von Chancengleichheit unter den Prüfungsteilnehmern geboten, sondern im Gegenteil geeignet, einen chancengleichen Übergang in Ausbildung und Beruf gemäß dem Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zu beeinträchtigen.
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D.
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I.
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Da die angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen, sind sie aufzuheben (§ 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Damit werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 und 7 B 14.23 - rechtskräftig, wonach der Freistaat Bayern verpflichtet ist, den Beschwerdeführern ein Abiturzeugnis ohne Bemerkung zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen und − im Falle des Beschwerdeführers zu III. − zur Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen im Verhältnis 1:1 auszustellen. Außerdem werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Anhörungsrügen der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2015 - 6 C 38.15 und 6 C 39.15 - gegenstandslos.
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Es bestehen keine Gründe dafür, ausnahmsweise von einer Aufhebung abzusehen. Zwar kann eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 84, 1 5>; 89, 381 395>). Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf das Gewicht der betroffenen Rechtspositionen der Beschwerdeführer einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung andernfalls nicht erkennbarer Abweichungen von den allgemeinen Prüfungsmaßstäben andererseits nicht ersichtlich.
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II.
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Eine Zurückverweisung in der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht angebracht. Es besteht kein Spielraum für eigene fachgerichtliche Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher nur wiederholen (vgl. BVerfGE 35, 202 244>; 79, 69 79>; 104, 357 358>).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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