Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 27.02.2023 - 1 BvR 310/23
BVerfG 27.02.2023 - 1 BvR 310/23 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Januar 2023, Az: 1 LA 194/22, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1545/22 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner