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BVerfG 07.02.2022 - 1 BvR 1365/21
BVerfG 07.02.2022 - 1 BvR 1365/21 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache - fachgerichtliche Sachentscheidung über Beschleunigungsrechtsbehelfe (§§ 155b, 155c FamFG) lässt Rechtsschutzbedürfnis auch für Verfassungsbeschwerde entfallen
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 155b FamFG, § 155c FamFG
Vorinstanz
vorgehend OLG Karlsruhe, 31. März 2021, Az: 18 WF 39/21, Beschluss
vorgehend AG Emmendingen, 8. Februar 2021, Az: 3 F 89/19, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft zurückweisende Entscheidungen über eine Beschleunigungsrüge und -beschwerde nach § 155b und § 155c FamFG in einem seit Mai 2019 anhängigen Umgangsverfahren betreffend ein heute dreizehneinhalb Jahre altes Kind.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Mai 2008 geborenen Kindes, das aus der 2014 geschiedenen Ehe mit der Mutter hervorgegangen ist. Nach der Trennung der Eltern verblieb das Kind bei der Mutter, die seit dem Jahr 2014 auch das Sorgerecht allein innehat. Aktuell wird auf Antrag des Beschwerdeführers vor den Fachgerichten ein Abänderungsverfahren zum Sorgerecht geführt.
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Das Kind lehnt seit dem Jahr 2018 Kontakte mit dem Beschwerdeführer, teils vehement, ab. Mit einem Beschluss aus dem Januar 2019 schloss ein anderes als das nunmehr zuständige Oberlandesgericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bis zum 30. Juli 2019 aus. Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
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2. Im Mai 2019 leitete der Beschwerdeführer ein neues Verfahren zur Regelung des Umgangs mit seinem Kind ein, in dessen Zuge die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen über die Beschleunigungsrechtsbehelfe nach §§ 155b, 155c FamFG ergingen. Die vom Familiengericht angeordnete Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vor allem zu der Frage, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt sei, konnte insbesondere wegen des Verhaltens der Mutter, die Exploration des Kindes lediglich unter bestimmten ‒ für die gerichtlich beauftragte Sachverständige inakzeptable ‒ Bedingungen zuzulassen bereit war, nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist erstattet werden.
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3. Das Familiengericht wies die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) des Beschwerdeführers ebenso zurück wie das Oberlandesgerichts seine dagegen gerichtete Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG.
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4. Mittlerweile hat das Familiengericht mit Beschluss vom 5. November 2021 eine ‒ noch nicht rechtskräftige ‒ Entscheidung getroffen, die Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit dem Kind bis zum 4. November 2023 ausgeschlossen hat.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
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1. Mit der vom Familiengericht getroffenen Sachentscheidung über den Umgangsausschluss bis zum 4. November 2023 ist nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis für die fachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe, sondern auch für die darauf bezogene Verfassungsbeschwerde entfallen.
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Nach zum Fachrecht wohl allgemein vertretener Auffassung lässt das Ergehen einer die Instanz beendenden Sachentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 WF 188/17 -, juris, Rn. 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155b Rn. 10; Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 155b Rn. 7; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 155c Rn. 5; Döll, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 155b FamFG Rn. 3; Heilmann, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 155b FamFG Rn. 3; siehe auch BTDrucks 18/9092, S. 17).
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Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18 -, Rn. 17, und vom 19. Februar 2020 - 1 BvR 2375/19 -, Rn. 7).
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2. Ein trotz eingetretener Erledigung fortbestehendes Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der Beschleunigungsrechtsbehelfe (§§ 155b, 155c FamFG) hat der Beschwerdeführer weder hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) noch ist ein solches aus den vorgetragenen Umständen ersichtlich.
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Nach einer Erledigung des verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 140>).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere sind die hier anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und die daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und Dauer von Umgangsverfahren (vgl. BVerfGK 2, 140; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2003 - 1 BvR 834/03 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -) hinreichend geklärt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen. Ob der vom Familiengericht angeordnete Umgangsausschluss fachrechtlicher Prüfung durch das Beschwerdegericht sowie gegebenenfalls nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verfassungsrechtlicher Prüfung standhielte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu einer konkreten Wiederholungsgefahr im laufenden Sorgerechtsverfahren trägt der Beschwerdeführer nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise vor.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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