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BVerfG 15.09.2021 - 2 BvR 30/21
BVerfG 15.09.2021 - 2 BvR 30/21 - Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine hinreichenden Darlegungen bzgl des fehlenden Verschuldens nach § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt , 29. Oktober 2020, Az: 20 W 211/18, Beschluss
Tenor
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16-,Rn.26;Beschlussder3.KammerdesZweitenSenatsvom23.März2018- 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20).
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Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Die zur Entschuldigung der Fristsäumnis vorgetragenen Tatsachen werden lediglich pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, inwiefern der Beschwerdeführer sich tatsächlich um rechtsanwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde bemüht hat. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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