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BVerfG 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
BVerfG 08.07.2021 - 2 BvR 575/21 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 1. März 2021, Az: 3 Ws 140/21, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 5. Februar 2021, Az: J Qs 46/21 jug, Beschluss
Tenor
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Der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021 - 32 Ls 209 Js 144617/18 jug -, der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 - J Qs 46/21 jug - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021 - 3 Ws 140/21 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 - J Qs 46/21 jug - und des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021 - 3 Ws 140/21 - werden im Kostenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021, den seine Beschwerde verwerfenden Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 sowie den seine weitere Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021. Seine Verfassungsbeschwerde verbindet er mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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I.
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1. a) Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte gegen den einschlägig vorbestraften damals 20-jährigen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften. Nachdem der Staatsanwaltschaft bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 neun kinderpornographische Aufnahmen ins Internet geladen hatte, die mindestens einer anderen Person zugänglich waren, wurde am 3. Januar 2019 bei dem Beschwerdeführer zum ersten Mal durchsucht. Auf den bei dem Beschwerdeführer sichergestellten Speichermedien befanden sich über 100 kinder- und jugendpornographische Schriften.
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Nach dieser ersten Durchsuchung stellte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 erneut eine kinderpornographische Aufnahme auf einer Internetplattform für andere Nutzer potenziell einsehbar ein. Die Staatsanwaltschaft erwirkte wegen dieser Tat eine zweite Durchsuchungsanordnung für die Wohnräume des Beschwerdeführers, die Beamte der Polizei am 20. Mai 2019 vollzogen. Die eingesetzten Polizeibeamten stellten dabei vier Speichermedien sicher, da der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer am Tag der Durchsuchung die vorgenannte und weitere kinderpornographische Aufnahmen auf diesen Medien abgespeichert hatte.
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Die Auswertungsergebnisse lagen zunächst noch nicht vor. Allerdings ergab sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach dieser zweiten Durchsuchung im Zeitraum zwischen dem 18. August 2019 und dem 7. Dezember 2019 erneut drei kinderpornographische Aufnahmen auf eine Internetplattform eingestellt hatte. Hinsichtlich dieses Verdachts erließ das Amtsgericht am 10. Februar 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen dritten Durchsuchungsbeschluss sowie einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts zog das Amtsgericht die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen, insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Auswertung der sichergestellten Speichermedien, heran. Zu dem Haftgrund der Fluchtgefahr führte es aus, es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehen werde. Er sei ledig und derzeit noch in der Ausbildung. Wesentliche fluchthemmende Umstände bestünden nicht. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit einer ganz erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Er sei bereits im Jahr 2017 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden und während offener Bewährung wieder zahlreich einschlägig in Erscheinung getreten. Auch eine zweimalige Durchsuchung habe ihn nicht von erneuten einschlägigen Taten abgehalten, sodass eine dritte Durchsuchung erforderlich sei.
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b) Am 11. Februar 2020 durchsuchten Polizeibeamte die Wohnräume des Beschwerdeführers ein drittes Mal. Die eingesetzten Beamten stellten mehrere Speichermedien sicher und nahmen den Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls vom 10. Februar 2020 fest. Am selben Tag verkündete das Amtsgericht dem Beschwerdeführer diesen Haftbefehl und setzte ihn - ohne das näher zu begründen - außer Vollzug. Das Gericht legte dem Beschwerdeführer auf, sich zwei Mal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeiinspektion zu melden und seine Ausweispapiere abzugeben.
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2. a) Am 8. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Jugendschöffengericht und beantragte, das Hauptverfahren zu eröffnen und den Untersuchungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufrecht zu erhalten, jedoch außer Vollzug zu belassen. Gegenstand der Anklageschrift waren 13 Taten des Drittverschaffens kinderpornographischer Schriften sowie drei Taten des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, wobei der Beschwerdeführer in zwei Fällen des Drittverschaffens als Jugendlicher und in den restlichen Fällen als Heranwachsender gehandelt haben soll. Über die im Haftbefehl vom 10. Februar 2020 dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatvorwürfe hinaus legte die Staatsanwaltschaft ihm zur Last, zum Zeitpunkt der zweiten Durchsuchung am 20. Mai 2019 über 150 und am 11. Februar 2020 - zum Zeitpunkt der dritten Durchsuchung - über 100 weitere kinder- und jugendpornographische Schriften besessen zu haben.
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b) Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 ließ das Amtsgericht die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht. Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 207 Abs. 4 StPO traf das Schöffengericht zunächst nicht.
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3. Kurz darauf erlangte die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2020 eine und am 14. Juli 2020 zwei kinderpornographische Aufnahmen an eine dritte Person über das Internet versandt hatte. Sie leitete ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und beantragte mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 die Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 10. Februar 2020. Zur Begründung führte sie aus, dass eine weitere Anklage zu erwarten sei und die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts gerade noch als ausreichend erachtet werde. Es bestehe deshalb und aufgrund der erforderlichen Einbeziehung einer zweijährigen Jugendstrafe ein noch höherer Fluchtanreiz.
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Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 setzte das Amtsgericht den Haftbefehl vom 10. Februar 2020 - ohne nähere Begründung - wieder in Vollzug. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Haftbefehls am 12. Januar 2021 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
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Am 13. Januar 2021 hob das Amtsgericht den Haftbefehl vom 10. Februar 2020 auf und erließ einen neuen - hier angegriffenen - Haftbefehl entsprechend der Anklageschrift. Zur Begründung des Haftgrunds der Fluchtgefahr übernahm es wortgleich die Ausführungen aus dem Haftbefehl vom 10. Februar 2020.
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4. a) Der Beschwerdeführer legte Haftbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 begründete. Er machte geltend, der Haftbefehl sei lediglich um die aus der Durchsuchung vom 11. Februar 2020 hervorgegangenen Ermittlungsergebnisse ergänzt worden, im Übrigen seien die Haftbefehle weitgehend wortgleich. Fluchtgefahr bestehe nicht. Außer der Straferwartung, welche allein nicht ausreichend sei, seien in dem Haftbefehl keine Gründe für eine Fluchtgefahr angeführt. Fluchtanreize seien auch nicht ersichtlich. Vielmehr sprächen zahlreiche Umstände - wie die beruflichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers - gegen die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Der Beschwerdeführer habe eine feste Arbeitsstelle, die er trotz Kenntnis seines Arbeitgebers von dem Strafverfahren behalten könne. Er halte sich seit zwei Jahren für das Verfahren zur Verfügung, wobei ihm bewusst sei, dass ihm eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe drohe. Zwei Untersuchungstermine zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Juni 2020 und ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe im Oktober 2020 habe er wahrgenommen. Zudem habe er über elf Monate die Meldeauflagen erfüllt, seine Ausweispapiere hinterlegt und stelle sich einer Therapie der Fachstelle "Hilfe bei sexueller Gewalt".
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Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO lägen nicht vor. Die in dem Haftbefehl hinzugekommenen Taten stellten keine neu hervorgetretenen Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 StPO dar. Der Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften sowie die Möglichkeit deren Auffindung seien dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits bekannt gewesen. Jedenfalls erhöhten sie die - ohnehin nur vermeintlich bestehende - Fluchtgefahr nicht.
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b) Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht verwarf am 5. Februar 2021 die Beschwerde und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Es nahm Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts und führte zur Fluchtgefahr des Weiteren aus, dass sich diese wesentlich erhöht habe. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls sei zu sehen gewesen, dass der Beschwerdeführer wegen einschlägiger Delikte unter Bewährung gestanden habe und die stabilisierenden Faktoren wie Ausbildung, Arbeitsplatz und Elternhaus sowie die polizeilichen Durchsuchungen nicht geeignet gewesen seien, den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Bewährungsauflagen zu motivieren. Sexualtherapeutische Bemühungen seit 2012 seien erfolglos geblieben.
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Der neue Haftbefehl vom 13. Januar 2021 beruhe nicht nur auf der Auswertung der bei der zweiten Durchsuchung am 20. Mai 2019 sichergestellten Speichermedien, sondern auch auf den Erkenntnissen aus der dritten Durchsuchung vom 11. Februar 2020. Der Beschwerdeführer habe eine mehrjährige Einheitsjugendstrafe zu erwarten, die so zu bemessen sein werde, dass im Vollzug eine sexualtherapeutisch ausgerichtete Sozialtherapie die bisher erfolglosen therapeutischen und sozialpädagogischen Bemühungen doch noch zu einem Erfolg führen könne. Von dieser Straferwartung gehe ein äußerst starker Anreiz aus, sich dem Verfahren und anstehenden Jugendstrafvollzug durch Untertauchen und Flucht zu entziehen. Vorhandene soziale Bindungen, die bisher auf das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Einfluss hätten erkennen lassen, seien nicht geeignet, diesen Fluchtanreiz zu kompensieren. Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, dass aufgrund weiterer einschlägiger Taten vom 19. April 2020 und 14. Juli 2020 eine Ergänzungsanklage beabsichtigt sei, habe bei der Überzeugungsbildung der Kammer keine Rolle gespielt. Für eine erneute Außervollzugsetzung des Haftbefehls fehle unabhängig davon jegliche Vertrauensgrundlage.
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5. a) Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer weitere Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021. Er verkenne nicht, dass neue Taten neu hervorgetretene Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sein könnten. Erforderlich sei aber eine ganz wesentliche Erhöhung der Fluchtgefahr, die hier nicht vorliege. Relevant seien die Vorstellungen des Beschwerdeführers, nach denen die Straferwartung zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls am 13. Januar 2021 gegenüber dem Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 10. Februar 2020 nicht erhöht gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bereits am Tag der Außervollzugsetzung und dritten Durchsuchung bewusst gewesen, dass inkriminierte Daten auf seinen Speichermedien gefunden werden könnten, sodass nach seiner Vorstellung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzungsentscheidung keine höhere Straferwartung bestanden habe als beim Erlass des Haftbefehls vom 13. Januar 2021.
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b) Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte am 18. Februar 2021, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie nahm auf den Haftbefehl vom 13. Januar 2021 und den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 Bezug. Die nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO erforderlichen neu hervorgetretenen Umstände lägen in den knapp sieben Monate nach Außervollzugsetzung des ursprünglichen Haftbefehls mit der Erhebung der Anklage abgeschlossenen Ermittlungen, der nicht unerheblichen Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift und der am 2. Dezember 2020 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens. Der ursprüngliche Haftbefehl sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Durchsuchung wenige kinderpornographische Schriften in Besitz gehabt habe. Die durchgeführte Auswertung habe hingegen ergeben, dass es sich um über 150 kinder- und jugendpornographische Schriften gehandelt habe. Darüber hinaus beinhalte der Haftbefehl weitere massive Taten. Der dadurch erhöhten Fluchtgefahr könne durch die erteilten Weisungen nicht mehr hinreichend entgegengewirkt werden.
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c) Mit Beschluss vom 1. März 2021 verwarf das Oberlandesgericht München die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers kostenfällig als unbegründet.
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Als neu hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO führte es die mit der Erhebung der Anklage abgeschlossenen Ermittlungen, die nicht unerhebliche Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift vom 8. September 2020 und die am 2. Dezember 2020 erfolgte Eröffnung des Hauptverfahrens an. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe aus den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Verwerfungsbeschluss. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich die Tatvorwürfe gegen ihn zwischenzeitlich als weitaus gravierender dar als noch zum Zeitpunkt des ursprünglichen Haftbefehls. Die durchgeführte Auswertung der Speichermedien habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Durchsuchung über 150 kinder- und jugendpornographische Schriften und zum Zeitpunkt der dritten Durchsuchung über 100 kinder- und jugendpornographische Schriften, darunter auch Videos, besessen habe. Allein dadurch sei die Straferwartung deutlich gestiegen, wodurch sich auch die Fluchtgefahr deutlich erhöht habe. Der Bundeszentralregisterauszug enthalte drei einschlägige Eintragungen. Zudem habe der Beschwerdeführer innerhalb offener einschlägiger Bewährung gehandelt. Zuletzt sei er durch das Amtsgericht Dillingen am 11. Oktober 2017 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Er habe daher im Falle seiner Verurteilung mit einer mehrjährigen Einheitsjugendstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Sein Vorgehen zeige eine erhebliche kriminelle Energie, die auf massive schädliche Neigungen schließen lasse. Der Bericht des Jugendamtes vom 3. September 2020 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass schädliche Neigungen vorlägen. Die erheblich erhöhte Straferwartung habe sich durch die Anklageschrift und die Eröffnung des Verfahrens manifestiert, das heiße, sie sei für den Beschwerdeführer deutlich sichtbar geworden. Auch mehrere Durchsuchungen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, während laufender Bewährung weitere einschlägige Straftaten zu begehen. Während der Auswertung der Speichermedien sei der Beschwerdeführer wieder straffällig geworden, sodass insgesamt drei Durchsuchungen erforderlich geworden seien.
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Von der hohen Straferwartung gehe ein äußerst starker Fluchtanreiz aus, der durch soziale und familiäre Bindungen nicht ausgeräumt werden könne, zumal sie auch bislang auf das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Einfluss gehabt zu haben schienen. Der Beschwerdeführer habe einen leicht lösbaren Wohnsitz bei seinen Eltern. Er sei ledig und noch in Ausbildung. Hinzu komme, dass er mit einer weiteren Anklage wegen der Taten vom 19. April 2020 und 14. Juli 2020 zu rechnen habe. Die therapeutische Maßnahme in einer Wohngruppe hätten der Beschwerdeführer und seine Familie entgegen der Empfehlungen des Jugendamtes beendet. Daraus gehe hervor, dass die Familie ihm keine positive Stütze sei. Auch die Freundin, bei der es sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 5. August 2020 nur um eine kurze Beziehung gehandelt habe, vermöge dies nicht. Der Beschwerdeführer sei auch jederzeit in der Lage, unterzutauchen oder sich abzusetzen, sollte er entlassen werden. Dafür bedürfe es weder Geldmittel noch Organisation. Für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls fehle es aus denselben Gründen an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage. Dem Beschwerdeführer kämen als Heranwachsendem die Privilegien des § 71 JGG nicht zugute. Angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe sei die Untersuchungshaft auch verhältnismäßig.
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II.
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Die am 31. März 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 13. Januar 2021, den die Haftbeschwerde verwerfenden Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 sowie den die weitere Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Er beantragt die Feststellung dieser Grundrechtsverletzung und begehrt ferner die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht sowie die Auslagenerstattung. Er verbindet seine Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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Zur Begründung trägt er vor, dass den angegriffenen Beschlüssen hinsichtlich der Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr, zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO und der Verhältnismäßigkeit die von Verfassungs wegen erforderliche Begründungstiefe fehle. Im Haftbefehl des Amtsgerichts fehlten Ausführungen zu § 116 Abs. 4 StPO gänzlich. Der Beschluss des Landgerichts enthalte bezüglich des Vorliegens der Fluchtgefahr nur eine floskelhafte Begründung, die das verfassungsrechtlich gebotene Eingehen auf den Einzelfall vermissen lasse. Von der drohenden erheblichen Freiheitsstrafe abgesehen nenne der Beschluss keine Gründe, die eine Flucht nahelegten. Maßgebliche gegen eine Flucht sprechende Gründe würden nicht erörtert. Das Landgericht gehe nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer die Meldeauflagen jederzeit erfüllt habe und ihm die Flucht durch die Hinterlegung seiner Ausweispapiere erheblich erschwert sei. Indem das Landgericht auf den Umstand verweise, dass sich der Beschwerdeführer trotz laufender Bewährung sowie stabilisierender sozialer und beruflicher Faktoren sowie der Therapieteilnahme nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen habe, argumentiere es mit einer Wiederholungsgefahr, welche aber für die streitgegenständlichen Delikte nach § 112a Abs. 1 StPO als Haftgrund nicht einschlägig sei. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO setze sich das Landgericht nicht damit auseinander, inwieweit die festgestellten neuen Straftaten die Straferwartung tatsächlich wesentlich erhöhten. Es verkenne zudem, dass es für die Beurteilung der neuen Umstände auf die Sicht des Beschwerdeführers ankomme.
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Auch das Oberlandesgericht München gehe nicht in hinreichendem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ein. Es verweise lediglich auf die Ausführungen des Landgerichts und stelle des Weiteren hauptsächlich auf die für eine Fluchtgefahr sprechende möglicherweise erhöhte Straferwartung durch die bei der zweiten und dritten Durchsuchung festgestellten neuen Taten und deren Begehung innerhalb offener Bewährung ab. Das Oberlandesgericht verkenne ebenfalls, dass Straffälligkeit trotz sozialer Bindungen keinen Bezug zur Fluchtgefahr habe, sondern allein zur Wiederholungsgefahr. Auf die stets kooperative Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Strafverfolgungsbehörden gehe der Senat nicht ein, obwohl dieser Umstand gegen die Annahme von Fluchtgefahr spreche. Die Erläuterungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO erschöpften sich in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der neu bekannten Straftaten mit einer erhöhten Einheitsjugendstrafe zu rechnen habe. Es lasse sich der Begründung nicht entnehmen, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung bereits die Entdeckung der weiteren Taten bekannt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen zum Entfallen der Vertrauensgrundlage. Das Oberlandesgericht gehe nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer alle Auflagen erfüllt und damit das Vertrauen nicht zerstört habe.
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III.
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1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seine Auffassung mitgeteilt, die Verfassungsbeschwerde könne keinen Erfolg haben. Sie sei bereits im Hinblick auf ihre Zulässigkeit nicht frei von Bedenken (a). Ihre Zulässigkeit unterstellt, sei sie jedenfalls unbegründet (b).
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a) Bedenken bestünden im Hinblick auf die Subsidiarität. Der Subsidiaritätsgrundsatz könne auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren mit einer Anhörungsrüge anzugreifen habe, selbst wenn er mit der Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rüge, durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahre, dass durch die gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritte auch die Grundrechtsverletzungen, durch die er sich beschwert fühle, beseitigt würden. Soweit der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren bemängelt habe, das Oberlandesgericht verkenne, dass er sich im Zeitpunkt des Beschlusses vom 1. März 2021 nicht mehr in der Ausbildung, sondern in einer Festanstellung befunden habe, hätte er einen Antrag nach § 33a StPO stellen müssen. Darüber hinaus sei fraglich, ob den Begründungsanforderungen nach § 92 BVerfGG genügt sei, da der Beschwerdeführer das vom Oberlandesgericht hinsichtlich der Tragfähigkeit der Liebesbeziehung ausdrücklich in Bezug genommene Sachverständigengutachten nicht vorgelegt habe.
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b) Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, da zumindest der Beschluss des Oberlandesgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung von Haftbefehlen gerecht werde. Das Oberlandesgericht lege insgesamt in der gebotenen Begründungstiefe dar, dass sich die Straferwartung durch die neu bekannt gewordenen Straftaten und den erhöhten Umfang der Tatvorwürfe gegenüber dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung wesentlich erhöht habe und damit auch die Fluchtgefahr als deutlich höher zu bewerten sei.
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Zwar befassten sich die Fachgerichte nicht ausdrücklich mit der Frage, welche Straferwartung im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bestanden habe. Hierbei seien allerdings auch die Besonderheiten des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen. Aufgrund der Anwendung des Erziehungsgedankens sei die Straferwartung notwendigerweise wesentlich fluider als bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. Soweit sich das Oberlandesgericht auf die nicht unerhebliche Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift beziehe, sei damit ersichtlich nicht eine Verfestigung des Verdachtgrades gemeint, sondern der Umstand, dass bei der Auswertung der Datenträger wesentlich mehr kinder- und jugendpornographische Inhalte festgestellt worden seien als ursprünglich angenommen.
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Im Ausgangspunkt zutreffend weise der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass ihm schon im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung aufgrund der wiederholten Durchsuchungen bekannt gewesen sei, dass er mit weiteren strafrechtlichen Vorwürfen zu rechnen haben werde. Dass der Beschwerdeführer diese Kenntnis nicht zum Anlass einer Flucht genommen habe, stehe aber der Annahme einer nunmehr erhöhten Fluchtgefahr nicht entgegen. Seine Vorverurteilung sowie die ersten beiden Durchsuchungen habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Dagegen müsse ihm nach seiner kurzzeitigen Festnahme am 11. Februar 2020 klar gewesen sein, dass sich der Ernst seiner Lage nunmehr wesentlich erhöht habe. Wie der Beschwerdeführer im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend ausführe, hätten sich die Fachgerichte nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er im Zeitraum von Februar 2020 bis Januar 2021 den im Aussetzungsbeschluss enthaltenen Meldeauflagen in vollem Umfang nachgekommen sei. Die rein formelle Einhaltung der Meldeauflagen verliere aber ihre Aussagekraft, wenn ein Betroffener zugleich sein kriminelles Verhalten unvermindert fortsetze. Eine solche Verhaltensweise lege eher nahe, dass er das Strafverfahren insgesamt nicht ernst nehme, es daher durchaus zu einem Umschlag in eine Fluchttendenz kommen könne, wenn ihm der tatsächliche Ernst seiner Situation vor Augen geführt werde.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 14. Mai 2021 Stellung genommen. Es ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde habe sich durch die am Tag der inzwischen erfolgten Urteilsverkündung getroffene Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts vom 15. April 2021 erledigt. Unabhängig davon verletzten die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Mit der Vorschrift des § 116 Abs. 4 StPO hätten sich die Fachgerichte ausdrücklich und eingehend befasst. Soweit die Gerichte die hinzugekommenen Tatvorwürfe als neu hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gewertet hätten, sei dies nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte hätten auch nicht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr angenommen, sondern nur zur Begründung des Fluchtanreizes auf die durch die Wiederholungstaten gestiegene Straferwartung abgestellt.
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IV.
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1. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten einschließlich der Gutachtenbände (Stand: 3. Mai 2021) in Abschrift vorgelegen.
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Daraus ergibt sich, dass das Amtsgericht am 19. Februar 2021 hinsichtlich des zweiten Strafverfahrens, welches die Taten vom 19. April 2020 und 14. Juli 2020 betraf, einen weiteren - nicht angegriffenen - Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Drittverschaffens kinderpornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen erließ. Am 2. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Vorwürfe eine weitere Anklage zum Amtsgericht, die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. April 2021 zugelassen und zu dem bereits anhängigen Verfahren hinzuverbunden wurde.
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Am 15. April 2021 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen der Tatvorwürfe aus beiden Anklageschriften unter Einbeziehung einer Vorverurteilung vom 11. Oktober 2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren. Ferner ordnete es durch Beschluss vom selben Tag an, dass die Haftbefehle vom 13. Januar 2021 und 19. Februar 2021 aufrechterhalten werden, wobei hinsichtlich des Haftbefehls vom 19. Februar 2021 Überhaft angeordnet werde. Gegen das Urteil haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
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2. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers haben - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des Schöffengerichts vom 15. April 2021 und den bei Urteilsfällung ergangenen Haftfortdauerbeschluss - Gelegenheit erhalten, zur geänderten prozessualen Situation, den Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Stellung zu nehmen. Sie halten ihren ursprünglichen Antrag aufrecht und haben ihren Vortrag vertieft.
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B.
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Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021, den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 und den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021 begehrt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig.
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Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht der zwischenzeitlich ergangene Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts vom 15. April 2021 nicht entgegen. Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage der ab dem 12. Januar 2021 vollzogenen Untersuchungshaft und damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 5, 230 234 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 23).
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Der Beschwerdeführer hat dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Bereits im fachgerichtlichen Verfahren hat er nicht die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör gerügt, sondern allein die Bewertung der Umstände hinsichtlich der Fluchtgefahr durch das Gericht als fehlerhaft angesehen. Damit entsprach eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO bereits im fachgerichtlichen Verfahren nicht dem Begehren des Beschwerdeführers und ist daher auch nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mit den hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen zur Auslegung des § 116 Abs. 4 StPO hinreichend substantiiert auseinander und erlaubt eine tragfähige verfassungsrechtliche Prüfung.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme auch offensichtlich begründet. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021, der Beschluss das Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG.
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1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis Abs. 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>). Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 45; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 61).
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b) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 74, 358 371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 20, 45 49 f.>; 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>; BVerfGK 15, 474 479>). Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Richter stets im Auge zu behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 349>). Der Haftgrund der Fluchtgefahr dient diesem Zweck (vgl. BVerfGE 19, 342 349>).
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c) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Haftrechts auch die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG in den Blick zu nehmen, denn diese stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 322>; 58, 208 220>; 105, 239 247>; BVerfGK 19, 439 448>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 323>; 29, 183 195>; 58, 208 220>; 105, 239 247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 323>; 58, 208 220>; BVerfGK 19, 439 448>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 48). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 322 f.>; 96, 68 97>; 105, 239 247>; BVerfGK 12, 45 52>; 19, 439 448>).
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d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 299>; 7, 239 247>; 12, 45 52>; 19, 439 448>). Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. BVerfGK 7, 239 248>; 12, 45 52>; 19, 439 448>). Da § 116 Abs. 4 StPO für jede haftrechtliche Entscheidung gilt, die nach Außervollzusetzung eines Haftbefehls ergeht, kommt § 116 Abs. 4 StPO auch zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 49). Das gilt insbesondere dann, wenn keine maßgebliche Änderung der Umstände bei gleichbleibender prozessualer Lage gegeben ist.
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e) Nach diesen Grundsätzen sind die einzelnen Widerrufsgründe wegen der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts eng auszulegen. Insbesondere bei der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, nach dem der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nur in Betracht kommt, wenn neu hinzugetretene Tatsachen die Verhaftung erforderlich machen, sind strenge Maßstäbe anzusetzen (vgl. BVerfGK 7, 239 248 f.>; 12, 45 53>; 19, 439 449>). Der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten (vgl. BVerfGK 7, 239 250>; 12, 45 54 f.>; 19, 439 450>). Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 248>; 12, 45 53>; 19, 439 449>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).
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Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 53>; 19, 439 449>). Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gesteckt, denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden. Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (BVerfGK 7, 239 248>; 12, 45 53>; 19, 439 449>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 51). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Beschuldigte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 249>), insbesondere wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen durch die strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen gerechtfertigt hat (vgl. BVerfGK 12, 45 54>).
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f) Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen (BVerfGK 7, 239 250>; 12, 45 54>; 19, 439 450>). Nicht herangezogen werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls (vgl. BVerfGK 7, 239 250>; 12, 45 54>; 19, 439 450>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52). Es ist somit ohne Belang, ob sich der dringende Tatverdacht verstärkt hat (BVerfGK 7, 239 250>; 12, 45 54>; 19, 439 450>) oder nach einer Beweisaufnahme der Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wenngleich zu sehen ist, dass sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich vergrößert (vgl. BVerfGK 5, 109 122>; 7, 140 161>). Auch der Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Anklageerhebung als solcher genügt deshalb für eine erneute Inhaftierung nicht, denn auch die Konkretisierung der Tatvorwürfe in einer Anklageschrift betrifft die für § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich irrelevante Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).
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Wirken sich die neu hervorgetretenen Tatsachen aber nicht nur auf den Verdachtsgrad, sondern auch auf einen Haftgrund aus, können sie gegebenenfalls eine erneute Inhaftierung des Beschuldigten rechtfertigen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53). Das gilt insbesondere dann, wenn neu hervorgetretene Umstände den Fluchtanreiz des Beschuldigten stärken, etwa, weil dieser unerwartet streng verurteilt wurde (vgl. BVerfGK 7, 239 250>; 12, 45 54>; 19, 439 450>) oder im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind. Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wiederinvollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 54>; 19, 439 449>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).
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Stand dem Beschuldigten aber die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 55 f.>; 19, 439 450>). Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239 251>; 12, 45 56>; 19, 439 450>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).
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g) Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 322 f.>; 96, 68 97>; 105, 239 247>), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 54>; 19, 439 449 f.>). Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).
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Auch Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegen insofern - ebenso wie Haftfortdauerentscheidungen (vgl. hierzu BVerfGE 103, 21 35 f.>; BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>) - einer erhöhten Begründungstiefe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56). Geboten sind aktuelle Ausführungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 429 f.>; 15, 474 481 f.>). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen die erneute Inhaftierung sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die Prognoseentscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56). Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 65, 317 322>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 34; stRspr).
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2. Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Weder Amtsgericht und Landgericht noch Oberlandesgericht haben in der gebotenen Begründungstiefe dargelegt, weshalb zehn Monate nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls neu hervorgetretene Umstände dessen Wiederinvollzugsetzung sowie nach dessen Aufhebung den Erlass eines neuen Haftbefehls und dessen Invollzugsetzung erforderlich gemacht haben. Die Gerichte haben in die von ihnen vorzunehmende Abwägung nicht alle relevanten Gesichtspunkte mit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht einbezogen, die nach Lage der Dinge hätten einbezogen werden müssen.
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a) Amtsgericht und Landgericht haben sich bei ihren Entscheidungen mit § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO und der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befasst. Das Amtsgericht hat die Fluchtgefahr auf dieselben Gründe gestützt, wie es sie auch in dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl angenommen hatte. Dabei hat es sogar wortgleich formuliert, ohne die Begründung um neue Umstände zu ergänzen. Das Landgericht führt zwar aus, dass sich die Fluchtgefahr im Vergleich zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung wesentlich erhöht habe, nennt aber zunächst nur Umstände, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hatten. Dies sind die Vorverurteilungen, Therapiebemühungen sowie die familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers, welche ihn von der Begehung weiterer Taten nicht abgehalten hätten. Als alleinige neue Grundlage nennt das Landgericht die Auswertungen der Speichermedien vom 20. Mai 2019 und vom 11. Februar 2020, wobei es keine Ausführungen zu dem Umfang der aufgefundenen Bilder macht. Das Landgericht folgert daraus, ohne einen Vergleich zu einer vorherigen Straferwartung zu ziehen oder diese darzulegen, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Einheitsjugendstrafe zu erwarten habe, die so zu bemessen sein werde, dass im Vollzug eine sexualtherapeutisch ausgerichtete Sozialtherapie stattfinden könne. Inwiefern sich diese Straferwartung von derjenigen des den Haftbefehl außer Vollzug setzenden Amtsgerichts, welches eine ganz erhebliche Freiheitsstrafe - die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne - annahm, unterscheidet, erörtert das Landgericht nicht.
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b) Auch die Begründung des Oberlandesgerichts für die Wiederinvollzugsetzung nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
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aa) Zwar kann die Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe durch die Ergebnisse der zwei Auswertungen der Speichermedien, welche zum Auffinden von jeweils über 100 inkriminierten Schriften führte, ein rechtfertigender Grund für eine erneute Inhaftierung eines Beschuldigten sein. Voraussetzung ist aber, dass diese Umstände zu einem ganz wesentlichen Abweichen der Straferwartung zum Nachteil des Beschuldigten führen und sich die Fluchtgefahr deshalb ganz deutlich erhöht. Vorausgesetzt werden nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 55>; 19, 439 449 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).
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Das Oberlandesgericht erörtert nicht, inwiefern die Konkretisierung der Tatvorwürfe zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Abweichung von der Straferwartung im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung geführt hat, sodass das Amtsgericht, hätte es zu diesem Zeitpunkt die Gründe gekannt, keine Verschonung gewährt hätte. Im Hinblick auf die Erhöhung der Straferwartung macht es keine Angaben dazu, welche Strafe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung zu erwarten hatte, sondern stellt allein die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Straferwartung von einer mehrjährigen Einheitsjugendstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, als deutlich gestiegene Straferwartung dar. Bereits das Amtsgericht war von einer ganz erheblichen nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe ausgegangen.
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Das Oberlandesgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, dass zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits der dringende Verdacht bestand, dass die Auswertung der Speichermedien aus der zweiten Durchsuchung zum Auffinden einer größeren Anzahl an kinder- und jugendpornographischen Schriften führen würde. Dem Amtsgericht muss zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung bekannt gewesen sein, dass beim Beschwerdeführer eine dritte Durchsuchung am frühen Morgen desselben Tages stattgefunden hatte, und somit zumindest ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Auffindens des vorher ins Internet geladenen Bildmaterials bestand. Dass das Amtsgericht trotz Kenntnis dieser Umstände den Haftbefehl außer Vollzug setzte, wäre in die Erwägungen zur Erhöhung der Straferwartung und Fluchtgefahr einzubeziehen gewesen.
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Selbst wenn die Taten vom 19. April 2020 und 14. Juli 2020, anders als dies das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Abwägung getan hat, als neu hervorgetretene Umstände gewertet würden, könnten die Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu eine erneute Inhaftierung nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist auch hier, ob die in einem weiteren Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen Tatvorwürfe zu einer ganz wesentlichen Abweichung der Straferwartung zum Nachteil des Beschuldigten und daraus folgend zu einer deutlichen Erhöhung des Fluchtanreizes führten. Diese Maßstäbe berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht. Es nennt weder das Ermittlungsstadium noch setzt es sich mit konkreten Tatvorwürfen auseinander noch geht es auf die Auswirkungen dieses weiteren Strafverfahrens auf die Höhe der Straferwartung ein.
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bb) Zudem hat das Oberlandesgericht einseitig auf die Höhe der Straferwartung abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerfGK 12, 45 55 ff.>; 19, 439 450>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54). Dem Beschwerdeführer hat während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls für einen Zeitraum von zehn Monaten die für ihn nachteilige Änderung der Prognose stets vor Augen gestanden. Dennoch ist er beanstandungsfrei allen Auflagen nachgekommen. Ihm war dabei während der Außervollzugsetzung bewusst, dass bei ihm ein zweites und auch ein drittes Mal durchsucht worden war, sodass er anhand seiner Erfahrung mit der ersten Durchsuchung davon ausgehen musste, dass inkriminiertes Bildmaterial auf seinen Speichermedien gefunden werden würde und die Straferwartung erhöhen könnte. Spätestens mit Zustellung der Anklageschrift am 17. September 2020 wusste der Beschwerdeführer, welche Anzahl an kinder- und jugendpornographischen Bildern bei ihm aufgefunden worden waren. Dennoch hielt er sich weitere drei Monate bis zur Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls an die Auflagen. All dem hat das Oberlandesgericht nicht die von Verfassungs wegen gebotene Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es nicht auf das sonstige Wohlverhalten des Beschwerdeführers an. Die von ihm geschaffene und von den Gerichten in die Abwägung einzustellende Vertrauenslage betrifft allein den Umstand, dass er sich dem Verfahren zur Verfügung hält (vgl. BVerfGK 12, 45 55 f.>; 19, 439 450>).
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cc) Soweit das Oberlandesgericht den Abschluss der Ermittlungen mit der Anklageerhebung sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens als neu hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ansieht, lässt sich diese Argumentation nicht mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung dieser Norm in Einklang bringen. Die Anklageerhebung als solche genügt für eine erneute Inhaftierung grundsätzlich nicht, denn die Tatsache der Anklageerhebung selbst betrifft die - für § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO irrelevante - Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 68). Gleiches gilt für die Eröffnung des Hauptverfahrens, da sich diese Entscheidung ebenfalls lediglich auf die Beurteilung des Tatverdachts (§ 203 StPO) bezieht.
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dd) Sofern das Oberlandesgericht im Rahmen der Begründung der Fluchtgefahr den Abbruch der therapeutischen Maßnahme in einer Wohngruppe als Grund für die fehlende Unterstützung durch die Familie benennt, setzt es sich nicht damit auseinander, dass diese Maßnahme bereits im Juli 2017 beendet wurde. Das Oberlandesgericht hätte hier angesichts des Zeitablaufs erörtern müssen, ob die Kenntnis dieses Umstandes das Amtsgericht zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätte (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50). Die Festnahme am 11. Februar 2020 vor der Entscheidung der Außervollzugsetzung kann ebenfalls nicht als neu hervorgetretener Umstand gewertet werden, denn sie ging - denknotwendig - der Außervollzugsetzungsentscheidung vom 11. Februar 2020 unmittelbar voraus und war damit Grundlage des durch die Entscheidung über die Außervollzugsetzung gesetzten Vertrauenstatbestands.
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C.
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I.
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Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021, der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2021 und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2021 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzen.
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II.
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Soweit der Beschwerdeführer über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hinaus die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen begehrt, hat er nur insoweit Erfolg, als ihm in den angegriffenen Entscheidungen die Kosten des fachgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG werden die Beschwerdeentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht im Kostenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Verletzt eine gerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, so hat das Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 1 BVerfGG nicht nur diese Verletzung festzustellen, sondern nach § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffene Entscheidung auch aufzuheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Die Rechtsfolgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung regelt § 95 Abs. 2 BVerfGG insofern abschließend (vgl. BVerfGE 6, 386 388>; 89, 381 393 f.>). Nur ausnahmsweise kommt in Betracht, dass sich das Bundesverfassungsgericht auf die nach § 95 Abs. 1 BVerfGG auszusprechende Feststellung einer Grundrechtsverletzung beschränkt, wenn die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung mehr für den Beschwerdeführer entfaltet (vgl. BVerfGE 6, 386 388>; 89, 381 394>).
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Eine prozessuale Überholung führt grundsätzlich zu einer derartigen Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs (vgl. BVerfGE 36, 274 275>; 53, 152 163>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 23; siehe auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 95 Rn. 39; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rn. 22 <Juli 2020>), denn von prozessual überholten Entscheidungen geht regelmäßig keine belastende Wirkung mehr für den Beschwerdeführer aus, die durch eine Aufhebung der Entscheidung zu beseitigen wäre (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 95 Rn. 34). Das gilt jedenfalls dann, wenn Fachgerichte in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung neu über die Streitfrage entschieden haben (vgl. BVerfGE 139, 345 263 Rn. 51 f.>; 149, 293 317 Rn. 60>).
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2. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffen, liegt eine solche Konstellation vor. Insoweit sind der angegriffene Haftbefehl des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht durch die inzwischen ergangene Haftfortdauerentscheidung, die das Landgericht nach § 268b StPO bei Urteilsfällung getroffen hat, prozessual überholt (vgl. BVerfGE 36, 264 275>; BVerfGK 5, 230 234 f.>).
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Bei einer Haftfortdauerentscheidung des erkennenden Gerichts bei Urteilsfällung nach § 268b StPO entscheidet das Gericht in vollem Umfang und gegebenenfalls unter Auswechslung der Begründung neu über die weitere Inhaftierung. Das ergibt sich aus der Pflicht des erkennenden Gerichts, bei Urteilsfällung nach den Regeln des materiellen Haftrechts aufgrund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere des nach seiner Überzeugung feststehenden Sachverhalts, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen (vgl. Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 268b Rn. 4; Moldenhauer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 268b Rn. 7; Kuckein/Bartel, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 268b Rn. 4). Als zeitlich letzte Haftentscheidung bildet außerdem nur der Haftbefehl nach § 268b StPO die Grundlage für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; die vorangegangenen Haftentscheidungen beeinflussen die fortdauernde Inhaftierung nicht mehr. Einer Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen bedarf es daher, soweit sie die Haftfortdauer betreffen, nicht (vgl. BVerfGK 5, 230 234 f.>).
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3. Die mit der Verwerfung der Haftbeschwerde verbundene - den Beschwerdeführer belastende - Kostenentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht bestehen allerdings fort (vgl. BVerfGE 53, 152 163>). Insoweit sind die angegriffenen Beschlüsse nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des gesamten fachgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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III.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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D.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Angesichts des Teilerfolgs seiner Verfassungsbeschwerde sind ihm vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 43).
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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