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BVerfG 08.06.2021 - 2 BvR 2010/20
BVerfG 08.06.2021 - 2 BvR 2010/20 - Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung von Klageerzwingungsanträgen - ua keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Obliegenheit zur Darlegung, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs 1 StPO gewahrt sei
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 172 Abs 1 StPO, § 172 Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 S 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 29. September 2020, Az: III-5 Ws 465/19, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 5. Mai 2020, Az: III-5 Ws 465/19, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm in einer Klageerzwingungssache und möchte mit einem nachgereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angewiesen wird, bis zum 9. Juni 2021 verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorzunehmen.
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I.
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Der Beschwerdeführer erhebt Strafvorwürfe gegen mehrere Staatsanwälte, Steuerfahnder und Journalisten wegen Weitergabe der Anklageschrift und weiterer Teile der Strafakte aus einem gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren an die Presse.
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Die Staatsanwaltschaft Bochum nahm unter dem Aktenzeichen 500 UJs 190/16 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt auf und gab dieses am 7. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft Hagen ab, die das Verfahren am 10. November 2016 einstellte.
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Nachdem es nach dem Vortrag des Beschwerdeführers auch in der Folgezeit zu keinen weiteren Schritten der Staatsanwaltschaft kam, erstattete er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. November 2018 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch einen Amtsträger (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB), Verbotener Mitteilung einer Anklageschrift sowie anderer Dokumente eines Strafverfahrens (§ 353d Nr. 3 StGB), Verletzung des Steuergeheimnisses durch einen Amtsträger (§ 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB), Verletzung von Privatgeheimnissen durch einen Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB), Anstiftung beziehungsweise Beihilfe (§§ 26, 27 StGB) zu den genannten Delikten sowie wegen des Verdachts der Datenhehlerei (§ 202d StGB).
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Mit Bescheid vom 5. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Hagen dem Beschwerdeführer mit, sie sehe die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht als gegeben an.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. April 2019 Beschwerde, die mit weiterem Schriftsatz vom 22. Mai 2019 begründet wurde. Mit Bescheid vom 29. August 2019 wies die Generalstaatsanwältin in Hamm die Beschwerde als unbegründet zurück.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm und dahingehend die Erzwingung von Ermittlungen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 beantragte die Generalstaatsanwältin in Hamm, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. März 2020.
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Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 verwarf das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Der Antrag entspreche nicht den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen.
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Die Wahrung der Fristen des § 172 StPO sei für den Senat nicht vollständig überprüfbar. Der Beschwerdeführer habe die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht dargelegt. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers hätten in der Antragsschrift lediglich ausgeführt, dass sein Ersuchen um Ermittlungen mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. April 2019 abschlägig beschieden worden sei. Wann dieser Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen dem Antragsteller zugegangen sei, werde nicht mitgeteilt. Es werde lediglich auf den Bescheid als "- Anlage AS 2 -" verwiesen und im Übrigen ausgeführt, dass mit Datum vom 23. April 2019 seitens des Bevollmächtigten namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Generalstaatsanwältin in Hamm gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. April 2019 eingelegt worden sei. Diese sei dann mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 umfassend begründet worden. Das Datum der Absendung der Beschwerdeschrift, die offensichtlich vom 23. April 2019 datieren solle, werde jedoch ebenfalls nicht angegeben.
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Dass der Antragsteller die Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten habe, sei weder offensichtlich noch sonstigen von ihm vorgetragenen Umständen zu entnehmen. Die Einhaltung der Frist ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass seitens der Generalstaatsanwältin in Hamm ein die Beschwerde ablehnender Bescheid ergangen sei. Das Vorliegen einer Entscheidung der Generalstaatsanwältin besage nichts über die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO durch den Beschwerdeführer aus. Es sei auch nicht Aufgabe des Senats, das dem Antrag beigefügte Anlagenkonvolut durchzusehen, um aus etwaig aus den Kopien ersichtlichen Stempeln oder gegebenenfalls auch handschriftlichen Vermerken die Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu überprüfen. Die Einhaltung dieser Fristen müsse sich aus dem Antragsvorbringen selbst ergeben.
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Zur Begründung nehme der Senat im Übrigen Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwältin in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2019. Dort habe diese insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Antragsvorbringen ein Täter nicht zu ermitteln sei. Als mögliche Täter komme eine Vielzahl von Personen in Betracht. Eine Eingrenzung des Täterkreises sei nicht möglich. Auch könne entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Begrenzung des Täterkreises auf Amtsträger nicht erfolgen. Es sei ohne Weiteres möglich, dass Mitarbeiter der vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltskanzleien die Unterlagen weitergegeben hätten. Soweit der Beschwerdeführer meine, Personen aus seinem "Lager" als Täter ausschließen zu können, teile der Senat diese Sicht nicht. Selbst wenn man der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Eingrenzung des Täterkreises folge, sei dieser immer noch dermaßen groß, dass die Aufnahme von Ermittlungen mangels eines entsprechenden Anfangsverdachts nicht möglich sei.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge.
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Den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 29. September 2020 als unbegründet. Der Senat habe mit seinem Beschluss vom 5. Mai 2020 das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe der Senat bei seiner Entscheidung dessen Darlegungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Soweit der Senat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt habe, sich zur Stellungnahme der Generalstaatsanwältin zu äußern, beziehe sich diese Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich darauf, sich mit deren Vortrag auseinanderzusetzen. Die Einräumung und gegebenenfalls Verlängerung einer Äußerungsfrist zur Stellungnahme der Generalstaatsanwältin habe jedoch keine Auswirkungen auf die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, in der der Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzubringen und zu begründen sei. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist sei nicht möglich. Nach eigenem Vorbringen habe der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwältin seine Ausführungen zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nachgebessert und neue Tatsachen vorgetragen. Diese hätten nach Ablauf der Monatsfrist vom Senat jedoch nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer andere rechtliche Schlussfolgerungen ziehen wolle als der Senat, habe der Senat dies zwar zur Kenntnis zu nehmen, sei aber nicht verpflichtet, sich dem anzuschließen.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzten.
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Die vom Oberlandesgericht Hamm vorgenommene strikte Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO werde von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht getragen. Dieser sei gerade nicht zu entnehmen, dass für die vergleichsweise einfache Frage der Fristüberprüfung jeder Blick in die den Antrag begleitenden Anlagen unnötig sein solle.
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Vorliegend ergebe sich der Eingang der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hagen beim Bevollmächtigen des Beschwerdeführers am 10. April 2019 aus dem Eingangsstempel des ausdrücklich als Anlage in Bezug genommenen Schreibens. Die Einlegung sei nach der ausdrücklichen Mitteilung in der Antragsbegründung "am 23. April 2019" und zwar nach der als Anlage ausdrücklich in Bezug genommenen Beschwerdeeinlegungsschrift "per Telefax" erfolgt. Anders als bei Briefpostlaufzeiten könne man bei Faxen davon ausgehen, dass diese regelmäßig am selben Tag auch beim Empfänger eingingen, sodass damit ein Eingang am 23. April 2019 schlüssig dargetan sei.
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Soweit das Oberlandesgericht Hamm ergänzend auf die Überlegungen der Generalstaatsanwältin zur Eingrenzung des Täterkreises Bezug nehme, verletzten die auch hier überzogenen Anforderungen an die Begründung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Klageerzwingungsantrag in der Konstellation evident unzureichender Ermittlungen ausnahmsweise auch als Ermittlungserzwingungsantrag gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe alles vorgetragen, was man von ihm als Bürger in der Situation eines Ermittlungserzwingungsverfahrens verlangen könne.
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Jenseits der Bedenken gegen die verfassungswidrig überzogenen formalen Anforderungen an die Darlegungspflichten des Antragstellers habe das Oberlandesgericht Hamm bei der Auslegung des § 172 StPO auch die Besonderheiten eines grundrechtlich fundierten Anspruchs auf effektive Strafverfolgung vernachlässigt.
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Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht Hamm den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwältin vorgebrachten Argumente von vornherein nicht zur Kenntnis genommen habe. Wenn das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 29. September 2020 betone, dass es "neues Vorbringen" gar nicht berücksichtigen dürfe, so möge das für neuen Tatsachenvortrag gelten; das ändere aber nichts daran, dass (davon inhaltlich abtrennbare) ergänzende Rechtsausführungen sehr wohl zur Kenntnis genommen werden müssten. Rechtliche Überlegungen zu einer im Gesetz nicht entschiedenen Frage, die für die Erfolgsaussichten des Antrags entscheidend sei, müssten sich insoweit in den Entscheidungsgründen niederschlagen. Es verstoße jedenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht (auch) rechtliche Überlegungen nicht berücksichtige.
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2. Am 18. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG beantragt, mit der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angewiesen werden solle, bis zum 9. Juni 2021 geeignete verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach § 78c StGB vorzunehmen beziehungsweise anzuordnen. Durch die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sowie die Dauer des Klageerzwingungsverfahrens drohe bereits im Jahr nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 275>; 78, 88 99>; 88, 118 124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 17). Dies müssen die Fachgerichte bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Sie dürfen ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 96, 27 39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 17). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 125>; BVerfGK 14, 211 214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 17).
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a) Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 50>; 5, 45 48>; 14, 211 214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 17). Diese Darlegungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 19). Anwendung und Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sind dabei Aufgabe der Oberlandesgerichte als hierfür zuständige Fachgerichte und entziehen sich grundsätzlich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 92>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19 -, Rn. 2), das nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreift.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit in groben Zügen wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 18). Verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich ist es, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nach Auslegung der Oberlandesgerichte auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19 -, Rn. 1 m.w.N.). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 50>; 5, 45 48>; 14, 211 214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 18). Schließlich gibt es auch gegen die Auslegung, dass nur anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder andere Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Antrags vorgenommen werden können soll, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -, Rn. 8 m.w.N.).
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b) Hieran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte, wonach die Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 172 Abs. 3 StPO ausschließlich anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder andere Schriftstücke vorzunehmen sei, nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -, Rn. 8 m.w.N.). Insbesondere werden damit die formellen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag nicht in einer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungswidrigen Weise überspannt.
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2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 140>; 34, 344 347>; 47, 182 187>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 -, Rn. 11). Das ist hier nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 29. September 2020 vielmehr dargelegt, dass es die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers in seiner Gegenerklärung zur Generalstaatsanwältin in Hamm zur Kenntnis genommen hat, diesen aber nicht gefolgt ist.
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Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche aus seiner Sicht relevanten rechtlichen Ausführungen das Oberlandesgericht Hamm nicht zur Kenntnis genommen haben soll - die Verfassungsbeschwerde verweist insoweit pauschal auf die Erwiderung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwältin - und inwieweit die Berücksichtigung dieses Vortrags zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können (vgl. BVerfGE 112, 185 206>; 148, 217 266 Rn. 159>). Eine Gehörsrüge ist aber nur dann in ausreichender Weise begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 20>; 82, 236 256 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2495/08 -, Rn. 24).
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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