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BVerfG 11.02.2021 - 2 BvR 105/21
BVerfG 11.02.2021 - 2 BvR 105/21 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache
Normen
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Stuttgart, 22. Juli 2020, Az: 10 T 329/19, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 12. Februar 2020, Az: 10 T 329/19, Beschluss
vorgehend AG Esslingen, 8. August 2019, Az: 1 K 79/17, Beschluss
vorgehend AG Esslingen, 17. Juni 2019, Az: 1 K 79/17, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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Allerdings dürfte die hier nicht streitgegenständliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. August 2019 über den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen des Erinnerungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen. Denn das Amtsgericht hat es - wenn auch wohl unabsichtlich aufgrund verspäteter Vorlage - unterlassen, vor der Durchführung des Versteigerungstermins über den Eilantrag zur Abwendung des Versteigerungstermins zu entscheiden und dem Beschwerdeführer daher effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit vor der Schaffung vollendeter Tatsachen verwehrt (vgl. BVerfGE 37, 150 153>; 46, 166 178 f.>; 65, 1 70>; 93, 1 13>).
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Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer jedoch weder ausdrücklich noch in der Sache zum Gegenstand des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen "die Entscheidungen des Amtsgerichts Esslingen vom (…) und vom 09.08.2019 in der Sache 1 K 79/17" (gemeint ist wohl "vom 08.08.2019"). Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde geht allerdings hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Sache nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss betreffend seine Terminserinnerung wendet. Denn den Beschluss des Amtsgerichts betreffend seinen Eilantrag thematisiert er nur insoweit, als er eine Grundrechtsverletzung durch das Landgericht rügt. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 8. August 2019 betreffend den Eilantrag auch nicht den Begründungsanforderungen genügen und dürfte zudem verfristet sein.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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