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BVerfG 14.10.2020 - 1 BvQ 37/20
BVerfG 14.10.2020 - 1 BvQ 37/20 - Gegenstandswertfestsetzung für ein Eilverfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 15 Abs 1 VersammlG
Vorinstanz
vorgehend VG Stuttgart, 14. April 2020, Az: 16 K 1905/20, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. April 2020, Az: 1 S 1078/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 17. April 2020, Az: 1 BvQ 37/20, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betraf die Durchführung einer Versammlung am 18. April 2020 unter dem Motto "Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel der Verfassung. Wir bestehen auf Beendigung des Notstands-Regimes". Der Antragsteller war Anmelder und vorgesehener Leiter der Versammlung. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stadt Stuttgart zur Zulassung der Versammlung unter Ausnahme des Verbots des Aufenthalts im öffentlichen Raum nach der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zu verpflichten, war insofern teilweise erfolgreich, als die Stadt Stuttgart zur Neubescheidung des Antragstellers verpflichtet und festgestellt wurde, dass bei Unterlassung einer Verbescheidung die angemeldete Versammlung durchgeführt werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -).
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II.
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Auf Antrag des Antragstellers wird der Gegenstandswert auf 15.000 Euro festgesetzt.
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1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 94>) unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 369 f.>).
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2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe des Dreifachen des Einsatzwertes des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG zu bemessen. Vorliegend maßgeblich waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller, um die Zulassung einer Versammlung erreichen zu können, wie auch der Umfang der für das Betreiben des einstweiligen Anordnungsverfahrens notwendigen anwaltlichen Tätigkeit. In objektiver Hinsicht hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel teilweise erreicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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