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BVerfG 15.04.2020 - 2 BvR 43/20
BVerfG 15.04.2020 - 2 BvR 43/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. November 2019, Az: 1 Ws 176/19, Beschluss
Tenor
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Das gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 5).
- 2
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Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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