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BVerfG 29.10.2019 - 1 BvR 859/18
BVerfG 29.10.2019 - 1 BvR 859/18 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Beschwerdebegründung - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei mangelnder Darlegung fehlenden Verschuldens der Fristversäumung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG, § 522 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Dresden, 15. Januar 2018, Az: 8 U 1220/17, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 22. März 2018 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Januar 2018 - 8 U 907/17 - ein. Diese Verfassungsbeschwerde erhielt das Aktenzeichen 1 BvR 660/18 und wurde mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ebenfalls mit einem Schriftsatz vom 22. März 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Januar 2018 - 8 U 1220/17 -. Mit diesem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss wies das Oberlandesgericht, auch unter Bezugnahme auf seinen ausführlichen (Hinweis-)Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 8 U 1220/17 -, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. August 2017 zurück.
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Der am 22. März 2018 per Telefax übermittelten Verfassungsbeschwerdeschrift sind keinerlei Anlagen beigefügt gewesen. Mit der am 23. März 2018 auf dem Postweg übermittelten Verfassungsbeschwerdeschrift sind, abgesehen von der Berufungsbegründung vom 3. November 2017, als Anlagen nur Schriftsätze, Gerichtsbeschlüsse und eine gerichtliche Verfügung (in Kopie) vorgelegt worden, die zu dem vor dem Oberlandesgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 8 U 907/17 geführten Verfahren gehören. Es haben insbesondere der (Hinweis-)Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2017 - 8 U 1220/17 -, der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2018 - 8 U 1220/17 - über die Zurückweisung der Berufung und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2018 - 8 U 1220/17 - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge gefehlt.
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Diesbezüglich haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Allgemeinen Registers des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2018 einen Hinweis erhalten. Daraufhin haben sie mit Schriftsatz vom 9. April 2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG gestellt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer Weise begründet, die den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss zurückgewiesen, muss zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich dem Bundesverfassungsgericht auch der Hinweisbeschluss während der Beschwerdefrist vorgelegt oder sein wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 170 f.; 9, 242 243>).
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Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin hier nicht genügt. Der (Hinweis-)Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2017 - 8 U 1220/17 -, auf den in der Verfassungsbeschwerde ohne inhaltliche Wiedergabe verwiesen worden ist und auf den das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 15. Januar 2018 - 8 U 1220/17 - Bezug genommen hat, hat weder der am 22. März 2018 per Fax übermittelten noch der am 23. März 2018 per Post eingekommenen Verfassungsbeschwerdeschrift beigelegen, sondern ist dem Bundesverfassungsgericht erst am 12. April 2018 zugeleitet worden, somit nach Ablauf der Monatsfrist, welche infolge des am 26. Februar 2018 bei den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin erfolgten Zugangs des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2018 - 8 U 1220/17 - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Ablauf des 26. März 2018 geendet hat.
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2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden (vgl. BVerfGK 19, 155 156>).
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Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zutrifft, die Kanzleiangestellten explizit angewiesen zu haben, dass die am Ende der Verfassungsbeschwerden aufgeführten Anlagen für die Verfahren "jeweils getrennt entsprechend beizufügen sind". Hiergegen spricht, dass auf Seite 33 der gefaxten wie auf der später per Post im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift ausdrücklich vermerkt ist, dass der "Hinweisbeschluss OLG Dresden Az. 8 U 907/17 vom 30.11.2017" beizufügen ist, und die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin an anderer Stelle vortragen, dass die "mit der Erstellung der Anlagen beauftragten Rechtsanwaltsfachangestellten … die explizite Anweisung erhalten [hatten], die Anlagen entsprechend der Aufstellung am Ende der Verfassungsbeschwerde beizufügen". Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten in diesem Fall die Kanzleiangestellten jedenfalls widersprüchlichen Anweisungen ausgesetzt (vgl. BVerfGK 19, 155 156>).
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Zudem muss in Anbetracht der - falschen - Angabe auf Seite 33 der Verfassungsbeschwerdeschrift, nach welcher als Anlage der "Hinweisbeschluss OLG Dresden Az. 8 U 907/17 vom 30.11.2017" der Verfassungsbeschwerdeschrift anzuschließen ist, und der den Rechtsanwaltsfachangestellten erteilten Weisung, "die Anlagen entsprechend der Aufstellung am Ende der Verfassungsbeschwerde beizufügen", (zumindest auch) von einem eigenen Verschulden der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welches ihr gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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