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BVerfG 10.09.2019 - 1 BvR 1905/14
BVerfG 10.09.2019 - 1 BvR 1905/14 - Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG im Rentenrecht unzureichend substantiiert begründet
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BAG, 20. Mai 2014, Az: 3 AZR 166/14 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 12. November 2013, Az: 3 AZR 92/12, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 27. Juli 2011, Az: 20 Sa 1299/10, Urteil
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Insbesondere die Darlegungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG im Rentenrecht genügen nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 131, 66 82> m.w.N.).
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1. Eine Verfassungsbeschwerde muss sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 140, 229 232>).
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Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss insbesondere plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird und worin konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen. Die prozessuale Pflicht zur plausiblen Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzungen kann auch Informationen umfassen, die ursprünglich nicht im Kenntnisbereich derjenigen liegen, die eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen, wenn ihnen diese Darlegung möglich und zumutbar ist. Insoweit kann es im Einzelfall zumutbar sein, unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier im Betriebsrentenrecht - komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung angegriffen werden (vgl. BVerfGE 131, 66 82> m.w.N.).
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2. Diese Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung sind hier nicht erfüllt.
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Soweit der Beschwerdeführer eine unterschiedliche Höhe der betrieblichen Altersversorgungsansprüche im Tarifgebiet Ost und Tarifgebiet West rügt, trifft dies nicht den Kern der von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge haben die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelung getroffen, sondern auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die darin enthaltenen Abrechnungskreise verwiesen. Eigenständig geregelt haben die Tarifvertragsparteien nur, dass in ein zur VBL alternatives Versorgungssystem eingezahlt werden solle. Ob gerade darin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt, kann jedoch nur überprüft werden, wenn konkret dargelegt wäre, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei einer Einzahlung in das System der VBL Ansprüche erlangt hätte und in welcher Höhe er stattdessen in dem zur VBL alternativen Versorgungsystem nunmehr Ansprüche erlangt hat, woran es vorliegend fehlt.
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Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem nicht hinreichend damit auseinander, dass das Bundesarbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht auf den Vergleich der Lebensverhältnisse in einzelnen alten oder neuen Ländern oder Standorten abstellt. Entscheidend sei vielmehr ein bundesweiter Vergleich des Tarifgebiets beziehungsweise der Abrechnungskreise der VBL Ost und West, wobei das jeweilige Gebiet in seiner Gänze und nicht hinsichtlich einzelner Faktoren der Berechnung in Bezug genommen wird. So orientiert sich die Anpassung der Rentenzahlungen nicht nur an der Entwicklung der Bruttolöhne, auf die in der Verfassungsbeschwerde abgestellt wird, sondern auch an weiteren Faktoren.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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