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BVerfG 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
BVerfG 26.03.2018 - 1 BvL 4/14 - Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine Auslagenerstattung für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens
Normen
§§ 80ff BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 80 BVerfGG, § 82 Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend VG Gelsenkirchen, 18. März 2014, Az: 6z K 4229/13, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2017, Az: 1 BvL 3/14, Urteil
Tenor
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1. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
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2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen für das Normenkontrollverfahren anzuordnen und den Gegenstandswert festzusetzen.
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1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung bleibt ohne Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 438>; 20, 350 351>; 36, 101; 55, 132 133>; 99, 46 48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 217>; 20, 350 351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.
- 3
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2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die erhebliche subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.
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