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BVerfG 06.12.2017 - 2 BvR 2694/17
BVerfG 06.12.2017 - 2 BvR 2694/17 - Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichem Maßstab und mangelnder Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (hier: Art 2 Abs 2 S 1 GG)
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004
Vorinstanz
vorgehend VG München, 6. Dezember 2017, Az: M 26 S7 17.49962, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
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Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der von ihm gerügten Grundrechtsverstöße nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat er keine individuellen Umstände geschildert, die eine drohende Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller in Afghanistan trotz des Umstands, dass er im Iran aufgewachsen und mit den Verhältnissen in Afghanistan kaum vertraut ist, seinen Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau wird sichern können, in noch hinreichender Weise ohne Verstoß gegen die für die fachgerichtliche Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt. Mit dem Vortrag des Beschwerdeführers hat es sich dabei - wenn auch in äußerster Kürze - befasst.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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