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BVerfG 13.04.2017 - 2 BvR 702/17
BVerfG 13.04.2017 - 2 BvR 702/17 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien - Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, IRG
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. Februar 2017, Az: Ausl(A) 89/16 (87/16), Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 130, 1 21> m.w.N.). Es fehlt an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 88, 40 45>; 105, 252 264>; 130, 1 21>). Zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren gar nicht und die Europäischen Haftbefehle sowie die Zusicherung der rumänischen Behörden in Bezug auf die Haftbedingungen in Rumänien nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vorgelegt oder in hinreichender Weise wiedergegeben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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