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BVerfG 17.05.2016 - 2 BvQ 19/16
BVerfG 17.05.2016 - 2 BvQ 19/16 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Rückverlegung eines aus Sicherheitsgründen in die JVA eines anderen Bundeslandes verlegten Strafgefangenen stellt nicht zwangsläufig einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar
Normen
Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 8 Abs 1 StVollzG, § 24 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Gießen, 26. März 2016, Az: 01 StVK-Vollz-203/16, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 44, 98 101>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 5; stRspr). Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 44, 98 101>; 88, 25 35>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 194/11 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 3; stRspr).
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Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 44, 98 102>; 91, 70 75>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 194/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2014 - 2 BvR 1513/14 -, juris, Rn. 4).
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2. Dies ist hier nicht der Fall. Ergeht die begehrte einstweilige Anordnung nicht, wird die Freiheitsstrafe weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollstreckt. Zum einen werden dadurch Besuche des Vaters und der Lebensgefährtin des Antragstellers erschwert, die beide im Rhein-Main-Gebiet wohnhaft sind. Zum anderen muss der Antragsteller seine in der Justizvollzugsanstalt Butzbach begonnene Therapie mit einem anderen Therapeuten fortsetzen. Diese Nachteile sind von erheblichem Gewicht. Sie wiegen jedoch nicht schwerer als die Gefahren, die - für den Fall, dass sich das Vorbringen der Justizvollzugsanstalt als zutreffend und die Verlegungsentscheidung als rechtmäßig erweisen sollten - mit einer vorläufigen Rückverlegung des Antragstellers verbunden wären. Die Justizvollzugsanstalt Butzbach hat hierzu vorgebracht, dass der weitere Verbleib des Antragstellers in Butzbach mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der Anstalt einherginge, insbesondere auch für die körperliche Unversehrtheit von Mitgefangenen und Bediensteten, und dass eine Trennung des Antragstellers von seinem anstaltsinternen Umfeld überdies aus Resozialisierungsgründen geboten sei. Dem kann auch nicht mit der hilfsweise beantragten vorläufigen Verlegung in eine andere hessische Justizvollzugsanstalt Rechnung getragen werden, da die von der Justizvollzugsanstalt angestrebte Trennung des Antragstellers von seinem bisherigen Umfeld dort nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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