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BVerfG 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14
BVerfG 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsmittelklarheit an Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 Alt 2 StVollzG (Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr) - Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Gefahr der Wiederholung eines Rechtsfehlers durch die Strafvollstreckungskammer erfordert tatsächliche Anhaltspunkte
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 108 StVollzG, § 116 Abs 1 Alt 2 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 28. Oktober 2014, Az: III-1 Vollz (Ws) 453/14, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 453/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Im Juli des Jahres 2013 konnte er ohne Verschulden nur an zwei Tagen arbeiten. Zum Ablauf des Monats verfügte er daher nur über Hausgeld in Höhe von 8,66 €. Am 31. Juli 2013 zahlte seine Verlobte bei der Justizvollzugsanstalt einen Betrag von 35 € ein, der nach der von der Verlobten getroffenen Zweckbestimmung für die Überprüfung und Versiegelung des Fernsehgeräts des Beschwerdeführers verwendet werden sollte. Die Justizvollzugsanstalt schrieb dem Beschwerdeführer das Geld indes als Eigengeld gut, über welches er nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG nicht verfügen konnte, da er noch kein ausreichendes Überbrückungsgeld angespart hatte. Das Fernsehgerät konnte daher erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, versiegelt und genutzt werden.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Justizvollzugsanstalt, sein Hausgeld durch die Gewährung von Taschengeld bis zur Höhe des Taschengeldsatzes aufzustocken, was diese ablehnte. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht Bochum und beantragte, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm für den Monat Juli 2013 Taschengeld in Höhe von 28,89 € zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ohne Verschulden bedürftig sei, da er im Juli 2013 nur an zwei Tagen habe arbeiten können und daher nur über Hausgeld in Höhe von 8,66 € verfüge. Der Taschengeldsatz betrage 37,55 €, so dass er Taschengeld in Höhe von 28,89 € beanspruchen könne. Die Einzahlung in Höhe von 35 € dürfe bei der Berechnung des Taschengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden. Außerdem rügte der Beschwerdeführer, dass ihn die Justizvollzugsanstalt in seiner Informationsfreiheit verletzt habe. Da die für die Prüfung und Versiegelung des Fernsehgeräts eingezahlten 35 € dem Überbrückungsgeld zugerechnet worden seien, habe er sein Fernsehgerät vorübergehend nicht nutzen können.
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3. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt habe bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs zutreffend auch die für den Fernseher eingezahlten 35 € berücksichtigt. Es liege "auch nicht eine Ausnahme gemäß Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG vor, wonach Eigengeld, [das] für einen Gefangenen zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, nur dann nicht als Überbrückungsgeld zu behandeln ist, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient". Die Rüge der Verletzung der Informationsfreiheit greife nicht durch, da es auch andere Informationsmöglichkeiten als den Fernsehkonsum gebe und eine vielleicht ein- bis zweimonatige Fernsehabstinenz der Eingliederung nicht entgegenstehe.
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Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Hamm auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers aus formalen Gründen auf.
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4. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 wies das Landgericht den Antrag in anderer Besetzung erneut als unbegründet zurück und wiederholte - weitgehend wortgleich - die Begründung des aufgehobenen Beschlusses vom 20. Dezember 2013.
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5. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die erneute Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG seien nicht gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Zwar habe das Landgericht verkannt, dass Eigengeld, soweit es als Überbrückungsgeld behandelt werde, bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfe, da für den Taschengeldanspruch nur Eigengeld relevant sei, über das der Strafgefangene auch tatsächlich verfügen könne. Es handele sich jedoch um einen Fehler im Einzelfall. So seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Landgericht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe. Daher sei mit einer Wiederholung des Fehlers - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats - nicht zu rechnen.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014. Er rügt sinngemäß, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Der Senat habe festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts vom 21. Juli 2014 ihn in seinen Rechten verletze. Gleichwohl habe er die Rechtsbeschwerde verworfen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen habe. Außerdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Informationsfreiheit.
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2. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde beigezogen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht, da zu besorgen ist, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch künftig nicht hinreichend gewahrt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2011 - 2 BvR 449/11 -, juris, Rn. 25), und die angegriffene Entscheidung in ihrer Wirkung geeignet ist, Strafgefangene und im Maßregelvollzug Untergebrachte von der Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 25>; BVerfGK 6, 353 355>; 18, 83 90>). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 58>; 96, 27 39>; 104, 220 231>; 129, 1 20>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 61>; 92, 365 410>; 104, 220 231>; 112, 185 207>; 122, 248 271>). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 274 f.>; 54, 94 96 f.>; 104, 220 232>; 112, 185 207 f.>; 122, 248 271>). Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den Gesetzgeber als auch für die gerichtliche Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 164>; 87, 48 65>; 107, 395 416>; 108, 341 349>; 114, 196 237>). Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148 164>). Die Rechtsmittelgerichte haben dies auch bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 49, 148 164>). Darüber hinaus dürfen sie ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; 104, 220 232>; 112, 185 208>; 117, 244 268>; 122, 248 271>).
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Gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Vorschrift genügt dem Gebot der Rechtsmittelklarheit, da sie hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern einer Nachprüfung durch das Oberlandesgericht zugänglich gemacht werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 27). Es ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine von der Auffassung anderer Gerichte abweichende, unzutreffende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfGK 13, 438 441>; 17, 420 428>; jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht, wenn das Oberlandesgericht bereits in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung noch nicht kennen konnte oder wenn der Rechtsfehler eine singuläre Fallgestaltung betrifft und einer Wiederholung daher nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGK 13, 438 441>; 17, 420 428>; jeweils m.w.N.; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Ver-rel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P93 m.w.N.). Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4). Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfGK 13, 438 442>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4).
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b) Demnach durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres mit der Begründung als unzulässig verwerfen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf einem Fehler im Einzelfall beruhe, da sich die Kammer nicht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe und den Fehler angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts in der Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht wiederholen werde. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich nur um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, hat ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, dass sich die Strafvollstreckungskammer durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werde. Damit wird der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemacht und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lässt. Insofern ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auch in sich widersprüchlich, da sich das Oberlandesgericht zwar einerseits dazu veranlasst gesehen hat, das Landgericht auf einen Rechtsfehler hinzuweisen, um eine Wiederholung des Fehlers zu vermeiden, aber andererseits die Gebotenheit einer Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung verneint hat. Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einem vereinzelten Fehler beruhe, spricht im Übrigen, dass die Strafvollstreckungskammer auch in anderer Besetzung in ihrem - vom Oberlandesgericht aus formalen Gründen aufgehobenen - Beschluss vom 20. Dezember 2013 dieselbe Rechtsauffassung vertreten hat wie in dem Beschluss vom 21. Juli 2014.
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Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde auch deshalb als zulässig anzusehen gewesen wäre, weil das Landgericht verkannt hat, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Strafgefangenen grundsätzlich einen Anspruch auf den Empfang von Rundfunksendungen gewährt (vgl. BVerfGE 79, 29 42 f.>; BVerfGK 3, 105 106>; vgl. auch zur Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 293 ff.>; 35, 307 309>; vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfGK 17, 429 431>).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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