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BVerfG 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
BVerfG 16.04.2015 - 2 BvR 440/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch durch zu unbestimmte richterliche Durchsuchungsanordnung bezüglich geschäftlich genutzter Räume - zur Konkretisierung des äußere Rahmen, innerhalb dessen Zwangsmaßnahmen durchzuführen sind - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend LG Wuppertal, 3. Dezember 2013, Az: 26 Qs 151/13, Beschluss
vorgehend AG Wuppertal, 1. Juli 2013, Az: 8 Gs 710/13, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - und des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2013 - 8 Gs 710-713/13 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz, soweit darin die Durchsuchung der Geschäftsräume der D. GmbH angeordnet wurde.
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Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall ermittelt. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu 4. verfügten über Büroräume unter derselben Adresse wie die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Die elektronischen Daten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. befinden sich auf einem gemeinsamen Server.
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2. Mit angegriffenem Beschluss ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume der "D. GmbH, A.-str., M." an. Eine ausdrückliche Eingrenzung auf einen oder mehrere der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. erfolgte nicht. Nach Schilderung des Tatverdachts führte das Amtsgericht aus, die Durchsuchung diene dem Auffinden sämtlicher Unterlagen in schriftlicher oder digitaler Form, die Auskunft geben könnten, welche Überlegungen und Erwägungen unter anderem von den Beschuldigten zur Verlegung und Begründung verschiedener Geschäftssitze angestellt worden seien, wie die Beschuldigten ihr Vorgehen selbst eingeschätzt, insbesondere ob sie es selbst als noch steuerehrlich angesehen hätten und welche betrieblichen Tätigkeiten welcher der Gesellschaften von welchen Personen wo tatsächlich ausgeführt worden seien.
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3. In Durchführung des Durchsuchungsbeschlusses spiegelte die Staatsanwaltschaft den gesamten Datenbestand der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. und stellte diesen sowie weitere auf einem in einem Büroraum aufgefundenen Firmenlaptop gespeicherte Daten vorläufig sicher.
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4. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Dieser sei bereits rechtswidrig, da eine "D. GmbH" nicht existiere und eine exakte Bestimmung der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. anhand des Beschlusses nicht möglich gewesen wäre. Eine Bestimmung hätte jedoch vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anhand eines Handelsregisterauszugs leicht vorgenommen werden können, zumal Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet seien, den entsprechenden Zusatz in ihre Firma aufzunehmen. Der Durchsuchungsbeschluss sei damit unbestimmt. Darüber hinaus sei der Durchsuchungsbeschluss auch im Hinblick auf die notwendigen Angaben zum Durchsuchungszweck unbestimmt und rechtswidrig, da er keine hinreichend begründete Auffindevermutung beinhalte. Des Weiteren sei der Vorwurf der Steuerhinterziehung in der Durchsuchungsanordnung nicht hinreichend konkretisiert, und ein bestimmter Tatvorwurf lasse sich diesem nicht entnehmen. Zudem seien die zu suchenden Gegenstände nicht hinreichend konkretisiert worden. Auch lasse der Durchsuchungsbeschluss nicht erkennen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter stattgefunden und dieser sich mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe.
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5. Das Amtsgericht half der gegen den Durchsuchungsbeschluss erhobenen Beschwerde nicht ab. Lediglich hinsichtlich des Vollzugs stellte es die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung eines Außenlagers fest, bestätigte die vorläufige Sicherstellung der aufgefundenen Unterlagen und gab ein Verfahren zur Durchsicht der sichergestellten Unterlagen vor. Die D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft sei lediglich nicht vollständig im Durchsuchungsbeschluss genannt worden, da das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft" nicht notwendiger Bestandteil der Firma, sondern nur ein sie erläuternder Zusatz sei. Das Gericht habe der Akte nicht entnommen, dass unter der Adresse A.-straße in M. mehrere GmbHs mit dem identischen Namensteil "D." ansässig seien. Allerdings sei ein Ausdruck der Internetseite der D. Gruppe zur Akte genommen worden, auf der zwei D. GmbHs aufgeführt seien, jedoch habe das Gericht angenommen, dass es sich dabei nur um rechtlich unselbständige Abteilungen einer GmbH gehandelt habe. Dem Beschluss sei jedoch zu entnehmen, gegen welche Gesellschaft er sich gerichtet habe. Eine Identifikation sei für jeden verständig Denkenden rasch und verlässlich feststellbar gewesen. Der Beschluss habe - wie sich aus den Gründen ergebe - der Durchsuchung "der", also nur einer D. GmbH gegolten, die in der A.-str. ansässig war, deren Geschäftsführer der gesondert Beschuldigte L. sei und der Vollmachten zur steuerlichen Beratung der K./K. Gruppe erteilt worden seien. Diese Beschreibung treffe eindeutig nur auf die Beschwerdeführerin zu 1. zu. Die zu suchenden Beweismittel seien auch hinreichend genau und konkret bezeichnet worden. Hinsichtlich des umfangreichen und komplexen Tatvorwurfs sei die Durchsuchungsanordnung auch in ihrem Umfang nicht zu beanstanden. Zudem sei die Durchsuchung auch im Hinblick auf die betroffenen Berufsgeheimnisträger verhältnismäßig. Zwar sei mit der Sicherstellung der Daten nicht nur der Beschwerdeführerin zu 1. sondern auch der Beschwerdeführer(innen) zu 2. bis 4. über das vom Durchsuchungsbeschluss vorgegebene Ziel weit hinausgegangen worden. Es habe sich die einem Zugriff auf Datenbestände eigentümliche Gefahr verwirklicht, die darin begründet sei, dass Datenspeicher deutlich mehr Informationen enthalten könnten als Aktenbestände und die Sichtung solcher Datenmengen vor Ort unzumutbar oder technisch unmöglich sei. Dieser Gefahr lasse sich auch durch eine noch so genaue Formulierung des Durchsuchungsziels nicht begegnen und stelle deshalb auch den Durchsuchungsbeschluss nicht in Frage. Die eigenständige Beschwer einer solchen Sicherstellung und anschließenden Sichtung habe zur Folge, dass dem "Zwischenverfahren" nach der Durchsuchung vor Ort bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme sichergestellter Daten eigenständige Bedeutung zukomme. In diesem sei die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung gegebenenfalls von dem Gericht gesondert zu prüfen.
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6. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und schloss sich den Gründen des angefochtenen Durchsuchungs- sowie des Nichtabhilfebeschlusses an. Aus dem Durchsuchungsbeschluss sei unmissverständlich entnehmbar, dass sich dieser gegen die Beschwerdeführerin zu 1. richte. Dementsprechend sei die Durchsuchungsanordnung auch von den Ermittlungsbeamten umgesetzt worden; auch seien ausschließlich die von der Beschwerdeführerin zu 1. genutzten Räume durchsucht worden. Ferner sei der Tatvorwurf und Tatzeitraum deutlich anhand der Konkretisierungen in dem angefochtenen Beschluss umschrieben. Dieser bezeichne die zu suchenden Gegenstände - am Stand des Verfahrens gemessen - in ausreichender Weise. Durch die nähere Beschreibung der zu suchenden Unterlagen seien die maßgeblichen Kriterien mit konkretem Bezug zu den Tatvorwürfen genannt worden. Eine nähere Präzisierung sei in Anbetracht des Ermittlungsstandes und der von dem Anfangsverdacht erfassten Mehrzahl von Taten weder möglich noch erforderlich gewesen.
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7. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und führen ergänzend aus, dass auch aufgrund der Tätigkeit der Steuerberatung keine Zuordnung der D. GmbH zu der Beschwerdeführerin zu 1. erfolgen konnte, da auch Rechtsanwälte beziehungsweise Rechtsanwaltsgesellschaften steuerlich beraten könnten. Ebenso lasse sich eine Zuordnung nicht aufgrund einer seitens der Unternehmensgruppe erteilten Vollmacht vornehmen, da sich dem Durchsuchungsbeschluss nicht entnehmen lasse, welcher Gesellschaft eine Vollmacht erteilt wurde.
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8. Am 5. November 2014 hat die Kammer eine einstweilige Anordnung erlassen und die Auswertung der in den Räumen der Beschwerdeführer sichergestellten Daten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 96, 44 51>; 115, 166 197>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.
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1. Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 99, 84 87>; 123, 267 329>).
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Der Durchsuchungsbeschluss ordnet eine Durchsuchung der Geschäftsräume der "D. GmbH" an. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. dadurch nicht exakt bezeichnet werden, sind sie dadurch beschwert, da sie als potentiell von dem Durchsuchungsbeschluss gemeinte Unternehmen anzusehen sind und der Beschluss eine Durchsuchung bei ihnen nahelegt.
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Der Beschwerdeführer zu 4. ist durch den Durchsuchungsbeschluss dagegen nicht beschwert. Angeordnet ist lediglich eine Durchsuchung der von der "D. GmbH" genutzten Geschäftsräume. Eine gegebenenfalls über diese Räume hinausgehende Durchsuchung von Geschäftsräumen des Beschwerdeführers zu 4. ist nicht von dem Durchsuchungsbeschluss gedeckt. Gegen eine Durchsuchung seiner Kanzleiräume könnte er sich im Rahmen eines Antrags nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gegen die Art und Weise der Durchsuchung wenden.
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2. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>). Dieser Schutz erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 219>; 96, 44 51>; BVerfGK 15, 225 240>).
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Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 151>). Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 220>; 103, 142 151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 151>). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 224>). Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 221>; 103, 142 151 f.>). Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 224>; 42, 212 220>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 220>).
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Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht.
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Der Durchsuchungsbeschluss ist hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der "D. GmbH, A.-str., M." zu durchsuchen, unbestimmt. Ein Unternehmen mit der ausschließlichen Firma "D. GmbH" nutzt unter der angegebenen Adresse keine Räumlichkeiten. Hinsichtlich der Unternehmen, die Büros in der A.-str. unterhalten und deren Firmenbezeichnung aus den Worten "D. GmbH" mit einem daran anknüpfenden Zusatz besteht, ist dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen, welches dieser Unternehmen gemeint ist. Eine Bestimmung der Gesellschaft, deren Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, ist auch anhand der weiteren Angaben in dem Beschluss nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reicht es nicht, dass sich in den Ermittlungsakten eine Vollmacht der Unternehmensgruppe befindet, die beschuldigt wird, Steuern hinterzogen zu haben, aus der sich ergibt, welche Gesellschaft mit der Wahrnehmung der steuerlichen Beratung beauftragt war. Denn der Durchsuchungsbeschluss muss aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Eine solche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Tatverdacht sich aus einer steuerlichen Beratung ergibt, da sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater zur steuerlichen Beratung befugt sind.
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Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.
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3. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal ist im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf §§ 22 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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