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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 16.03.2015 - 2 BvR 392/14
BVerfG 16.03.2015 - 2 BvR 392/14 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Versäumung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - Rechtsirrtum bei Fristberechnung lässt Verschulden der Fristversäumung nicht entfallen
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2014, Az: 4 Ws 17/14 (V), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 5. Dezember 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 7. Juni 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 15. Mai 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 18. November 2013, Az: 4a Ws 199/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 2. Oktober 2013, Az: 4a Ws 199/13 (V), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 14. August 2013, Az: 10 StVK 327/13 c), Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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